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Zürich Verwaltungsgericht 27.12.2023 VB.2023.00459

27 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,339 parole·~12 min·12

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft] Die nach aussen wahrnehmbare Beziehung der Eheleute dauerte zwar mehr als drei Jahre, der Ehewille war jedoch bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist erloschen (E. 4). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich (E. 5). Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00459   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft] Die nach aussen wahrnehmbare Beziehung der Eheleute dauerte zwar mehr als drei Jahre, der Ehewille war jedoch bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist erloschen (E. 4). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich (E. 5). Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEDAUER EHEWILLE IRAN NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00459

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.  

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein im Jahr 1985 geborener iranischer Staatsangehöriger. Am 10. Dezember 2016 stellte er erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung, welches aufgrund seiner Rückreise in den Iran als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 3. Juli 2017 reiste er erneut mit einer Einreiseerlaubnis in die Schweiz ein und stellte am 10. Juli 2017 wiederum ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Doktorats an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf am 24. Juli 2017 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, befristet bis am 30. April 2018 und verlängerte diese bis am 31. Dezember 2018. Nachdem die ETH Zürich seinen Arbeitsvertrag bis am 30. April 2021 verlängert hatte, erteilte ihm das Migrationsamt auf Ersuchen hin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung, befristet bis am 31. Dezember 2019.

B. Am 8. April 2019 heiratete A in D, Iran, die 1987 geborene, in der Schweiz niederlassungsberechtigte iranische Staatsangehörige E. Am 27. November 2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt erteilte ihm hiernach am 7. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 31. Dezember 2022.

Das Einwohneramt F meldete dem Migrationsamt am 31. Mai 2022, dass sich A und E am 1. Mai 2022 getrennt hätten. Am 5. Mai 2022 liessen sich die Ehegatten im Iran scheiden.

Am 26. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2023 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

C. Mit Schreiben vom 29. März 2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A zu Ausbildungszwecken bis am 30. November 2023.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung vom 10. März 2023 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. August 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 6. Juni 2023 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde, da ihm durch die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG eine bessere Rechtsposition als mit der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, zukäme. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Dauer der ehelichen Beziehung die Parteibefragung sowie Befragung von verschiedenen Bekannten an. Wie sich noch zeigen wird, ergibt sich der entscheidrelevante Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli 2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204, E. 4.2).

3.2 Im Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e). Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit grundsätzlich die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 – 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 – 31. März 2020, VB.2020.00076, E. 2.4; vgl. auch BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

3.3 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer und E lebten seit dem Jahr 2018 in einer gemeinsamen Wohnung und heirateten am 8. April 2019 im Iran. Die nach aussen wahrnehmbare Beziehung der Eheleute dauerte somit vom 8. April 2019 (Zeitpunkt der Eheschliessung) bis am 5. Mai 2022 (Auszug des Beschwerdeführers) und damit mehr als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob während mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Ehewille bestand.

4.2 Gemäss Trennungsanzeige des Einwohneramts F vom 31. Mai 2022 haben sich der Beschwerdeführer und E am 1. Mai 2022 getrennt. Auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners antwortete E, der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2022 aus der Wohnung ausgezogen und die Scheidung sei am 5. Mai 2022 im Iran erfolgt. Zwei Tage später ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass ihr Ehewille um den 1. Mai 2022 erloschen sei. Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, dass sie seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr zusammenlebten und sein Ehewille am 5. Mai 2022 erloschen sei. Die Scheidung erfolgte mit Urteil vom 5. Mai 2022 im Iran.

Entgegen den übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen Ehegatten lassen sich aus den Akten verschiedene Indizien entnehmen, dass der Ehewille bereits vor dem 8. April 2022 erloschen ist:

4.2.1 Aus dem Scheidungsurteil vom 5. Mai 2022 geht hervor, dass am 15. Januar 2022 – mithin noch vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG – ein sogenanntes Court Finalized Decree ausgestellt wurde. Dabei handelt es sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um eine Ermächtigung zuhanden der Ehefrau, die Scheidung einleiten zu können. Ohne eine solche Erlaubnis sei es Frauen nach iranischem Recht nicht möglich, sich selbständig scheiden zu lassen. Das Ausstellungsdatum der Ermächtigung spricht für ein Erlöschen des Ehewillens bereits im Januar 2022. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Ehewille von E habe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ermächtigung noch bestanden und die Ermächtigung sei bloss ausgestellt worden, damit sie sich ebenfalls bedingungslos vom Beschwerdeführer scheiden lassen könnte, für den Fall, dass sie das möchte, ist angesichts der Umstände nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Scheidung bereits zu diesem Zeitpunkt von E beabsichtigt wurde.

