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Zürich Verwaltungsgericht 29.11.2023 VB.2023.00382

29 novembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,778 parole·~9 min·8

Riassunto

gemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit: Ablehnung mangels Absprachefähigkeit. Angesichts seiner Teilnahme am Erstgespräch musste dem Beschwerdeführer die wegen seiner gesundheitlichen Umstände gewährte Verschiebung des Arbeitseinsatzes bewusst gewesen sein und er musste mit einer Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörde im vereinbarten Zeitraum rechnen. Der Beschwerdeführer kann sein Versäumnis, seine längere Auslandsabwesenheit nicht mitgeteilt zu haben, nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu benennen. Ein Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet des Grundes mitzuteilen gewesen (E. 4.2). Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebs einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde lag, von dieser Vollzugsform abzusehen (E. 4.3). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00382   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit: Ablehnung mangels Absprachefähigkeit. Angesichts seiner Teilnahme am Erstgespräch musste dem Beschwerdeführer die wegen seiner gesundheitlichen Umstände gewährte Verschiebung des Arbeitseinsatzes bewusst gewesen sein und er musste mit einer Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörde im vereinbarten Zeitraum rechnen. Der Beschwerdeführer kann sein Versäumnis, seine längere Auslandsabwesenheit nicht mitgeteilt zu haben, nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu benennen. Ein Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet des Grundes mitzuteilen gewesen (E. 4.2). Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebs einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde lag, von dieser Vollzugsform abzusehen (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERMESSEN GEMEINNÜTZIGE ARBEIT KONTAKTAUFNAHME STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE VERBINDLICHKEIT VOLLZUGSFORM

Rechtsnormen: § 38 Abs. II JVV § 53 JVV Art. 79a Abs. I StGB Art. 79a Abs. IV StGB § 46a Abs. I StJVG § 46a Abs. II StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00382

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. A hat gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2022 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2021), abzüglich zwei Tage erstandenen Freiheitsentzugs, zu verbüssen.

B. Am 12. Oktober 2022 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. JuWe ersuchte daraufhin die Vollzugsbehörde des Kantons D um rechtshilfeweisen Vollzug; jene Behörde gab den Fall am 2. März 2023 als unerledigt zurück.

C. JuWe lehnte daher das Gesuch um Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit Verfügung vom 13. März 2023 ab und lud A per 27. Juni 2023 zum Antritt der Strafe im Normalvollzug in das Vollzugzentrum C vor.

II.  

Dagegen liess A am 19. April 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 13. März 2023.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die Justizdirektion der Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Juni 2023 und der Verfügung des JuWe vom 13. März 2023 sowie die Gewährung der Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 11. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. JuWe beantragte am 25. Juli 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

2.1 Nach Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) kann die Vollzugsbehörde, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, auf Gesuch des Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen, insbesondere für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, einer Geldstrafe oder einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB). Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2 Gemäss Art. 375 Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2 der gestützt auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Gemäss § 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht vereinbarungsgemäss leistet oder wenn ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV). Ergänzend gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die besonderen Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38 Abs. 2 JVV).

