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Geschäftsnummer: VB.2023.00458 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln
[unzulässiger Interessenkonflikt] Allgemeines zur Berufsregel des Art. 12 lit. c BGFA (E. 2). Der disziplinierte Anwalt wusste, dass der in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwalt E seit 2006 und bis mindestens 2017 diverse Mandate zu wirtschaftlichen und steuerlichen Fragestellungen für den Klienten C übernommen und dabei umfassende Kenntnisse von dessen finanziellen Verhältnissen erlangt hatte. Es war deshalb allen in dieser Kanzlei tätigen Anwälten jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum bis Mitte 2020 grundsätzlich verwehrt, von einem Dritten ein Mandat anzunehmen, welches sich gegen den Klienten C richtete (zum Ganzen E. 4.2 f.). Der disziplinierte Anwalt liess sich von einem Dritten mit der Durchsetzung einer Forderung gegenüber C betrauen und führte damit ein Mandat aus, welches sich direkt gegen den früheren Klienten seiner Kanzlei richtete. Dabei bestand die Möglichkeit, dass er Informationen gegen C verwenden könnte, welche Rechtsanwalt E unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und im Rahmen seiner Tätigkeit für die Anwaltskanzlei erworben hatte (E. 4.4 f.). Der disziplinierte Anwalt hat deshalb gegen das Verbot unzulässiger Interessenkonflikte verstossen (E. 4.7). Die Aufsichtskommission durfte dieses Fehlverhalten mit einer Busse von Fr. 1'000.- ahnden (E. 5). Abweisung.
Stichworte: BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG INTERESSENKONFLIKT
Rechtsnormen: Art. 12 lit. c BGFA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00458
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Fürsprecher A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
Am 19. Mai 2022 reichte C bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) eine Verzeigung gegen Fürsprecher A ein wegen der Verletzung von Berufspflichten. Insbesondere brachte er vor, Fürsprecher A habe ihn trotz eines unzulässigen Interessenkonflikts mit Schreiben vom 10. Juli 2020 namens und im Auftrag der D AG zur Rückzahlung ausstehender Darlehensforderungen ermahnt. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 7. Juli 2022 ein Disziplinarverfahren gegen A und räumte ihm Gelegenheit ein, sich zu den in der Verzeigung erhobenen Vorwürfen zu äussern. A reichte der Aufsichtskommission am 3. November 2022 eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 bestrafte ihn die Aufsichtskommission wegen eines ungerechtfertigten Interessenkonflikts bzw. Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 1'000.-.
II.
Dagegen liess A am 14. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juni 2023 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. September 2023 auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG, LS 215.1) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil hier nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (statt vieler VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht des Anwalts gegenüber seiner Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich dabei um eine Grundregel des Anwaltsberufs (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1 mit Hinweis u. a. auf BGE 145 IV 218 E. 2.1, auch zum Nachstehenden). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, und ebenso mit der Regelung des Art. 12 lit. b BGFA, welche sie zur Unabhängigkeit verpflichtet.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sollen ihre Mandate vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse ihrer Klientschaft führen. Sie können ihre Interessenwahrungspflicht gegenüber ihrer Mandantschaft nicht erfüllen, wenn ihnen gleichzeitig abweichende Loyalitätspflichten abverlangt werden oder sie auf Dritte Rücksicht nehmen müssen (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst Art. 12 lit. c BGFA auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und solchen ihrer Klientschaft. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin die Wahrung der Interessen eines Klienten bzw. einer Klientin übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm übertragenen Interessen begibt. Dabei kann sich eine Interessenkollision nicht nur aus anwaltlicher Mandatsführung, sondern etwa auch aus der Tätigkeit eines Anwalts als Mitglied eines Verwaltungsrats ergeben (BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht allerdings die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes Risiko eines Interessenkonflikts (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2022, E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert und der Anwalt bzw. die Anwältin das Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat.
2.2 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls weder für den einen Klienten noch die andere Klientin voll einsetzen könnten (statt vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt bzw. die Anwältin dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er bzw. sie in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, da die anwaltliche Treuepflicht zeitlich nicht begrenzt ist (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019 Nr. 123] E. 2.1).
