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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2023 VB.2023.00391

30 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,427 parole·~7 min·8

Riassunto

Abweisung und Sperre vom Studium | Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den von einem Rechtsanwalt eingereichten Rekurs ein, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren. Die fehlende eigenhändige Unterschrift war vorliegend nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen, zumal der betreffende Rechtsanwalt mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war (E. 2.1 ff.) Als Vertretene hatte sich die Beschwerdeführerin die Versäumnisse ihres Vertreters so lange zurechnen zu lassen, als sie sich von diesem vertreten liess (E. 2.4). Durch sein prozessuales Verhalten hat der damalige Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Deshalb sind die Rekurskosten ihm aufzuerlegen (E. 3). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00391   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.09.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Abweisung und Sperre vom Studium

Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den von einem Rechtsanwalt eingereichten Rekurs ein, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren. Die fehlende eigenhändige Unterschrift war vorliegend nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen, zumal der betreffende Rechtsanwalt mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war (E. 2.1 ff.) Als Vertretene hatte sich die Beschwerdeführerin die Versäumnisse ihres Vertreters so lange zurechnen zu lassen, als sie sich von diesem vertreten liess (E. 2.4). Durch sein prozessuales Verhalten hat der damalige Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Deshalb sind die Rekurskosten ihm aufzuerlegen (E. 3). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSANDROHUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG UNTERSCHRIFT

Rechtsnormen: Art. 394 OR § 22 Abs. 1 VRG § 23 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00391

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät, Studiendekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abweisung und Sperre vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A studierte an der Universität Zürich im Masterstudiengang Psychologie. Mit Leistungsausweis des Herbstsemesters 2023 teilte ihr die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass sie die Modulprüfung "Gesundheitspsychologie" nicht bestanden habe. Am 27. Februar 2023 erfolge deshalb die endgültige Abweisung und Sperrung von A vom Studium. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies die Philosophische Fakultät eine dagegen erhobene Einsprache ab.

II.  

Mit Rekurs vom 12. Juni 2023 liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Vertreters trat die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 10. Juli 2023 erhob A (nunmehr ohne Vertretung) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten, da ihr die "formalen Fehler" ihres Anwalts nicht anzulasten seien.

Die Philosophische Fakultät reichte am 19. Juli 2023 eine Beschwerdeantwort ein, wobei sie keinen Antrag in der Sache stellte. Die Rekurskommission schloss am 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. August 2023 reichte A eine Replik ein und ersuchte um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Am 28. August 2023 reichte sie ausserdem "Ergänzungen zur Beschwerde" ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser am 12. Juni 2023 (und damit am letzten Tag der Rekursfrist) bei ihr einging und nicht eigenhändig bzw. original unterzeichnet war, sondern lediglich eine elektronische Signatur und eine Fotokopie einer Unterschrift eines Bürokollegen des (damaligen) Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin trug. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei von der Rekurskommission bereits mit Schreiben vom 28. April 2023 und vom 9. Mai 2023 (dieses ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend) explizit darauf hingewiesen worden, dass in einem Rekursverfahren eine eigenhändige bzw. originale Unterschrift eine Formvorschrift darstelle. Mit letzterem Schreiben sei Rechtsanwalt B zudem ausdrücklich mitgeteilt worden, dass im erneuten Fall der Einreichung einer nicht original unterschriebenen Rekursschrift mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen sei und zwar ohne vorgängiger Ansetzung einer Nachfrist.

2.2 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform gemäss § 22 VRG – obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt – die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1 [bestätigt in BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4] – 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Daran fehlt es bei Rekursen, die per Fax oder E-Mail eingehen, aber auch bei einer Fotokopie einer handschriftlich unterzeichneten Rekursschrift. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht für das Rekursverfahren – anders als für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) – die Möglichkeit nicht vor, die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur zu ersetzen. Im Rekursverfahren sind elektronische Eingaben somit nicht zulässig (BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3; Griffel, § 22 N. 6 und § 53 N. 4).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur (von C, einem ebenfalls bevollmächtigten Anwalt derselben Anwaltskanzlei) und eine Kopie von dessen Unterschrift ("i.V.") trug. Die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG erfüllte sie damit nicht.

2.3 Wenn eine Rekurseingabe die formalen Anforderungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts erscheint eine Nachfristansetzung jedoch nur dann geboten, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 4.3 – 21. August 2008, VB.2008.00323, E. 4.2 Abs. 2 – 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4; Griffel, § 22 N. 9).

Die fehlende eigenhändige Unterschrift war vorliegend nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der in den zwei Monaten vor dem hier interessierenden Nichteintretensentscheid zwei Mal ausdrücklich auf die erwähnten Formvorschriften aufmerksam gemacht worden war. Überdies wurde Rechtsanwalt B am 9. Mai 2023 ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, diesem Rechtsanwalt nur rund vier Wochen später erneut eine Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen. Anzumerken ist schliesslich, dass Rechtsanwalt B am 19. Juni 2023 (und damit nach Ablauf der Rekursfrist) unaufgefordert ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift einreichte. Dies zeigt auf, dass ihm durchaus bewusst war, welche Formvorschriften hätten eingehalten werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Verbot des überspitzen Formalismus verstossen (vgl. dazu VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 4.2).

2.4 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Fehler ihres Vertreters seien nicht ihr anzulasten. Dies trifft jedoch nicht zu: Als Vertretene hatte sie sich die Versäumnisse ihres Vertreters so lange zurechnen zu lassen, als sie sich von diesem vertreten liess (David Oser/Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020, Art. 394 OR N. 2 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 56). Während des vorinstanzlichen Verfahrens war die Beschwerdeführerin rechtsgültig von Rechtsanwalt B vertreten. Dass dieser eine Rekursschrift einreichte, die den formalen Anforderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht genügte, und die Vorinstanz deshalb nicht darauf eintrat, ist somit der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 284 [Pra. 107/2018 Nr. 34] E. 1.3 und 2.1 f.; BGr, 22. Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2).

2.5 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten. Auf deren (materielle) Vorbringen zur Bewertung der Modulprüfung Gesundheitspsychologie ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

Die möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen des prozessualen Verhaltens bzw. der Versäumnisse des ehemaligen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin sind sodann nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

3.  

Die Vorinstanz auferlegte die Rekurskosten der Beschwerdeführerin. Dies erweist sich mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen als unhaltbar. Durch sein prozessuales Verhalten hat Rechtsanwalt B in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Deshalb sind die Rekurskosten ihm aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten Rechtsanwalt B auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien,

       b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

       c)    Rechtsanwalt B.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende:                                       Der Gerichtsschreiber:

Versandt:

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