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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2024 VB.2023.00580

22 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·5,034 parole·~25 min·6

Riassunto

Tierschutz | Tierschutz: Auflagen und Bedingungen zur Rückgabe beschlagnahmter Ponys. [Die Ponys der Beschwerdeführerin, welche dieser nach einer ersten Beschlagnahmung zurückgegeben worden waren, wurden bei einer Kontrolle des VETA auf dem Haltungsbetrieb der Mutter der Beschwerdeführerin angetroffen, obwohl der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Entscheid die Auflage der vom Betrieb der Mutter getrennten Ponyhaltung, unter Androhung einer erneuten Beschlagnahme, gemacht wurde. Eine Rückgabe aus der erneuten Beschlagnahmung wurde an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft.] Nach der Missachtung der Haltungsauflagen in der rechtskräftigen Verfügung, welche über einen längeren Zeitraum erfolgte und aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht leicht wiegt, ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Notwendigkeit flankierender behördlicher Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung der tierschutzkonformen Haltung - als milderes Mittel im Vergleich zu einer definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot - bejaht wurde (E. 3.4). Die Auflagen und Bedingungen (vorgängige Kontrolle, Benennung von Betreuungspersonen, Vorlegen eines schriftlichen Betreuungsplans, keine Durchmischung mit Pferden der Mutter) erweisen sich unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00580   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Tierschutz: Auflagen und Bedingungen zur Rückgabe beschlagnahmter Ponys. [Die Ponys der Beschwerdeführerin, welche dieser nach einer ersten Beschlagnahmung zurückgegeben worden waren, wurden bei einer Kontrolle des VETA auf dem Haltungsbetrieb der Mutter der Beschwerdeführerin angetroffen, obwohl der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Entscheid die Auflage der vom Betrieb der Mutter getrennten Ponyhaltung, unter Androhung einer erneuten Beschlagnahme, gemacht wurde. Eine Rückgabe aus der erneuten Beschlagnahmung wurde an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft.] Nach der Missachtung der Haltungsauflagen in der rechtskräftigen Verfügung, welche über einen längeren Zeitraum erfolgte und aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht leicht wiegt, ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Notwendigkeit flankierender behördlicher Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung der tierschutzkonformen Haltung - als milderes Mittel im Vergleich zu einer definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot - bejaht wurde (E. 3.4). Die Auflagen und Bedingungen (vorgängige Kontrolle, Benennung von Betreuungspersonen, Vorlegen eines schriftlichen Betreuungsplans, keine Durchmischung mit Pferden der Mutter) erweisen sich unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUFLAGEN BEDINGUNG BESCHLAGNAHME ENDENTSCHEID KONTROLLE MITWIRKUNG PFERD PFERDEHALTUNG PONY RÜCKGABE STALL TIER TIERHALTER TIERHALTEVERBOT TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 1 TSchG Art. 2 TSchG Art. 4 Abs. I TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 23 TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. III TSchG Art. 3 Abs. I TSchV Art. 5 Abs. I TSchV Art. 5 Abs. II TSchV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00580

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 15. Juni 2021 behändigte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) im Betrieb von B in der Gemeinde C mehrere Pferde und brachte diese andernorts unter. Dabei handelte es sich um den Vollzug der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 über ein teilweises Tierhalteverbot gegenüber B (Tierzahlbeschränkung). A (Jahrgang 2002), die Tochter von B, machte in der Folge Eigentumsansprüche an den beiden Ponys D (geb. 2007) und E (geb. 2002) geltend. Mit Verfügung vom 29. August 2021 stellte das VETA fest, A sei die Eigentümerin der beiden vorgenannten Ponys und diese könnten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung unter Auflagen und Bedingungen wieder in die Obhut von A gegeben werden. A wurde unter anderem verpflichtet, den Haltungsort der Ponys bekannt zu geben und sicherzustellen, dass diese nicht am Standort des Haltungsbetriebs von B gehalten würden und unabhängig davon, wo sie gehalten würden, nicht durch B betreut würden.

B. Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die kantonale Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 aus formellen Gründen nicht ein.

C. Am 4. Januar 2022 wurden die Ponys an den von A auf nochmalige Aufforderung hin genannten Haltungsort bei F im Kanton G verbracht.

D. Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons G teilten dem VETA Ende April und Anfang Mai 2022 mit, dass F gemeldet habe, die beiden Ponys würden nicht mehr auf der Tierhaltung stehen und seien wieder bei B. Daraufhin führte das VETA unter Beizug der Kantonspolizei Zürich am 18. Mai 2022 eine Kontrolle auf dem Haltungsbetrieb von B durch, wobei die beiden Ponys vorgefunden und mit gleichentags erlassener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden (Verfahren 02).

E. Einen von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.

F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 beschlagnahmte das VETA die beiden Ponys definitiv und ordnete an, diese würden wenn möglich weiterplatziert oder ansonsten euthanasiert oder verwertet. Weitere Anträge von A wurden abgewiesen und sie wurde u. a. verpflichtet, vor dem Erwerb neuer Equiden die schriftliche Zustimmung des VETA einzuholen.

G. Dagegen rekurrierte A am 29. August 2022 an die Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe der Ponys; eventualiter die Rückweisung an das VETA zur Anordnung einer angemessenen Massnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des VETA über die Erteilung einer eigenständigen TVD-Nummer und die Wiedererwägung der Beschlagnahmung der beiden Ponys. Den gleichen Antrag stellte auch das VETA, welches unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nun eine TVD-Nummer vergeben werden könne, eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2022 in Betracht zog. Es sei zudem vorgesehen, die beiden Ponys unter Auflagen in die Obhut von A zurückzugeben. Die Gesundheitsdirektion sistierte daraufhin das Rekursverfahren 03 mit Verfügung vom 23. September 2022 formell.

H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 ordnete das VETA an, dass A eine TVD-Nummer zur Ponyhaltung auf der separaten Parzelle Kat.-Nr. 01 (Gemeinde C) erteilt werde (Dispositivziffer I), ihrem Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli 2022 stattgegeben werde (Dispositivziffer II) und mit Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung die Verfügung vom 28. Juli 2022 aufgehoben werde (Dispositivziffer III). Die beiden Ponys würden nach Eintreten der Rechtskraft unter Bedingungen und Auflagen in die Obhut von A zurückgegeben (Dispositivziffer IV). Vor der Rückgabe müsse eine Kontrolle von Kat.-Nr. 01 durch das VETA erfolgt und die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an eine Equidenhaltung erfüllt sein (Dispositivziffer V). Es werde festgestellt, dass die Kontrolle bei einer Anwesenheit von B umgehend abgebrochen werde (Dispositivziffer VI). Vor der Rückgabe seien von A ein Betreuungsplan und ein Sicherheitskonzept einzureichen als auch zwei Betreuungspersonen zu nennen (Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sicherzustellen, dass es zu keiner Durchmischung mit den Pferden von B komme (Dispositivziffer VIII) und dass ein Wechsel der Betreuungspersonen innert fünf Arbeitstagen schriftlich unter Beilage einer schriftlichen Erklärung zu melden sei (Dispositivziffer IX). Innert gleicher Frist seien Änderungen im Sicherheitsdispositiv schriftlich vorzulegen (Dispositivziffer X). Die Kosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer XI) und sie wurde auf die Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hingewiesen (Dispositivziffer XII).

II.  

Gegen die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 liess A am 22. November 2022 an die Gesundheitsdirektion rekurrieren (Rekursverfahren 04). Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern V–XII der angefochtenen Verfügung aufzuheben und Dispositivziffer IV insofern anzupassen, als dass die beiden Ponys ihr umgehend und ohne Auflagen und Bedingungen zurückzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, worüber vorab zu befinden sei, und die weitere Sistierung des Rekursverfahrens 03.

