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Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2023.00314

24 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,726 parole·~14 min·6

Riassunto

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1991 geborenen Staatsangehörigen Sri Lankas] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3.4). Im Moment liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (E. 3.5.2). Schliesslich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von der Verlobten des Beschwerdeführers und ihren drei Kindern aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung (E. 3.5.3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00314   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1991 geborenen Staatsangehörigen Sri Lankas] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3.4). Im Moment liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (E. 3.5.2). Schliesslich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von der Verlobten des Beschwerdeführers und ihren drei Kindern aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung (E. 3.5.3). Gutheissung.

  Stichworte: BEDARFSGERECHTE WOHNUNG EHEVORBEREITUNG FAMILIENNACHZUG FLÜCHTLING GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG PROGNOSE RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHEVERDACHT SUMMARISCHE PRÜFUNG

Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00314

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas reiste am 19. Juli 2017 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung von A aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2022 ab.

B. Im April 2022 reichten A und seine 1984 geborene Verlobte C beim Zivilstandsamt der Stadt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Die Genannte war im September 2014 nach dem Tod ihres Ehemanns mit ihren drei Kindern (geboren 2005, 2008 und 2011) in die Schweiz gelangt, wo alle vier als Flüchtlinge aufgenommen und ihnen in der Folge im Juni 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich erteilt wurden.

Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte das Zivilstandsamt der Stadt D A und C mit, dass das von ihnen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne, weil sich A illegal in der Schweiz aufhalte.

C. Vor diesem Hintergrund ersuchten A und C das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Oktober 2022 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für ersteren.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch von A und C ab und hielt fest, dass A keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz besitze, weshalb ihm ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine Berechtigung einräume, sich in der Schweiz aufzuhalten.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 5. Juni 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 3. Mai 2023 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung der Heirat und die Eheschliessung mit C zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Erteilung der Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten".

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Juni 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erteilung der Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten", mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 2.1).

3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm selbst nach der Heirat mit seiner in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Verlobten kein Bewilligungsanspruch zu (Art. 44 Abs. 1 AIG; vgl. dazu sogleich E. 3.5.1; ferner BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (hierzu näher BGr, 31. Januar 2023, 2C_246/2022, E. 5.1, und 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher Praxis]). Vorliegend ist jedoch im besten Fall – das heisst bei Abstellen auf die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass dieser und seine Verlobte seit dem Jahr 2019 ein Paar sind und längstens seit Ende September 2022 zusammenwohnen. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen besteht (unstreitig) kein anspruchsbegründendes Konkubinat im Sinn der zitierten Rechtsprechung, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung mit C vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und E. 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.4  

3.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2, und 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

3.4.2 Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung in die Heimat und seine Verlobte war noch bis Juni 2022 ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen, womit sie zu einer Zielgruppe von Personen gehörte, die von Ausländerinnen bzw. Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht werden. Nebst diesen Umständen liegen hier jedoch keine weiteren (klaren) Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich unterliessen es die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer und seine Verlobte zu ihrer Beziehung zu befragen, um ihnen stattdessen vorzuwerfen, von sich aus keine "Sachbeweise" für die behauptete Liebesbeziehung eingereicht zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Hier gehen aber neben den genannten (wenigen) Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, aus den Akten auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten hindeuten. So weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass beide aus dem gleichen Kulturkreis stammen, dieselbe Religionszugehörigkeit haben und zwischen ihnen kein allzu grosser Altersunterschied besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und C im Rekursverfahren verschiedene zwischen März und Juli 2022 entstandene Fotografien von ihnen als Paar einreichten sowie drei kurze Auszüge aus Chatverläufen aus der gleichen Zeit. Gemäss einem in den Akten liegenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juli 2022 beging der damals noch im Kanton Bern untergebrachte Beschwerdeführer sodann Mitte Juni 2022 an einem Mittwochmorgen kurz vor 10.00 Uhr in der Nähe des Wohnhauses seiner Verlobten in D eine grobe Verkehrsregelverletzung, was darauf hindeutet, dass er bereits Monate vor seinem Umzug zu seiner Verlobten im September 2022 bei dieser übernachtete oder sie zumindest besuchte. Die Kinder von C bestätigen dem Verwaltungsgericht in diesem Sinn mit Schreiben vom 25. Mai 2023, ihren Stiefvater, den Beschwerdeführer, schon "seit jeher" zu kennen. "Am Anfang" sei er bloss ein Kollege ihrer Mutter gewesen, aber heute gehöre er zur Familie, und sie wünschten sich, dass ihre Mutter und der Beschwerdeführer so schnell wie möglich heirateten.

Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

3.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte bereits geheiratet, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte.

3.5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine ebensolche erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

Kommt den Betroffenen – wie hier – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden dabei nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

3.5.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, nicht nachgewiesen zu haben, dass seine Verlobte keine Sozialhilfe mehr beziehe. Selbst wenn sie aber keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr erhalten sollte, reiche ihr Einkommen nicht aus, um die monatlichen Lebenshaltungskosten der fünfköpfigen Familie in Höhe von Fr. 4'480.- zuzüglich der Kosten für die medizinische Grundversorgung zu decken.

Die Verlobte des Beschwerdeführers musste von Juli 2018 bis Juni 2022 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Den insofern unwidersprochenen Angaben im Rekursentscheid zufolge war sie zunächst ab Juli 2018 in einem reduzierten Pensum als Unterhaltsreinigerin erwerbstätig, ab September 2021 als Mitarbeiterin auf Abruf bei der Firma E und ab März 2022 (zusätzlich zu dem vorgenannten Job) als Mitarbeiterin in einer F-Filiale mit einem Pensum von 80 %, wobei sie zuletzt durchschnittlich Fr. 4'134.pro Monat verdient habe. Für die Monate Januar bis und mit April 2023 wurden vor Verwaltungsgericht weitere Lohnabrechnungen eingereicht, wonach C als Mitarbeiterin der Firma F durchschnittlich Fr. 3'408.75 brutto pro Monat verdiente. Ebenfalls eingereicht wurde das Schreiben eines Restaurants in G vom 17. Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer dort per sofort als Küchenmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 4'000.- pro Monat zu arbeiten beginnen könne. Dafür, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise.

Berücksichtigt man das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Einkommen bei der Beurteilung der konkreten Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs seiner Familie, so ergibt sich auch bei der Bedarfsberechnung der Vorinstanz ein deutlicher Überschuss (siehe auch BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen, wonach bei einem gesunden und arbeitswilligen Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen seien). Damit liegen im Moment keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit C auf Sozialhilfe angewiesen sein wird und ist die Voraussetzung des Nachweises genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aktuell erfüllt (vgl. zum Ganzen auch BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

3.5.3 Weitere Gründe, die der künftigen ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG entgegenstünden, sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von C und ihren drei Kindern sowie dem Beschwerdeführer aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG). Zwar gilt eine Wohnung nach einer weit verbreiteten kantonalen Praxis in der Regel nur dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens 1 überschreitet (BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1 mit Hinweisen), sodass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mindestens eine 4-Zimmer-Wohnung bräuchten. Gemäss der schriftlichen Aussage der ältesten Tochter von C gegenüber dem Verwaltungsgericht beabsichtigt die 18-Jährige allerdings demnächst aus der Wohnung der Mutter auszuziehen. Es erscheint zudem nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, erst nach der Trauung eine grössere Wohnung suchen zu wollen, weil damit auch ein gewisses finanzielles Risiko verbunden sei.

Wie gut der Beschwerdeführer deutsch spricht, muss im vorliegenden Verfahren sodann (noch) nicht weiter geprüft werden, da selbst für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG).

3.6 Hinsichtlich der Absehbarkeit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Verlobten lässt sich den Akten schliesslich eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt D vom 11. Mai 2023 entnehmen, wonach ihr Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen werden könne, sobald ersterer seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweise und das Gemeindeamt die von ihm eingereichten, von der schweizerischen Botschaft beglaubigten und für echt befundenen Zivilstandsdokumente geprüft habe. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu näher BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1; siehe ferner VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und Heirat zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem Beschwerdeführer zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 3. Mai 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 3. Mai 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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