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Zürich Verwaltungsgericht 06.09.2023 VB.2023.00431

6 settembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,787 parole·~19 min·7

Riassunto

Verlängerung von Schutzmassnahmen | [Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen infolge häuslicher Gewalt um drei Monate (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot)] Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um maximal drei Monate ersuchen. Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Die Polizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und beschimpft habe (E. 3). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend, was die Erwägungen des Haftrichters oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellen würde (E. 4.1). Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann. Die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Massnahmen somit verhältnismässig seien, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.2). Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Massnahmen um drei Monate verlängerte (E.4.2.2). Abweisung. Gewährung der URP.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00431   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verlängerung von Schutzmassnahmen

[Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen infolge häuslicher Gewalt um drei Monate (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot)] Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um maximal drei Monate ersuchen. Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Die Polizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und beschimpft habe (E. 3).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend, was die Erwägungen des Haftrichters oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellen würde (E. 4.1). Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann. Die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Massnahmen somit verhältnismässig seien, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.2). Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Massnahmen um drei Monate verlängerte (E.4.2.2). Abweisung. Gewährung der URP.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLÄNGERUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00431

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

C und A sind seit dem 26. Juni 2023 verheiratet.

Am 7. Juli 2023 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 21. Juli 2023 ein Kontaktverbot zu C sowie eine Wegweisung aus der Wohnung und ein Betretverbot.

II.  

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 10. Juli 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses hat die Schutzmassnahmen mit Entscheid vom 14. Juli 2023, vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, um drei Monate bzw. bis zum 21. Oktober 2023 verlängert.

Dagegen erhob A am 19. Juli 2023 Einsprache. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich hörte beide am 26. Juli 2023 an. Gleichentags wies es die Einsprache ab und bestätigte die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen.

III.  

A liess am 31. Juli 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern bzw. sofort aufzuheben. Eventualiter sei das genannte Urteil aufzuheben und die angeordneten Schutzmassnahmen seien nur um einen Monat, d. h. bis zum 21. August 2023 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 3. August 2023 auf Vernehmlassung. C liess mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. Weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Das Gericht entscheidet vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das Gericht vorläufig, so setzt es – unter Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe – der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1).

2.3 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.3).

3.  

3.1  

3.1.1 Am 7. Juli 2023 verfügte die Mitbeteiligte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot (z. B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc., auch über Drittpersonen), weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und beschimpft habe. Gemäss Rapport sowie dessen Nachtrag der Mitbeteiligten habe die Beschwerdegegnerin diese am 6. Juli 2023 um 13.30 Uhr angerufen. Dabei habe sie erwähnt, sie habe Differenzen mit ihrem Ehemann. Eine Patrouille der Mitbeteiligten sei ausgerückt und habe den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin vor Ort vorgefunden.

3.1.2 Gleichentags fand eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin statt. Darin berichtete sie, der Beschwerdeführer habe sie an diesem Vormittag mehrmals zum Sex gedrängt. Sie habe jeweils Nein gesagt. Nach dem Mittagessen habe er sie wiederum zum Sex gedrängt. Er habe ihre Hand sehr fest gedrückt und sie an der Hand ins Schlafzimmer geführt. Als sie wiederum gesagt habe, sie wolle keinen Sex, habe er gesagt, sie habe eine gewisse Verantwortung, die sie erfüllen müsse. Er habe sie mit folgendem Satz bedroht: Falls sie dem nicht gerecht werde, solle sie in die Hölle zurück, wo sie herkomme. Mit "Hölle" meine der Beschwerdeführer, dass sie in den Iran zurückkehren solle, was ihr grosse Angst bereite. Daraufhin habe sie gesagt, sie habe genug und er solle das Zimmer verlassen, und sie habe begonnen einen Koffer zu packen. Sie habe in dem Moment grosse Angst gehabt und ihm gesagt, sie werde die Polizei rufen. Als sie die Nummer der Polizei gewählt habe, habe er sie an den Schrank geschubst. Sie habe das Zimmer verlassen und im Gang nochmals versucht, die Polizei anzurufen. Dabei habe er sie am Hals gepackt (ca. fünf bis zehn Sekunden) und gedroht, er würde sie umbringen. In dieser Situation habe sie grosse Angst verspürt und am ganzen Körper gezittert. Sie habe die Wohnungstür geöffnet und um Hilfe geschrien. Er habe sie aus dem Haus geschubst, während sie die Fragen der Polizei am Telefon beantwortet habe. Als sie vor dem Haus gewesen sei, habe auch er das Haus verlassen und auf der anderen Strassenseite gewartet. Er habe sie neunmal angerufen und wiederholt beschimpft. Als die Polizei kam, habe er versucht, sich bei ihr zu entschuldigen. Sie habe begonnen zu weinen und gesagt, es sei zu spät sich zu entschuldigen. Er habe behauptet, er sei sehr wütend geworden und habe nicht mehr gewusst, was er tue, weil er seine Nerven verloren habe.

