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Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2023 VB.2023.00343

25 ottobre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,194 parole·~16 min·8

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ersuchte erfolglos um Asyl in der Schweiz. Aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Vorfall ehelicher Gewalt trennten sich die Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat ein aussereheliches Kind und beruft sich für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seinem Sohn.] Der Beschwerdeführer kann aus der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Anwesenheitsanspruch mehr ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anwesenheitsanspruch zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00343   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer ersuchte erfolglos um Asyl in der Schweiz. Aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Vorfall ehelicher Gewalt trennten sich die Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat ein aussereheliches Kind und beruft sich für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seinem Sohn.] Der Beschwerdeführer kann aus der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Anwesenheitsanspruch mehr ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anwesenheitsanspruch zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00343

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,  

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste eigenen Angaben zufolge am 5. März 2018 in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge um Asyl. Mit Entscheid vom 27. April 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Staatsgebietes bis am 14. Mai 2018. A verliess die Schweiz spätestens am 23. Juli 2018. Am 1. Februar 2019 reiste er erneut von Frankreich her kommend in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2019 erliess das Migrationsamt seine sofortige Wegweisung. Am 20. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und entliess A aus der Polizeihaft.

Am 24. April 2019 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nachdem das Migrationsamt seinen Aufenthalt im Kanton Zürich bis am 23. August 2023 geduldet hatte, heiratete er am 22. August 2019 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische Staatsgehörige C, geboren 1980. Am 30. Oktober 2019 erhielt er eine bis am 7. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Nach einem Vorfall von ehelicher Gewalt am 22. Januar 2022 teilte seine Ehefrau auf Nachfrage dem Migrationsamt am 22. April 2022 bzw. 7. Mai 2022 unter anderem mit, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle. Mit Stellungnahme vom 9. September 2022 liess A verlauten, dass sie sich wieder angenähert hätten, das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen und es noch einmal zusammen versuchen wollten. Um einen Neustart zu machen, seien sie auf der Suche nach einer neuen Wohnung, in die sie zusammen einziehen wollen.

A ist in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2018 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2018 wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 750.bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. August 2018 wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 150.bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2018 wurde er wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz mit einer Busse von Fr. 300.bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit drei Jahre) bestraft.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 widerrief das Migrationsamt die bis am 7. August 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. März 2023.

II.  

Dagegen erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs und machte geltend, seine Angaben, wonach er das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau wieder aufnehmen wolle, seien falsch gewesen. Er sei Ende 2021 eine Liebesbeziehung mit der Schweizer Bürgerin D eingegangen. 2022 sei der gemeinsame Sohn F geboren worden. Er lebe mit seiner neuen Partnerin in einer festen Beziehung zusammen. Am 12. Januar 2023 bat das Migrationsamt A um Beantwortung von Fragen und Einreichung verschiedener Unterlagen, um zu prüfen, ob er als Vater eines Schweizer Kindes Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Dieser Bitte kam er trotz einmal verlängerter Frist bis 6. März 2023 und einer zweiten Anfrage des Migrationsamts mit Frist bis 21. März 2023 nicht vollständig nach. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2023 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A am 2. Mai 2023 Stellung und teilte mit, dass es nach der Geburt zu Spannungen gekommen sei und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft als Untermieter angemietet. 

Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 23. August 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort einreichte, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.1.3 Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur Beziehung zur Ehefrau.

2.1.4 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem scheiden lassen will. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte. Damit entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sodann macht der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.

3.  

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem ausserehelichen minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).

3.1  

3.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

3.1.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3 Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).

3.1.4 Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).

Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6). Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorgebzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in: derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).

Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbarern Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).

3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Migrationsamt weggewiesen worden sei, neu eine Beziehung zu seinem am 17. Oktober 2022 geborenen Sohn geltend mache. Er lebe getrennt von der Kindsmutter und habe ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezogen. Als Beleg für eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht enge Beziehung zu seinem Sohn habe der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Kindsmutter eingereicht, wonach er verpflichtet sei, Fr. 2'000.- pro Monat an Unterhalt (davon Fr. 1'000.- für die Kinderbetreuung) an die Mutter zu bezahlen und er berechtigt und verpflichtet sei, seinen Sohn drei Mal pro Woche während zwei ganzen Tagen und einem Abend für drei bis fünf Stunden zu betreuen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umfang des Besuchsrechts zwar für die Annahme einer besonders engen Vater-Sohn-Beziehung genügen würde, jedoch fraglich sei, ob er dieses kontinuierlich und reibungslos ausüben könne, da ihm nur ein Zimmer in einer Wohnung zur Verfügung stehe. Sodann lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass er auch auf längere Sicht ein Einkommen generieren könne, um der vereinbarten Unterhaltspflicht nachzukommen. Er sei seit 2021 selbständig mit seiner Einzelfirma Einzelfirma E. Es sei wenig glaubhaft, dass bis heute keine Geschäftsabschlüsse vorlägen. Er habe jedenfalls keinen Beleg für eine erste Überweisung des Unterhalts eingereicht. Es bestehe ohnehin kein Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst zu entwickeln. Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer auch das Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht. Er habe von Mitte 2018 bis Mitte 2019 sechs Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das AIG, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch etc. erwirkt und sei zu bedingten Geldstrafen von insgesamt 180 Tagessätzen und Bussen verurteilt worden.

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter ein Dokument darstellt, welches Aufschluss über die Beziehung zu seinem Sohn gibt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, genügt es nicht, dass er einen Vertrag über seine Unterhaltspflichten und Kontaktrechte abgeschlossen hat, wenn er nicht nachweist, dass er den Vertrag auch einhält. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die in wirtschaftlich und affektiver Hinsicht geltend gemachte enge Beziehung zu seinem Sohn mit weiteren Beweismitteln und substanziierten Angaben zu belegen. So hätte er durch Einreichen von Bankbelegen ohne Weiteres nachweisen können, dass er die vereinbarten Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter auch tatsächlich leistet. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus dem im Rekursverfahren eingereichten Bankauszug seines Privat- und Geschäftskontos gehe hervor, dass er mit seiner Einzelfirma genügend verdiene, um die vereinbarten Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass er ein Einkommen erwirtschaftet und Unterhaltszahlungen leisten könnte, nicht zu belegen, dass er dies auch tatsächlich tut. Er vermag damit keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn zu belegen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten affektiven Beziehung zu seinem Sohn: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus seiner aktuellen Wohnsituation (Wohngemeinschaft) nicht abgeleitet werden könne, dass er das vereinbarte Kontaktrecht nicht wahrnehme. Er zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass und inwiefern er Kontakt mit seinem Sohn hat, und reicht bis auf zwei Fotos mit einem Säugling keinerlei Beweismittel ein, die solches belegen würde. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer engen Beziehung in wirtschaftlicher sowie affektiver Hinsicht nicht erbracht hat. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Entgegen seinem Einwand wird das Verhalten während des gesamten Aufenthalts berücksichtigt. Er kann deshalb aus dem Umstand, dass seine migrationsrechtlichen Verurteilungen einige Jahre zurückliegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat er sich auch andere Delikte (Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch, etc.) zuschulden kommen lassen.

3.4 Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar seit über vier Jahren in der Schweiz, eine massgebliche Integration hat jedoch nicht stattgefunden. Weiter hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland auch ohne Weiteres zumutbar sei. Seinen Angaben zufolge sei dies auch gar kein Problem für ihn. Er komme aus einer guten Familie. Sein Vater sei Arzt und seine Mutter Offizierin bei der Polizei. Er habe in Tunesien als Techniker gearbeitet und Ausbildungen gemacht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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