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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2024 VB.2023.00555

21 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,015 parole·~15 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Kurz vor Sozialhilfegesuch und Unterstützungsbeginn im Frühjahr 2020 übernahmen die Geschwister des Beschwerdeführers dessen aufgelaufenen Schulden insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenkassenprämien. Gemäss ihrer Zusammenstellung beliefen sich diese auf insgesamt Fr. 8'804.60, wovon Fr. 6'898.- dokumentiert sind (E. 4.3). Im Dezember 2021 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, wobei sein Erbteil Fr. 14'631.15 betrug. Ausbezahlt wurden Anfang 2023 unter Abzug von Fr. 8'804.60 indes lediglich der Betrag Fr. 5'826.55 an den Beschwerdeführer, welchen dieser umgehend an die Sozialbehörde überwies (Sachverhalt E. I.B.). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften müsste (E. 3.7). Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers sowohl bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt. Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat. Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- von insgesamt Fr. 10'631.15gegeben (E. 3.1, E.3.8). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00555   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Kurz vor Sozialhilfegesuch und Unterstützungsbeginn im Frühjahr 2020 übernahmen die Geschwister des Beschwerdeführers dessen aufgelaufenen Schulden insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenkassenprämien. Gemäss ihrer Zusammenstellung beliefen sich diese auf insgesamt Fr. 8'804.60, wovon Fr. 6'898.- dokumentiert sind (E. 4.3). Im Dezember 2021 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, wobei sein Erbteil Fr. 14'631.15 betrug. Ausbezahlt wurden Anfang 2023 unter Abzug von Fr. 8'804.60 indes lediglich der Betrag Fr. 5'826.55 an den Beschwerdeführer, welchen dieser umgehend an die Sozialbehörde überwies (Sachverhalt E. I.B.). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften müsste (E. 3.7). Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers sowohl bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt. Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat. Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- von insgesamt Fr. 10'631.15 gegeben (E. 3.1, E.3.8). Abweisung der Beschwerde, Gewährung UP

  Stichworte: BEDARFSDECKUNGSPRINZIP ERBSCHAFT ERBTEILUNG RECHTSMISSBRAUCH RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SCHULDENTILGUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. c SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00555

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, wurde von November 1998 bis August 2003, von Juli 2004 bis September 2007, von März bis April 2014 und wird seit 1. Juni 2020 durch die Sozialbehörde Uster (fortan: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 sandte B, Schwester von A, auf entsprechende Aufforderung eine Zusammenstellung von dessen Schulden aus dem Jahr 2020 gegenüber seinen Geschwistern in der Höhe von insgesamt Fr. 8'804.60 an die Sozialbehörde.

B. Im Jahr 2021 verstarb C, Mutter von A. Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 sandte B eine Erbteilungsabrechnung an A, wonach dessen Erbteil Fr. 14'631.15 betrage, wovon das Darlehen der Geschwister aus dem Jahre 2020 von Fr. 8'804.60 in Abzug gebracht werde und somit ein Auszahlungsbetrag an A von Fr. 5'826.55 resultiere, wobei die Überweisung bereits am 3. Januar 2023 erfolgte. Am 6. Februar 2023 überwies A Fr. 5'826.55 an die Stadt Uster.

C. Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 forderte die Sozialbehörde von A vorschüssig ausgerichtete Sozialhilfe in Höhe von Fr. 14'631.15 wegen der Erbschaft zurück.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. März 2023 Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Rückforderungssumme sei auf den Betrag von Fr. 5'826.55 zu begrenzen und es sei festzustellen, dass diese Schuld durch Rückzahlung getilgt sei.

Mit Beschluss vom 16. August 2023 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme infolge Anrechnung eines Freibetrages von Fr. 4'000.- auf Fr. 10'631.15, wobei vorgemerkt wurde, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'826.55 beglichen wurde. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rückforderung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei auf weitergehende Sanktionen zu verzichten und es sei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Vorinstanz erklärte am 16. Oktober 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat beiläufig das Rechtsbegehren gestellt, es sei auf weitere Sanktionen zu verzichten. Diesen Antrag hat er nicht näher begründet. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben Sanktionen auferlegt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Es geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht realisierbar sind, weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise "bevorschussen" muss (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 1; VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1 sowie E. 5.2).