2.3 Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der folgenden Kriterien bestimmen: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats – namentlich seine Bedeutung und seine Dauer –, die vom Anwalt bzw. von der Anwältin erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft. Es besteht deshalb auch ein Interessenkonflikt im Sinn des Art. 12 lit. c BGFA, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines früheren Mandats erworben wurden, bewusst oder unbewusst in einem späteren Mandat verwendet werden könnten (statt vieler BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4 mit Hinweisen). Dabei vermag nur die Möglichkeit einer Verwendung von Informationen gegen bzw. zum Nachteil der ehemaligen Klientschaft einen konkreten Interessenkonflikt zu begründen (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 5.3.1).
Mit anderen Worten verbieten die das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflichten es dem Anwalt bzw. der Anwältin jedenfalls, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten oder eine frühere Klientin richtet und bei dem Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern wären, die er bzw. sie bei der Führung des früheren Mandats durch das Berufsgeheimnis geschützt erfahren hat (vgl. Walter Fellmann/Yvonne Berger, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, in: Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., S. 18 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Übernahme eines neuen Mandats gegen einen früheren Klienten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt.
2.4 Das Verbot von Interessenkollisionen beschränkt sich nicht auf die Person des Rechtsanwalts selbst, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit der Anwaltskanzlei oder der Gruppe, zu der er gehört; es betrifft mithin alle Anwältinnen und Anwälte, die in der gleichen Kanzlei tätig sind, unabhängig von ihrer Stellung (BGE 145 IV 218 [= Pra 108/2019 Nr. 123] E. 2.2).
3.
3.1 C machte in der Verzeigung vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, zwischen ihm und dem für die F AG tätigen Rechtsanwalt E habe bis Mitte des Jahres 2020 ein langjähriges Mandats- und besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden. Gegenstand der Mandate seien diverse wirtschaftsrechtliche Verfahren, aber auch persönliche Angelegenheiten wie etwa die steuerliche Beratung und – mit Blick auf die Verzeigung relevant – die Vermittlung von Darlehen gewesen. Im Sommer 2012 seien verschiedene seiner Geldquellen aufgrund von Rechtsstreitigkeiten blockiert gewesen, weshalb er Rechtsanwalt E anlässlich eines Instruktionsgesprächs gefragt habe, ob er ihm "eine Liquiditätsquelle von CHF 2'000'000 vermitteln" könne. Rechtsanwalt E habe ihm dann die D AG als Darlehensgeberin vorgeschlagen. Am 13. Dezember 2012 habe er mit der D AG als Darlehensgeberin sowie der Firma G als Sicherungsgeberin einen Vertrag über ein mittels Sicherungsübereignung von Aktien der H AG abgesichertes Darlehen von Fr. 2'000'000.- abgeschlossen; es seien ein Darlehenszins von 5 % sowie die Rückzahlung per 31. Dezember 2014 vereinbart worden. Er (der Verzeiger) habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und noch bis ins Jahr 2020 keine Kenntnis davon gehabt, dass Rechtsanwalt E Verwaltungsrat der D AG und (zusammen mit Familienangehörigen) an dieser wirtschaftlich berechtigt sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er auch im Rahmen dieser Vertragsanbahnung durch Rechtsanwalt E vertreten werde und dieser mithin die Vertragskonditionen in seinem (des Verzeigers) Interesse verhandle.
Mit Darlehensvertrag vom 31. Juli 2013 habe ihm die D AG ein weiteres Darlehen über Fr. 2'000'000.- gewährt. Zur Absicherung dieses Darlehens hätten er und seine Ehefrau der D AG Grundpfandrechte an zwei ihrer Liegenschaften bestellt; zudem sei vereinbart worden, dass die mit Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2012 bestellten Sicherheiten auch für das neue Darlehen hafteten. Die Laufzeit des zweiten Darlehens sei ebenfalls bis zum 31. Juli 2014 befristet worden.
