Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2023.00425

13 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,850 parole·~19 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung nach Art. 62 OR. Grundlagen zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid über die Herabsetzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen fällt mit dem Rekursentscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittel ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg voll ausgeschöpft würde. Betroffen ist eine Geldleistung und nicht ein anderes Verhalten, welches rückwirkend nicht geändert werden könnte. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können (E. 4.1). Da die geforderte Rückerstattung der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichteten Leistungen des zu hohen Grundbetrags sich nicht auf § 26 und 27 SHG stützen kann, ist die analoge Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen. Die Beschwerdeführerin musste während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass der Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele. Sie musste jederzeit mit der Rückerstattung rechnen, womit eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (E. 4.2). Dem Rückerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des Grundbetrags in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (E. 4.3). Rückweisung zur Berechnung der Rückerstattung und Festlegung der Verrechnungsmodalitäten (E. 4.4-6). Teilweise Gutheissung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00425   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattung nach Art. 62 OR. Grundlagen zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid über die Herabsetzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen fällt mit dem Rekursentscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittel ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg voll ausgeschöpft würde. Betroffen ist eine Geldleistung und nicht ein anderes Verhalten, welches rückwirkend nicht geändert werden könnte. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können (E. 4.1). Da die geforderte Rückerstattung der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichteten Leistungen des zu hohen Grundbetrags sich nicht auf § 26 und 27 SHG stützen kann, ist die analoge Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen. Die Beschwerdeführerin musste während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass der Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele. Sie musste jederzeit mit der Rückerstattung rechnen, womit eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (E. 4.2). Dem Rückerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des Grundbetrags in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (E. 4.3). Rückweisung zur Berechnung der Rückerstattung und Festlegung der Verrechnungsmodalitäten (E. 4.4-6). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEREICHERUNG GRUNDBETRAG GUTER GLAUBE RECHTSMITTELVERFAHREN RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH RÜCKZAHLUNG SOZIALHILFE SUSPENSIVEFFEKT UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 62 OR Art. 62 Abs. I OR Art. 62 Abs. II OR Art. 63 OR Art. 63 Abs. I OR Art. 63 Abs. II OR Art. 64 OR § 26 SHG § 27 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00425

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde der Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird – mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021 sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde B ab 1. November 2021 erneut Sozialhilfe zu.

B. Ab dem Jahr 2022 wurden beim Bezirksrat Hinwil zahlreiche Rekurs- und Aufsichtsverfahren von A geführt. Im Verfahren SO.2022.25 ging es um den Grundbetrag für den Lebensunterhalt (GBL) für A. Diesen hatte der Sozialausschuss bei Unterstützungsbeginn auf Fr. 1'006.- festgesetzt, mit Beschluss vom 22. Februar 2022 dann zufolge möglicher Einsparungen aufgrund des Wohnens von A in einem Zimmer im Haus ihrer Eltern (Zweckwohngemeinschaft) um 10 % auf Fr. 905.40 pro Monat reduziert, was A zuerst beim Gemeinderat der Gemeinde B mit Gesuch um Neubeurteilung und daraufhin mit Rekurs beim Bezirksrat Hinwil anfocht. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs von A im Verfahren SO.2022.25 ab, wobei der tiefere Grundbetrag als korrekt angesehen wurde.

C. Mit Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 10. Januar 2023 (Nr. 8) wurde A verpflichtet, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile des GBL von total Fr. 1'006.bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter ordnete der Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in Form einer 30%igen Kürzung des Grundbedarfs erfolge. Begründet wurde dies damit, dass die Gemeinde B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Laufs der Rechtsmittelfristen und des Rekursverfahrens monatlich weiterhin Fr. 1'006.- Grundbedarf an A überwiesen hatte. Gemäss Anmerkung des Bezirksrats Hinwil sei, weil dafür entsprechende Aufforderungen seitens des Bezirksrats erforderlich gewesen seien, nicht jeden Kalendermonat exakt eine Auszahlung von Fr. 1'006.- erfolgt.