2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (lit. b) oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c). Da der Erbanspruch des Beschwerdeführers vorliegend während der an ihn ausgerichteten Hilfeleistung entstand, ist der für die Rückforderung relevante Sachverhalt im Ergebnis unter § 27 Abs. 1 lit. c SHG einzuordnen.

2.3 Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von "überbrückungshalber" von der Sozialhilfe geleisteten Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.5.1; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die Rückerstattung aufgrund Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG) bei nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln (z.B. unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 788). Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 27. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe bei einer Einzelperson – wie beim Beschwerdeführer – Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen gelten dieselben Freibeträge wie für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 3).

2.4 Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden Rechtsfolgeermessens zwar nicht verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5).

2.5 Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG infolge der "Kann-Formulierung" einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 5. Januar 2021). Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine – hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG). In die unterinstanzliche Ermessensbetätigung im vorliegenden Zusammenhang darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht somit nicht eingreifen (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.2; 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz reduzierte den von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückerstattungsbetrag von Fr. 14'631.15 um den Freibetrag von Fr. 4'000.auf Fr. 10'631.15. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter effektiv ausbezahlten Betrag von Fr. 5'826.55 als rückzahlungspflichtig anerkennt und bereits aus eigener Initiative umgehend an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, steht vor Verwaltungsgericht noch ein Rückforderungsbetrag von Fr. 4'804.60 (10'631.15 minus 5'826.55) zur Diskussion (vgl. oben, Sachverhalt E. II-III).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Erhalt der wirtschaftlichen Hilfe während der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter darüber informiert war, dass die Beschwerdegegnerin seinen diesbezüglichen Anteil an der Erbschaft als rückerstattungspflichtiges Substrat betrachtet hat. Die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG bedingt weiter, dass die der unterstützten Person zustehenden Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen) möglich und zumutbar geworden ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass im Januar 2023 eine Erbteilung in der fraglichen Erbschaft erfolgt ist. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein Erbteil von Fr. 14'631.15 zugewiesen, ihm aber – zufolge der Verrechnungserklärung von Geschwistern zur Tilgung seiner Darlehensschuld aus dem Jahr 2020 – nur Fr. 5’826.55 ausgezahlt, die er in der Folge an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.

3.3 Der Beschwerdeführer stellte eine Rückerstattungspflicht für den in der Erbteilung zu seinen Lasten verrechneten Betrag von Fr. 8'804.60 in Abrede, weil bei ihm insoweit kein effektiver Zufluss finanzieller Mittel stattgefunden habe. Das Darlehen aus dem Jahr 2020 habe von allen seinen Geschwistern gestammt. Es treffe nicht zu, wenn im angefochtenen Entscheid nur seine Schwester B als Darlehensgläubigerin dargestellt werde. Er habe sich damals verpflichtet, die Schuld zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sei. Das sei bei der Erbschaft seiner Mutter der Fall gewesen. Sein Erbteil sei im Umfang der Darlehensschuld zivilrechtlich umstritten. Eine Herausforderung gegenüber den Geschwistern sei für ihn nicht zumutbar.

3.4 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung der Rückzahlungsforderungen der Geschwister aus dem Darlehen von 2020 mit seinem Erbteil seien nicht erfüllt, weil es namentlich an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinn von Art. 120 Abs. 1 OR fehle. Sie forderte den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Entscheid auf, seinen Erbteil auch im Umfang des verrechneten Darlehensbetrag mit dem Hinweis herauszufordern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht vorlägen. Vor dem Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie habe vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gefordert, er müsse seine Geschwister gerichtlich belangen. Vielmehr werde während laufendem Sozialhilfebezug ein bereits bestehendes Inkasso um Fr. 4'808.60 erhöht und weiterhin monatlich durch Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bedient.