Mit Verfügung vom 25. August 2023 vereinigte die Gesundheitsdirektion die vorgenannten Rekursverfahren gegen die Verfügungen des VETA vom 28. Juli 2022 (03) und 20. Oktober 2022 (04) und führte sie unter der Verfahrensnummer 04 weiter (Dispositivziffer I). Die Sistierung des Verfahrens 03 wurde aufgehoben, das Verfahren wieder aufgenommen und infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositivziffer II). Dispositivziffer III der Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 wurde durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Verfügung vom 28. Juli 2022 wird aufgehoben." (Dispositivziffer III). Die Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 wurde präzisiert (Dispositivziffer IV). Den Rekurs gegen die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion ab (Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 03 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositivziffer VI) und dasjenige Gesuch im Verfahren 04 wurde abgewiesen (Dispositivziffer VII). Die Kosten des Verfahrens 03 wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer VIII), diejenigen des Verfahrens 04 wurden A auferlegt (Dispositivziffer IX). Das VETA wurde verpflichtet, A für das Verfahren 03 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen (Dispositivziffer X); im Verfahren 04 wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer XI).

III.  

Dagegen erhob A am 28. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. August 2023 und die beiden Ponys seien ihr unverzüglich, ohne Auflagen und Bedingungen, zurückzugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. an das VETA zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem VETA aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 17. Oktober 2023 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre Akten ein. Das VETA beantragte am 25. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Bedingungen und Auflagen für die Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere. Dabei handelt es sich teilweise um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an sich behördlich vorgesehenen Herausgabe dieser Tiere (wie Anordnung der Kontrolle von Haltungsörtlichkeiten und der Einforderung von Unterlagen). Diese Anordnungen konkretisieren aber gleichzeitig bis auf Weiteres betriebliche Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen für die Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin, die an sich keiner tierschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dabei stehen diese umstrittenen Massnahmen im Rahmen der Wiedererwägung einer definitiven Beschlagnahme der Ponys zur Diskussion. Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.  

2.1 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

2.2  Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).

2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstand ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

3.  

Zunächst ist zu prüfen, ob behördliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegend überhaupt erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen jegliche Bedingungen und Auflagen bezüglich ihrer Ponyhaltung.

3.1 Der Beschwerdegegner hat die streitbetroffenen Ponys ein erstes Mal am 15. Juni 2021 (als Teil einer grösseren Gruppe von Equiden) auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin in Vollstreckung der Verfügung vom 9. Juli 2020 über das teilweise Tierhalteverbot behändigt. Das Verwaltungsgericht hat sich – im Rahmen der Überprüfung des von der Mutter der Beschwerdeführerin eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens zur Verfügung vom 9. Juli 2020 – der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung angeschlossen, dass anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021 erneut wesentliche Mängel bezüglich der Tierhaltung bestanden hatten; die Tierhalterin hatte sich darüber hinaus nicht an das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot gehalten, sodass eine relevante Änderung der Verhältnisse als Grundlage für eine Wiedererwägung verneint wurde (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 3.4). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Dabei hat es nicht beanstandet, dass der Beschwerdegegner der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen in der Pferdehaltung, namentlich eine Kooperationsunfähigkeit und Uneinsichtigkeit bezüglich der Umsetzung rechtskräftiger behördlicher Anweisungen, zur Last gelegt hatte (BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 3.4 und 6.4). Vor diesem Hintergrund ist es tierschutzrechtlich geboten, dass der Beschwerdegegner die Sicherstellung der Haltung der beiden Ponys an einem anderen Standort als auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin und ohne Mitwirkung der Mutter verlangt hat, als sich in der Folge zeigte, dass diese Ponys der Beschwerdeführerin gehören. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben, dass bei einer Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin ohne diese flankierenden Massnahmen die konkrete Gefahr einer Umgehung des rechtskräftigen teilweisen Tierhaltungsverbots gegenüber ihrer Mutter und damit verbundener künftiger Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung drohen würden (vgl. bereits die Verfügung vom 29. August 2021 und unten E. 3.4).

