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Zürich Verwaltungsgericht 26.04.2024 VB.2023.00352

26 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,562 parole·~8 min·8

Riassunto

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug; Touchieren der Mittelleitplanke. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (E. 3). Ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug bedeutet insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00352   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.04.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Führerausweisentzug; Touchieren der Mittelleitplanke. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (E. 3). Ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug bedeutet insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: AUTOBAHN FÜHRERAUSWEISENTZUG KOLLISION LEITPLANKE MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG

Rechtsnormen: Art. 16b Abs. I lit. a SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00352

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer eines Monats und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

II.  

Dagegen erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf eine Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine Massnahme nach Art. 16a SVG zu prüfen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte dagegen am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, den angefochtene Einspracheentscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben und auf eine Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine Verwarnung auszusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 28. Juni 2023 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten; das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juli 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022, um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei.

Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-.

Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug.

3.  

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Gefährdung Dritter bestanden. Entgegen der Darstellung im Polizeirapport habe er sich mit dem vom ihm gelenkten Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision mit der Mittelleitplanke nicht auf gleicher Höhe mit dem überholten Fahrzeug befunden, sondern sei noch eine Fahrzeuglänge beziehungsweise vier bis fünf Meter hinter diesem gewesen. Eine Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sei deshalb auszuschliessen. Weiter sei die Strecke frei gewesen und es seien keine weiteren Fahrzeuge gefolgt.

4.2 Im Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Aufgrund der Akten ist aber nicht erstellt, dass Dritte konkret gefährdet wurden, dies gilt insbesondere für Personen im überholten Fahrzeug. Da aber auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter relevant ist, ist zu prüfen, ob und welche erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer bestand.

Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug kollidierte mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h mit der Mittelleitplanke. Dabei wurde die gesamte linke Fahrzeugseite von der Front- bis zur Heckstossstange beschädigt und der Ausspiegel links abgerissen. Die Polizei schätzte den Sachschaden auf Fr. 10'000.-. An der Leitplanke und auf der Fahrbahn wurden keine Beschädigungen oder unfallrelevante Spuren festgestellt. Es war sonnig und die Fahrbahn trocken, die Sicht uneingeschränkt und klar. Zum Verkehrsaufkommen finden sich keine Angaben in den Akten. Der Unfall ereignete sich am Freitag, 8. Juli 2023, zwischen 20.10 und 20.15 Uhr auf der Autobahn in Steinhausen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar kein Berufsverkehr mehr herrschte, aber dennoch an einem Freitagabend mit schönem Sommerwetter immer noch etliche Fahrzeuge unterwegs waren; jedenfalls kann nicht angenommen werden, es habe praktisch kein Verkehr mehr geherrscht.

Das Bundesgericht hat verschiedentlich Selbstunfälle wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert (vgl. BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli 2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des Fahrzeugs auf einer samstags um 16.05 Uhr stark frequentierten, als Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke, Drehung des Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit Seitenabschrankung; BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20 Uhr beim Versuch, einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen). Einschlägig ist insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2020, dem ein mit Ausnahme der Uhrzeit praktisch identischer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug indessen insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeute. Es bestehe vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Infolge der Streifkollision mit der Mittelleitplanke habe der Lenker angesichts seiner hohen Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem unkontrollierten Verhalten des von ihm gelenkten Personenwagens rechnen müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter wegen des Verlusts der Kontrolle über das Fahrzeug denkbar gewesen, weshalb nicht mehr von einer geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a SVG ausgegangen werden könne (BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019, E. 3.3). Vorliegend ist einerseits von einem geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen, anderseits von einer um 20 % höheren Geschwindigkeit und damit einer 44 % höheren vorhandenen kinetischen Energie. Somit liegen bezüglich der Drittgefährdung durchaus vergleichbare Verhältnisse vor und es kann auch vorliegend nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer gesprochen werden.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei davon ausgegangen, dass das andere Fahrzeug auf seine Fahrspur drifte und sein damaliges Fahrmanöver auf das Vermeiden einer Kollision ausgerichtet war. Dieser Umstand sei bis anhin nie diskutiert, geschweige denn berücksichtigt worden.

Anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei am Abend des Vorfalls gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, als er ein anderes Fahrzeug überholt habe, habe er einen kurzen Moment gedacht, dass das andere Fahrzeug auf seine Spur komme. Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld, antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft. Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden.

4.4 Zusammenfassend ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

5.  

Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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