D. Auf Einsprache von A hin beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B am 31. Januar 2023 (Nr. 27) erneut, dass A verpflichtet sei, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens im Jahr 2022 zu viel ausbezahlten Anteile des Grundbedarfs bis spätestens 30. Juni 2023 zurückzuerstatten. Weiter ordnete der Sozialausschuss der Gemeinde B an, dass die Rückerstattung in Form einer 30 %igen Kürzung des Grundbetrags erfolge, und hielt gegenüber dem Beschluss vom 10. Januar 2023 ergänzend fest, dass der Grundbetrag für A wie folgt gekürzt werde:

"Wirtschaftliche Hilfe Monat Januar 2023    Abzug 271.65

Wirtschaftliche Hilfe Monat Februar 2023   Abzug 278.40

Wirtschaftliche Hilfe Monat März 2023       Abzug 278.40

Wirtschaftliche Hilfe April 2023                   Abzug 177.55

Total                                                               Abzug 1'006.00."

E. Ein gegen diesen Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 31. Januar 2023 (Nr. 27) am 11. Februar 2023 erhobenes Gesuch um Neubeurteilung von A wies der Gemeinderat der Gemeinde B mit Beschluss vom 27. März 2023 (Nr. 55) ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 19. April 2023 und stellte verschiedene Anträge. Der Bezirksrat Hinwil erledigte den Rekurs mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wie folgt: Auf die Rekursanträge "Die noch offenen Auszahlungen des Grundbedarfs sind nachträglich zu überweisen", "Der Grundbetrag ist weiterhin monatlich zu bezahlen", "Sämtliche Androhungen, Leistungseinstellungen oder Kürzungen sind aufzuheben", "Keine weiteren Gespräche mit Herrn Wernli" sowie "Falschaussagen über mich dürfen nicht mehr gemacht werden" trat er nicht ein (Dispositivziffer I). Die Gemeinde B habe, teilweise in Gutheissung der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, teilweise aufgrund der Feststellungen des Bezirksrats, inskünftig folgende aktenwidrige Feststellungen zu vermeiden:

"a)       dass der Bezirksrat Hinwil, nachdem A im Januar 2023 gekürzte Leistungen ausgerichtet wurden und sie sich beim Bezirksrat gemeldet habe, 'daraufhin' die Sozialabteilung aufgefordert haben soll, 'die Rückerstattung erneut zu verfügen',

b)         dass A der Kürzung der monatlichen Beträge am Beratergespräch vom 13. Dezember 2022 in der Höhe von 30 % des monatlichen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) mündlich zugestimmt habe,

c)         explizite oder implizite Feststellungen, die unwahre oder unvollständige Angaben von A in Zusammenhang mit dem ihr ursprünglich ausgerichteten GBL von Fr. 1'006.00 insinuieren, beispielsweise durch Nennung von entsprechenden Paragrafen der Sozialhilfegesetzgebung (wie beispielsweise § 26 SHG als Grundlage für Rückforderung zu viel bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben)" (Dispositivziffer II).

In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat Hinwil weiter den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) sowie den Entscheid des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 31. Januar 2023 (Nr. 27) insoweit auf, als A zur Rückerstattung von Fr. 1'006.- an die Gemeinde B verpflichtet wurde und ihr zur Tilgung der monatliche GBL ab Januar 2023 gekürzt werde. Stattdessen werde A verpflichtet, der Gemeinde B Fr. 1'005.90 zurückzuzahlen. Diese Forderung werde durch monatliche Verrechnung mit dem GBL von A von aktuell Fr. 928.- wie folgt getilgt:

-          1. August 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60 erhalte),

-          1. September 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60 erhalte),

-          1. Oktober 2023 mit Fr. 278.40 (sodass A Fr. 649.60 erhalte),

-          1. November [ohne Jahreszahlangabe] mit Fr. 170.70 (sodass A Fr. 757.30 erhalte).

Im Übrigen wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III).

III.  

A. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sei bezüglich der Rückerstattung von Fr. 1'005.90 aufzuheben. Darüber, welcher Betrag auszubezahlen sei, sei erneut zu entscheiden und es sei ihr für die Unterstellung, sie habe bezüglich der Angaben des Wohnorts gelogen, eine finanzielle Entschädigung auszurichten und es sei ein Wechsel des Sozialberaters vorzunehmen. Zudem sei ihr eine finanzielle Entschädigung für die entstandenen Umtriebe (Porti, Druckerzubehörkosten) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 9. August 2023 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde B verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2024 wurde den Parteien und dem Bezirksrat Hinwil der Beizug der Akten der Rekursverfahren SO.2022.25 und SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil, welche zuvor in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2023.00304 beigezogen worden waren, sowie einer Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024, womit diese mitteilte, die Beschwerdeführerin werde seit dem 9. April 2024 wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und des Urteils vom 11. September 2024 (VB.2023.00304) angezeigt und diese wurden zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert (Fr. 1'005.90) weniger als Fr. 20'000.beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin traf ihren Beschluss vom 27. März 2023 in Nachachtung des – unangefochten gebliebenen – Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 5. Dezember 2022 (Rekursverfahren SO.2022.25). Mit diesem Beschluss stellte die Vorinstanz fest, dass die Höhe des GBL auf der Basis eines 1-Personen-Haushalts mit einer Reduktion von 10 % infolge Zweckwohngemeinschaft in Höhe von Fr. 905.40 für die Beschwerdeführerin korrekt festgelegt worden sei.

Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'006.-. Die Vorinstanz reduzierte den Betrag auf Fr. 1'005.90. Der Streitgegenstand ist somit auf die Frage des von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrags beschränkt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde denn auch im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 4. Juli 2023, mit welchem die Vorinstanz ihren Rekurs gegen die Rückerstattung in Form von Kürzungen ihres GBL abgewiesen hatte (vorn III. A.). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen die grundsätzliche Festlegung des ihr – zumindest für den betreffenden Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 – zustehenden GBL beantragt, wobei sie hierfür den Betrag von Fr. 1'031.- anstatt Fr. 1'006.- als richtig bezeichnet, ist dies nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, einen Wechsel der für die Beschwerdeführerin zuständigen Person bei der Beschwerdegegnerin zu veranlassen. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine finanzielle Entschädigung für die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, sie hätte bezüglich ihrer Wohnsituation gelogen. Sofern die Beschwerdeführerin damit auf eine Genugtuung abzielt, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen ist. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Das Sozialhilfegesetz regelt die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG). In Fällen, in welchen in Bezug auf eine Rückerstattung weder § 26 noch § 27 SHG zur Anwendung kommt, kann die Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zum Zug gelangen. Das öffentliche Recht anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgt sind, zurückgefordert werden können. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) analoge Anwendung, wobei diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral und unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR angewendet werden muss. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.  

3.1 Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45). Die Vorinstanz trat auf alle Anträge der Beschwerdeführerin, ausser denjenigen, mit welchem sie beantragte, die Rückforderung erst nach Rechtskraft beginnen zu lassen, nicht ein.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen das Nichteintreten der Vorinstanz unzulässig wäre. Die Rekursanträge, die noch offenen Auszahlungen seien nachträglich zu überweisen und der Grundbedarf sei weiter monatlich zu bezahlen, betrafen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht den Prozessgegenstand. Dass auf den Antrag, sämtliche Androhungen, Leistungseinstellungen und Kürzungen seien aufzuheben, ebenfalls nicht eingetreten wurde, stützt die Vorinstanz auf § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind. In Bezug auf eine tatsächliche Leistungseinstellung oder Kürzung wäre der entsprechende Entscheid darüber anzufechten, weshalb die Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es dürften keine Falschaussagen mehr über sie gemacht werden, trat die Vorinstanz mangels Substanziierung nicht ein, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Ob dieses Begehren aufsichtsrechtlich aufzufassen gewesen wäre, ist vorliegend nicht weiter zu beurteilen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdegegnerin einerseits auf, inskünftig die genannten aktenwidrigen Feststellungen zu vermeiden. Dem Verwaltungsgericht kommen andererseits keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Bezirksrat und den Verwaltungsbehörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85) und es wäre für aufsichtsrechtliche Belange nicht zuständig. Durch die vorinstanzliche Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, gewisse Feststellungen künftig zu vermeiden (Dispositivziffer II), ist die Beschwerdeführerin zudem nicht beschwert und sie ficht dies auch nicht an, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin kann vorliegend die von ihr geforderte Rückerstattung, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht auf einen der sozialhilfegesetzlichen Rückerstattungstatbestände von § 26 und § 27 SHG stützen. Zu prüfen ist, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, deren Rückerstattung die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 62 OR verlangen kann.

