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Geschäftsnummer: VB.2023.00301 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (zum Vater)
[Famliennachzug der 17-jährigen Tochter aus Ghana] Die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin ist bereits seit mehreren Jahren abgelaufen (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden vermögen die hohen Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten in Ghana nicht zu erbringen. Insbesondere sind die gesundheitlichen Beschwerden des Onkels der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend, dass er seiner bald volljährigen Nichte nicht punktulell und beratend zur Seite stehen könnte (zum Ganzen E. 3.5 f.). Abweisung.
Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 12 KRK Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. 3 VZAE Art. 75 VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00301
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten durch den
Beschwerdeführer 2,
dieser vertreten durch MLaw C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug (zum Vater),
hat sich ergeben:
I.
A. B ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Aus seiner Beziehung mit D, einer 1990 geborenen Landsfrau, ging am 12. Juli 2006 Tochter A hervor. Sie lebt in Ghana.
Auf zwei Asylgesuche von B vom 24. Dezember 2011 und vom 20. März 2012 trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht ein und wies ihn jeweils nach Italien weg. Am 7. Mai 2013 heiratete B in Dänemark eine 1973 geborene Schweizer Bürgerin. Mit Urteil vom 9. Februar 2016 schied das Bezirksgericht Dielsdorf die Ehe.
Am 15. Juni 2016 anerkannte B das von der Schweizerin E (geboren 1983) 2016 zur Welt gebrachte Kind F als seine Tochter an. Aus einer Beziehung mit der Schweizerin G (geboren 1995, verstorben im Oktober 2018) ging 2017 Sohn H hervor. Dieser wohnt gemeinsam mit B in Zürich.
B. Am 4. April 2016 ersuchte B (erneut) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 hiess die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von B gut und wies das Migrationsamt an, diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Bewilligung erhielt er am 20. August 2018 und diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2023.
C. Am 29. Juni 2020 stellte B für seine Tochter A ein Gesuch um Einreisebewilligung. Mangels Mitwirkung schrieb das Migrationsamt das Gesuch am 11. September 2020 formlos ab. Am 29. März 2021 stellte B ein weiteres Gesuch um Einreisebewilligung und am 28. April 2021 sowie am 20. Juni 2022 ein solches um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2023 liessen B und A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und Letzterer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subsidiär sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 wurde B aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution zu leisten; diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 wandte sich I, der Grossvater von H, an das Verwaltungsgericht und drückte seine Unterstützung für den Nachzug von A in die Schweiz aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und Art. 73 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201). Sie bringen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 1 persönlich anzuhören.
2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 2 VZAE werden Kinder zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. ein Elternteil vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. ein Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Ist dies der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (zum Ganzen BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3.1).
2.3 Die Interessen der Beschwerdeführerin 1 sind mit denjenigen ihres Vaters gleichläufig. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden hatten ausserdem die Möglichkeit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der Beschwerdeführerin 1 in das Verfahren einzubringen. Ausserdem liegt eine handschriftliche Stellungnahme von ihr bei den Akten. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt; es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1 ergeben könnten. Folglich durfte die Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung verzichten und geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführenden fehl. Aus denselben Gründen kann schliesslich auch im Beschwerdeverfahren von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin 1 abgesehen werden.
3.
3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
3.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer 2 – insbesondere aufgrund der Beziehung zu seinem Schweizer Sohn H – ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt. Ebenso bejahte sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden.
3.3 Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Diese Fristen beginnen nach Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Nachzugsgesuche verspätet eingereicht wurden. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch vor, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug seien erfüllt.
3.4
3.4.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 8. Juni 2021, 2C_60/2021, E. 4.2, und 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3, je mit Hinweisen).
Ein wichtiger Grund liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kinds im Herkunftsland wegen des Tods oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1, und 8. Juni 2021, 2C_60/2021, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 73 VZAE wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 VZAE verneint werden, wobei Art. 73 Abs. 3 VZAE dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2, und 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
3.5 Zur Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 1 in Ghana lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Ihre Mutter sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann sechs Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe zu ihrer Mutter kaum Kontakt; ausserdem sei es bereits kulturell bedingt ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Mutter und deren Familie unterkomme. Die Beschwerdeführerin 1 sei durch ihre Grossmutter väterlicherseits betreut worden, bis diese im Februar 2014 verstorben sei. Anschliessend habe sich ein Bruder des Beschwerdeführers 2, J (geboren 1972), um sie gekümmert. Dieser lebe aber inzwischen von seiner Frau getrennt und befinde sich in einem "Scheidungsstreit"; er könne sich deshalb nicht mehr um die Beschwerdeführerin 1 kümmern. Ausserdem habe J "auch vermehrte gesundheitliche Beschwerden, ausgehend von einer Herzattacke vor einigen Jahren". Gemäss einem ärztlichen Attest hat sich der Onkel der Beschwerdeführerin 1 nur teilweise von seinem Schlaganfall erholt und leidet auch an Bluthochdruck.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist heute 17 Jahre alt und bestreitet ihren Alltag folglich bereits selbständig; es sind somit hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen (vorn, E. 3.4.1 Abs. 2). Diese Anforderungen vermögen die Beschwerdeführenden bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen. Aus dem Arztbericht vom 5. Dezember 2022 betreffend den heute rund 50-jährigen Onkel der Beschwerdeführerin 1 geht hervor, dass dieser aufgrund seiner Beschwerden Ruhe brauche und keine anstrengenden Tätigkeiten ausüben sollte. Diese Beeinträchtigungen stehen einer (weiteren) Betreuung der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht entgegen, zumal es ausreicht, wenn ihr J beratend zur Seite steht. Ob dessen Scheidungsprozess weiterhin andauert, geben die Beschwerdeführenden nicht an. Doch selbst wenn dieser noch nicht abgeschlossen wäre, verhinderte dieser die weitere Betreuung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Onkel nicht. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass keine massgebliche Veränderung der Betreuungssituation ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 würde bei "Mädchen in K leben", die sie "manchmal rauswerfen, wenn ihre Freunde zum Schlafen kommen" vermögen sie damit nichts Gegenteiliges zu belegen. Ohnehin gab der Beschwerdeführer 2 in seinem Gesuch um Bewilligung des (nachträglichen) Familiennachzugs an, es sei "der beste Moment, um meine Kinder zusammen zu bringen"; die gesundheitlichen Probleme des Bruders wurden erstmals im Mai 2021 erwähnt, nachdem der Beschwerdeführer 2 rechtliche Beratung in Anspruch genommen hatte.
