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Geschäftsnummer: VB.2023.00487 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulzuteilung
[Die Beschwerdeführenden erhoben Rekurs an den Bezirksrat Winterthur gegen die Schulhauszuteilung ihrer Tochter. Die Bezirksratspräsidentin wies den Rekurs mit einer Präsidialverfügung ab.] Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksrats kann auch bei Dringlichkeit nicht allein über Rekurse entscheiden. Die entsprechende Bestimmung im Gemeindegesetz ist nicht auf den Bezirksrat anwendbar, wenn dieser als Rechtsmittelbehörde entscheidet. Im Rechtsmittelverfahren ist vielmehr das Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebend (E. 2.4). Der Bezirksrat hat nicht in richtiger Zusammensetzung entschieden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (E. 2.6). Vorsorgliche Zuteilung der Tochter zu einem Schulhaus für die Dauer des Verfahrens (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Stichworte: BEZIRKSRAT DRINGLICHKEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOLLEGIALBEHÖRDE PRÄSIDIALVERFÜGUNG RECHTSMITTELVERFAHREN SCHULZUTEILUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 4 BezverwG Art. 29 Abs. 1 BV Art./§ 41 Abs. 1 GG § 6 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00487
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Die Schulpflege der Stadt Winterthur teilte A und B mit Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, dass deren 2017 geborene Tochter C für das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Primarklasse im Schulhaus D zugeteilt worden sei. Am 5. Juni 2023 ersuchte A die Schulpflege um die Umteilung von C in das Schulhaus E beziehungsweise um Zustellung eines begründeten Entscheids. Daraufhin erliess die Schulpflege am 19. Juni 2023 eine begründete Verfügung und bestätigte die Zuteilung von C in das Schulhaus D.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B am 28. Juni 2023 an den Bezirksrat Winterthur. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wies die Präsidentin des Bezirksrats Winterthur den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten A und B, verkürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. August 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Zuteilung von C in das Schulhaus E.
Der Bezirksrat und die Schulpflege beantragten am 31. August 2023 bzw. am 11. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die angefochtene Verfügung wurde am 11. August 2023 versandt und den Beschwerdeführenden am 18. August 2023 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ist gewahrt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 34; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2023, Art. 29 N. 46). Eine Behörde, die in einer Besetzung entscheidet, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt damit den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 10). Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 I 172 [Pra 107/2018 Nr. 3] E. 3.2; VGr, 30. September 2015, VB.2015.00523, E. 3.1; vgl. auch VGr, 16. Juli 2021, VB.2021.00014 und VB.2021.00015, E. 2).
2.2 Vorliegend hat statt des Bezirksrats als Kollegialbehörde dessen Präsidentin allein den Sachentscheid gefällt. Zur Begründung führte sie aus, die nächste ordentliche Sitzung des Bezirksrats finde erst am 25. August 2023 statt, die Schule beginne hingegen bereits am 21. August 2023. Da der Entscheid dringend sei, liege die Zuständigkeit gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1, GG) und § 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (LS 173.1, BezVG) bei ihr.
2.3 Der Bezirksrat Winterthur besteht nach § 9 Abs. 1 BezVG aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 VSG können Anordnungen der Schulpflege beim Bezirksrat angefochten werden; dessen Präsidentin oder Präsident wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Auch die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sehen keine Kompetenz der Präsidentin oder des Präsidenten von als Kollegialbehörde organisierten Rekursinstanzen vor, in bestimmten Fällen Sachentscheide zu fällen.
2.4 Gemäss § 4 BezVG konstituieren sich die Bezirksbehörden selbst und gelten für die Konstituierung und die Geschäftsordnung die §§ 6, 38–44, 46 und 52 des Gemeindegesetzes sinngemäss. Dieser Verweis im Bezirksverwaltungsgesetz ist nach dem Willen des Gesetzgebers so zu verstehen, dass die genannten Bestimmungen des Gemeindegesetzes nur dann angewendet werden sollen, wenn dies Sinn ergibt (vgl. Prot. KR 1983-1987, S. 3616 f., 67. Sitzung).
§ 41 Abs. 1 GG sieht vor, dass die Präsidentin oder der Präsident einer Behörde an deren Stelle entscheiden kann, wenn dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde entschieden werden können. Dabei ist § 41 Abs. 1 GG auf Exekutivbehörden ausgerichtet und betrifft den Bezirksrat nur, wenn er in seiner Rolle als Aufsichtsbehörde tätig wird. Wird der Bezirksrat als Rechtsmittelbehörde tätig, hat sich die Präsidentin oder der Präsident an die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu halten (Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 41 N. 7). Folglich findet § 41 Abs. 1 GG in Rechtsmittelverfahren vor Bezirksrat keine Anwendung.
2.5 Im Übrigen hätte C auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses oder durch Anordnung einer vorsorglichen Massnahme rechtzeitig auf den Schulbeginn einem bestimmten Schulhaus zugeteilt werden können. Hierzu wäre die Präsidentin des Bezirksrats gestützt auf § 6 VRG legitimiert gewesen. Es bestand somit keine besondere Dringlichkeit, einen materiellen Endentscheid zu fällen (vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00523, E. 3.2).
Zudem dürfte dem Bezirksrat bekannt sein, dass Entscheide über Rekurse betreffend Schulhauszuteilungen regelmässig in der Sommerferienzeit zu behandeln sind. Ab Eingang am 28. Juni 2023 wusste der Bezirksrat, dass die Beschwerdeführenden Rekurs gegen die Schulhauszuteilung von C erhoben hatten. Die Replik der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren ging am 13. Juli 2023 beim Bezirksrat ein; die Schulpflege liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Unter diesen Umständen wäre es dem Bezirksrat durchaus möglich gewesen, noch vor dem Schulbeginn als Kollegialbehörde einen Entscheid zu fällen. Er hat sich so zu organisieren, dass auch während der Sommerferien ein rascher Entscheid in Wahrung des Anspruchs auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde möglich ist, zumal er zu diesem Zweck auch Ersatzmitglieder beiziehen kann.
2.6 Der Bezirksrat hat nach dem Gesagten nicht in richtiger Zusammensetzung über den Rekurs entschieden. Dies stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. Aus diesem Grund ist der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Bezirksrat zurückzuweisen. Eine materielle Prüfung des Rekursentscheids kann bei dieser Sachlage unterbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
3.
Mit der Aufhebung des Rekursentscheids wird das Rekursverfahren in den Zustand vor diesem Entscheid zurückversetzt, was insbesondere zur Folge hat, dass die von der Schulpflege nicht entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder auflebt (vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00523, E. 3.3). Dies hätte zur Folge, dass C keinem Schulhaus zugeteilt wäre, was einen schwerwiegenden Nachteil für sie bedeuten würde. Entsprechend ist eine vorsorgliche Schulzuteilung vorzunehmen.
C besucht bereits seit Schulbeginn am 21. August 2023 das Schulhaus D. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage erscheint eine Fortführung der Beschulung im Schulhaus D während des weiteren Verfahrens sachgerecht. C ist daher im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Schulhaus D zuzuteilen.
4.
Da die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 mit Hinweisen).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann das Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur angerufen werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit der vorliegende Entscheid als selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu qualifizieren ist, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 92 BGG hingegen zulässig; diesfalls kann der Entscheid später nicht mehr angefochten werden.
Weiter ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Behandlung in richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat Winterthur zurückgewiesen.
2. Für die Dauer des Verfahrens wird C dem Schulhaus D zugeteilt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur.