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Zürich Verwaltungsgericht 08.04.2024 VB.2023.00499

8 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,705 parole·~9 min·7

Riassunto

Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben | [Die Beschwerdeführerin war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin tätig. Im Hinblick auf die Beendigung ihrer Tätigkeit beantragte sie die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden. Mit der Ausgangsverfügung gewährte ihr das Volksschulamt die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden; im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet; diese Tage seien als Kompensations- bzw. Ferientage zu behandeln.] Für die Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige tägliche Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden überschritten hätte (E. 3.3). Bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, handelte es sich folglich um Kompensations- oder Ferientage. Sie wies deshalb am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig war (E. 3.4). Der Beschwerdegegner errechnete einen deutlich tieferen (zu tiefen) negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung; das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (E. 3.5). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00499   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben

[Die Beschwerdeführerin war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin tätig. Im Hinblick auf die Beendigung ihrer Tätigkeit beantragte sie die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden. Mit der Ausgangsverfügung gewährte ihr das Volksschulamt die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden; im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet; diese Tage seien als Kompensations- bzw. Ferientage zu behandeln.] Für die Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige tägliche Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden überschritten hätte (E. 3.3). Bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, handelte es sich folglich um Kompensations- oder Ferientage. Sie wies deshalb am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig war (E. 3.4). Der Beschwerdegegner errechnete einen deutlich tieferen (zu tiefen) negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung; das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ABGELTUNG ARBEITSZEITERFASSUNG ARBEITSZEITSALDO FERIENGUTHABEN KONTROLLE MEHRZEIT SCHULLEITUNG SOLLARBEITSZEIT

Rechtsnormen: § 52 Abs. 1 PG § 116 Abs. 1 VVPG § 118 Abs. 2 VVPG § 120 Abs. 1 VVPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00499

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C,

Mitbeteiligte,

betreffend Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben,

hat sich ergeben:

I.  

A war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin für die Primarschule C tätig. Am 2. Juni 2021 beantragte sie im Hinblick auf die Beendigung ihrer Tätigkeit die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und am 25. Juli 2021 die Abgeltung von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 gewährte das Volksschulamt des Kantons Zürich A die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden bzw. Fr. 13'499.-. Im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begründung ab, A habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet. Diese Tage gälten als Kompensationstage bzw. – soweit die maximal zulässige Zahl von Kompensationstagen ausgeschöpft sei – als Ferientage. Daraus resultiere ein negativer Feriensaldo von 90,4 Stunden, der von der Mehrzeit von 271,4 Stunden in Abzug zu bringen sei.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab.

III.  

A erhob am 31. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr gesamthaft ein positiver Arbeitszeit- und Feriensaldo von 355,19 Stunden, eventualiter von 257,67 Stunden auszubezahlen, jeweils unter Anrechnung der vom Volksschulamt bereits ausgerichteten 181 Stunden. Das Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde; die Bildungsdirektion verzichtete am 3. Oktober 2023 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend finanzielle Forderungen einer kantonal besoldeten Lehrperson gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich zur ihr bereits ausgerichteten Zahlung für 181 Arbeitsstunden die Abgeltung weiterer 174,19 Stunden zu einem Stundenansatz von 74,58, was einen Streitwert von Fr. 12'991.- ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin war als Schulleiterin für die Primarschule C tätig, wobei ihr Pensum im fraglichen Zeitraum mehrheitlich zwischen 84 % und 88 % lag. Sie verteilte diese Arbeitszeit nach eigenen Angaben in der Regel auf vier Arbeitstage und arbeitete am Freitag nicht. Der Beschwerdegegner behandelt diese arbeitsfreien Freitage als Kompensations- bzw. Ferientage, weil eine Aufteilung der Arbeitszeit auf vier Tage bei einem Pensum von mehr als 80 % nicht zulässig sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch am Freitag hätte arbeiten müssen.

3.2 Auf das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin sind grundsätzlich die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) anwendbar, jedoch unter anderem mit Ausnahme der Bestimmungen zur Arbeitszeit (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 19 ff. LPG). Diesbezüglich kommen gestützt auf § 2 LPG die für das übrige Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Nach § 52 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) regelt der Regierungsrat die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage. Gemäss § 116 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche und wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt. Daraus und aus dem individuellen Beschäftigungsgrad ergibt sich die Sollzeit, die durchschnittlich pro Woche zu leisten ist; die tägliche Sollarbeitszeit darf dabei 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten (§ 118 Abs. 2 VVO).

Aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit ergibt sich der Arbeitszeitsaldo, wobei pro Arbeitstag grundsätzlich höchstens 11 Stunden Arbeitszeit anrechenbar sind (§ 120 Abs. 1 VVO). Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen oder halben Tagen kompensiert werden, wobei pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 15 ganze Arbeitstage kompensiert werden dürfen (§ 124 Abs. 1 f. VVO).