Grundsätzlich wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt werden kann, hängt davon ab, ob sie rechtskräftig wird oder dagegen ein Rechtsmittel eingelegt wird. Entfaltet das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die Vollstreckbarkeit weiterhin blockiert. Wird das Rechtsmittel – wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht der unterliegenden Partei zum Schaden der obsiegenden Partei einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 4.3; vgl. BGE 112 V 74 E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom 22. Februar 2022, mit welchem der GBL herabgesetzt wurde, die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Das Rechtsmittelverfahren endete mit dem Entscheid vom 5. Dezember 2022. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen des GBL fällt vorliegend somit nicht auf das Datum der Fällung des Entscheids der Vorinstanz, sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bzw. auf den 22. Februar 2022. Die in der Verfügung angeordneten Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend ist eine Geldleistung und damit auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht geändert werden könnte, und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch nicht widersinnig (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45). Besonderheiten, welche ein Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b), was jedoch – wie vorliegend – bei einer Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne Weiteres zurückfordern lässt. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittelweg ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg ausgeschöpft würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert. Eine Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch in jedem Fall vereitelt. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können (vgl. VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 4.6). Da es sich zudem um eine reine Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der Beschwerdeführerin zu vermeiden.

4.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die während der Dauer des hängigen Rechtsmittelverfahrens bis zum Entscheid des Bezirksrats aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen des höheren GBL gestützt auf Art. 62 OR zurückzuerstatten sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann eine Rückzahlung auch nachträglich bei einer sozialhilfeempfangenden Person geltend gemacht werden. Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens, in welchem die Streitfrage (u. a.) den GBL für die Beschwerdeführerin betraf, musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der GBL herabgesetzt werden und sie demzufolge mit einer Rückerstattungspflicht belegt werden könnte. Die Beschwerdeführerin musste während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass dieser Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele (vgl. Hermann Schulin/Annaïg L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 64 N. 21; condictio ob causam finitam). Sie musste somit jederzeit mit einer Rückerstattung rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung von Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Somit scheidet eine Berufung auf den guten Glauben aus (BGE 105 V 266 E. 3).

4.3 Selbst wenn die Bereicherung bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden sein sollte, steht dies dem Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Die Rückerstattungsforderung ist zudem mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die den Betreffenden auferlegt werden, stehen muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]), nicht zu beanstanden. Zudem wird damit auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des GBL in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (vgl. oben E. 2.1) und für sämtliche mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen gilt.

4.4 Die Vorinstanz addierte zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags die im betreffenden Zeitraum tatsächlich erfolgten Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe und dividierte diesen Betrag durch zehn Monate, womit sie den durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 1'005.94 errechnete und demzufolge zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin dürfe nicht Fr. 1'006.-, sondern nur Fr. 1'005.90 zurückfordern. Den Gesamtbetrag, welcher in dieser Zeit ausgerichtet worden war, berechnete die Vorinstanz unter Berücksichtigung der folgenden Zahlungen auf Fr. 10'059.40:

-          März 2022: Fr. 905.40

-          April 2022: Fr. 769.60

-          Mai 2022: Fr. 769.60

-          Juni 2022: Fr. 769.60

-          Juli 2022: Fr. 769.60

-          August 2022: Fr. 769.60

-          September 2022: Fr. 2'288.-

-          Oktober 2022: Fr. 1'006.-

-          November 2022: Fr. 1'006.-

-          Dezember 2022: Fr. 1'006.-

4.5 Der tiefere GBL in Höhe von Fr. 905.40 monatlich galt gemäss Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2022 bzw. gemäss dem diesen Entscheid bestätigenden Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 ab 1. März 2022. Im angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid vom 27. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, "während der Dauer des Rekursverfahrens beim Gemeinderat und beim Bezirksrat Hinwil" sei der Beschwerdeführerin vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2022 ein GBL in Höhe von Fr. 1'006.- ausgerichtet worden. Dies deckt sich jedoch nicht mit den Akten (vgl. betreffende Aktenstellen neben den oben aufgelisteten Beträgen), wonach die Zahlungen der Auflistung der Vorinstanz und nicht dem monatlichen Betrag von Fr. 1'006.- entsprachen.

