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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2024 VB.2023.00613

26 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,611 parole·~13 min·7

Riassunto

Rückforderung Lohn | [Rückforderung von an eine Lehrperson nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weiterhin ausgerichtetem Lohn.] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). (Fehlende) Zuständigkeit der Präsidentin der Primarschulpflege für die Begründung und nachträgliche Korrektur eines Beschlusses der Schulpflege (E. 3). Zuwendungen, die ohne Rechtsgrund erfolgten, sind (auch) im öffentlichen Recht zurückzuerstatten, wobei die privatrechtlichen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog zur Anwendung kommen (E. 5.2). Ohne Rechtsgrund erbrachte staatliche Leistungen sind immer als irrtümlich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR zu qualifizieren (E. 5.3). Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin noch bereichert ist, weil sie jedenfalls nicht gutgläubig war (E. 6.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00613   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rückforderung Lohn

[Rückforderung von an eine Lehrperson nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weiterhin ausgerichtetem Lohn.] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). (Fehlende) Zuständigkeit der Präsidentin der Primarschulpflege für die Begründung und nachträgliche Korrektur eines Beschlusses der Schulpflege (E. 3). Zuwendungen, die ohne Rechtsgrund erfolgten, sind (auch) im öffentlichen Recht zurückzuerstatten, wobei die privatrechtlichen Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog zur Anwendung kommen (E. 5.2). Ohne Rechtsgrund erbrachte staatliche Leistungen sind immer als irrtümlich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR zu qualifizieren (E. 5.3). Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin noch bereichert ist, weil sie jedenfalls nicht gutgläubig war (E. 6.3). Abweisung.

  Stichworte: BÖSGLÄUBIGKEIT LEGALITÄTSPRINZIP RÜCKFORDERUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1 BV Art./§ 44 GG Art. 43 OR Art. 62 OR Art. 63 OR Art. 64 OR Art. 65 OR Art. 321e OR § 42 Abs. 3 lit. b VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00613

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch Primarschulpflege der Gemeinde C,

vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückforderung Lohn,

hat sich ergeben:

I.  

A war ab dem 1. August 2018 als Primarlehrerin für die Gemeinde C tätig, zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab dem 1. August 2019 mit einem Pensum von 64 % sowie einem zusätzlichen Pensum von 22 % als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Per 1. August 2020 wurde das Pensum von A auf 100 % erhöht, das Pensum als Lehrperson für DaZ fiel weg.

Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die Schulverwaltung der Primarschule C A mit, dass ihr für die Anstellung als Lehrperson für DaZ ab dem 1. August 2020 versehentlich weiterhin Lohn ausbezahlt worden sei, weshalb die Primarschulpflege beabsichtigte, einen Betrag in der Höhe von Fr. 36'883.- von A zurückzufordern, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 verpflichtete die Primarschulpflege C A, den Betrag von Fr. 31'867.85 zurückzuzahlen, und hielt fest, ein begründeter Entscheid könne innert zehn Tagen verlangt werden.

Mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte die Präsidentin der Primarschulpflege C den zurückgeforderten Betrag neu auf Fr. 32'162.10 fest, wobei sie bei den einzelnen Monatsbetreffnissen verschiedene Korrekturen vornahm, teilweise zugunsten von A, teilweise zu deren Lasten. Von dieser Verfügung nahm die Primarschulpflege am 25. Oktober 2022 Kenntnis.

II.  

A erhob gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2022 am 28. Oktober 2022 Rekurs beim Bezirksrat Uster. Der Bezirksrat Uster hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. August 2023 teilweise gut und reduzierte den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 30'272.76.

III.  

A führte am 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Primarschulpflege C schloss am 16. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit Stellungnahmen vom 11. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 und die Primarschulpflege C mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2023 und 16. Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen einer Primarschulpflege über eine kommunale Anstellung einer Lehrperson nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00617, E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 29 ff.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt der Rekursentscheid: Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Zahlungen (bis Ende Februar 2022) ohne Rechtsgrund und irrtümlich erfolgt seien und die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen sei. Dass sie sich dabei nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzte und dieses widerlegte, verletzt die Begründungspflicht nicht.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgangsverfügung leide an einem schweren formellen Mangel, weil die Präsidentin der Primarschulpflege für deren Erlass nicht zuständig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu sinngemäss vor, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 diene nur der Begründung der Verfügung vom 5. Juli 2022. Diese Aufgabe sei an die Präsidentin der Primarschulpflege delegiert worden. Zudem habe die Primarschulpflege die Verfügung vom 4. Oktober 2022 an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2022 ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen und dieser damit zugestimmt.