3.2 Es war die damals volljährige Beschwerdeführerin, welche am 15. und 22. Dezember 2021 gegenüber dem VETA den Betrieb von F im Kanton G als neuen Haltungsort für die beiden Ponys angab. Daraufhin liess das VETA die Ponys am 4. Januar 2022 an jenen Haltungsort verbringen. Der Beschwerdeführerin war im rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. August 2021 eine Ungehorsamsstrafe bei Widerhandlung gegen die Auflagen zur Ponyhaltung getrennt vom Betrieb der Mutter und ohne deren Mitwirkung angedroht worden. Zudem war in den Erwägungen jener Verfügung eine erneute vorsorgliche Beschlagnahme der Ponys für diesen Fall in Aussicht gestellt worden. Dennoch wurden die beiden Ponys bei der Kontrolle vom 18. Mai 2022 auf einer Wiese vorgefunden, die zum Wohnhaus gehört bzw. mit dem Haltungsbetrieb der Mutter der Beschwerdeführerin örtlich eng verbunden ist. Sie befanden sich also damals weder am fraglichen Haltungsort im Kanton G noch auf der in der Folge bezeichneten Haltungsparzelle Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde C. Die Beschwerdeführerin stimmt vor Verwaltungsgericht zu, dass sich die Ponys damals im hinteren Teil des Gartens beim Wohnhaus aufhielten. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist, es gebe Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zum Unterbringungsort der Ponys nach der Rückkehr von dem im Kanton G gelegenen Betrieb. Während die Mutter angegeben hatte, die Ponys seien jeweils nur über Nacht auf ihrem Betrieb wegen Sicherheitsbedenken am Standort auf Kat.-Nr. 01 untergebracht worden, machte die Beschwerdeführerin geltend, die Ponys stets auf Kat.-Nr. 01 gehalten zu haben. Dem hielt der Beschwerdegegner allerdings entgegen, dass die Kontrolle vom 18. Mai 2022 nach 07.30 Uhr stattgefunden hatte, während die Sonne an jenem Tag bereits viel früher (um ca. 05.45 Uhr) aufgegangen war (vgl. die Verfügung vom 20. Oktober 2022, E. 4). Insgesamt billigte die Vorinstanz den angesprochenen Versionen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bloss eine verminderte Glaubwürdigkeit zu, weil sie im Widerspruch zum Befund standen, dass die Ponys weit nach Tagesanbruch im Einzugsbereich des Haltungsbetriebs der Mutter der Beschwerdeführerin angetroffen worden waren. Vielmehr hat die Vorinstanz in schlüssiger Weise angenommen, die Ponys seien entgegen der Verfügung vom 29. August 2021 nicht nur am Morgen des 18. Mai 2022, sondern zumindest über eine längere Zeitspanne hinweg regelmässig in einem erheblichen Umfang auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen und die Örtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 hätten nicht ohne Weiteres eine tierschutzkonforme Haltung ermöglicht. Zwar ergeben sich gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 aus der tierärztlichen Untersuchung vom 18. Mai 2022 keine Hinweise auf nennenswerte krankhafte Befunde bei den Ponys. Der Beschwerdeführerin war es aufgrund der Verfügung vom 29. August 2021 auch nicht verwehrt, den Haltungsort der Ponys nach dem 4. Januar 2022 wieder zu ändern. Dennoch ist ihr aber als Halterin der Ponys anzulasten, sich dabei derart über zentrale Haltungsauflagen in der Verfügung vom 29. August 2021 hinweggesetzt zu haben, dass es auf eine Umgehung des für ihre Mutter geltenden teilweisen Tierhaltungsverbots hinauslief und im Ergebnis zu einer nicht tierschutzkonformen Situation führte. Den davon abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage erweist sich die erneute, im Ergebnis wiederum vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Ponys am 18. Mai 2022 als mit Art. 24 TSchG vereinbar.