Der ebenfalls für die F AG tätige Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt E während Jahren in der Bearbeitung seiner (des Verzeigers) Mandate unterstützt. Auf den Honorarrechnungen werde zwar die leistungserbringende Person nicht ausgewiesen. Es ergebe sich aber aus dem Text diverser Leistungseinträge, dass der Beschwerdeführer an der Mandatsführung beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn (den Verzeiger) gekannt und auch um sein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt E bzw. der F AG gewusst. Trotzdem habe er am 10. Juli 2020 im Namen der D AG ein an ihn (den Verzeiger) gerichtetes Schreiben aufgesetzt und ihn zur Rückzahlung der Darlehen aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe deshalb in einem klaren Interessenkonflikt gehandelt.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 im Wesentlichen geltend, es habe nie ein Mandat zwischen dem Verzeiger und der F AG zur Vermittlung oder Aushandlung eines Darlehens gegeben. Vielmehr habe sich der Verzeiger aufgrund eines Liquiditätsengpasses an Rechtsanwalt E persönlich gewandt und ihn um ein Darlehen gebeten. Besonders deutlich werde dies aus einer E-Mail vom 10. Juli 2013, in welcher sich der Verzeiger erneut an Rechtsanwalt E persönlich gewandt und um ein weiteres Darlehen gebeten habe.
Rechtsanwalt E habe sich auf die Anfrage des Verzeigers im Jahr 2012 hin bereit erklärt, diesem über die von ihm (Rechtsanwalt E) kontrollierte D AG einen Überbrückungskredit zu gewähren. Weder eine Kanzlei der F-Gruppe noch einer ihrer Partner mit Ausnahme von Rechtsanwalt E sei bei der D AG in irgendeiner Weise, etwa als Aktionär, engagiert gewesen. Die Zusammenarbeit zwischen der F AG und der D AG habe sich auf die sporadische Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen im Auftrag der D AG, wie jene im Zusammenhang mit deren Darlehen an den Verzeiger, beschränkt. Dass Rechtsanwalt E mit der D AG verbunden gewesen sei, habe dem rechtskundigen Verzeiger nicht verborgen bleiben können, habe Rechtsanwalt E doch im Jahr 2021 als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft fungiert, was im Handelsregister bzw. online (www.zefix.ch) leicht nachzulesen gewesen sei. Rechtsanwalt E habe den Verzeiger auch mündlich über seine Verbundenheit mit der D AG in Kenntnis gesetzt. Der Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2012 sei denn auch seitens der Darlehensgeberin bzw. der D AG von Rechtsanwalt E unterzeichnet worden. Ebenso zeige ein im Auftrag des Verzeigers verfasstes Schreiben von Rechtsanwalt I an die D AG vom 25. August 2018, dass der Verzeiger um die Verbindung zwischen der D AG und Rechtsanwalt E gewusst habe, werde dieser darin doch direkt angesprochen. Der Verzeiger habe sodann im Rahmen der Ausarbeitung einer "Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" ausdrücklich die Aufnahme eines Passus' gewünscht, welcher die Verbindung zwischen Rechtsanwalt E und der D AG betreffe.
Der Verzeiger habe die Darlehen nicht vereinbarungsgemäss zurückbezahlt. Auf seine Initiative hin sei zwischen ihm und der D AG sowie zwei Pfandgebern ein Abtretungs- und Pfandvertrag verhandelt bzw. am 27. Oktober 2016 geschlossen worden. Am 8. April 2019 sei schliesslich zwischen dem Verzeiger und der D AG die "Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub" geschlossen worden. Die zahlreichen Änderungen und Ergänzungen der verschiedenen Darlehensverträge, die allesamt auf Wunsch des Verzeigers erfolgt seien, hätten auf Seiten der D AG einen riesigen anwaltlichen Beratungsaufwand verursacht, der im Auftrag der D AG von der F AG erbracht worden seien. Der Verzeiger habe dies genau gewusst und sei damit auch stets einverstanden gewesen.