3.2 Gemäss § 42 Abs. 3 lit. b des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) ist die Schulpflege Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen. Gemäss dem ergänzend anwendbaren § 44 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) kann eine Behörde einzelnen ihrer Mitglieder Aufgaben übertragen. In diesem Sinn konnte die Primarschulpflege die Aufgabe zur Begründung des Beschlusses vom 5. Juli 2022 grundsätzlich an die Präsidentin übertragen.

Die Verfügung vom 4. Oktober 2022 enthält jedoch nicht nur eine Begründung zum Beschluss vom 5. Juli 2022, sondern korrigiert diesen in verschiedenen Punkten und legt den zurückgeforderten Betrag abweichend fest. Damit handelt es sich nicht nur um die nachgereichte Begründung für eine zuvor kompetenzgemäss erlassene Verfügung, sondern vielmehr um eine neue Verfügung, mit der die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird. Dies lag nicht in der Zuständigkeit der Präsidentin, sondern in derjenigen der Schulpflege als Gesamtbehörde.

3.3 Grundsätzlich führte die fehlende Zuständigkeit der Präsidentin zur Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2022, soweit damit der zurückgeforderte Betrag neu festgesetzt wurde. Fraglich erscheint allerdings, ob dem Beschluss der Primarschulpflege vom 25. Oktober 2022, mit dem die Präsidialverfügung zur Kenntnis genommen wurde, in dem Sinn heilende Wirkung zukommt, als die Verfügung vom 4. Oktober 2022 damit als von der Primarschulpflege als Gesamtbehörde erlassen zu betrachten ist. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben: Die Vorinstanz reduzierte den zurückgeforderten Betrag auf Fr. 30'272.76. Wäre die Verfügung vom 4. Oktober 2022 mangels Zuständigkeit aufzuheben, soweit der Rückforderungsbetrag damit neu festgesetzt wurde, lebte diejenige vom 5. Juli 2022 wieder auf, mit der ein Betrag von Fr. 31'867.85 zurückgefordert worden war; dieser Betrag liegt höher als der nach dem vorinstanzlichen Entscheid noch strittige Betrag.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschluss vom 5. Juli 2022 sei nichtig, sind ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Weshalb dieser Beschluss nichtig sein sollte, ist denn auch nicht ersichtlich: Er erging von der zuständigen Behörde und legt die Höhe des zurückgeforderten Betrags klar fest. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Begründung sei nicht nachvollziehbar, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie eine (ausführlichere) Begründung verlangen konnte und die Rechtsmittelfrist erst nach Zustellung der begründeten Verfügung zu laufen begann. Schliesslich durfte die Schulpflege grundsätzlich gestützt auf § 10a lit. b VRG eine unbegründete Verfügung erlassen, mit dem Hinweis, dass innert zehn Tagen eine begründete Verfügung verlangt werden könne. Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass bereits der Beschluss vom 5. Juli 2022 eine Begründung enthielt und das Vorgehen der Primarschulpflege insofern widersprüchlich war. Das führt jedoch nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses, zumal der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist.

4.  

Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2019/2020 im Rahmen eines Pensums von 86 % für die Beschwerdegegnerin tätig, wobei sie mit einem Pensum von 64 % als kantonal besoldete Lehrperson und mit einem Pensum von 22 % als kommunal besoldete Lehrperson (für DaZ) unterrichtete. Ab dem 1. August 2020 war sie neu mit einem Pensum von 100 % als kantonal besoldete Lehrperson tätig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei der damit verbundene Austritt als kommunal besoldete Lehrperson für DaZ "irrtümlicherweise administrativ nicht verarbeitet" worden. Der Lohn als kommunal besoldete Lehrperson im Betrag von Fr. 1'472.60 pro Monat wurde der Beschwerdeführerin bis im März 2022 weiterhin ausgerichtet; im April 2022 erfolgte noch eine Zahlung des Anteils am 13. Monatslohn.

5.  

5.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den ab dem 1. August 2020 bezahlten Lohn für die Anstellung als Lehrperson DaZ zurückfordern kann. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nur Zahlungen bis Ende Februar 2022 zurückgefordert werden könnten, weshalb sie den geschuldeten Betrag auf Fr. 30'272.76 reduzierte.

5.2 Nach Rechtsprechung und Lehre gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog zu Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220), dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, zurückzuerstatten sind. Darunter fallen namentlich auch Leistungen, auf welche materiellrechtlich kein Anspruch besteht (BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.1; BGE 124 II 570 E. 4b je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Basel 2020, Rz. 148 ff.).