3.3 Die Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.4 Die dargelegte Missachtung der Haltungsauflagen der Verfügung vom 29. August 2021 durch die Beschwerdeführerin erfolgte über einen längeren Zeitraum und wiegt aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht leicht. Dies weckt erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin ohne Weiteres die persönlichen Voraussetzungen für eine nachhaltig tierschutzkonforme Haltung ihrer Ponys unter genügender Trennung vom Betrieb ihrer Mutter aufweist. Ausserdem hat die Vorinstanz in betrieblicher Hinsicht zu Recht berücksichtigt, dass Sicherheitsbedenken zur Unterbringung der Ponys in der als Stall vorgesehenen Baute auf Kat.-Nr. 01 im Raum stehen. Diese Unklarheit kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere weder mit einem Kontrollrapport des Beschwerdegegners von 2010 zu dieser Baute oder den Berichten der Firma H von 2020 bzw. 2021 noch mit dem Hinweis auf installierte Überwachungskameras auf Kat.-Nr. 01 ausgeräumt werden. Ebenso durfte die Vorinstanz die Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin einbeziehen, die zeitlich beschränkte Betreuungskapazitäten mit sich bringt und den regelmässigen Beizug externer Betreuungspersonen (unter Ausschluss ihrer Mutter) erfordert. Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, mit einem Studium bzw. Fernstudium begonnen zu haben und während zwei Tagen pro Woche zu arbeiten. Dadurch werden die Feststellungen der Vorinstanz zu den beschränkten Betreuungskapazitäten der Beschwerdeführerin in der Ponyhaltung nicht entkräftet. Weiter hat die Beschwerdeführerin Drittpersonen benannt, die sie bei der Ponyhaltung unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin ist damit einzelnen Aufforderungen der Behörden nachgekommen, namentlich auch indem sie mit Kat.-Nr. 01 ein separates Grundstück für die Ponyhaltung bezeichnet hat. Gleichzeitig hat sie aber unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz die festgestellten Missstände in ihrer Ponyhaltung bestritten und insbesondere die Notwendigkeit einer vorgängigen Stallkontrolle sowie verbindlicher Betreuungspläne und Sicherheitskonzepte in Abrede gestellt. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit flankierender behördlicher Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung der tierschutzkonformen Haltung – als milderes Mittel im Vergleich zu einer definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot – gegenüber der Beschwerdeführerin bejaht hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen (vgl. unten E. 4).

3.5 Im Übrigen sind sowohl die Verfahrensvereinigung der beiden Rekursverfahren sowie die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens 03 als auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt. Ebenso erübrigen sich weitere Ausführungen zu der von der Vorinstanz von Amtes wegen vorgenommenen Anpassung des Wortlauts von Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2022.

4.  

4.1  

4.1.1 Bezüglich der angeordneten vorgängigen Kontrolle von Kat.-Nr. 01 mit der als Stall vorgesehenen Baute erachtete die Vorinstanz diesen Punkt zu Recht als anfechtbar. Die Vorinstanz erwog dazu, es erscheine sachgerecht, vor der Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere grundsätzlich eine Überprüfung der Haltungssituation vorzunehmen, wenn diesbezüglich keine aktuellen Informationen vorlägen. Die Beschwerdeführerin vermöge sodann nicht zu entkräften, dass es sich um eine kontrollbedürftige Haltesituation handle. Die Anordnung einer vorgängigen Kontrolle der Parzelle Kat.-Nr. 01 sei damit recht- und verhältnismässig.

4.1.2 Die Vorinstanz legte damit überzeugend dar, weshalb mangels Vorliegens aktueller Informationen bezüglich der aktuellen Einhaltung der Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung eine solche Kontrolle notwendig sei. Dem ist aufgrund der am 18. Mai 2022 angetroffenen Verhältnisse bei der Ponyhaltung, der im Raum stehenden Sicherheitsbedenken für eine Haltung auf Kat.-Nr. 01 und auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (vgl. oben E. 3.4) nichts entgegenzuhalten. Die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die als Stall vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 im vorinstanzlichen Verfahren als (ehemaliges) Bienenhaus umschrieben. Trotz der grundsätzlichen Zulassung durch den Beschwerdegegner liegt nicht auf der Hand, dass diese Baute als Stall für die beiden Ponys vollumfänglich die tierschutzrechtlichen und anderweitigen Anforderungen erfüllt. Nicht zuletzt wäre die vorbehaltene Kontrolle auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglich (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 KTSchG), führt der Beschwerdegegner solche doch offenbar praxisgemäss bei unklaren Halteumständen durch. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Sie führt lediglich aus, sie werde den Tierschutz laut Gesetz befolgen, da das Tierwohl für sie immer an erster Stelle stehe. Damit hat sie die Kontrollbedürftigkeit der Halteörtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 nicht widerlegt und ebenso wenig ist damit sichergestellt, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben insoweit ohne Weiteres eingehalten werden. Die Auflage erweist sich mit Blick auf die Vorgeschichte zudem verhältnismässig.

