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Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2023 VB.2023.00368

15 novembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,637 parole·~18 min·7

Riassunto

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Die aus Marokko stammenden Ehegatten haben fünf gemeinsame Kinder, wobei die drei Ältesten bereits bei ihrem Vater in der Schweiz leben. Die Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder sind in die Schweiz eingereist und ersuchen um Familiennachzug.] Es ist unbestritten, dass die Familie zurzeit über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügt und damit eine Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist. Es besteht aber aufgrund der echten und gelebten Beziehung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK (E. 2.2). Das Familiennachzugsgesuch ist verspätet erfolgt (E. 2.3). Die Familie hat jahrelang freiwillig getrennt voneinander gelebt und es sind keine wichtigen Gründe erkennbar, weshalb sie dies nicht weiterhin tun könnte. Auch die gesundheitliche Situation des hier lebenden Ehemanns/Vaters stellt aktuell keinen wichtigen Grund dar. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.5.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00368   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

[Die aus Marokko stammenden Ehegatten haben fünf gemeinsame Kinder, wobei die drei Ältesten bereits bei ihrem Vater in der Schweiz leben. Die Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder sind in die Schweiz eingereist und ersuchen um Familiennachzug.] Es ist unbestritten, dass die Familie zurzeit über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügt und damit eine Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist. Es besteht aber aufgrund der echten und gelebten Beziehung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK (E. 2.2). Das Familiennachzugsgesuch ist verspätet erfolgt (E. 2.3). Die Familie hat jahrelang freiwillig getrennt voneinander gelebt und es sind keine wichtigen Gründe erkennbar, weshalb sie dies nicht weiterhin tun könnte. Auch die gesundheitliche Situation des hier lebenden Ehemanns/Vaters stellt aktuell keinen wichtigen Grund dar. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.5.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00368

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am 22. November 1977, Staatsangehörige von Marokko, heiratete am 21. Juni 2007 in Marokko den Landsmann E. Dieser lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die Kinder F und G, Zwillinge geboren im Jahr 2008, H, geboren 2009, sowie B, geboren 2010, und C, geboren 2013, hervorgegangen.

F, G und H reisten am 9. Juli 2016 in die Schweiz und sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 18. August 2022 reisten A, B und C in die Schweiz ein und stellten am 16. Dezember 2022 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. E beantwortete am 29. September 2022 Fragen des Migrationsamts zu den Lebensumständen der Familie und reichte Dokumente ein. In der Folge wurde wegen Verdachts auf rechtsmissbräuchlichen Nachzug von A eine Wohnkontrolle und anschliessend eine protokollarische Befragung der Ehegatten durchgeführt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab, wies A, B und C aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis 15. Februar 2023.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Dezember 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2023 ab und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Juli 2023.

III.  

A, B und C erhoben am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung und B und C eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter sei ihnen im Sinn eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.

2.  

Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehegatten haben am 21. Juni 2007 in Marokko geheiratet und sind Eltern von fünf Kindern. Die drei älteren Kinder leben bereits seit 2016 bei ihrem Vater in der Schweiz und sind ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin 1 ist im August 2022 mit den beiden jüngeren Kindern in die Schweiz eingereist und ersucht um Familiennachzug zum hier lebenden Ehemann bzw. Vater.

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

2.1.2 Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

2.2 Die Beschwerdeführenden wohnen derzeit mit dem Rest der hier lebenden Familie in einer 4-Zimmer-Wohnung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt eine Wohnung in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreitet (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Vorliegend leben rund sieben Personen in der angemieteten Wohnung. Es ist unbestritten, dass sie damit zurzeit über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass auch nicht absehbar sei, dass die Familie bald eine genug grosse und bezahlbare Wohnung finden werde, da der Ehemann bzw. Vater seit Monaten erfolglos eine solche Wohnung suche. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass die intensiven Suchbemühungen nur deshalb noch nicht erfolgreich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin 1 noch nicht über eine Arbeitsbewilligung verfüge und daher noch nichts zum Familienbudget beisteuern könne. Wie die eingereichte Arbeitszusicherung belege, werde sich dies jedoch sofort ändern, sobald die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Ohne das zusätzliche Einkommen der Beschwerdeführerin, welches monatlich Fr. 4'200.- betragen werde, sei es naturgemäss unmöglich, eine Vermieterin oder einen Vermieter davon zu überzeugen, dass sie für eine grössere Wohnung genügend Bonität aufweisen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung auch erfüllt sein, wenn die Wohnung bei der Gesuchseinreichung (noch) nicht vorhanden, ihr Bezug jedoch absehbar ist (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.3.2). Auch wenn sich die Chancen auf dem Wohnungsmarkt, eine angemessene Wohnung zu finden, durch das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 verbessern werden, genügt dies nicht, um davon auszugehen, dass der Bezug absehbar ist. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt ist. Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c–e AIG zu prüfen.