5.3 Die privatrechtlichen Regelungen über die Kondiktion können jedoch nicht in jeder Hinsicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Leistung im öffentlichen Recht regelmässig nicht ohne Rechtsgrund erbracht wird, wenn sie gestützt auf eine zwar materiell-rechtlich falsche, aber (formell) rechtskräftige Verfügung erfolgt ist und kein Grund dafür besteht, auf diese Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4c; BGr, 26. August 2011, 2C_114/2011, E. 2.1; Luzius Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. Basel 1978, S. 133). Weiter gilt es zu beachten, dass der für die privatrechtliche Leistungskondiktion in Art. 63 Abs. 1 OR vorausgesetzte Irrtum im öffentlichen Recht gegenüber den Rechtsunterworfenen dann keine Anwendung findet, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muss, dass die Leistung auf Aufforderung durch die Verwaltung bzw. eine übergeordnete Behörde hin und somit nicht freiwillig (BGE 124 II 570 E. 4e) oder zur Vermeidung von Nachteilen unter Vorbehalt erfolgt (zum Ganzen BGr, 21. Juli 2016, 2C_824/2015, E. 3.3; Müller, S. 124 ff.). Umgekehrt kann die Verwaltung aufgrund der Bindung an das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]) nicht namens des Staats eine Leistung erbringen, die weder eine Grundlage in einem Rechtsakt noch in einer Rechtsnorm hat; beim Gemeinwesen greift die Vermutung einer Schenkungsabsicht nicht. Ohne Rechtsgrund erbrachte staatliche Leistungen sind deshalb immer als irrtümlich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR zu qualifizieren.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Anstellung als Lehrperson für DaZ sei gar nie einvernehmlich aufgelöst worden, da keine Auflösungsverfügung ergangen sei. Dem lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Änderungsverfügung vom 25. Juni 2020 als bisherigen Beschäftigungsgrad nur die kantonal besoldete Anstellung von 64 % nennt. Schon weil das Pensum neu 100 % betrug, liegt auf der Hand, dass die neue Anstellung auch diejenige als Lehrperson für DaZ ablösen sollte. Sodann ergibt sich aus dem am 30. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin und der Schulleitung unterzeichneten Formular "Aufteilung der Arbeitszeit" für das Schuljahr 2020/2021 zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 als ausschliesslich kantonal besoldete Klassenlehrperson mit einem Pensum von 100 % unterrichtete, während das gleiche Formular für das Schuljahr 2019/2020 (unterzeichnet am 15. April 2019) noch eine Aufteilung der insgesamt 24 Lektionen auf 18 kantonal und 6 kommunal besoldete vorsah. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ab dem 1. August 2020 je ihre Arbeit als Lehrperson für DaZ angeboten zu haben. Sie verhält sich insofern widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, diese Anstellung sei gar nie aufgehoben worden.

Die Lohnzahlungen als Lehrperson für DaZ erfolgten damit ab dem 1. August 2020 ohne Rechtsgrund.

6.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zahlungen seien nicht irrtümlich erfolgt, da die Präsidentin der Primarschulpflege und der Leiter der Administration gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Lehrperson für DaZ tätig sei. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen zunächst, dass keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld vorliegt, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE 124 II 570 E. 4d mit Hinweis). Hier sollten die Zahlungen per Ende Juli 2020 eingestellt werden, was nicht geschah, weil die Meldung an die Lohnadministration versehentlich unterblieb. Die Zahlungen erfolgten damit ungewollt, weshalb der Irrtumsnachweis entfällt. Im Übrigen kann die Verwaltung, wie dargelegt (vorne E. 5.3 am Ende), nicht namens des Staats freiwillig eine Nichtschuld bezahlen. Eine "Erhebung der Systemabläufe bei der Beschwerdegegnerin" ist nicht nötig, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.

Damit ist auch der Schluss der Vorinstanz unzutreffend, wonach die Beschwerdegegnerin die Zahlungen von März und April 2022 nicht zurückfordern könne, weil sie ihren Irrtum zu diesem Zeitpunkt bereits bemerkt habe. Weil die Beschwerdegegnerin gegen den Rekursentscheid kein Rechtsmittel erhoben hat und dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 2 VRG verwehrt ist, einen Rekursentscheid zuungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt jedoch nicht zu korrigieren.