4.2  

4.2.1 Zu der "Auflage" bzw. der Feststellung des Beschwerdegegners, dass die soeben angesprochene Kontrolle bei einer Anwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin, aufgrund deren nicht kooperativen Verhaltens anlässlich früherer Kontrollen, umgehend abgebrochen werde, erwog die Vorinstanz: Dies sei nicht eine Feststellung von Rechten und Pflichten, sondern vielmehr als eine Androhung in vollstreckungsmässiger Hinsicht bezüglich der Durchführung der Kontrolle und, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erwägungen, der Kostenauferlegung zu sehen. Als solche sei sie nicht anfechtbar. Da der Frage von Teilnahmerechten Grundsatzcharakter beizumessen sei und eine Klarstellung als zielführend erscheine, drängten sich gleichwohl gewisse Überlegungen auf. Fakt sei, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt sei, ihre Ponys am Standort des Haltungsbetriebes ihrer Mutter zu halten und auch nur schon durch ihre Mutter betreuen zu lassen. Dies bedeute, dass letztere nicht in die Haltung miteinbezogen werden dürfe. Allein schon deswegen könne es auch nicht sein, dass sie bei der Kontrolle der Haltesituation anwesend sei. Da es ihr aufgrund des Gebrauchsleihevertrags über die Parzelle Kat.-Nr. 01 verwehrt sei, diese ohne vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerin zu betreten, sei es daher ein Leichtes für letztere, ihrer Mutter insbesondere auch am Tag der Kontrolle den Zugang zu verweigern. Die Teilnahme anderer Personen sei hingegen möglich und gar angezeigt. Insbesondere mit der Pflege der Tiere betraute Personen sollen § 8 Abs. 3 KTSchG folgend nebst Eigentümer und Halter anlässlich einer Kontrolle Auskunft erteilen.

4.2.2 Ungeachtet dessen, ob der Hinweis zur zu unterbleibenden Teilnahme der Mutter der Beschwerdeführerin als Anordnung oder als blosse Androhung in vollstreckungsmässiger Hinsicht zu qualifizieren ist, ist er als solcher nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte betreffend die Kontrolle und vorsorgliche Beschlagnahme vom 18. Mai 2022, anlässlich welcher das anhaltende Stören durch die Mutter der Beschwerdeführerin und die aufgeheizte Stimmung festgestellt werden musste, sind die von der Vorinstanz gemachten diesbezüglichen Überlegungen nachvollziehbar. Angesichts der Möglichkeit der Teilnahme anderer Personen ist der Hinweis auch zumutbar und verhältnismässig. Zudem liegt die Ansetzung einer Kontrolle und die Festlegung der Modalitäten dazu im Ermessen des Beschwerdegegners. Im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Anwesenheit ihrer Mutter anlässlich einer Kontrolle auf Kat.-Nr. 01 nicht konkret und bringt auch sonst nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich infrage stellten.

4.3  

4.3.1 Ausserdem hat der Beschwerdegegner die Rückgabe der beiden Ponys an die vorgängige Benennung von zwei Betreuungspersonen geknüpft; dabei verlangte er deren schriftliche Erklärungen, die Beschwerdeführerin bei der täglichen Betreuung der beiden Ponys, insbesondere bei Verhinderung seitens der Beschwerdeführerin, zu unterstützen, wozu sichergestellt sein müsse, dass die Betreuungspersonen innert 30 Minuten vor Ort bei der Parzelle Kat.-Nr. 01 sein könnten. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: Selbstverständlich sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei längerfristiger Veränderung der Ausbildungsverhältnisse und damit einhergehend der eigenen Betreuungsmöglichkeiten den Beschwerdegegner darüber zu informieren und dies in geeigneter Weise zu belegen, um so auch eine entsprechende Änderung der im Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Anordnungen anstrengen zu können. Aufgrund der Umstände sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung im gewöhnlichen Tagesablauf allein gar nicht sicherzustellen vermöge und sie auf eine zusätzliche Betreuung angewiesen sei.