3.5 Das Verwaltungsgericht hat wiederholt erwogen, dass die Rückerstattungspflicht nach § 27 SHG einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetze (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.3 und 4.4; 26. Januar 2012, VB.2011.00735, E. 3.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 5.1). Allerdings hat das Verwaltungsgericht in der Folge im Hinblick auf den hier konkret betroffenen Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. c SHG (Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit der Realisierbarkeit von Vermögenswerten) festgehalten, die Ausschlagung (oder auch das Nichtantreten) einer nicht überschuldeten Erbschaft stelle, soweit dies in Kenntnis der sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolge, grundsätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das zur Einstellung der Unterstützung führen könne. Insoweit liege es nicht im freien Belieben der unterstützten Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft antreten wolle oder nicht. Ausnahmsweise könnten jedoch besondere Gründe vorliegen, welche das Antreten einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen liessen; solche Ausnahmegründe anerkannte das Verwaltungsgericht im damals beurteilten Fall (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.6.4).

3.6 Die Gegenseitigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Verrechnung nach Art. 120 Abs.1 OR setzt voraus, dass die Gläubiger und die Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der andern ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die gesamte Erbengemeinschaft sei Schuldnerin im Hinblick auf den Erbteil des Beschwerdeführers, während die einzelnen Miterben gegenüber dem Beschwerdeführer Gläubiger der Darlehensforderungen seien. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Verrechnungen im Rahmen von Gesamthandverhältnissen – wie bei einer Erbengemeinschaft – Anlass für Unklarheiten geben kann (Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Obligationenrecht, Berner Kommentar, 2012, N. 177 ff. zu Art. 120 OR).

3.7 Vorliegend ist fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschwistern tatsächlich ein Darlehensvertrag und mit welchen Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen wurde. Unklar ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung konkludent sein Einverständnis mit dem Abzug der Darlehensschuld erteilt hat. War dies der Fall, so hat er über sein Vermögen verfügt, und es erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der Verrechnung durch die Geschwister. Andernfalls wäre von ihm nachträglich eine korrekte Erbteilung zu erstreiten gewesen, um an seinen vollen Erbteil zu gelangen. Dabei stünde fest, dass die fragliche Verrechnung unter den Geschwistern während fortdauernder Erbengemeinschaft mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zulässig wäre (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Kommentarstelle: Andreas Müller, in: Obligationenrecht, Basler Kommentar, 7. A. 2020, N. 5 zu Art. 120 OR).

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften müsste.

3.8 Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers B sowohl bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat. Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt (vgl. dazu oben E. 3.5). Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat. Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG insoweit gegeben.

4.  

4.1 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit einer Rückerstattung nach § 27 SHG vor, die Geschwister hätten ihm mit dem Darlehen im Jahr 2020 eine finanzielle und persönliche Notlage überbrückt. Er habe Ende Februar 2020 in suizidaler Absicht aufgehört, Nahrung zu sich zu nehmen. 7 Wochen später sei er mit einigen Defiziten ins Spital eingeliefert worden, wo er insgesamt 3 Monate verblieben sei. Vom Spital aus habe er wirtschaftliche Hilfe beantragt. Ab Februar 2020 bis zur erstmaligen Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im Juni 2020 habe er weder die Wohnungsmiete noch andere Rechnungen bezahlen können. Die Wohnung sei ihm gekündigt worden, und es habe ihm Obdachlosigkeit gedroht. Die Geschwister hätten damals für ihn im Rahmen dieses Darlehens die anstehenden Rechnungen beglichen und erwirken können, dass die Vermieterschaft die Kündigung seiner Wohnung zurückgenommen habe. Demgegenüber hat die Vorinstanz den näheren Umständen bzw. Hintergründen bei der Tilgung der Darlehensschuld keine besondere Bedeutung zugemessen, sondern sich vom Grundsatz leiten lassen, dass eine Tilgung von Schulden bei der Realisierung des Vermögenswerts keinen Einfluss auf die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht habe.

