Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 24.05.2024 VB.2023.00544

24 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·515 parole·~3 min·7

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00544   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00544

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 24. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1980 geborene Staatsangehörige der Ukraine, reiste zuletzt im September 2014 in die Schweiz ein, wo ihr zunächst wiederholt Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken sowie ab Januar 2020 – nach der Heirat des Schweizers C – eine solche im Rahmen des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit erteilt wurden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg, weil sie mit ihrem Ehemann eine Scheinehe eingegangen sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Juni 2022 ab.

Mit Verfügung vom 31. August 2022 schob das Staatssekretariat für Migration den Vollzug der Wegweisung von A aufgrund der Kriegsereignisse in ihrer Heimat zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 12. Oktober 2022 ersuchte jene das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. März 2023 ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A und C bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 760.- den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihnen in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung verweigerte.

III.  

A erhob am 18. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. August 2023 aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihr Gesuch vom 12. Oktober 2022 gutzuheissen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten, eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 5. November 2023, am 13. November 2023 und am 30. November 2023 weitere Stellungnahmen ein. Am 17. Mai 2024 zog sie ihre Beschwerde zurück.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

Demnach sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00544 — Zürich Verwaltungsgericht 24.05.2024 VB.2023.00544 — Swissrulings