3.1.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in den Einvernahmen gegenüber der Mitbeteiligten sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen am 6. Juli 2023 wie folgt: Die Anschuldigungen seien falsch. Er sei schockiert gewesen, als die Beschwerdegegnerin die Polizei rief. Die Beschwerdegegnerin habe von zwei Freundinnen erfahren, wie man einen Mann ins Gefängnis bringen könne und habe dies so geplant. Es sei frei erfunden, dass er sie zum Sex gedrängt habe. Er lese viel über häusliche Gewalt und sei seit zwanzig Jahren Aktivist für Frauenrechte.

Die Beschwerdegegnerin habe psychische Probleme und Wutanfälle. Aufgrund dieser habe sie den Streit angefangen. Dass sie gehen solle, habe er nicht ernst gemeint. Er habe sie nicht gegen den Schrank gestossen, sondern sie gestoppt. Danach habe sie ihn aus dem Zimmer gestossen und versucht, die Tür zu schliessen. Im Gang habe er die Hand friedlich gehoben ("im Sinn eines Stoppzeichens") und ihr signalisiert, sie solle aufhören. Er wisse jedoch nicht genau, wo sich seine Hand in dieser Zeitspanne befand. Die Beschwerdegegnerin habe dann die Eingangstür geöffnet und ohne Grund zu schreien begonnen. Er habe ihr weder mit dem Tod gedroht oder sie beschimpft noch habe sie sichtbare Wunden. Es sei ihre "erste physische Begegnung" gewesen.

3.2  

3.2.1 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 10. Juli 2023 wiederholte die Beschwerdegegnerin, was am 6. Juli 2023 geschehen sei. Zudem fügte sie hinzu, der Beschwerdeführer nutze die Situation aus, dass sie neu in der Schweiz und von ihm abhängig sei. Er sei pornosüchtig, habe Druck ausgeübt, wenn sie keinen Sex wollte, und sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen genötigt. Zudem kontrolliere er sie stark. Sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann, leide unter Schlafschwierigkeiten und fühle sich aufgrund seines Kontrollverhaltens unter ständiger Beobachtung.

3.2.2 Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Verlängerung um drei Monate im Urteil vom 14. Juli 2023 vorläufig im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gut. Sie erwog, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin bzw. die damit von ihr geltend gemachte Gefährdungssituation sowie deren Fortbestand seien glaubhaft. Zudem sei die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate verhältnismässig.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 19. Juli 2023 wiederum vor, die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin seien frei erfunden und würden nicht der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen der Anhörung wiederholte er, die Beschwerdegegnerin habe dies so geplant und sie habe ihn am 6. Juli 2023 gezielt geärgert, um die Polizei rufen zu können.

Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie trotz Kontaktverbot mehrmals direkt und indirekt kontaktiert. Sie reichte dazu Screenshots und Videos von Nachrichten ein. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst, dass er die Beschwerdeführerin trotz Kontaktverbot kontaktiert hätte. Erst auf Vorhalt der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweise bejahte der Beschwerdeführer, er habe ihr trotz Kontaktverbot geschrieben und ihr Videos geschickt.

3.3.2 Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 26. Juli 2023, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien zweimal deckungsgleich, ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und erschienen somit insgesamt glaubhaft. Anders seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er vermöge die konkrete Frage, was am 6. Juli 2023 aus seiner Sicht vorgefallen sei, nicht präzise zu beantworten und schweife häufig ab. Sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe dies geplant, erscheine wenig plausibel, wirke konstruiert und ausweichend. Zudem schade es der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, dass er nachweislich und bis zur Vorlage eindeutiger Beweise wiederholt die Unwahrheit betreffend seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe. Zwischen den Parteien liege eine angespannte Situation vor und es bestehe das Risiko weiterer häuslicher Gewalt.

Die Massnahmen seien zudem verhältnismässig. Es sei im Hinblick auf die Wegweisung sowie das Rayonverbot keine andere Möglichkeit ersichtlich, wie der angespannten Situation begegnet werden könnte. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin erst seit kurzem in der Schweiz und habe keine Möglichkeit, an einem anderen Ort unterzukommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass bezüglich Kontaktverbot keine milderen Massnahmen ersichtlich seien, welche die Situation beruhigen könnten.

3.4  

3.4.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil stütze sich einzig auf die Erzählungen der Beschwerdegegnerin und es gäbe keine Sachbeweise oder Aussagen Dritter. Zudem bewege sich die angebliche Gewaltausübung, welche er bestreite, im "absoluten Bagatellbereich". Es werde jedoch darauf verzichtet, umfassend auf die Vorwürfe einzugehen, da ein anderes Beweismass als in einem Strafverfahren gelte und die Schutzmassnahmen bereits aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit unzulässig seien.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Wegweisung sowie des Rayonverbots gezwungen, auf der Strasse zu leben. Damit gefährde er seine Anstellung, welche seine wie auch die Existenz der Beschwerdegegnerin sichere. Die Notunterkünfte hätten ihn abgewiesen, da er ein zu hohes Einkommen habe. Zudem könne er sich ein Hotel oder eine zweite Wohnung nicht leisten. Für die Beschwerdegegnerin hingegen sei es möglich, in ein Frauenhaus zu gehen. Alternativ würde er wie bisher auf dem Sofa schlafen, während sie das Schlafzimmer beziehe. Es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin erst knapp einen Monat in der gemeinsamen Wohnung lebe und er diese nun verlassen müsse. Eventualiter seien die Massnahmen bis zum 21. August 2023 zu befristen. So hätte die Beschwerdegegnerin genügend Zeit, eine eigene Wohnung und eine Anstellung zu finden.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer missachte nach wie vor das Kontaktverbot und schicke ihr Nachrichten, rufe sie täglich von verschiedenen Telefonnummern an und versuche sie über Drittpersonen sowie ihre Familie zu erreichen. Sie legte ihrer Beschwerdeantwort Ausschnitte eines WhatsApp-Chats sowie eine Anrufliste bei, um die Kontaktversuche zu belegen. Durch die Kontaktversuche würden ihr Sicherheitsgefühl und ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb das Verhalten als Stalking zu beurteilen sei. Sie habe grosse Angst vor ihm und eine Gefährdungssituation bestehe fort.

Die Beschwerdegegnerin sei zurzeit auf Arbeits- und Wohnungssuche. Dies gestalte sich jedoch sehr schwierig, da sie erst seit Kurzem in der Schweiz sei und die Sprache noch nicht beherrsche. Zudem sei es falsch, dass der Beschwerdeführer für ihren Lebensbedarf aufkomme. Der Beschwerdeführer zahle zwar die Miete der Wohnung, jedoch habe er die Krankenkassenprämien für den Zeitraum vom 9. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 noch nicht bezahlt. Die Beschwerdegegnerin komme für ihren täglichen Bedarf, abgesehen von der Wohnungsmiete, mit der Unterstützung einer Hilfsorganisation sowie als Hundesitterin selbst auf.

Weiter sei es fragwürdig, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Strasse leben müsse. Er lebe seit zwei Jahren in der Schweiz und arbeite Vollzeit, weshalb es möglich sein sollte, eine vorübergehende Unterkunft, beispielsweise bei Bekannten, zu organisieren. Zudem habe er die Möglichkeit, am Arbeitsort zu duschen, weshalb er kaum verdreckt zur Arbeit erscheinen müsse. Weiter habe er im Juli Ferien im Ausland verbracht.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 nichts geltend, was die Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Aufgrund der dargelegten Aussagen (E. 3) ist nachvollziehbar, dass der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als deckungsgleich, ausführlich, detailliert und nachvollziehbar bezeichnete, während er die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht präzise, wenig plausibel und konstruiert erachtete. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis zur Vorlage von Beweisen wiederholt die Unwahrheit betreffend seine Verstösse gegen das Kontaktverbot gesagt habe, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin, nicht zu beanstanden. Denn ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 5.3 m. w. H.).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellte. Im Gegenteil verzichtet er gar ausdrücklich darauf, "umfassend auf die Vorwürfe der angeblichen häuslichen Gewalt" einzugehen. Dass die Beschwerdegegnerin keine sichtbaren Würgespuren am Hals aufgewiesen habe, vermag die Schilderungen der Beschwerdegegnerin alleine noch nicht zu erschüttern, zumal sie selbst zu Protokoll gab, dass das Würgen nur "so kurz" gedauert habe. Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Vorfall häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die glaubhafteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Situation häuslicher Gewalt – ausgehend vom Beschwerdeführer – als wahrscheinlich erachtete, wobei sie ausdrücklich nicht ausschloss, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen könnten. Dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung i. S. v. § 10 Abs. 1 GSG vor dem Hintergrund der angespannten Situation, die es zu beruhigen gelte, als glaubhaft erachtete, erscheint ebenso wenig rechtsverletzend, übt das Verwaltungsgericht doch eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (oben E. 2.4) aus.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Wegweisung aus der eigenen Wohnung sowie das Rayonund das Kontaktverbot seien unverhältnismässig.

4.2.1 Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann (§ 3 Abs. 2 lit. a GSG; VGr, 14. November 2017, VB.2017.00687, E. 4.2). In einem GSG-Verfahren ist es deshalb gar nicht möglich, die gefährdete Person aus der Wohnung wegzuweisen. Somit kann von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gar nicht verlangt werden, die eheliche Wohnung zu verlassen und in einem Frauenhaus Unterschlupf zu suchen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verlängerung der Wegweisung in Anbetracht der Gesamtsituation – mithin zur Beruhigung der angespannten Situation – als verhältnismässig erachtete, selbst wenn es für den Beschwerdegegner nicht einfach sein dürfte, für diese Zeit eine andere Unterkunft zu finden.

Dazu, weshalb und inwiefern die Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots nicht verhältnismässig sein soll, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdegegnerin dagegen führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die fortwährenden Kontakt- und Einschüchterungsversuche des Beschwerdeführers würden ihr Sicherheitsgefühl und ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen. Auch diesbezüglich erweist sich die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich seien, welche die Situation beruhigen könnten, und dass das Rayon- und das Kontaktverbot verhältnismässig seien, nicht als rechtsverletzend.

4.2.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schutzmassnahmen seien nur um einen Monat beziehungsweise bis zum 21. August 2023 zu verlängern. Bis dahin müsste die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt haben, um eine Anschlusslösung zu organisieren. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, gestaltet sich die Wohnungssuche für ihn – und wohl auch für die Beschwerdegegnerin – schwierig. Vor diesem Hintergrund, und weil die Schutzmassnahmen gerade den Schutz der gefährdeten Person bezwecken, erwiese sich eine Verlängerung der Wegweisung bis zum 21. August 2023 nicht mehr als verhältnismässig. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Rayon- und Kontakverbots, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äussert und die Beschwerdegegnerin behauptet, er kontaktiere sie weiterhin. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte.

5.  

5.1 Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 5.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2 m. w. H.).

5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin:

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde genügend dargelegt und belegt. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falls kann seine Beschwerde sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Weiter ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Streitsache ebenfalls zu bejahen. Folglich ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.3 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin behauptet, mittellos zu sein, ohne dies allerdings zu belegen. Aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation lässt es sich ausnahmsweise gerade noch rechtfertigen, ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3  

5.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 42 Minuten aus (insgesamt Fr. 1'914.-), was gerechtfertigt erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.85 sind nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt B ist folglich mit Fr. 2'112.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 15 Minuten aus (insgesamt Fr. 2'255.05), was gerade noch vertretbar erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 47.30 erscheinen gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwältin D mit Fr. 2'479.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'112.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'479.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich;

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2023.00431 — Zürich Verwaltungsgericht 06.09.2023 VB.2023.00431 — Swissrulings