Für den Verzeiger sei die F AG hingegen ab 2013 im Wesentlichen nur noch in Steuerverfahren und im Rahmen einer Beratung in Zusammenhang mit der Bank J tätig gewesen. Zuletzt seien 2016 und 2017 kleinere Dienstleistungen für den Verzeiger erbracht worden. Diese Mandate seien 2020 aber längst abgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2016 in die F AG eingetreten. Ab August 2016 habe er dort im Auftrag der D AG die interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung übernommen. Unter Vorbehalt einer einstündigen Sitzung vom 6. Dezember 2017, bei welcher es allerdings lediglich um einen Informationsaustausch über die Verwertung von Sicherheiten durch den Verzeiger selbst gegangen sei, habe der Beschwerdeführer – wie auch die anderen für die F AG tätigen Anwälte mit Ausnahme Rechtsanwalts E – nie an Treffen mit dem Verzeiger teilgenommen. Die Kommunikation mit dem Verzeiger sei ausschliesslich "über die D AG" gelaufen. Der Beschwerdeführer sei nur im Hintergrund tätig gewesen und habe für die D AG die Ausformulierung der Verhandlungsergebnisse übernommen. Für den Beschwerdeführer sei denn auch immer klar gewesen, dass er im Auftrag der D AG und nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses mit dem Verzeiger tätig gewesen sei. Es habe für ihn auch keinen berufsrechtlich relevanten Grund gegeben, den Auftrag der D AG nicht anzunehmen bzw. dem Verzeiger das Schreiben vom 10. Juli 2020 nicht zu schicken.
3.3 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, aufgrund der insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Verzeigers und des Beschwerdeführers sei erstellt, dass Rechtsanwalt E die D AG betreibe. Der Verzeiger sei seit 2006 Klient der F AG bzw. von Rechtsanwalt E gewesen. Wie lange das Mandatsverhältnis zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F AG gedauert habe, sei umstritten. Der Verzeiger wolle das Mandat erst am 3. August 2020 beendet haben, während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, eine Kanzlei der F-Gruppe habe zuletzt in den Jahren 2016 und 2017 kleinere Dienstleistungen für den Verzeiger erbracht. Aus den Akten lasse sich nicht erstellen, wann das Mandatsverhältnis beendet worden sei. Es sei deshalb im Weiteren davon auszugehen, dass kein Mandatsverhältnis mehr zwischen dem Verzeiger und der F AG bestanden habe, als der Beschwerdeführer (als Vertreter der D AG) mit Schreiben vom 10. Juli 2020 den Verzeiger zur Rückzahlung der Darlehen aufgefordert habe. Zu prüfen sei deshalb, ob ein unzulässiger Parteiwechsel vorgelegen habe.
Die Unzulässigkeit des Parteiwechsels beruhe auf der Gefahr, dass geschützte Kenntnisse aus einem ersten Mandat in einem zweiten Mandat irgendwie verwertet werden könnten. Dabei fielen jedoch nur Kenntnisse in Betracht, welche der neue Auftraggeber nicht selbst vermitteln könne oder könnte. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten sei einem Rechtsanwalt schon dann untersagt, wenn die Möglichkeit bestehe, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Je enger die beiden Mandate in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht zusammenhingen, desto eher bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Diese Gefahr sei umso grösser, je weiter die Tätigkeit des Anwalts für den früheren Klienten gegangen und je enger das Vertrauensverhältnis zu diesem gewesen sei. Der persönliche Interessenkonflikt eines Rechtsanwalts erfasse sodann auch die Kanzlei- oder Bürogemeinschaft in ihrer Gesamtheit und damit sämtliche in dieser Kanzleioder Bürogemeinschaft tätigen Anwälte.
Rechtsanwalt E habe aufgrund des über zehn Jahre dauernden Mandatsverhältnisses, des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Betreuung des Verzeigers in verschiedenen Steuerverfahren einen umfassenden Einblick in dessen finanzielle Verhältnisse erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag der D AG die interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung übernommen und immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG erbracht. Aus seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 an den Verzeiger gehe hervor, dass er von der D AG auch mit der Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragt worden sei. Indem er die Interessen der D AG vertreten habe, sei er indirekt auch für Rechtsanwalt E tätig gewesen, der ebenso wie die D AG ein Interesse an der Rückzahlung der Darlehen oder Verwertung der Sicherheiten gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in der gleichen Kanzlei- und Bürogemeinschaft wie Rechtsanwalt E tätig. Es habe somit die Möglichkeit bestanden, dass er zur Durchsetzung der Darlehensforderung bewusst oder unbewusst Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Verzeigers verwenden könnte, welche Rechtsanwalt E im Rahmen des ehemaligen, umfassenden Mandatsverhältnis erlangt habe. Schon deshalb liege ein unzulässiger Parteiwechsel vor.
Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, infolge eines unzulässigen Parteiwechsels liege ein Interessenkonflikt vor. Dieser bestehe nicht nur zwischen Rechtsanwalt E und dem Verzeiger, sondern erstrecke sich auch auf sämtliche Anwälte, die in der Kanzlei- oder Bürogemeinschaft mit jenem tätig seien, insbesondere auch auf den Beschwerdeführer.
Schliesslich prüft die Vorinstanz, ob der Verzeiger in den Interessenkonflikt eingewilligt habe. Diesbezüglich erwägt sie, eine solche Einwilligung sei nach verbreiteter Lehrmeinung zwar nicht bei Prozessmandaten, jedoch bei Beratungsmandaten zulässig. Allerdings könnten bereits vorprozessuale Streitigkeiten zu einem "unüberwindbaren" Interessenkonflikt führen. Sobald der Konflikt das vorherrschende Element sei und das gemeinsame Ziel in den Hintergrund rücke, könne der Anwalt dasselbe Mandat nicht mehr weiterführen, auch wenn sich die Parteien (noch) nicht vor Gericht gegenüberstünden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien die Umsetzung der Abmachungen zwischen der D AG und dem Verzeiger bis Mitte 2020 durchgehend einvernehmlich und ohne den geringsten Widerstand des Verzeigers erfolgt. Allerdings habe der Verzeiger in einer Vereinbarung mit der D AG vom 8. April 2019 über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub einer Rückzahlung der Darlehen per 30. Juni 2020 zugestimmt und eine Restforderung von Fr. 2'593'407.21 anerkannt. Die Festlegung eines Verfalltages und die Anerkennung der Restforderung dienten einzig der einfacheren gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung. Es sei mithin bereits damals schon klar gewesen, dass die D AG nach unbenutztem Ablauf des Verfalltags die Rückzahlung der Darlehen notfalls gerichtlich durchsetzen werde. Der Konflikt sei mithin bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 8. April 2019 absehbar gewesen. Der Konflikt habe sich später akzentuiert, als die D AG dem Verzeiger mit Schreiben vom 20. August 2020 mitgeteilt habe, dass er die als Sicherheit für die Darlehen dienende Villa K nicht mehr benützen dürfe. Das gemeinsame Ziel des Verzeigers und der D AG, die Abwicklung der Darlehen einvernehmlich zu lösen, sei damit in den Hintergrund gerückt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb das Mandat der D AG nicht mehr weiterführen dürfen, auch wenn sich die Parteien am 10. Juli 2020 noch nicht vor Gericht gegenübergestanden seien. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Verzeiger anfänglich damit einverstanden gewesen wäre, dass Rechtsanwalt E und der Beschwerdeführer als Anwälte auch im Interesse der D AG tätig gewesen seien, indem sie die jeweiligen Darlehens- und Sicherungsverträge ausarbeiteten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, vorliegend sei kein unzulässiger Interessenskonflikt bzw. Parteiwechsel gegeben. Zum einen fehle es entgegen der Vorinstanz mit Bezug auf die Darlehen der D AG an einem Mandatsverhältnis zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe. Weil ein solches Anwaltsmandat fehle, sei mit Bezug auf die Durchsetzung der Rückzahlung des Darlehens bzw. das vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 namens und im Auftrag der D AG verfasste Schreiben an den Verzeiger auch keine Identität der Streitsache gegeben. Zum andern sei das Berufsgeheimnis nicht tangiert bzw. fehle es von vornherein an Geheimnissen, welche nur dem Verzeiger, nicht aber der D AG bekannt gewesen seien, weil Letztere über sämtliche Informationen verfügt habe, welche auch Rechtsanwalt E als ihr Verwaltungsratspräsident innegehabt habe.