Da vorliegend unbestritten eine echte und gelebte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und den hier lebenden Verwandten besteht, besteht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK. 

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind jedoch die zeitlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt:

2.3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung – löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.1).

2.3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist bereits im Jahr 1979 in die Schweiz eigereist und somit vor Inkrafttreten des AIG (am 1. Januar 2008). Das Familienverhältnis ist mit der Heirat am 21. Juni 2007 entstanden. Es liegt somit ein intertemporaler Sachverhalt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, begann in diesem Fall die Nachzugsfrist mit dem Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2008 an zu laufen. Die fünfjährige Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 endete daher am 31. Dezember 2012. Ihr Nachzug ist damit unbestritten zu spät beantragt worden.

Die nachzuziehenden Kinder sind am 18. Dezember 2010 bzw. 29. September 2013 geboren worden und somit nach dem Inkrafttreten des AIG, weshalb kein intertemporaler Sachverhalt vorliegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind somit ihre Geburtstage fristauslösend (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG) und sind die Nachzugsfristen am 17. Dezember 2015 bzw. 28. September 2018 abgelaufen. Das Familiennachzugsgesuch ist deshalb auch bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht rechtzeitig erfolgt.

2.4  

2.4.1 Ausserhalb der Nachzugsfristen ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 31. Juli 2023, 2C_50/2023, E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2).

2.4.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).

2.4.3 Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr des in der Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. Der Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich allein grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. BGr, 21. April 2023, 2C_1011/2019, E. 3.3.6). 

2.4.4 Das Bundesgericht geht mit seiner Praxis davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGr, 25. Juni 2021, 2C_10 6/2021, E. 3.4).

2.5  

2.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen als Grund für die jahrelange Trennung vor, dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrem Vater in Marokko habe bleiben wollen. Sie sei die Hauptbezugsperson gewesen, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Kinder seien auch noch jung gewesen und daher in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ein späterer Nachzug nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Es sei ihr auch nicht vorzuwerfen, dass sie trotz der Einreise der drei älteren Kinder im Jahr 2016 weiterhin in Marokko geblieben sei. Sie habe mit ihrer Brustkrebserkrankung zu kämpfen gehabt und auch der Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei immer fragiler geworden, weshalb der Nachzug der drei älteren Kinder die einzige valable Option für die Familie gewesen sei. Sowohl ihr Ehemann als auch sie hätten nur je ca. die Hälfte der anfallenden Betreuung wahrnehmen können, weshalb die Aufgabenteilung Sinn gemacht habe. Trotzdem seien beide aufgrund ihrer ärztlichen Behandlung an ihre jeweiligen Aufenthaltsländer gebunden gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem bei ihrem Vater bleiben wollen. Es sei ihr innigster Wunsch und auch ihre moralische Pflicht gewesen, bei ihrem Vater bis zu dessen Tod zu verweilen.

Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs das Kindeswohl der in der Schweiz lebenden Kinder gefährdet sein könnte. Der Gesundheitszustand des Ehemanns bzw. Vaters sei äusserst prekär. Er leide an zahlreichen Beschwerden (etwa Darmkrebs, Tuberkulose und Diabetes) und es sei nun ein operationsbedürftiger Tumor in seiner Lunge festgestellt worden. Ohne eine radikale Therapie werde sich dieser ausbreiten. Es sei fraglich, wie sich sein Zustand nach dem Eingriff entwickeln werde. Nach der Operation werde er für einige Wochen hospitalisiert sein und sich nicht um seine Kinder kümmern können. Es sei auch möglich, dass er in Zukunft selbst auf Betreuung angewiesen sein werde. Im Gegensatz zur Situation im Jahr 2016 werde er nicht mehr auf die Unterstützung seiner langjährigen und sehr engen Freundin I, welche bislang die Betreuung seiner drei hier lebenden Kinder wahrgenommen habe, zählen können, da sich die Beziehung verschlechtert habe. Er werde bei einer Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Kinderbetreuung auf sich alleine gestellt sein. Hinzu komme, dass die fünf Kinder naturgemäss alle ein grosses Interesse an einem engen Bezug zu beiden Elternteilen hätten. Es sei für ihre persönliche Entfaltung von zentraler Bedeutung, dass sie im Beisein und unter dem Einfluss sowohl der Mutter als auch des Vaters aufwachsen könnten. Ausserdem seien die Kinder unter diesen Umständen auch nicht mehr zu trennen, sondern beieinander zu lassen. Es dränge sich eine Vereinigung der Gesamtfamilie auf. Es sei widersinnig, ihren Nachzug jetzt zu verweigern, nur um ihn dann im Betreuungsfall des Ehemanns bzw. Vaters zu bewilligen.