4.2.2 Für die Durchführung einer Scheidung im Iran wird ausserdem ein negativer Schwangerschaftstest verlangt. Ein solcher wurde gemäss Scheidungsurteil am 3. April 2022 – und somit ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist – im Iran durchgeführt. Die Angabe des Beschwerdeführers, der besagte Test sei nicht aufgrund der Scheidung, sondern infolge eines Kinderwunsches durchgeführt worden, ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der Test in einem Spital im Iran durchgeführt und zusätzlich ein Zertifikat über die fehlende Schwangerschaft ausgestellt wurde. Dieses Vorgehen erscheint für den Zweck der Familienplanung umständlich und ist nicht plausibel. Der vorgebrachte Kinderwunsch wirkt auch im Lichte der kurz darauf erfolgten Scheidung konstruiert.

4.2.3 Ferner gaben der Beschwerdeführer sowie seine Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Scheidungsverfahren sei ca. Mitte April 2022 eingeleitet worden, was den Behauptungen, der Ehewille sei erst im Mai 2022 erloschen, ebenfalls widerspricht.

4.2.4 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag für die neue Wohnung am 10. Februar 2022 unterzeichnete und somit ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten E und er die 4-Zimmer-Wohnung gemeinsam beziehen wollen, um eine Familie zu gründen. Durch ihre Nachbarin hätten sie erfahren, dass eine grössere Wohnung im gleichen Haus frei werde; zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags hätte nach wie vor eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen bestanden. Die Aussage des Beschwerdeführers erscheint insofern plausibel, als dass er wohl nicht für sich allein eine 4-Zimmer-Wohnung im gleichen Haus mieten würde. Hingegen ist es weniger nachvollziehbar, dass die Eheleute ihre alte Wohnung nicht kündigten, da sie diese als Bürofläche nutzen oder untervermieten wollten. Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Umstände des Scheidungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht aufgrund der Familiengründung, sondern für sich allein gemietet hat.

4.2.5 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich verschiedene Schreiben von Bekannten ein. Diese sollen belegen, dass er und E bis Ende April 2022 eine eheliche Beziehung geführt hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind diese aufgrund der gesamten Umstände nicht genügend aussagekräftig, zumal sie lediglich eine Aussensicht darstellen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ehewille habe bis Anfang Mai 2022 bestanden, erklärt hingegen nicht, weshalb der Ehewille beider Ehegatten innert weniger Tage plötzlich erlosch. Insgesamt lässt die Indizienlage somit einzig den Schluss zu, dass der Ehewille mindestens seitens der Ehefrau bereits im Januar 2022, spätestens jedoch am 3. April 2022 erloschen ist.

4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und E insgesamt weniger als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft lebten. Der Beschwerdeführer kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt, kann offenbleiben.

5.  

5.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz lebe und weit mehr als vier Jahre mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt habe. Seine privaten Interessen überwögen die öffentlichen Interessen bei Weitem. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Er bringt denn auch nicht vor, dass wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

6.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren deutlich nicht. Ebenso liegt keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte. Der heute 38-jährige Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde auch nicht straffällig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, was nicht auf eine vertiefte sprachliche Integration hinweist. Ebenso ist keine besonders intensive soziale Integration zu erkennen. Er verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz, diese ist jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des Privatlebens durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, ihm sei für das Rekursverfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine angemessene Entschädigung zu zusprechen, weil der Beschwerdegegner sein rechtliches Gehör verletzt habe.

7.2 Der Beschwerdegegner hatte zwar den Sachverhalt betreffend das Datum des sogenannten Court Finalized Decree aufgrund der fehlerhaften Übersetzung falsch festgestellt, was jedoch für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht entscheidend war. Ebenso wenig hatte der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör verletzt, war es doch der Beschwerdeführer, der das Dokument mit besagtem Übersetzungsfehler eingereicht und auf Nachfrage diesbezüglich nicht Stellung genommen hat.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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