4.2 Ob ein Mandat gegenläufig zu einem früheren erscheint, ist nicht einzig nach dessen formellem Inhalt, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (oben E. 2, insbesondere E. 2.3). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers setzt ein unzulässiger Interessenkonflikt daher vorliegend nicht voraus, dass zwischen Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe und dem Verzeiger ein Mandat zur Vermittlung der Darlehen und/oder Ausarbeitung der Darlehensverträge bestand. Wie es sich damit verhält, kann denn auch – wie sich sogleich ergibt – offenbleiben:
4.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er wusste, dass Rechtsanwalt E im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der F-Gruppe ab dem Jahr 2006 diverse Mandate zu wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen für den Verzeiger übernahm. Unbestrittenermassen dauerten die anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt E für den Verzeiger sodann jedenfalls bis zum Jahr 2017 an. Es liegt auf der Hand, dass Rechtsanwalt E im Rahmen dieser langjährigen Tätigkeit – und damit unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – umfassende Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erlangte. Angesichts der Dauer und Bedeutung dieser geschäftlichen Beziehung ist sodann mit der Vorinstanz von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E auszugehen, welches angesichts der konkreten Umstände auch nach einer allfälligen Beendigung der Mandate im Jahr 2017 jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum bis Mitte des Jahres 2020 noch andauerte. Rechtsanwalt E – und damit auch den anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der F-Gruppe – war es deshalb im Licht von Art. 12 lit. c BGFA grundsätzlich verwehrt, ein Mandat anzunehmen, welches sich gegen den Verzeiger richtete. Für eine Drittperson und gegen die Interessen des Verzeigers anwaltlich tätig werden durfte Rechtsanwalt E – und mithin auch der ebenfalls für die F-Gruppe tätige Beschwerdeführer – jedenfalls nicht, soweit sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht mit den Inhalten der für den Verzeiger erbrachten Auftragstätigkeiten überschnitt. Eine solche Überschneidung war angesichts der von Rechtsanwalt E unter dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses erworbenen umfassenden Kenntnisse der finanziellen Situation des Verzeigers für vermögensrechtliche Streitigkeiten aber gegeben.
4.4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem Jahr 2016 als Rechtsanwalt in der F-Gruppe tätig und räumt ein, dass er ab August 2016 für die D AG die "interne Betreuung und Unterstützung der Darlehensabwicklung" und "immer wieder Dienstleistungen zugunsten der D AG" übernommen habe sowie mit "der Durchsetzung der Darlehensforderung" betraut worden sei. In sämtlichen die Darlehen betreffenden Fragen sei er ausschliesslich von der D AG beauftragt und instruiert worden. Er vertrat damit die Interessen der D AG schon zu einem Zeitpunkt, als Rechtsanwalt E bzw. die F-Gruppe auch noch Mandate für den Verzeiger ausführte. Ohnehin wirkte das Vertrauensverhältnis bzw. das daraus fliessende Verbot einer Interessenkollision über die Beendigung der Mandatsverhältnisse zwischen dem Verzeiger und der F-Gruppe hinaus (oben E. 4.3). Nach Darstellung des Beschwerdeführers war der Verzeiger sodann seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen vom 13. Dezember 2012 und 31. Juli 2013 über je Fr. 2'000'000.- per 31. Dezember 2014 nicht nachgekommen und hatte auch seit dem 1. Juli 2015 keine Zinszahlungen für die Darlehen geleistet, weshalb per 30. September 2016 insgesamt Fr. 4'250'000.- ausstehend gewesen seien. Weiter war der Beschwerdeführer von der D AG auch mit der Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragt worden. Unstreitig forderte er in diesem Zusammenhang den Verzeiger mit Schreiben vom 10. Juli 2020 namens und im Auftrag der D AG auf, die Darlehensforderung und weitere Ausstände bis spätestens 31. Juli 2020 zu begleichen.
