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Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2024 VB.2023.00510

25 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,818 parole·~9 min·6

Riassunto

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin 1 wurde vor fünf Jahren durch ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz nachgezogen und zunächst von dieser gepflegt. Seit August 2020 lebt sie in einem Alterszentrum und bezieht Ergänzungsleistungen.] Die Beschwerdeführerin 1 wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht Ergänzungsleistungen, weshalb sie die Bedingung von Art 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr Aufenthaltsanspruch erloschen ist (E. 2.2). Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde, da die Beschwerdeführerin 1 massgeblich durch das Pflegepersonal in einem Alterszentrum und nicht durch die Beschwerdeführerin 2 gepflegt wird (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00510   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Die an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin 1 wurde vor fünf Jahren durch ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz nachgezogen und zunächst von dieser gepflegt. Seit August 2020 lebt sie in einem Alterszentrum und bezieht Ergänzungsleistungen.] Die Beschwerdeführerin 1 wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht Ergänzungsleistungen, weshalb sie die Bedingung von Art 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr Aufenthaltsanspruch erloschen ist (E. 2.2). Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde, da die Beschwerdeführerin 1 massgeblich durch das Pflegepersonal in einem Alterszentrum und nicht durch die Beschwerdeführerin 2 gepflegt wird (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00510

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A, gesetzlich vertreten durch B,

2.    C, Substituiert durch MLaw E beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1945 auf dem Gebiet des heutigen Kasachstans geborene kasachische und deutsche Staatsangehörige. Sie reiste am 15. Februar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 8. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter, C, im Kanton Zürich.

Ab dem 1. August 2020 wurde A von der Sozialhilfe unterstützt. Sie trat am 24. August 2020 in das Seniorenzentrum F in G ein. Aufgrund einer Demenzerkrankung errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 für A eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B als Beiständin ein. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ordnete die Sozialkommission der Gemeinde I an, A vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 subsidiär mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Am 26. Juli 2021 wurde sie in die geschlossene Demenzabteilung des Alterszentrums J in K verlegt. Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Migrationsamt mit, dass A mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 per 1. September 2020 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.- zu ihrer deutschen Altersrente zugesprochen worden seien. Auf entsprechende Rückfrage des Migrationsamts teilten die Sozialen Dienste der Gemeinde I mit Schreiben vom 4. Juli 2022 mit, dass im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2021 für A Sozialhilfekosten von Fr. 21'989.07 angefallen seien.

Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A aufgrund Ergänzungsleistungsbezugs und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen von A und C gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerdeschrift vom 7. September 2023 erhoben A und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und A die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit einigen Jahren an Demenz erkrankt und es ist mit Blick auf die Ausführungen in den bei den Akten liegenden Arztberichten davon auszugehen, dass sie urteils- und damit handlungsunfähig ist. Entsprechend hat sie den Prozess durch ihre gesetzliche Vertretung führen zu lassen; mithin durch ihre Beiständin (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Diese hat die Anwaltsvollmacht unterzeichnet, womit die handlungsunfähige Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten ist.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 113 E. 4.3, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht aktuell Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.-, womit sie die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr Aufenthaltsanspruch erloschen ist (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Dies wird von den Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Ausserdem fällt aufgrund der finanziellen Situation auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Familiennachzug durch die Beschwerdeführerin 2 nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ausser Betracht.

3.  

3.1 Strittig ist einzig, ob zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, woraus sie gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 ableiten können.

3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.1 f.; EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet u. a. c. Schweiz, 39051/03, § 35). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 29. März 2023, 2C_682/2022, E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse pflegebedürftig ist und sich deshalb zurzeit auf der geschlossenen Demenzabteilung im Alterszentrum J in K aufhält.

Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnten und die erforderlichen Betreuungsleistungen für die Beschwerdeführerin 1 entsprechend zu einem weit überwiegenden Teil vom Pflegepersonal des Alterszentrums J erbracht würden und nicht von der Beschwerdeführerin 2. Die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin 2, welche nur fünf Minuten Autofahrt vom Alterszentrum entfernt wohne, sowie ihr beruhigender Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 seien im Vergleich zur insgesamt notwendigen Betreuung und Pflege ein bloss untergeordneter Beitrag, sodass von einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht ausgegangen werden könne.