4.3.2 Weiter forderte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Auflage die Einreichung eines schriftlichen Betreuungsplans, aus welchem hervorgehe, wie der Routinetagesablauf der Betreuung der Ponys aussehe und wer welche Betreuungsaufgaben übernehme, sowie eines schriftliches Konzepts, wie die Beschwerdeführerin die Sicherheit der beiden Ponys auf Kat.-Nr. 01 sicherstellen wolle. Im Zusammenhang damit verpflichtete der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin, Wechsel der Betreuungspersonen sowie Änderungen im Sicherheitskonzept innert fünf Arbeitstagen zu melden. Die Vorinstanz erwog angesichts der Notwendigkeit des Beizugs von Drittpersonen bei der Betreuung der Ponys, die Beschwerdeführerin müsse ohnehin für sich selbst eine entsprechende Betreuungsregelung vornehmen, weshalb es ihr zu keinem Nachteil gereiche, den Betreuungsplan vorzulegen. Die Auflage erweise sich als rechtund auch verhältnismässig, insbesondere angesichts der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Ponys wiederholt ihrer Mutter überlassen habe, obwohl dies untersagt gewesen sei.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin listet in ihrer Beschwerde fünf Personen samt Adresse und Anfahrtszeit auf, durch welche sie Unterstützung bei der Betreuung der Ponys habe, sofern solche benötigt würde. Namentlich nennt sie auch einen Tierarzt sowie einen Hufschmied. Damit erbringt sie inhaltlich zwar teilweise die gemäss Auflage (Dispositivziffer VII) geforderten Angaben der Betreuungspersonen. Die Auflage wäre jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner und mit den weiteren verlangten Erklärungen einzureichen. Aus diesen Angaben kann die Beschwerdeführerin deshalb bezüglich der begehrten Aufhebung der Auflage nichts zu ihren Gunsten ableiten und wird diese mangels vollständiger Erfüllung auch nicht gegenstandslos. Der Beschwerdegegner brachte im Rekursverfahren denn auch vor, es handle sich hierbei um ein Grundsatzpapier und es sei ihm bewusst, dass der tatsächliche Betreuungsablauf je nach aktueller Situation auch abweichen könne. In diesem Sinn erweist es sich als geboten, dass der Beschwerdeführerin die Ponyhaltung bis auf Weiteres im Ergebnis nur unter regelmässigem, wenn auch jeweils untergeordnetem Beizug von mindestens zwei Betreuungspersonen im Rahmen eines Betreuungsplans gestattet worden ist. Die Beschwerdeführerin bringt auch diesbezüglich nicht vor, inwiefern diese Auflagen unzumutbar seien oder weshalb davon abzusehen wäre. Es ist diesbezüglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen, wonach sie zurzeit zwei Tage in der Woche arbeite und nebenbei ein Fernstudium begonnen habe (vgl. oben E. 3.4), ableiten möchte. Es ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, welche zu den Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch stünden, weshalb diese Auflage nicht zu beanstanden ist.

4.3.4 Dass die Bekanntgabe von Änderungen der Betreuungspersonen oder des Sicherheitskonzepts innert fünf Arbeitstagen als Folge der Auflage gemäss Dispositivziffer VII vom Beschwerdegegner verlangt wird, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Sache, wobei hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Daraus ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, diese Auflage sei zumindest so lange gerechtfertigt, als auch die Auflagen betreffend Halteverbot der Ponys am Standort der Mutter der Beschwerdeführerin rechtswirksam blieben, zumal das Vorfinden der beiden Ponys auf dem Haltungsbetrieb der Mutter anlässlich der Kontrolle vom 18. Mai 2022 teilweise mit Sicherheitsbedenken begründet worden sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zugunsten der Beschwerdeführerin festhielt, dass sich die Meldepflicht bei diesem Verständnis der Zeitdauer nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auf grundsätzliche Änderungen zu beschränken habe. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu in ihrer Beschwerde nicht. Die Auflage ist nicht zu beanstanden.

