Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 16.08.2023 VB.2023.00436

16 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,434 parole·~7 min·7

Riassunto

Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung) | Zwischenentscheide über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (E.1.2.1). Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in einer Privatschule herausgerissen werde. Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte (E. 1.2.2). Durch die sinngemässe Abweisung ihres Antrags um Übernahme der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in besagter Privatschule erlitten die Beschwerdeführenden sodann ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 1.2.3). Nichteintreten.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00436   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung)

Zwischenentscheide über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (E.1.2.1). Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in einer Privatschule herausgerissen werde. Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte (E. 1.2.2). Durch die sinngemässe Abweisung ihres Antrags um Übernahme der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in besagter Privatschule erlitten die Beschwerdeführenden sodann ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 1.2.3). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SCHULZUTEILUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00436

Beschluss

der 4. Kammer

vom 16. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

der Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Horgen, vertreten durch die Schulpflege Horgen, diese vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab November 2022 die private Schule F. Auf das Ersuchen der Eltern, ihr Sohn solle ab dem Schuljahr 2023/2024 wieder die öffentliche Schule besuchen, wurde A schulpsychologisch abgeklärt und der 1. Klasse von H im Schulhaus G zugeteilt.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 bestätigte die Schulpflege Horgen den betreffenden Zuteilungsentscheid der Schule Horgen bzw. genehmigte "die Begründung, welche zur Zuteilung von A in die 1. Klasse im Schulhaus G von H führte"; einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen liessen B und C am 20. Juni 2023 beim Bezirksrat Horgen rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, der Beschluss der Schulpflege Horgen vom 8. Juni 2023 sei aufzuheben und diese zu verpflichten, ihrem Sohn A eine angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller Empfehlungen des Schulpsychologischen Diensts (SPD) bereit zu stellen und "[b]is zu diesem Zeitpunkt" die Kosten für die Privatschule F (inklusive Wegkosten und Kosten der erforderlichen Unterstützungsmassnahmen) zu übernehmen; in prozessualer Hinsicht liessen sie ausserdem darum ersuchen, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 wies der Bezirksrat Horgen den Antrag von B und C um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab und entzog dem Lauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 31. Juli 2023 liessen B, C und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Es sei der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Rekurs vom 20. Juni 2023 der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrates Horgen [...] vom 20. Juli 2023 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

   2.  Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, eventualiter vorsorglich nach Einräumung einer Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

   3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Horgen reichte am 9. August 2023 die Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33 und § 25 N. 48). Hier geht es in der Hauptsache um die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Schulzuteilung bzw. sonderpädagogischer Massnahmen. Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. VRG).

1.2  

1.2.1 Zwischenentscheide über den Entzug bzw. die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 48; ferner BGr, 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1, wonach die Tatbestandsvariante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden ausser Betracht fällt).

Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, ihr Vorliegen sei evident (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; BGr, 9. Februar 2021, 5A_866/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.2 Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in der Privatschule F herausgerissen bzw. dass er für kurze Zeit in eine neue Klasse gezwungen werde. Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte. Der von den Beschwerdeführenden angestrebte einstweilige Rechtsschutz liesse sich demgegenüber nur mittels der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme gewährleisten, genauer der vorsorglichen Zuteilung des Beschwerdeführers 1 in die Privatschule F für die Dauer des Verfahrens. Ein entsprechendes Gesuch stellten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden indes weder vor Vorinstanz noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Stattdessen verlangten sie (im vorliegenden Rekursverfahren) in diese Richtung gehend nur, dass die Beschwerdegegnerin bei Gutheissung des Rekurses zu verpflichten sei, ihnen die Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 an der Privatschule F zu bezahlen bis zur Einrichtung eines angemessenen öffentlichen Schulungsangebots.

Mit Blick auf den bisherigen Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der genannten Privatschule dürfte es den Beschwerdeführenden 2 und 3 denn auch bewusst sein, dass sie dem angefochtenen Zuteilungsentscheid grundsätzlich keine Folge zu leisten brauchen und ihren Sohn (zumindest vorläufig auf eigene Kosten) auch weiterhin dort belassen können, sofern bzw. solange als die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht zum Einschreiten verpflichtet ist (vgl. Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101] und § 2 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]; ferner BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage der Tragung der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Privatschule F wird damit nicht präjudiziert.

1.2.3 Wollte man den vorerwähnten Antrag um Kostenübernahme in einen solchen um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme umdeuten, erlitten die Beschwerdeführenden durch die (sinngemässe) Ablehnung des Gesuchs durch die Vorinstanz ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie nicht behaupten, dass sie mit der Zahlung der fraglichen Kosten während des Verfahrens in finanzielle Schwierigkeiten gerieten oder einen allenfalls zu Unrecht bezahlten Betrag im Nachhinein nicht mehr erstattet erhielten (BGE 138 III 333 E. 1.3, 138 III 46 E. 1.2; BGr, 8. Januar 2015, 5A_601/2014; siehe ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 51).

1.3 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang braucht auch auf die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen zu werden (vgl. BGr, 9. Februar 2021, 5A_866/2020, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.  

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.  

Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Da der vorinstanzliche Beschluss vom 20. Juli 2023 einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien, an den Beschwerdegegner; b)  den Bezirksrat Horgen.

VB.2023.00436 — Zürich Verwaltungsgericht 16.08.2023 VB.2023.00436 — Swissrulings