Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2023 VB.2023.00358

25 ottobre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,155 parole·~11 min·7

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland Sri Lanka nach rechtswidrigem Verbleib in der Schweiz bestätigt.] Die besagten Arztberichte bestätigen keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückführung nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weist eine entsprechende Gefährdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu vermuten, ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. (E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist weder auf eine persönliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen (E. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die zusätzliche finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer Kosten zu decken. Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdeführerin bei einer sorgfältigen Planung und unter Sicherstellung der allfällig erforderlichen medizinischen Betreuung somit möglich, zulässig und zumutbar (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00358   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland Sri Lanka nach rechtswidrigem Verbleib in der Schweiz bestätigt.] Die besagten Arztberichte bestätigen keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückführung nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weist eine entsprechende Gefährdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu vermuten, ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. (E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist weder auf eine persönliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen (E. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die zusätzliche finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer Kosten zu decken. Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdeführerin bei einer sorgfältigen Planung und unter Sicherstellung der allfällig erforderlichen medizinischen Betreuung somit möglich, zulässig und zumutbar (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: KRANKHEIT MEDIZINISCHE NOTLAGE RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT RÜCKKEHR SRI LANKA VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 10 AIG Art. 11 AIG Art. 64 Abs. I AIG Art. 83 Abs. I AIG Art. 83 Abs. VI AIG Art. 90 AIG Art. 99 AIG Art. 44 AsylG Art. 46 Abs. II AsylG § 7 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00358

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1959 geborene, aus Sri Lanka stammende A reiste am 21. Juli 2022 mit einem 21 Tage gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich am 2. Dezember 2022 noch immer in der Familienwohnung ihrer Tochter aufhielt, verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland sie mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung wies das Migrationsamt A aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis am 9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 15. Dezember 2022 ein bis 14. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot gegen A.

Am 22. Dezember 2022 ersuchte A das Migrationsamt darum, ihre Ausreisefrist um drei Monate zu verlängern. Am 9. Januar 2023 stellte sie ein Gesuch um vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ab und setzte A erneut Frist zum Verlassen des Landes bis am 28. Februar 2023.

II.

Den gegen den Entscheid des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Juni 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei zu verpflichten, dem Staatssekretariat für Migration ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausreisefrist sei zu sistieren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 3. und 25. Juli sowie vom 31. August 2023 reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3 Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 25. August 2021, VB.2021.00159, E. 2.3; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).

2.  

2.1 Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52 sowie Art. 61–63 AIG) und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG). Die Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10 und 11 AIG; Art. 66 ff. sowie Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), vorbehältlich der Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f. VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; BGE 137 II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung voraussetzt (Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 29. November 2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

2.2  Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November 2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2). Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014, E. 8.3). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 6 AIG verschafft dem Einzelnen jedoch keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil schloss der Gesetzgeber den direkten Zugang des Ausländers zu diesem Verfahren bewusst aus und überliess es dem Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 10. September 2018, 2C_670/2018, E. 2.2; VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3.4).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, an mehreren Erkrankungen zu leiden und Medikamente zu benötigen. Seit Ende November 2022 sei sie auf umfassende Betreuung und Pflege bei der Alltagsbewältigung angewiesen. Sowohl die spezifischen Medikamente wie auch eine dauerhafte Behandlung und Pflege seien für sie in Sri Lanka nicht vorhanden. Sie sei Witwe und ihr einziges überlebendes Kind lebe in C. Ferner sei sie bis auf Weiteres nicht reisefähig. Eine Wegweisung würde selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke  ̶  unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe  ̶  zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben führen und wäre unverhältnismässig und unzumutbar. Aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts seien die notwendigen Fachbehandlungen rechtskonform abzuklären. 

2.4  

2.4.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem; die Gesundheits-versorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt. Auch in der Nordprovinz sind allgemeinmedizinische und internistische Behandlungen sowie entsprechende Medikamente verfügbar. Die staatlichen Krankenhäuser geben die meisten Medikamente kostenlos ab (BVGer, 18. Januar 2022, D-4314/2019, E. 9.3.5.1 mit Hinweisen). Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist grundsätzlich zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (BVGer, 27. Februar 2023, E-737/2020, E. 10.2.2).