Vielmehr wurde die mit Beschluss des Sozialausschusses vom 15. März 2022 für den Zeitraum von 1. April 2022 bis 30. September 2022 beschlossene Kürzung von 15 % des GBL umgesetzt und entsprechend gekürzte Zahlungen (Fr. 769.60) vorgenommen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom 21. April 2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 30. November 2021 und vom 15. März 2022" im Sinn der Erwägungen ab. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren hiess das Verwaltungsgericht schliesslich mit Urteil vom 11. September 2024 (VB.2024.00304) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit darauf eingetreten wurde. Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 (SO.2023.9) und der Beschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 (Nr. 180) wurden aufgehoben. Der Einzelrichter erwog hierzu, dass sich die angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % als unzulässig erweise (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 11. September 2024).

4.6 Sowohl die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der ausbezahlten Beträge als auch die vorgesehenen Verrechnungsmodalitäten zur Rückerstattung im Zeitraum von August 2023 bis November 2023 sind somit einerseits inhaltlich und andererseits auch zeitlich überholt. Es drängt sich unter diesen Umständen eine Neuberechnung des zu viel ausgerichteten Betrags und der möglichen Verrechnung zu dessen Rückerstattung auf. Machte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch geltend, bevor eine Rückforderung gemacht werden könne, seien zuerst die Ausstände, namentlich für das Jahr 2022 Fr. 1'612.60 und für Januar bis März 2023 Fr. 856.-, zu decken, brachte sie im Beschwerdeverfahren vor, es sei zu berücksichtigen, "dass das Sozialamt inzwischen die meisten Zahlungen gemacht habe", ohne jedoch zu konkretisieren, welche Zahlungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb gehalten, die monatlichen Budgets von März 2022 bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung sowohl der als ungerechtfertigt beurteilten Kürzung als auch des rechtskräftig festgesetzten GBL in Höhe von Fr. 905.40 neu und übersichtlich aufzustellen und den aufgrund des reduzierten GBL zu viel ausbezahlten Betrag (in Relation zu allfälligen Ausständen) neu zu berechnen. Da das Verwaltungsgericht überdies keine Kenntnis des aktuellen Auszahlungsmodus, des derzeit aufgrund der Wohnsituation ausgerichteten GBL und über allfällige aktuelle Kürzungen aufgrund Sanktionen hat, ist auch die Festlegung der Rückerstattungsmodalitäten der Beschwerdegegnerin zu übertragen.

Solange die Beschwerdeführerin nach wie vor bzw. wieder (vgl. Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2024 wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde) wirtschaftliche Hilfe erhält, ist die anteilsmässige Rückerstattung durch Kürzung des auszurichtenden GBL festzulegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion nicht weiter gehen darf als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des GBL; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. 15.1.03 Abs. 3).

Unter diesen Umständen erübrigte sich der weitere Beizug von Akten der Rekursverfahren SO.2022.38 und SO.2023.10, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem stützte.

4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 (Nr. 55) sind aufzuheben und die Sache ist mittels Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuen Entscheidung nach Vornahme der Neuberechnung der Budgets der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 und des gestützt auf Art. 62 OR zurückzuerstattenden Betrags sowie zur Festlegung allfälliger Rückerstattungsmodalitäten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt eine finanzielle Entschädigung für Einschreiben- und Druckerzubehörkosten und damit sinngemäss eine Umtriebs- respektive Parteientschädigung. Sie substanziiert jedoch weder, auf welchen Betrag sich diese Ausgaben beliefen, noch auf welches Verfahren sie diese bezieht. Eine solche stünde ihr sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren ohnehin mangels besonderen Aufwands nicht zu. Folglich ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs war die Beschwerde nicht aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143 E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 4. Juli 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde B vom 27. März 2023 (Nr. 55) werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  den Bezirksrat Hinwil.

VB.2023.00425 — Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2023.00425 — Swissrulings