4.4 Die letzte Auflage betrifft schliesslich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung, dass es zu keiner Durchmischung mit den Pferden bzw. anderen Nutztieren ihrer Mutter komme. Dies heisse, die Weide und die als Stall vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 dürften, solange die beiden Ponys dort gehalten würden, nicht von Tieren ihrer Mutter benutzt werden, und die beiden Ponys dürften sich nicht auf den Weiden und Stallungen des Betriebs der Mutter der Beschwerdeführerin aufhalten. Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 über eine eigene TDV-Nummer verfügen werde und deshalb eine tierseuchenrechtliche Einheit bilde. Die Vorinstanz hielt dafür, dass das spezifische Verbot der Durchmischung mit Tieren der Mutter der Beschwerdeführerin als eine die tierseuchenrechtliche Verpflichtung konkretisierende Auflage und folglich als anfechtbare Anordnung anzusehen sei, zumal der Beschwerdegegner untersagte Durchmischungsformen spezifiziert habe. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellte. Mit Blick auf Art. 6 lit. p der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), wonach Tiere einer Tierhaltung eine epidemiologische Einheit bilden, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter nur leihvertraglich zur Nutzung übertragen ist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich hier eine Konkretisierung aufgedrängt hat.

4.5 Ferner hat die Vorinstanz die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der (von ihr präzisierten) Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung vom 20. Oktober 2022 bei Widerhandlung gegen die Meldepflichten zu Änderungen der Betreuungspersonen und des Sicherheitskonzepts (dazu oben E. 4.3) sowie gegen das Durchmischungsverbot (dazu oben E. 4.4) begründet. Insbesondere hat sie dargelegt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieser Pflichten sei nicht möglich. Ebenso wenig komme eine laufende Überwachung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin nach Rückgabe der Ponys in Betracht. Mit der Strafandrohung könne insoweit der Gehorsam gegen die amtliche Verfügung durchgesetzt werden. Bei den gegebenen Umständen bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen Sachanordnungen nicht nachgekommen wird; diesfalls würden im Hinblick auf die gebotene tierschutzkonforme Ponyhaltung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen vermöchte, muss nicht erörtert werden, inwiefern eine Strafandrohung – angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.6 Zusammengefasst erweisen sich die Auflagen und Bedingungen, an welche der Beschwerdegegner gemäss seiner Verfügung vom 20. Oktober 2022 die Rückgabe und die künftige Haltung der beiden Ponys unter Verantwortung der Beschwerdeführerin knüpft, unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden. Deren Erfüllung ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die zwischenzeitliche Unterbringung bzw. Halteumstände der Ponys durch den Beschwerdegegner kritisiert, betreffen nicht den vorliegenden Streitgegenstand. Die Vorinstanz erwog zu der wiederholt geltend gemachten Kritik der Beschwerdeführerin, diese stünde in keinem Kontext mit den fraglichen Auflagen und Bedingungen der Rückgabe und abgesehen davon habe der Beschwerdegegner die Vorwürfe an der jetzigen Unterbringung in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entkräftet. Darauf kann verwiesen werden, soweit auf die Beschwerde in dieser Hinsicht einzutreten ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde weiter auf die Strafverfolgung einer Person des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Unterbringung der Ponys hin. Die allfällige Strafverfolgung oder hierzu führende Anzeigen bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ihre Ausführung, es sei nochmals auf die Anträge ihrer Anwältin betreffend Anwalts- und Parteientschädigungskosten einzugehen, sind als Antrag zur Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzufassen.

5.2 Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten des als gegenstandslos abgeschriebenen Verfahrens 03 auf die Staatskasse und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Diese Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen mit dem Verfahrensausgang des Rekursverfahrens im Einklang und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Höhe der Parteientschädigung nicht. Bezüglich des Verfahrens 04 auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und sprach keine Parteientschädigung zu. Angesichts der rechtskonformen Abweisung des Rekurses sind auch diese ausgangsgemäss verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden (vgl. § 13 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führte.

5.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und überdies mangels belegter Mittellosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin macht nicht ansatzweise geltend, weshalb die Erwägungen bezüglich der geringen Chancen auf Gutheissung als auch ihrer Mittellosigkeit nicht zuträfen. Schliesslich belegt sie diese auch mit ihrer Beschwerde nicht.

5.4 Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt haben sollte, wäre ein solches aus denselben Gründen wie bezüglich des Rekursverfahrens (vgl. oben E. 5.3) abzuweisen.

7.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) gestützt auf eine eigenständige Beurteilung ihres Inhalts und unabhängig vom Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Für den Fall, dass das vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheid qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VB.2023.00580 — Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2024 VB.2023.00580 — Swissrulings