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Geschäftsnummer: VB.2023.00526 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung des 13. Monatslohns. Der einer Sozialhilfe beziehenden Person ausbezahlte 13. Monatslohn ist als Einkommensbestandteil im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung bei den Einkünften anzurechnen (E. 2.3, 4.1). Die Konkretisierung im Sozialhilfehandbuch, dass keine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate erfolge, bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass gar keine Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der sozialhilfebeziehenden Person zur freien Verfügung steht. Vielmehr bedeutet dies, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon zu den Einnahmen gerechnet wird (E. 4.3). Das Fehlen weiterer Regelungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel ist nicht als bewusster Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur freien Verfügung freizugeben sei. Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Überschusses auf die Folgemonate vorzunehmen und für den Lebensunterhalt anzurechnen ist (E. 4.4). Ausführungen dazu, wie lange der Zeitraum bis zur Prüfung der Ablösung beträgt, wenn die Situation des Überschusses über eine gewisse Zeit andauert, erübrigen sich vorliegend mangels Streitgegenstands und weil der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abmeldete (E. 4.5). Abweisung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: ABLÖSUNG ANRECHNUNG AUSLEGUNG EINKOMMENSANRECHNUNG LEBENSUNTERHALT MONATSLOHN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEEMPFÄNGER WIRTSCHAFTLICHE HILFE 13. MONATSLOHN
Rechtsnormen: Art. 6 BV § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00526
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde bis Oktober 2023 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er ist bei der C AG in einem 80%-Pensum tätig. Im Dezember 2022 erzielte er unter Anrechnung des 13. Monatslohns einen Nettolohn von Fr. 3'838.90. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 teilte die Sozialberatung der Stadt Dietikon A mit, dass aufgrund des im Dezember 2022 erzielten Lohns ein "Überschuss" von Fr. 1'332.90 entstanden sei, der ihm in den kommenden Monaten anzurechnen sei und den er "auf die Seite legen müsse". Darauf antwortete A mit E-Mail vom 28. Januar 2023 und verwies auf die Regelung zum 13. Monatslohn im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich.
B. Mit Beschluss der Sozialbehörde Dietikon vom 7. März 2023 wurde die Auszahlung des Überschusses in der Höhe von Fr. 1'332.- abgelehnt.
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. April 2023 an den Bezirksrat Dietikon und beantragte, der 13. Monatslohn sei im Monat der Auszahlung (Dezember 2022) voll anzurechnen und ein allfälliger Überschuss sei nicht auf die folgenden Monate anzurechnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschluss vom 31. August 2023 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab. Da keine Verfahrenskosten zu erheben waren, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde Dietikon [vom 7. März 2023], dass der 13. Monatslohn in den Folgemonaten anzurechnen sei, sei aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei neu zu prüfen, ob die Sozialhilfe Dietikon korrekt vorgehe, wenn sie sein Budget jeden Monat neu berechne oder ob nicht richtigerweise ein "normales" Budget erstellt werden müsse, welches für den jeweiligen Unterstützungszeitraum gelte (Antrag 2). Weiter stellte er den Antrag, sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass ein allfälliger Überschuss doch auf die Folgemonate anzurechnen sei, sei ihm ein allfälliger Überschuss vom 13. Monatslohn trotzdem zu belassen (Antrag 3). Es sei weiter zu prüfen, ob die Sozialhilfe Dietikon die Ratenzahlungen für das Auto (Kompetenzstück) im Budget hätte berücksichtigen müssen (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenauflage zulasten der Sozialhilfe Dietikon (Anträge 5 und 6).
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 19. September 2023 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Stadt Dietikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 unter Kostenfolge zulasten von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts (13. Monatslohn: Fr. 1'389.95 bzw. Überschuss Fr. 1'332.07) und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3). Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11), insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
Der Antrag des Beschwerdeführers zur Prüfung des Budgets, soweit er als solcher aufzufassen ist (Antrag 2, vgl. unten E. 1.3), sowie der Berücksichtigung der Ratenzahlungen für das Auto (Antrag 4) als auch der Übernahme der Reisekosten für Besuche der im Ausland lebenden Mutter (Teil von Antrag 3) betreffen Themenkreise, welche weder Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids noch des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. Inhalt des angefochtenen Entscheids bildeten und auch nicht bilden mussten. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei zu prüfen, ob die Sozialbehörde bei der Budgetberechnung korrekt vorgehe (Antrag 2), ein aufsichtsrechtliches Begehren stellen wollte, wäre darauf nicht einzutreten, zumal dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).
