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Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2024 VB.2023.00392

30 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,087 parole·~10 min·8

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Das Migrationsamt verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit ihrem siebten Lebensjahr (insgesamt seit 29 Jahren) in der Schweiz lebenden Nordmazedonierin wegen Nichteinhaltens einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung sowie mutwilliger Schuldenwirtschaft.] Wie die Beschwerdeführerin mit vor Verwaltungsgericht (erstmals) eingereichten Dokumenten belegt hat, erfüllt sie alle mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen, womit ein Widerruf dieser gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausser Betracht fällt (E. 2.4). Wegen ihrer Verschuldung wurde die Beschwerdeführerin nie migrationsrechtlich verwarnt und es ist mangels hinreichender Abklärungen der Vorinstanz unklar geblieben, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (E. 3.5). Dies kann offenbleiben, da die Nichtverlängerung ohnehin unverhältnismässig ist. Das private Interesse der hier aufgewachsenen und sozialisierten Beschwerdeführerin, die auch sprachlich und sozial integriert ist und praktisch keinerlei Beziehungen zum Heimatland hat, am Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse derzeit, zumal aktuell auch Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich sind (E. 3.5.1–3.5.3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00392   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Das Migrationsamt verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit ihrem siebten Lebensjahr (insgesamt seit 29 Jahren) in der Schweiz lebenden Nordmazedonierin wegen Nichteinhaltens einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung sowie mutwilliger Schuldenwirtschaft.] Wie die Beschwerdeführerin mit vor Verwaltungsgericht (erstmals) eingereichten Dokumenten belegt hat, erfüllt sie alle mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen, womit ein Widerruf dieser gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausser Betracht fällt (E. 2.4). Wegen ihrer Verschuldung wurde die Beschwerdeführerin nie migrationsrechtlich verwarnt und es ist mangels hinreichender Abklärungen der Vorinstanz unklar geblieben, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (E. 3.5). Dies kann offenbleiben, da die Nichtverlängerung ohnehin unverhältnismässig ist. Das private Interesse der hier aufgewachsenen und sozialisierten Beschwerdeführerin, die auch sprachlich und sozial integriert ist und praktisch keinerlei Beziehungen zum Heimatland hat, am Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse derzeit, zumal aktuell auch Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich sind (E. 3.5.1–3.5.3). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NICHTVERLÄNGERUNG SECONDO VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00392

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie reiste am 4. April 1995 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und wurde nach einem abschlägigen Asylentscheid im April 2001 vorläufig aufgenommen. Am 29. Juni 2007 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis am 5. Mai 2017.

B. Am 14. April 2019 reichte A ein Verlängerungsgesuch ein und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2019 abgewiesen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion einen hiergegen gerichteten Rekurs von A mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, ihr unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das SEM stimmte mit Schreiben vom 29. Januar 2021 der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an A für ein Jahr unter den Bedingungen zu, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für deren Verlängerung einreicht, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Gestützt hierauf erteilte das Migrationsamt A am 1. Februar 2021 eine bis zum 5. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung.

C. Am 28. April 2022 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 29. Juni 2023 an.

II.  

Einen hiergegen von A am 1. Mai 2023 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2023 ab.

III.  

Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei auf ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 wurde A aufgefordert, Belege zur Erwerbstätigkeit seit dem Juni 2023 sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Dem kam sie mit Schreiben vom 25. April 2024 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Eine Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Dies ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), auf welche sich die seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin als Ausländerin der zweiten Generation berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2), auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.

2.2 Ein Widerrufsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligung vom 1. Februar 2021 der Beschwerdeführerin war mit den Bedingungen verbunden, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für eine Verlängerung einreicht, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. April 2022 rechtzeitig um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und dass sie nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Hingegen haben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei.

2.4 Mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vom 3. Mai 2023 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 mit entsprechenden Bankauszügen, die den Lohnerhalt bestätigen, ein. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 einen undatierten Arbeitsvertrag mit der E AG ein, welcher als Arbeitsbeginn den 6. Oktober 2023 vorsah, sowie einen weiteren Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber vom 4. Januar 2024, in dem eine Erhöhung des Arbeitspensums und ein Wechsel des Arbeitsortes vereinbart wurden. Weiter reichte sie Lohnabrechnungen von der E AG für die Monate Oktober 2023 bis und mit März 2024, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Bankbelege, die den Lohnerhalt belegen, ein. Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis heute gelungen ist, eine Stelle zu halten und konstant ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie war durchgehend arbeitstätig und hat ihr Pensum nach einigen Monaten erhöht. Der Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt erbracht, womit die Beschwerdeführerin alle Bedingungen ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt damit ausser Betracht.

3.  

3.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausserdem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe.

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).

Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdegegner erwog, dass dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes … vom 15. März 2023 entnommen werden könne, dass gegen die Beschwerdeführerin 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 109'220.41 sowie 3 eingeleitete Betreibungen über total Fr. 1'126.40 vorlägen, woraus sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 110'346.81 ergebe. Gegen die Beschwerdeführerin seien sodann zwischen dem 1. März 2010 und dem 31. August 2018, als sie vorübergehend Sozialhilfe bezog, trotzdem weiterhin Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine ausgestellt worden, was für die Mutwilligkeit ihrer Schulden spreche. Die Beschwerdeführerin häufe schon seit 15 Jahren Schulden an und auch die Art der Forderungen (nicht nur Forderungen des täglichen Bedarfs) lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Verhältnisse lebe. Bemühungen um eine Schuldensanierung seien nicht ersichtlich. Ihr könne vorgeworfen werden, sich in den letzten Jahren nicht um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Entsprechend sei die Integration der Beschwerdeführerin als gescheitert zu betrachten, womit auch die Wegweisung verhältnismässig sei, zumal eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre.

Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation im Wesentlichen und ergänzte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie die notwendige Pflege ihrer Mutter, wegen derer sie nicht habe arbeiten können, nicht belegt seien. Sie könne ausserdem nichts daraus ableiten, dass den Behörden im ersten Rechtsgang, als ihr auf Rekurs hin die Aufenthaltsbewilligung doch noch erteilt wurde, ihre Verschuldungssituation nicht bekannt gewesen und entsprechend nicht berücksichtigt worden sei.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen bezüglich der Höhe der Verschuldung, aber bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, dass die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, weil die Schulden der Beschwerdeführerin bei der im ersten Rechtsgang durchgeführten Interessenabwägung noch kein Grund gewesen seien, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auch nie abgemahnt worden und die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sich die Verschuldung seither wesentlich erhöht hätte. Ohnehin läge ihre Verschuldung darin begründet, dass sie über einen längeren Zeitraum ihre Mutter habe pflegen müssen und deshalb keiner geregelten Arbeit in einem Vollzeitpensum habe nachgehen können. Diese sei seit Jahren an den Rollstuhl gefesselt und entsprechend während 24 Stunden zwingend auf die Mithilfe von ein bis zwei Personen angewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über längere Zeit an einer Depression gelitten und es sei bei ihr Brustkrebs festgestellt worden. Da sie nun eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei es ihr nun möglich, keinerlei weitere Schulden zu generieren. Zudem habe sie eine Schuldenberatung besucht.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat Schulden im Umfang von rund Fr. 120'000.- angehäuft. Fraglich ist, ob diese Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin hiermit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat, der eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Verschuldung nie migrationsrechtlich verwarnt worden ist, obwohl erste Verlustscheine gegen sie aus dem Jahr 2008 datieren. Erst als sie am 28. April 2022 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte und die folgenden Anfragen des Beschwerdegegners unbeantwortet liess, holte dieser erstmals einen Betreibungsregisterauszug ein und verfügte in der Folge unter anderem gestützt hierauf die Abweisung des Verlängerungsgesuchs. Der Beschwerdegegner hat aber nicht hinreichend abgeklärt, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin mutwillig erfolgte.

Die Frage nach der Mutwilligkeit der Verschuldung der Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG unverhältnismässig wäre.

3.5.1 Aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie sich zeitweise trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe weiter verschuldete und dass sie während ihres Aufenthalts phasenweise und bis vor Kurzem ihr Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin jedoch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine Schuldenrückzahlung zumindest in einem gewissen Ausmass ermöglichen sollte. Dies ergibt sich auch aus der für den März 2024 ausgewiesenen Lohnpfändung. Müsste sie die Schweiz verlassen, würde dieser Schuldenabbau kompromittiert (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

3.5.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem siebten Altersjahr und damit seit mehr als 29 Jahren in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Zudem leben sowohl ihre Mutter als auch alle ihre Geschwister hier und haben teilweise die schweizerische Staatsbürgerschaft. Zwar spricht die Beschwerdeführerin fliessend albanisch, sie sei gemäss eigenen Angaben jedoch bislang in ihrem Leben nur ein einziges Mal überhaupt nach Nordmazedonien gereist und habe dort weder Familie noch Bekannte. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz in sozialer und sprachlicher Hinsicht gut integriert. Sie spricht Deutsch und Schweizerdeutsch, hat ihre ganze Schulzeit hier absolviert und pflegt ihre sozialen Beziehungen hier. Auch wenn es ihr erst während des laufenden Verfahrens gelang, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, sind aus den Akten während ihrer Aufenthaltsdauer immer wieder Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern ersichtlich, welche zumindest auf grundlegende Bemühungen der beruflichen Integration schliessen lassen. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und sich gewisse Integrationsdefizite im beruflichen Bereich auch hieraus ergeben.

3.5.3 Die Beschwerdeführerin hat entsprechend ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches das öffentliche Fernhalteinteresse derzeit überwiegt. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Umstände als unverhältnismässig. Die Wegweisung verletzt Art. 8 EMRK.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin praxisgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. März 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 8. Juni 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 8. Juni 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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