3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe aufgrund der Krankheit ihre Deutschkenntnisse verloren und spreche nur noch ihre Muttersprache Russisch. Im Alterszentrum verhalte sie sich trotz bedarfsorientierter Medikation regelmässig aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal. Vor diesem Hintergrund sei die geografische Nähe der Beschwerdeführerin 2 entscheidend. Sie könne kurzfristig vorbeigehen und wirke sehr beruhigend auf ihre Mutter, was im Übrigen auch durch den Arztbericht von Dr. med. L vom 5. September 2023 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin 2 sei die einzige Person, die von der Beschwerdeführerin 1 noch erkannt werde, und deshalb eine wichtige Stütze für diese, zumal die Beschwerdeführerin 1 einzig bei Gesprächen auf Russisch mit ihrer Tochter noch eine gewisse Aktivierung des Erinnerungsvermögens erlebe. Eine Verlegung in eine Pflegeinstitution in Deutschland könnte der Beschwerdeführerin 1 kaum verständlich gemacht werden und hätte zur Folge, dass kurzfristige Besuche der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr möglich wären und entsprechend die Beschwerdeführerin 1 verstärkt medikamentös sediert werden müsste, was mit Blick auf die Menschenwürde problematisch sei und auch ein erhöhtes Komplikationsrisiko mit sich bringe. Generell sei aufgrund des Wegfallens des regelmässigen Kontakts zur Beschwerdeführerin 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 zu befürchten, wobei auch dies durch Dr. med. L bestätigt werde.

3.5 Während das Anliegen der Beschwerdeführerin 2, ihre kranke Mutter in ihrer Nähe zu haben, nachvollziehbar ist, muss mit Blick auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines massgeblichen Abhängigkeitsverhältnisses dennoch verneint werden. Die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin 1 wird aktuell zu einem überwiegenden Teil durch Drittpersonen in einem Alterszentrum erbracht. Daran ändern auch zwei Besuche der Beschwerdeführerin 2 pro Woche sowie ein Tag pro Woche, an dem diese die Beschwerdeführerin 1 mit zu sich nach Hause nimmt, nichts. Gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten sollen sich die Besuche der Tochter positiv auf das Gemüt und den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin 1 auswirken. Sie sind allein deswegen aber nicht als für deren Pflege und Betreuung unabdingbar zu qualifizieren. So kann der Arztbericht von Dr. med. L so verstanden werden, dass zumindest das Pflegepersonal, welches viel mit der Beschwerdeführerin 1 zu tun hat, mit der Situation grundsätzlich zurechtkommt. Ohnehin würden durch einen Umzug in ein deutsches Pflegeheim in Grenznähe die Besuchsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 im Vergleich zur aktuell bestehenden Situation zwar eingeschränkt, jedoch nicht verunmöglicht. Die deutsche Grenze ist vom Wohnort der Beschwerdeführerin 2 aus mit dem Auto innert etwas mehr als einer Stunde zu erreichen. Entsprechend müssen auch bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 die positiven Effekte von Besuchen ihrer Tochter nicht zwingend ganz wegfallen. Es darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz durch Drittpersonen im Pflegeheim erbrachte Pflege und Betreuung in Deutschland in vergleichbarer Qualität verfügbar ist. Dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar durch die Familie in der Schweiz gewährleistet werden müssten, wie dies für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.4). Folglich hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht verneint.

4.  

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) respektive eines wichtigen Grundes (Art. 20 VFP) durch die Vorinstanz ebenfalls nicht rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin 1 hat angesichts ihrer Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren keine so enge Beziehung zur Schweiz, dass man von ihr nicht verlangen könnte, in einem anderen Land zu leben (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00684, E. 6.3.1). Zudem hat sie vor ihrer Einreise bereits viele Jahre in Deutschland gelebt. Soweit man ihren Gesundheitszustand berücksichtigt, kann auf das zuvor Geschriebene verwiesen werden, wonach die Betreuung und Pflege auch in Deutschland auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz sichergestellt ist. Zu berücksichtigten ist im vorliegenden Fall ausserdem das gewichtige fiskalische Interesse der Schweiz, die Sozialwerke zu entlasten, zumal die Beschwerdeführerin 1 nie in der Schweiz Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, aber zur Finanzierung ihres Aufenthalts im Pflegeheim nun substanziell vom Staat finanziell unterstützt werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Aus ihrem Verweis auf die UNO-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) können die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei Ergänzungsleistungsbezug im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung dar (BGr, 24. November 2022, 2C_121/2022, E. 5.4). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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