4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags im Rahmen von § 27 SHG zur Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem realisierten Vermögen Schulden getilgt wurden, grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Praxis trägt u.a. dem in § 22 SHV verankerten Grundsatz Rechnung, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll (vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383 E. 2.5; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 4.2; RB 2003 Nr. 67 E. 4a). Eine Sozialhilfe beziehenden Person kann auch dann zur Rückzahlung bezogener Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung der Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6, auch zum Folgenden). Wie bereits oben in E. 2.4 angesprochen, ist ergänzend zu berücksichtigen, dass allfälligen Schulden der rückerstattungspflichtigen Person nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch im Rahmen eines nachfolgenden Erlassverfahrens Rechnung getragen werden kann.

4.3 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2020 mit ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen rund 7 Wochen lang hospitalisiert werden musste. Zudem sind in den Verfahrensakten, mit Blick auf den Darlehensbetrag von Fr. 8'804.60, Zahlungen von Geschwistern im Zeitraum vom 23. April bis 7. Mai 2020 von insgesamt Fr. 6'398.- an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, an die kommunale Energieversorgung und an seine Vermieterschaft sowie im Umfang von Fr. 500.- an ihn selbst dokumentiert. Sein Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wurde am 20. Mai 2020 eingereicht und ging am 22. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Wie im Sachverhalt dargelegt, übermittelte seine Schwester B der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 eine Aufstellung über die von den Geschwistern geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 8'804.60 (oben Sachverhalt, E. I.A). Danach wurden zugunsten des Beschwerdeführers weitere Beträge der Vermieterschaft und dem Betreibungsamt überwiesen sowie Kleidungsstücke gekauft. Der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2020 sprach dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 zu.

4.4 Nach der Rechtsprechung wird wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Bedarfsdeckungsprinzips nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich solche gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse (VGr, 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 8.4; 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3; Wizent, Rz. 430). Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (BGr, 16. Juli 2014, 8C_75/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat unlängst in dieser Hinsicht präzisiert, dass nach der Einreichung des Sozialhilfegesuchs im Rahmen von Darlehen erfolgte Zuwendungen von Drittpersonen grundsätzlich nicht an die Einkünfte der gesuchstellenden Person anrechenbar seien. Dabei hat das Bundesgericht gleichzeitig vorausgesetzt, dass die notwendigen Mittel für den Lebensbedarf der gesuchstellenden Person nicht rechtzeitig von der Sozialhilfebehörde gedeckt werden, ohne dass diese Person diese Verzögerung zu vertreten hat, sodass die Drittperson einspringt, um Abhilfe bei Unzulänglichkeiten der Sozialhilfebehörde zu schaffen (BGr, 22. Dezember 2023, 8C_42/2023, E. 7.2).

4.5 Die soeben dargelegten Voraussetzungen für eine Abweichung vom Bedarfsdeckungsprinzips im Hinblick auf die Übernahme von Schulden waren beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe nicht erfüllt. Die Sozialhilfebehörde hat die wirtschaftliche Hilfe an ihn nach Eingang des Sozialhilfegesuchs ohne Verzögerung aufgenommen. Von einer Notlage des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick auf Wohnung oder Krankenkasse, war bei Beginn der wirtschaftlichen Hilfe nicht auszugehen. Ebenso wenig steht das Darlehen der Pflicht zur Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG wegen einer Erbschaft entgegen, die durch eine Verrechnungserklärung der Geschwister mit dieser Darlehensschuld verknüpft ist. Andernfalls würde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung im Nachgang indirekt aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert, was dem Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vgl. oben E. 2.3) und dem Bedarfsdeckungsprinzip zuwiderlaufen würde. Vielmehr hält es der gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr als der vorinstanzlich anerkannte Freibetrag von Fr. 4'000.- (vgl. oben E. 2.3 und 3.1) zur Tilgung der Darlehensschuld gegenüber den Geschwistern zur Verfügung steht und er nur insoweit von einer Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG an die Beschwerdegegnerin ausgenommen ist. Ein rechtsverletzender Ermessensfehler ist in dieser Hinsicht beim angefochtenen Entscheid nicht auszumachen.

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der Mittellosigkeit auszugehen, sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu verzichten.

5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--;       die übrigen Kosten betragen: Fr.   70.--              Zustellkosten, Fr. 570.--              Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    den Bezirksrat Uster.

VB.2023.00555 — Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2024 VB.2023.00555 — Swissrulings