2.5.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten wichtigen Gründe für den verspäteten Familiennachzug vermögen nicht zu überzeugen: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lebt der Ehemann bereits seit 1979 in der Schweiz. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach der Heirat im Jahr 2007 nicht zu ihm die Schweiz gezogen ist. Die Beschwerdeführenden legen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem Wort dar, was gegen den damaligen Nachzug sprach. Es ist deshalb von einer freiwilligen Trennung auszugehen. Dass es später Gründe (wie Krankheit, familiäre Beziehungen) für einen weiteren Verbleib in Marokko gegeben hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Sodann behaupten die Beschwerdeführenden auch nicht, dass sie ihre Beziehung zu den hier lebenden Verwandten ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten Orten wohnten, weiterleben können. Sie machen auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin 1 werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Kinder in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 wie bisher bei ihren Kindern in Marokko bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. In diesem Zusammenhang muss auch betont werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann es sich selbst zuschreiben müssen, wenn sie während Jahren freiwillig getrennt gelebt haben und sich nicht um ein gemeinsames Familienleben bemüht haben. Es sind darin jedenfalls keine wichtigen Gründe erkennbar, die einen Familiennachzug erforderlich machen würden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, als Gesamtfamilie zusammenleben zu wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies praxisgemäss kein wichtiger Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt und für sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Sollte die Familie als Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es ihr frei, in Marokko das Familienleben (wieder)aufzunehmen. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Die Rückkehr würde dem seit 1979 in der Schweiz lebenden Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden zwar sicherlich schwerfallen, allerdings trifft dies auch für die Beschwerdeführenden zu, welche ihr ganzes bisheriges Leben in Marokko verbracht haben und durch eine Übersiedelung in die Schweiz aus ihrem gewohnten Umfeld entwurzelt würden.

Schliesslich vermag auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keinen wichtigen familiären Grund zu begründen. Die Beschwerdeführenden sind am 18. August 2022 in die Schweiz eingereist. Sie können jedoch aus dem Umstand, dass sie nach Ablauf des 90 Tage gültigen Visums die Schweiz nicht verlassen haben und seither ohne gültiges Aufenthaltsrecht hier leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden argumentieren, als ob es darum geht, ihnen ein bestehendes Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen dabei jedoch, dass der Umstand, dass sie sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalten, keine nennenswerte Rolle spielen kann. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden hatten auch keinen Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Mit Art. 17 AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie bei rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch privilegiert werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6). Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden, wie bereits festgehalten wurde, nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuungssituation im Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Was die Betreuungssituation in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Es wird nicht verkannt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat und allenfalls zukünftig auf Betreuung angewiesen sein könnte. Dies stellt jedoch zumindest aktuell keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten, nichts zu ändern, würden sie doch ansonsten gegenüber sich korrekt verhaltenden Gesuchstellern privilegiert werden. Sollte sich die Betreuungssituation in der Schweiz ändern, wäre ein Familiennachzugsgesuch unter den neuen Umständen erneut zu prüfen. Eine Bewilligung des Familiennachzugs drängt sich auch deshalb nicht auf, da die hier lebenden Kinder bereits 14 bzw. 15 Jahre alt sind und damit von einer gewissen Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

2.6 Schliesslich ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sachund Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Die Beschwerdeführenden haben sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt.

3.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.2.2 Die Vorinstanz hat die Gesuche mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, da sich ihre Begehren im Sinn der obenstehenden Erwägungen ohnehin als offensichtlich aussichtslos erweisen. Gleiches gilt für das vorinstanzliche Verfahren, zumal die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft mit Erfolg ihres Rechtsmittels rechnen konnten. Damit ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).