4.5 Jedenfalls indem sich der Beschwerdeführer von der D AG mit der Durchsetzung der Darlehensforderung gegenüber dem Verzeiger beauftragen liess und das hier interessierende Schreiben vom 10. Juli 2020 an diesen richtete, nahm er ein Mandat an bzw. führte er ein solches aus, das sich direkt gegen einen (früheren) Klienten der F-Gruppe richtete. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis und die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E bzw. der F-Gruppe sowie den Umstand, dass Rechtsanwalt E durch die früheren Mandate umfassende Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse des Verzeigers erworben hatte, bestand dabei offenkundig auch die Möglichkeit, dass Informationen gegen den Verzeiger verwendet werden könnten, welche Rechtsanwalt E unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses und in Ausübung seiner Tätigkeit für die F-Gruppe erworben hatte (vgl. oben E. 4.3). Das Schreiben vom 10. Juli 2020 kann auch nicht als ein im gemeinsamen Interesse der Parteien (der D AG und des Verzeigers) liegender Schritt zur einvernehmlichen Ablösung der Darlehen gewertet werden. Selbst wenn mithin solche Schritte vorgängig im Einvernehmen mit dem Verzeiger unternommen worden sein mögen, hätte der Beschwerdeführer das Mandat für die D AG spätestens niederlegen müssen, als ein Scheitern der einvernehmlichen Bemühungen zur Streitabwendung absehbar war, und sich nicht mit der Durchsetzung der Darlehensforderung beauftragen lassen dürfen. Dass dem Verzeiger im fraglichen Schreiben vom 10. Juli 2020 keine rechtlichen Schritte oder sonstigen Massnahmen angedroht wurden, ändert daran nichts.
4.6 Nun trifft es wohl zu, dass Rechtsanwalt E faktisch auch in seiner Rolle als Verwaltungsrat der D AG um die finanzielle Situation des Verzeigers wusste und diese Kenntnisse insofern indirekt auch bei der D AG hätten verfügbar gemacht werden können. Dies vermag den Beschwerdeführer indes nicht zu entlasten, zumal Rechtsanwalt E sein Wissen nicht aufgrund seiner Organstellung innerhalb der D AG, sondern im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erlangte, und diese somit – auch gegenüber der D AG – dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterlagen bzw. -liegen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem unzulässigen Interessenskonflikt handelte und mithin die Berufsregel des Art. 12 lit. c BGFA verletzte, indem er den Verzeiger namens und im Auftrag der D AG mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zur Bezahlung der Darlehensausstände bis zum 31. Juli 2020 aufforderte.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorträgt, eine Berufsregelverletzung dürfe ihm mangels einer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit nicht vorgeworfen werden, lässt er zum einen ausser Acht, dass sich dieses Erfordernis primär auf die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA bezieht (so auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGr, 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2). Zum andern stellt er wie erwähnt nicht in Abrede, dass er Kenntnis von den früheren Mandaten zwischen dem Verzeiger und Rechtsanwalt E hatte, weshalb er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die D AG auch um die Gefahr eines Interessenkonfliktes und dessen Realisierung wusste bzw. wissen musste. Von einem bei objektiver Betrachtung leichten bzw. nicht disziplinierungswürdigen Fehlverhalten kann daher keine Rede sein.
5.
5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1).
5.3 Die Vorinstanz geht entgegen der Beschwerde zu Recht davon aus, dass die hier interessierende Berufsregelverletzung mittelschwer wiegt. Dass sie entsprechend eine Busse gegen den Beschwerdeführer verhängte und somit auf eine im "Mittelfeld" der Disziplinarsanktionen angesiedelte Massnahme zurückgriff, ist daher nicht rechtsverletzend.
Die Vorinstanz setzte die Bussenhöhe auf Fr. 1'000.und damit am unteren Rand des nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eröffneten Rahmens fest. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des Beschwerdeführers, dass dieser lediglich einmal (mit dem Schreiben vom 10. Juli 2020) gegen den Verzeiger vorgegangen sei bzw. es sich bei dem ihm vorwerfbaren Fehlverhalten um eine "einmalige Entgleisung" gehandelt habe. Obgleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, als die weitere Begründung der ausgefällten Sanktion bzw. Bussenhöhe nicht widerspruchsfrei ist, indem die Vorinstanz ihm einerseits ein gerade "noch leichtes Verschulden" und andererseits ein "mittelschwere[s] Verschulden" attestiert, erweisen sich die Ausfällung einer Busse und deren Höhe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).