2.
2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).
2.2 Nach den SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt: Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen. Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie; Kap. D. 1.1. und Erläuterungen dazu, Version vom 1. Januar 2021). Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen (Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.1, 21. Oktober 2024).
2.3 Der 13. Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden Personen im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 21. Oktober 2024).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien stimmten überein, dass der 13. Monatslohn im Zeitpunkt der Auszahlung anzurechnen und nicht auf das ganze Jahr zu verteilen sei. Die Anrechnung werde damit bei der nächsten (monatlichen) Sozialhilfeberechnung vorgenommen. Führe diese Anrechnung zu einem Überschuss in dem Sinn, dass der massgebliche Nettolohn, bestehend aus ordentlichem Monatslohn und 13. Monatslohn, ausnahmsweise den monatlichen Anspruch auf Sozialhilfe übersteige, erfolge für diesen Monat keine Auszahlung. Der Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und Sozialhilfeanspruch ergebe, sei der unterstützungsbedürftigen Person nicht als Betrag zur freien Verfügung zu belassen, sondern sei bei der Berechnung des Anspruchs für den Folgemonat (gegebenenfalls auch für die Ansprüche in weiteren Monaten) anzurechnen. Dementsprechend falle die Sozialhilfe für diesen Folgemonat geringer aus. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer den Überschuss nach der Anrechnung des 13. Monatslohns nach Belieben verwenden könne.
3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sei der 13. Monatslohn nicht auf die Folgemonate aufzuteilen. Während andere Kantone dies explizit festgehalten hätten, habe der Kanton Zürich auf eine solche Regelung verzichtet, womit ein allfälliger Überschuss in den Folgemonaten nicht angerechnet werden könne.
4.
4.1 Es ist unstrittig, dass der 13. Monatslohn des Beschwerdeführers als Einkommensbestandteil bei dessen Einkünften anzurechnen ist (vgl. oben E. 2.2–3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer den 13. Monatslohn erst nach effektiv erfolgter Auszahlung gemäss Lohnabrechnung Dezember 2022 vom 5. Januar 2023 als Einkommen an. Die erste Anrechnung erfolgte somit für den Folgemonat, also den Abrechnungszeitraum Februar 2023, und ergab einen Überschuss von Fr. 1'332.07. Dieser wurde wiederum in den Folgemonaten von März 2023 bis Mai 2023 durch den Übertrag des jeweiligen Restsaldos weiterhin berücksichtigt. Diesen Abrechnungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – entgegen dessen Vorbringen, wonach die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ignorierten, dass er keinen Freibetrag erhalte – jeweils ein Erwerbseinkommensfreibetrag gewährt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann bei der Auszahlung eines 13. Monatslohns kein zusätzlicher Einkommensfreibetrag dafür angerechnet werden (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.02, Ziff. 3, 1. März 2021).
4.3 Die Anrechnung des 13. Monatslohn bis zu dessen Ausschöpfung entspricht sowohl der Sozialhilfegesetzgebung, wonach gemäss § 16 Abs. 2 SHV sämtliche Einkünfte der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen haben, als auch den verbindlich erklärten SKOS-Richtlinien, wonach das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs zu verwenden ist (vgl. oben E. 2.1–2). Die Konkretisierung im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, wonach die Anrechnung des 13. Monatslohn im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt, lässt sich so auslegen, dass ein 13. Monatslohn erst im Zeitpunkt seiner effektiven Ausrichtung, und damit nicht bereits vorgängig, zu den Einnahmen gerechnet wird, obwohl der grundsätzliche Anspruch darauf bereits besteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Konkretisierung im Zürcher Sozialhilfehandbuch, wonach keine Aufteilung auf zwölf Monate erfolgen soll, nicht, dass gar keine Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der sozialhilfebeziehenden Person nach der einmaligen Anrechnung im Monat des Anfalls für die Folgemonate quasi zur freien Verfügung steht. Vielmehr ist dies so zu verstehen, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon zu den Einnahmen gerechnet wird. Auch dem von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. Februar 2017 (U 16 94) lässt sich nichts anderes entnehmen, als dass die Formulierung "zum Zeitpunkt der Auszahlung" darauf hindeute, dass der 13. Monatslohn nicht anteilsmässig pro Monat zum Monatslohn hinzuzurechnen sei, sondern eben erst, wenn er tatsächlich zur Verfügung stehe (E. 5b). Das Verwaltungsgericht Graubünden führte im genannten Urteil explizit aus, jener Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass er im Falle eines Überschusses Rückstellungen zu machen habe, da er keinen Rechtsanspruch darauf habe, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung stehe und im Folgemonat nicht angerechnet werde (E. 5c mit Hinweis auf Markus Morger / Daniela Moro, Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, in ZESO 1/14 S. 10). Dasselbe tat vorliegend die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 per E-Mail mitteilte, er müsse den Überschuss zur Seite legen, da dieser in den kommenden Monaten angerechnet werde.