6.3  

6.3.1 Nach Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als die Empfängerin oder der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, sie oder er habe sich der Bereicherung entäussert und sei dabei nicht in gutem Glauben gewesen oder habe mit der Rückerstattung rechnen müssen. Hat die bereicherte Person den ungerechtfertigt erhaltenen Betrag verbraucht und dabei Aufwendungen erspart, die sie oder er ohnehin getätigt hätte, so liegt kein Fall von nicht mehr vorhandener Bereicherung vor (vgl. Hermann Schulin/Annaïg Vogt, Basler Kommentar, 2020, Art. 64 OR N. 5). Die Beweislast für die nicht mehr vorhandene Bereicherung liegt bei der Empfängerin oder dem Empfänger (vgl. Schulin/Vogt, Art. 64 OR N. 24).

Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Die bereicherte Person kann sich aber nicht darauf berufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Entäusserung mit einer Rückerstattung rechnen konnte, weil sie unter Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit wusste oder wissen musste, dass die Leistung nicht geschuldet war (BGE 130 V 414 E. 4.3; Schulin/Vogt, Art. 64 OR N. 9).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung nicht mehr bereichert gewesen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sie jedenfalls nicht gutgläubig war:

Die Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. August 2020 einerseits vom Kanton Zürich Lohn für ein volles Anstellungspensum und anderseits von der Beschwerdegegnerin (weiterhin) Lohn für ein Pensum von 22 %. Der Beschwerdeführerin musste schon aufgrund des Umstands, dass sie neben der Lohnzahlung des Kantons weiterhin Lohn von der Beschwerdegegnerin erhielt, obwohl sie nur noch als kantonal besoldete Lehrperson tätig war, klar sein, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlaufen war. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl vom Personalamt des Kantons als auch von der Beschwerdegegnerin monatlich eine Lohnabrechnung erhielt, wobei diejenige des Kantons ein Anstellungspensum von 100 % und diejenige der Beschwerdegegnerin ein Anstellungspensum von 22 % auswies.

6.3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie habe ihre Kontoauszüge nicht prüfen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr auch ohne genaue Durchsicht der Kontoauszüge hätte auffallen müssen, dass ihr Kontosaldo um rund Fr. 1'500.- stärker anstieg, als aufgrund ihres Lohns zu erwarten gewesen wäre. Es ist ohnehin nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich derart wenig um ihren Kontostand kümmerte, zumal sie geltend macht, verschiedene Anschaffungen – darunter im April 2021 ein Auto im Betrag von Fr. 45'000.- – getätigt zu haben, was eine gewisse Finanzplanung voraussetzt. Zudem musste der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der ihr monatlich zugestellten Lohnabrechnungen klar sein, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn für die beendete Anstellung als Lehrperson für DaZ versehentlich weiter ausrichtete. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Lohnzahlungen in der Steuererklärung als Einkommen deklarierte, lässt sich schliesslich nicht auf ihre Gutgläubigkeit schliessen, vielmehr spricht auch dies für ihr Wissen über die entsprechenden Zahlungen.

6.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 65 OR verweist, wonach die Empfängerin oder der Empfänger – in gewissen Schranken – Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen hat, übersieht sie, dass Art. 65 OR sich auf Aufwendungen bezieht, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Werts einer Sache oder einer Forderung notwendig sind (vgl. Schulin/Vogt, Art. 65 OR N. 1a). Auf Geldzahlungen ist diese Bestimmung nicht anwendbar und selbstredend muss die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht Ersatz für die Unterhaltskosten des Autos leisten, das die Beschwerdeführerin mit den irrtümlich erhaltenen Lohnzahlungen gekauft haben will; es bedarf deshalb auch keines Gutachtens über die Unterhaltskosten des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin.

6.4 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, der Rückforderungsanspruch müsse in analoger Anwendung von Art. 43 f. OR reduziert werden. Die fraglichen Bestimmungen regeln die Höhe des Ersatzes für Schaden aus unerlaubter Handlung und sind auf die vorliegend strittige Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht anwendbar. Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 116 II 689) ergibt sich nichts anderes, denn in jenem Verfahren ging es um die Haftung (nach Art. 41 ff. OR) des vollmachtlosen Stellvertreters und nicht um die Rückerstattung einer irrtümlichen Zahlung. 

Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses sei der Rückforderungsanspruch in analoger Anwendung der Haftung der arbeitnehmenden Person (die sich hier entgegen der Beschwerdeführerin nicht nach Art. 321e OR, sondern nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 [LS 170.1] richtete) zu beurteilen, weshalb die Beschwerdeführerin nur bei fahrlässigem Handeln ersatzpflichtig wäre. Es geht vorliegend nicht um die Haftung der arbeitnehmenden Person für einen Schaden, sondern um die Rückerstattung einer grundlos erbrachten Leistung.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00538, E. 6.2 – 25. April 2024, VB.2023.00598, E. 5.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 3'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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