2.4.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, leidet die Beschwerdeführerin an einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und den damit einhergehenden Folgeerkrankungen. So wurden ihr etwa ein erhöhter Blutdruck (arterielle Hypertonie) und erhöhte Cholesterinwerte (Hypercholesterinämie) attestiert. Demgegenüber war der Natriumspiegel im Blut der Beschwerdeführerin zu niedrig (Hyponatriämie). In der Zeit vom 19. bis 26. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zudem infolge einer Nierenbeckenentzündung eine Woche stationär im Spital behandelt und es wurde ihr in dieser Zeit eine akute Niereninsuffizienz attestiert. Anlässlich ihres Austritts wurden ihr verschiedene Medikamente mitgegeben und zu einer ausreichenden Hydrierung sowie einer Folgekontrolle beim Hausarzt geraten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge wiederholt für arbeitsunfähig erklärt, wobei die betreffenden (abgesehen vom Datum wortgleichen) Arztzeugnisse als Grund pauschal "Krankheit" aufführten. Ärztliche Atteste vom 30. Juni und 25. Juli 2023 bescheinigten der Beschwerdeführerin erneut  ̶  wiederum ohne nähere Angaben  ̶  eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli bzw. bis am 31. August 2023. Als Bemerkung wurde erstmals der Zusatz "Reiseunfähig" vermerkt. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 einen weiteren Arztbericht vom 18. August 2023 zu den Akten, welcher die vorgenannten Prognosen bestätigt und festhält, die Beschwerdeführerin benötige eine regelmässige hausärztliche Betreuung. Ferner sei sie für die Bewältigung der Alltagssituationen auf externe Unterstützung angewiesen. Unter dem Titel "Medikamentenplan" wird ihr die Einnahme dreier Medikamente verordnet.

2.4.3 Die vorliegenden Akten lassen nicht auf eine gesundheitliche oder medizinische Notlage schliessen. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. bis 26. Juni 2023 eine Woche im Spital verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie anlässlich ihres Aufenthalts ausführlich untersucht worden ist. Die vorgenannten Diagnosen sowie die angeordnete Weiterbehandlung in Form einer eigenständigen Einnahme von Medikamenten und gelegentlichen Visiten bei ihrem Hausarzt, lassen nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung schliessen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Komplexität ihres medizinischen Zustands als blosse Behauptungen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Vielzahl der regelmässig eingereichten Arztberichte genügend geklärt, weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die besagten Arztberichte bestätigen keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückführung nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weist eine entsprechende Gefährdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu vermuten ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre in der Schweiz lebende Familie sie bei Bedarf weiterhin finanziell unterstützen kann.

2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hält ein Arztzeugnis vom 24. April 2023 fest, ihr Schilddrüsenwert sei noch nicht gut eingestellt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer allgemeinen Körperschwäche, welche zu einem "Frailty Syndrom" passen würde. Sie benötige daher Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und eine längerfristige, regelmässige hausärztliche Betreuung. Das jüngste Arztzeugnis vom 18. August 2023 bestätigt ohne nähere Präzisierungen, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung der Alltagssituationen auf externe Unterstützung angewiesen sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss ihren eigenen wie auch gemäss den übereinstimmenden Angaben ihres Schwiegersohnes sieben Angestellte in ihrer Heimat hat. Diese können ihr die nötige Unterstützung in Alltagssituationen bieten. Die Beschwerdeführerin ist weder auf eine persönliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen.

2.6 Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch die eingereichten Arztzeugnisse ebenfalls nicht nachgewiesen. Entsprechende Behauptungen werden nicht hinreichend substanziiert mittels Arztberichten belegt, welche sich eingehend zu ihrer gesundheitlichen Verfassung äussern. Vielmehr vermerkt das jüngste Arztzeugnis vom 18. August 2023 keine Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr.

2.7 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist anzumerken, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz übereinstimmend mit ihrem hier wohnhaften Schwiegersohn ausgesagt hat, Land in Sri Lanka sowie einen eigenen Bauernhof mit sieben Angestellten zu haben. Gemäss Angaben des Schwiegersohns lebte die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit Kindern, Enkelkindern und weiteren Familienangehörigen zusammen. Bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie für die Betreuung der Kinder der Familienangehörigen zuständig gewesen. Während ihrer Abwesenheit in der Schweiz habe eine enge Freundin ihre Aufgaben übernommen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte diese Angaben schriftlich. Wie sich den Akten zudem entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin bis im Oktober 2012 im Besitz eines weiteren Grundstücks in Sri Lanka, welches sie ihrer Tochter D anlässlich ihrer Hochzeit übertrug. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Dezember 2022 gab sie überdies zu Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen ihre Rückführung nach Sri Lanka sprechen würden. Im Lauf des migrationsrechtlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihren vorherigen Aussagen geltend, ihr einziges überlebendes Kind lebe in C und sie habe in Sri Lanka allein gelebt. Diese Angaben erscheinen unglaubwürdig, da die Beschwerdeführerin diese erst unter dem Druck des drohenden Vollzugs ihrer Wegweisung tätigte und sie zudem im Widerspruch zu den Angaben ihres Schwiegersohnes stehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die zusätzliche finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer Kosten zu decken.

Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdeführerin bei einer sorgfältigen Planung und unter Sicherstellung der allfällig erforderlichen medizinischen Betreuung somit möglich, zulässig und zumutbar.

Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif und es besteht kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren jedoch offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen bereits ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im Beschwerdeverfahren bei dieser Ausgangslage verschwindend gering, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00358 — Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2023 VB.2023.00358 — Swissrulings