3.6.2 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr ganzes bisheriges Leben in Ghana verbrachte, wo sie auch die Schule besucht. Sie war bisher noch nie in der Schweiz. Entsprechend sollte sie nur mit Zurückhaltung aus ihrer gewohnten Umgebung und aus ihrem bestehenden Beziehungsnetz entfernt werden (BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.2, und 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Gleichzeitig wäre eine Übersiedlung in die Schweiz für die Beschwerdeführerin 1 mit grossen Herausforderungen verbunden, da sie mit der hiesigen Sprache und Kultur nicht vertraut ist. Diese erheblichen Integrationsschwierigkeiten würden zwar durch die glaubhaft dargelegte Unterstützung durch I und dessen Ehefrau relativiert. Dennoch dürfte sich insbesondere das Finden einer Ausbildungsstelle für die Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig erweisen, zumal sie nicht Deutsch spricht.
Bezüglich der Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in Ghana geht sodann aus den Akten hervor, dass neben J noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers 2 in Ghana leben, die sich an der Betreuung der Beschwerdeführerin 1 beteiligen könnten. In einem "Letter of Releasing A" gibt etwa eine Schwester des Beschwerdeführers 2, L (geboren 1980), an, sie habe erneut geheiratet und könne die Beschwerdeführerin 1 deshalb nicht weiter betreuen. Aus dem Wortlaut ihres Briefes lässt sich schliessen, dass sie sich (zumindest in der Vergangenheit) aktiv an der Betreuung der Beschwerdeführerin 1 beteiligte. M, ein älterer Bruder des Beschwerdeführers 2, führt aus, dass er nicht für die Beschwerdeführerin 1 sorgen könne, da er selbst keine eigene Unterkunft habe und bei einem Freund wohne. Dort gebe es aber nicht genug Platz für seine Nichte. Ausserdem sei er arbeitslos und er sei deshalb nicht in der besten Position, um die Beschwerdeführerin 1 zu betreuen. Neben J leben somit noch mindestens zwei weitere enge Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Ghana, die punktuelle Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Da der Beschwerdeführer 2 im Mai 2021 angegeben hatte, mit insgesamt sechs Geschwistern aufgewachsen zu sein, ist sodann nicht ausgeschlossen, dass sich neben L und M noch weitere Personen grundsätzlich um die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 kümmern könnten. Es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden gelegen, darzutun, weshalb auch die weiteren Geschwister des Beschwerdeführers 2 die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 nicht wenigstens unterstützend übernehmen könnten. In der Beschwerde beschränken sie sich jedoch auf das Vorbringen, es scheine "offensichtlich", dass sich keines der Geschwister des Beschwerdeführers 2 um die Beschwerdeführerin 1 "kümmern kann oder will".
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Ausreise aus Ghana (offenbar bereits im Jahr 2008) die Betreuung und Erziehung seiner Tochter während mehr als zehn Jahren anderen Personen überliess. In dieser Zeit konnte er die Beziehung zur Beschwerdeführerin 1 lediglich besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel leben. In diesem Umfang können die Beschwerdeführenden ihre Beziehung auch fortan aufrechterhalten. Ausserdem kann der Beschwerdeführer 2 die Beschwerdeführerin 1 weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann ihm aber nicht vorgeworfen werden, er habe den Behörden "während langer Zeit" die Existenz der Beschwerdeführerin 1 verschwiegen. Denn bereits am 29. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer 2 gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, er habe eine achtjährige Tochter, die in Ghana lebe. Dies ändert jedoch vorliegend nichts am Verfahrensausgang.
3.7 Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz vor. Die Vorinstanzen haben die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 damit zu Recht abgelehnt. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob weitere Gründe, wie etwa die Beglaubigung ghanaischer Urkunden, einer Zulassung der Beschwerdeführerin 1 entgegenstehen. Aus den Akten geht diesbezüglich insbesondere hervor, dass die schweizerische Vertretung in Accra es bisher ablehnte, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1 und die vor einem ghanaischen Gericht abgegebene eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter zur Sorgerechtsübertragung zu beglaubigen, da sie diese für ungültig erachtet. Anzumerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer 2 in der vorliegenden Konstellation nicht über das alleinige Sorgerecht verfügen muss (vgl. BGr, 16. Oktober 2020, 2C_489/2020, E. 6.2, und 21. Dezember 2018, 2C_550/2018, E. 2.1).
5.
Schliesslich ist die Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE durch die Vorinstanzen nicht rechtsverletzend. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn dieser Bestimmungen liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin 1 wurde bereits bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug Rechnung getragen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen und es ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.