Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2023.00331

22 novembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,771 parole·~9 min·7

Riassunto

Familiennachzug zum Sohn | Die im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn, einem britischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin hat ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 100.- (E. 3.2). Dieses Einkommen reicht nicht, um den Bedarf der Beschwerdeführerin zu decken; sie ist unterstützungsbedürftig (E. 3.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin überwies seiner mit der Beschwerdeführerin zusammenlebenden Schwester insgesamt EUR 15'000.-, der Beschwerdeführerin selbst Fr. 2'200.- und liess letztere mindestens ein halbes Jahr bei sich wohnen. Damit gewährte er ihr Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA (E. 4). Gutheissung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00331   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug zum Sohn

Die im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn, einem britischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin hat ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 100.- (E. 3.2). Dieses Einkommen reicht nicht, um den Bedarf der Beschwerdeführerin zu decken; sie ist unterstützungsbedürftig (E. 3.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin überwies seiner mit der Beschwerdeführerin zusammenlebenden Schwester insgesamt EUR 15'000.-, der Beschwerdeführerin selbst Fr. 2'200.- und liess letztere mindestens ein halbes Jahr bei sich wohnen. Damit gewährte er ihr Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: ELTERN FAMILIENNACHZUG UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT

Rechtsnormen: Art./§ 12 Ziff. 2 Brexit-A Art. 3 Abs. 3 lit. c FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00331

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

In Sachen

A, wohnhaft im Kosovo,

vertreten durch B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Familiennachzug zum Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine am 7. Dezember 1952 geborene kosovarische Staatsangehörige. Ihr Sohn B ist ein in D wohnhafter Staatsangehöriger Grossbritanniens und ihre Tochter E ist in Deutschland wohnhaft. Am 5. Juli bzw. 8. September 2022 ersuchten A bzw. B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei B. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2023 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 10. Juni 2023 (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie auferlegte die Rekurskosten A und sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 wurde A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. Juni, 28. Juli und 19. September 2023 machte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Seit dem 1. Januar 2021 beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche britischer Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen, SR 0.142.113.672).

Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021) nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ausgeübt haben und sich auch weiterhin hier aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen). Sie sind unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen des FZA in der Schweiz aufenthaltsberechtigt (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten, die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2 Brexit-Abkommen).

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; s. auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.3 Die Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende (aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14 und N. 19).

2.4 Der Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00134, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 100.zu haben. Die Höhe ihres eigenen Einkommens ist durch die Beschwerdeführerin zu beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00167, E. 3.3). Die Absenz weiterer, über das geltend gemachte Einkommen hinausgehender Einkommensquellen ist eine negative Tatsache, für die naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann.

3.2 Aus einer von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des Departements der Pensionsadministration der Republik Kosovo ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von EUR 100.- erhält. Aus einem Auszug des Bankkontos der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass die einzigen Zahlungseingänge zwischen November 2022 und Mai 2023 Rentenzahlungen waren. Die Beschwerdeführerin legt des Weiteren eine Bestätigung der kosovarischen Steuerverwaltung vor, wonach sie nicht im Steuerregister verzeichnet sei, und ein Zertifikat des Umwelt- Raumplanungs- und Infrastrukturministeriums, wonach sie kein Grundeigentum hat. Anzeichen für weitere Einnahmequellen lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Damit hat die Beschwerdeführerin ausreichend dargetan, dass ihr monatliches Einkommen EUR 100 beträgt.

3.3 Bereits im Jahr 2018 waren Personen im Kosovo, welche monatlich weniger als EUR 103 zur Verfügung hatten, akut von Armut bedroht (vgl. eurostat, Enlargement countries – statistics on living conditions, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Enlargement_countries_-_statistics_on_living_conditions#Monetary_poverty). Angesichts der Tatsache, dass die kumulierte Inflation im Kosovo seit 2018 über 20 Prozent betrug und die Armutsgrenze damit weiter gestiegen sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Rente von EUR 100.- für ein Leben über der Armutsgrenze nicht ausreicht (vgl. hierzu die Inflationsdaten des Internationalen Währungsfonds, abrufbar unter: https://www.imf.org/external/datamapper/PCPIEPCH@ WEO/UVK?zoom=UVK&highlight=UVK). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann. Dass die Beschwerdeführerin nur eine rudimentäre Bedarfsberechnung vorlegt, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin unterstützungsbedürftig.

4.  

4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin dieser die entsprechende Unterstützung gewährt.

4.2 Die Beschwerdeführerin belegt, dass ihr Sohn am 6. April 2021 EUR 10'000.und am 21. März 2022 EUR 5'000.- an die Tochter der Beschwerdeführerin überwies. Sodann belegt die Beschwerdeführerin Überweisungen ihres Sohnes am 9. Juni 2023 in Höhe von Fr. 1'500.- und am 6. September 2023 in Höhe von Fr. 700.-, welche direkt an die Beschwerdeführerin erfolgten.

4.3 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass die Überweisungen an die Tochter der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 15'000.- für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben ihrer Tochter sowie eine "eidliche Erklärung" ein, wonach diese Beträge (nur) für ihren Unterhalt verwendet wurden.

4.4 Zum Zeitpunkt der fraglichen Überweisungen führte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter einen gemeinsamen Haushalt im Kosovo. Es ist vor diesem Hintergrund hinreichend dargetan, dass die überwiesenen Beträge – selbst wenn sie nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin zugutegekommen sein sollten – unter anderem zur Führung des gemeinsamen Haushalts verwendet wurden, wie vorgebracht wird.  Insofern trug der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinen Überweisungen in den Jahren 2021 und 2022 zu deren Lebensunterhalt bei.

Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zwar seine Schwester mit namhaften Beträgen unterstützte, diese finanzielle Hilfe jedoch seiner im gleichen Haushalt lebenden Mutter gänzlich vorenthalten wollte, obwohl Letztere ihr eigenes Existenzminimum nicht finanzieren kann (vgl. E. 3.3).

4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin dieser Unterhalt gewährt.

5.  

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2023 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. Mai 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 11. Mai 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).

VB.2023.00331 — Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2023.00331 — Swissrulings