4.4 Ebenfalls entgegen der Auslegung des Beschwerdeführers ist das Fehlen weiterer expliziter Ausführungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel nicht als bewusster Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur freien Verfügung freizugeben sei. Es ergibt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung der SHV, der SKOS-Richtlinien und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. hierzu Sozialhilfehandbuch, Kap. 5.1.03, 4. Januar 2024), dass eine Anrechnung auf die Folgemonate vorzunehmen ist. Während andere Kantone – wie die vom Beschwerdeführer zitierten Kantone Bern, Solothurn und Wallis – diesbezüglich in ihren Regelungen weiter ausführen, ein resultierender Überschuss werde in den Folgemonaten angerechnet bzw. je nach Situation die Deckung des Existenzminimums des Folgemonats erlaubten (vgl. bspw. Kanton Wallis, Weisung vom 1. Juli 2020 Berechnung des Sozialhilfebudgets, Ziff. 9.4), ergibt sich für den Kanton Zürich nach oben dargelegter Auslegung dasselbe. Ein Überschuss verbleibt der unterstützten Person nicht zur freien Verfügung, sondern ist für den Lebensunterhalt anzurechnen.
4.5 Anders als der Kanton Solothurn, welcher vorsieht, dass wenn die Anrechnung voraussichtlich länger als drei Monate dauere, sofort (im Zeitpunkt des Eingangs des 13. Monatslohns) die Ablösung von der Sozialhilfe erfolge (Kanton Solothurn, Praxis Sozialhilfe, https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/anrechnung-einkommen-und-vermoegen/einkommen/anrechnung-von-einkommen/, besucht am 29. Oktober 2024), konkretisiert der Kanton Zürich im Sozialhilfehandbuch keine maximale Anzahl Monate, in welchen eine weitere Überschussanrechnung erfolgen kann. Daraus kann jedoch entgegen der Auslegung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass gar keine Anrechnung erfolgt, sondern vielmehr, dass, sollte die Situation eines Überschusses über eine gewisse Zeit andauern, mangels Bedürftigkeit die Ablösung von der Sozialhilfe zu prüfen wäre. Wie lange dieser Zeitraum bis zur Prüfung der Ablösung bei unregelmässigen Einkommen beträgt und wie lange die bedürftige Person sich in einer Notlage befindet, hängt vom gewählten Betrachtungszeitraum ab (vgl. BGr, 24. August 2012, 8C_325/2012, E. 4.4). Ausführungen dazu, welchen Zeitraum dies beim Beschwerdeführer beschlage, erübrigen sich vorliegend mangels Streitgegenstands sowie der zwischenzeitlich ohnehin erfolgten Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe (vgl. unten E. 5.2).
4.6 Dass die Vorinstanz festhielt, die Anrechnung des 13. Monatslohns sei korrekt erfolgt und bestätigte, dem Beschwerdeführer sei der Überschuss nicht auszubezahlen gewesen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort mit, der Beschwerdeführer habe sich gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2023 per selben Datums von der Sozialhilfe abgemeldet, die Einstellung sei jedoch noch nicht verfügt worden. Wäre die Mittellosigkeit aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich noch ausgewiesen gewesen, wobei aufgrund der Überschüsse in den Monaten April bis September 2023 eine eingehendere Prüfung vorzunehmen gewesen wäre, ist davon nach Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr auszugehen. Eine Edition von Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer konnte jedoch unterbleiben, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweist. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dietikon.