3.3 Für die Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten überschritten hätte. Weshalb der Wortlaut dieser Bestimmung ("darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten") nicht hinreichend bestimmt sein soll – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – ist nicht nachvollziehbar. Auch aus § 118 Abs. 3 VVO, wonach als Regelarbeitszeit die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die vereinbarte Aufteilung selbstredend unter dem Vorbehalt der maximal zulässigen täglichen Sollarbeitszeit nach § 118 Abs. 2 VVO steht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitszeiterfassungen der Schulpflege vorgelegt und diese habe nie moniert, dass sie die Arbeitszeit auf vier statt fünf Tage verteilt habe. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ihre Vorgehensweise korrekt sei und sei in diesem Vertrauen zu schützen. Dem ist nicht zu folgen: Als Schulleiterin war die Beschwerdeführerin für die administrative, personelle und finanzielle Führung der Schule verantwortlich (§ 44 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der Beschwerdeführerin oblag damit namentlich die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften, was auch für ihre eigene Anstellung gilt. Als politisches Führungsorgan ist die Schulpflege nicht zuständig für operative Angelegenheiten und damit auch nicht für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassungen der Schulleitungen (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.3). Es ist aus den eingereichten Arbeitszeiterfassungen denn auch nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich einer Kontrolle unterzogen worden wären. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2019 nur eine sehr rudimentäre Arbeitszeiterfassung führte, die im Wesentlichen aus einer Angabe zu den am fraglichen Tag geleisteten Arbeitsstunden sowie einem Hinweis zur Tätigkeit bestand; Arbeitszeit-, Ferien- und Kompensationssaldo wurden nicht ausgewiesen, was eine Kontrolle stark erschwert hätte.

3.4 Da die Sollarbeitszeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zwingend auf fünf Arbeitstage verteilt war, handelt es sich bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, um Kompensations- oder Ferientage.

Nach insofern unbestritten gebliebener Berechnung des Beschwerdegegners bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 13 Kompensationstage und 27 Ferientage, im Jahr 2018 30 Kompensationstage und 35 Ferientage, im Jahr 2019 34 Kompensationstage und 33 Ferientage, im Jahr 2020 20 Kompensationstage und 26 Ferientage und bis Ende Juli 2021 10 Kompensationstage und 15 Ferientage. Da in jedem Kalenderjahr maximal 15 Kompensationstage bezogen werden dürfen, sind die darüberhinausgehenden Bezüge als Ferienbezüge zu qualifizieren. Bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen bzw. 30 Tagen pro Jahr bis Ende 2019 (a§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der bis Ende 2019 geltenden Fassung) und 32 Tagen pro Jahr seit Anfang 2020 (§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der aktuellen Fassung) resultiert Ende 2017 ein Ferienguthaben von 3 Tagen (30 Tage Ferienguthaben abzüglich 27 Tage Ferienbezug), Ende 2018 ein Ferienvorbezug von 17 Tagen (33 Tage Ferienguthaben abzüglich 35 Tage Ferienbezug und 15 Kompensationstage über dem Bezugsmaximum), Ende 2019 ein Ferienvorbezug von 39 Tagen (13 Tage verbleibendes Ferienguthaben abzüglich 33 Tage Ferienbezug und 19 Kompensationstage über dem Bezugsmaximum), Ende 2020 ein Ferienvorbezug von 38 Tagen (negativer Feriensaldo von 7 Tagen abzüglich 26 Tage Ferienbezug und 5 Kompensationstage über dem Bezugsmaximum) und Ende Juli 2021 ein negativer Feriensaldo von 35 Tagen (der [anteilsmässige] Ferienanspruch von [aufgerundet] 19 Tagen ergibt einen negativen Feriensaldo von 19 Tagen abzüglich 15 Tage Ferienbezug sowie einem Kompensationstag über dem [anteilsmässigen] Bezugsmaximum).

Demnach wies die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig war. Der Beschwerdegegner hat den negativen Feriensaldo in diesem Sinn vom geltend gemachten positiven Arbeitszeitsaldo in Abzug gebracht.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der zusätzliche Ferienbezug nach dem Berechnungssystem des Beschwerdegegners zwar den positiven Arbeitszeitsaldo im jeweiligen Jahr erhöhte. Weil nach § 121 Abs. 1 VVO am Jahreswechsel höchstens ein positiver Arbeitszeitsaldo im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden darf und der Beschwerdegegner in seinen Berechnungen in jedem Jahr eine Kürzung auf das Übertragungsmaximum vornahm, kann dies nicht zu einer Erhöhung des positiven Arbeitszeitsaldos per Ende 2020 führen. Wie es sich diesbezüglich mit dem übermässigen Bezug von Kompensationstagen im Jahr 2021 verhält, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben, weil der Beschwerdegegner ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine falsche Berechnungsmethode anwandte.

3.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnungsmethode des Beschwerdegegners, weil dieser teilweise von falschen Pensen ausgegangen sei. Die Kritik ist insofern berechtigt, als der Beschwerdegegner den Ferienbezug anhand von Sollzeiten in Arbeitsstunden errechnete. Damit übersieht er, dass der Ferienbezug stets nur tageweise erfolgen kann. Die Anrechnung von Arbeitsstunden dient allein den Zwecken der Zeitbuchhaltung, muss aber immer so erfolgen, dass die Angestellten im Ergebnis den ihnen in Tagen zustehenden Ferienanspruch beziehen können. Allerdings wirkte sich der Fehler des Beschwerdegegners hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Er errechnete einen negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung von 90,4 Stunden, während der tatsächliche negative Feriensaldo bei 35 Tagen lag, was bereits mit dem tiefsten von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 84 % einen negativen Saldo von 246,96 Stunden ergibt. Das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (§ 63 Abs. 2 VRG), ist aber an die falsche Berechnungsmethode des Beschwerdegegners auch nicht gebunden. Weil die Berechnungsmethode ohnehin falsch war und sich dies zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkte, ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin an einzelnen Punkten der beschwerdegegnerischen Berechnung nicht mehr einzugehen, zumal diese das Ergebnis im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu ändern vermöchte. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob die Vorinstanz diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin rügt.

4.  

Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin jedenfalls keine höhere Vergütung für ihren positiven Arbeitszeitsaldo zu. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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