2.3 Die Strafverbüssung in Form gemeinnütziger Arbeit setzt die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (Ziff. 1.3.A lit. f der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017). Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.A lit. f der Richtlinien).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der unentschuldigten Abwesenheiten bzw. fehlender Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits die Organisation eines möglichen Arbeitseinsatzes gescheitert. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Beinverletzung nach Nigeria habe reisen müssen, wo er unerwartet an einer Grippe erkrankt sei, helfe ihm dabei nicht: Er habe um das laufende Vollzugsverfahren gewusst und hätte die Vollzugsbehörde über seine mehrmonatige Landesabwesenheit orientieren müssen und hätte gegebenenfalls eine Zustelladresse bezeichnen können. Dies habe er nicht getan und daher sei es auch nicht von Belang, wenn er nun anführe, er habe sich immerhin nach seiner Rückkehr gemeldet.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es wäre ihm zuzumuten gewesen, die Vollzugsbehörden rechtzeitig über seine geplante Abwesenheit zu orientieren und damit die Kontaktmöglichkeiten sicherzustellen. Diese Unterlassung für sich allein könne jedoch noch nicht dazu herhalten, ihm generell in Vollzugsfragen die Verlässlichkeit abzusprechen. Was diese grundsätzlich anbelange, sei darauf zu verweisen, dass er sich unbestrittenermassen dem Erstgespräch gestellt habe. Unmittelbar nach seiner Rückreise am 30. März 2023 habe er auf die Aufforderungen der Vollzugsbehörde zwar zu spät, aber immerhin reagiert. Als Antwort darauf sei ihm die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März 2023, die er infolge seiner nachgewiesenen Auslandsabwesenheit postalisch nicht abgeholt habe, ausgehändigt worden. Er habe sich somit vor seiner Ausreise nach Nigeria und dann auch nach seiner Rückkehr immerhin um die Bereinigung der Angelegenheit bemüht. Schliesslich scheine auch die Unterlassung der Orientierung der Vollzugsbehörde über den Auslandaufenthalt als entschuldbar, da der Grund der Reise in sein Heimatland namentlich in seiner Beinverletzung lag, die er dort habe auskurieren wollen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt zum Versuch, mit dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu planen, aus: Am 2. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer dazu an einem Erstgespräch mit der rechtshilfeweise mit dem Vollzug ersuchten Behörde des Kantons D teilgenommen. Da er geltend gemacht habe, aufgrund einer Beinverletzung derzeit nicht arbeitsfähig zu sein, sei vereinbart worden, dass er ca. Mitte Januar 2023 zwecks Organisation des Arbeitseinsatzes erneut von der Vollzugsbehörde kontaktiert werde. Der Beschwerdeführer sei dann aber unter den von ihm angegeben Kontaktdaten weder telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen. Auf zwei schriftliche Vorladungen zu Gesprächsterminen am 2. Februar 2023 bzw. 16. Februar 2023 habe er nicht reagiert bzw. diese Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Vollzugsbehörde des Kantons D habe ihm daher mit Schreiben vom 16. Februar 2023 die Rückgabe des Falls angedroht, mit der Empfehlung der Strafverbüssung im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht (vgl. oben E. 3.2).

4.2 Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Absprachefähigkeit nicht zuzugestehen war: Bezüglich der Organisation des Arbeitseinsatzes kam die Vollzugsbehörde des Kantons D den gesundheitlichen Umständen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser in damaligen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig war, mit der Verschiebung der Angelegenheit auf Januar 2023 bereits entgegen. Anzumerken ist, dass die Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit die Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGr, 19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2), die dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend fehlte.

Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Teilnahme am Erstgespräch vom 2. Dezember 2022 die Vereinbarung über den zeitlichen Aufschub bis Januar 2023 bewusst gewesen sein und er musste mit weiteren Kontaktaufnahmen seitens der Vollzugsbehörde rechnen. Beim Erstgespräch hat er zudem seine Adresse bestätigt. Dass er in der Folge bis am 30. März 2023 ohne Mitteilung auslandabwesend war, lässt sich mit seinen Vorbringen nicht rechtfertigen. Sein Versäumnis, die Vollzugsbehörde über seine Auslandsabwesenheit informiert zu haben, kann er – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, die Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu benennen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, das – erstmals im Rekursverfahren vorgebrachte – Arztzeugnis vom 16. Dezember 2022 bereits vor seiner Abreise nach Nigeria am 26. Dezember 2022 einzureichen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn er gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte, waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er dadurch nicht zur Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen wäre. Ein – insbesondere längerer – Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet dessen Grundes mitzuteilen gewesen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschuldbarkeit aufgrund seiner Beinverletzung führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass sich der Auslandaufenthalt wegen einer Grippe verlängert haben soll, rechtfertigt die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers ebenso wenig. Es ist davon auszugehen – und der Beschwerdeführer macht auch diesbezüglich nichts anderes geltend –, dass er die Vollzugsbehörde auch aus dem Ausland hätte kontaktieren können.

4.3 Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit zu vermitteln, zumal er selbst um diese Vollzugsform ersuchte. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus seiner Teilnahme am Erstgespräch und daraus, dass er sich immerhin Ende März 2023 bei der Vollzugsbehörde gemeldet hatte, seine (generelle) Verlässlichkeit bezüglich des Strafvollzugs abzuleiten versucht. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird bei mangelnder Kooperation und Verbindlichkeit der verurteilten Person abgebrochen (vgl. VGr, 30. November 2021, VB.2021.00550, E. 4; VGr, 1. Februar 2018, VB.2017.00703, E. 4). Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebes einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des Kantons D und schliesslich auch des Beschwerdegegners lag, von dieser Vollzugsform bereits von vorneherein abzusehen.

4.4 Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Leistung gemeinnütziger Arbeit schliessen und ihn deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 27. Juni 2023, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 5. Februar 2024, 9.00 Uhr, ins Vollzugzentrum C zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März 2023 bleiben bestehen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 5. Februar 2024, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 13. März 2023.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Direktion der Justiz und des Innern;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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