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Zürich Verwaltungsgericht 21.03.2024 VB.2023.00253

21 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,481 parole·~17 min·7

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 32-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen nach rund 26-jährigem Aufenthalt wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten u.a. wegen Angriffs einen Widerrufsgrund (E. 3.2). Insbesondere da das dem verfahrensauslösenden Strafurteil zugrunde liegende Delikt bereits 15 Jahre her ist, der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Straffälligkeit – gut integriert ist und er kaum noch einen Bezug zum Kosovo hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird verwarnt (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Abweisung URB mangels Mittellosigkeit. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00253   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 32-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen nach rund 26-jährigem Aufenthalt wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten u.a. wegen Angriffs einen Widerrufsgrund (E. 3.2). Insbesondere da das dem verfahrensauslösenden Strafurteil zugrunde liegende Delikt bereits 15 Jahre her ist, der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Straffälligkeit – gut integriert ist und er kaum noch einen Bezug zum Kosovo hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wird verwarnt (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Abweisung URB mangels Mittellosigkeit. Gutheissung.

  Stichworte: ANGRIFF KOSOVO STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00253

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste am 13. Juni 1998 mit Mutter und Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern erteilt wurde. Im März 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

B. Nachdem A am 1. Februar 2013 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte er am 5. März 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2013 nicht ein, eventualiter wies es dieses ab. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312) hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das Migrationsamt an, A den Kantonswechsel zu bewilligen.

C. A erwirkte sowohl vor als auch nach seinem Umzug in den Kanton Zürich verschiedene Straferkenntnisse. Insbesondere wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2019 wegen Angriffs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Ab dem 7. September 2021 befand sich A im Strafvollzug.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. April 2023 ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2023 vollständig aufzuheben"; eventualiter sei er zu verwarnen. In prozeduraler Hinsicht liess A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Ausserdem beantragte A, er und seine Lebenspartnerin seien "im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören". Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen wieder. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Vertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am 23. Juni 2023 eine Honorarnote ein. Am 26. Juli 2023 und am 12. März 2024 liess A dem Gericht weitere Belege einreichen. Daraus geht unter anderem hervor, dass er am 16. August 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er und seine Lebenspartnerin seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.

2.2 Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam zur Geltung bringen und wurde er im August 2022 polizeilich befragt. Seine Lebenspartnerin reichte sodann mehrere Schreiben zu den Akten, womit auch ihre Interessen vorliegend miteinbezogen werden können.

Anzufügen ist, dass Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung findet. Verfahren über Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung.

Aus seinen Hinweisen auf Art. 29 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie den "prozeduralen Gehalt von Art. 8 EMRK" kann der Beschwerdeführer schliesslich keinen über die genannten Bestimmungen hinausgehenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eine mündliche Anhörung ableiten.

2.3 Insgesamt ist dem Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht stattzugeben.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst, zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.1).

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 2.1 Abs. 2, und 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 stattfand, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

4.  

4.1 Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK – wie hier – auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind bei dieser Interessenabwägung namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_159/2023, E. 4.3 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff., Rz. 10.56 ff.).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.2 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 – 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fällt auch der vom Beschwerdeführer begangene Angriff (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3  

4.3.1 Das Kantonsgerichts des Kantons Luzern befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. August 2019 unter anderem des Angriffs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte für schuldig. Gemäss ersterem Straftatbestand (Art. 134 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gegen den Beschwerdeführer. Dieses Strafmass deutet bereits auf ein grosses Verschulden hin, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs mass-geblich ist.

4.3.2 Aus dem Urteil des Kantonsgerichts geht zum hier primär interessierenden Delikt im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Am Freitagabend, 7. August 2009, fand in E ein Festival statt. Der damals 18-jährige Beschwerdeführer ging mit Kollegen dorthin. Anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen einer brasilianischen und einer balkanstämmigen Personengruppe erhielt der Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Person einen Faustschlag ins Gesicht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte in der Folge, sich mithilfe von zwei Kollegen am vermeintlichen Täter zu rächen. Dazu fuhren sie mit einem Auto einer Gruppe von vier Brasilianern hinterher, die mit dem Velo unterwegs waren. Am frühen Morgen des 8. August 2009 griffen der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter in G die Brasilianer an. Während der Auseinandersetzung versetzte ein Kollege des Beschwerdeführers, C, einem damals 24-jährigen Brasilianer einen Messerstich in den Brustbereich, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Kollegen vom Tatort flohen. Der Brasilianer verstarb am Tatort.

Zur langen Dauer zwischen dem Tat- und dem Urteilszeitpunkt geht aus der Anklageschrift hervor, dass das Verfahren so lange gedauert habe, weil der international ausgeschriebene C lange unauffindbar gewesen sei, die Schweiz und Kosovo keinen Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe hätten und der damalige Amtsstatthalter das Verfahren wegen einer möglichen Interessenkollision nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 nicht habe weiterführen dürfen. Erst im April 2015 sei es dem nunmehr zuständigen Staatsanwalt möglich gewesen, C im Kosovo von den dortigen Behörden einvernehmen zu lassen. Die lange Verfahrensdauer berücksichtigte das Strafgericht (beim Beschwerdeführer) strafmindernd.

4.3.3 Das Kantonsgericht beurteilte das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Zwar habe sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Auseinandersetzung nicht bewaffnet, doch habe er im Verlauf der Auseinandersetzung den von einem Kollegen mitgebrachten Hammer benutzt, indem er einem Brasilianer damit mindestens zweimal auf den Rücken bzw. auf das Gesäss geschlagen habe. Massgeblich sei, dass der Angriff nicht im Affekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen und er habe den Angriff lanciert. Dass ein Kollege durch sein Auffinden der Brasilianer den Angriff erst ermöglichte, vermöge das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sein Verhalten sei aggressiv und ohne Rücksicht auf die unbewaffneten Brasilianer sowie von Brutalität und Entschlossenheit, sich zu rächen, geprägt gewesen. Schliesslich sei er geflüchtet, ohne sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung offensichtlich verletzte Person zu kümmern. Das subjektive Tatverschulden qualifizierte das Kantonsgericht als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Anlass für seine Rache sei ein banaler Grund gewesen (erhaltener Faustschlag im Rahmen einer zuvor erfolgten Auseinandersetzung). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei äusserst aggressiv und rücksichtslos gewesen.

4.3.4 Insgesamt ist vor diesem Hintergrund von einem grossen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

4.4  

4.4.1 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern im August 2019 wiederholt straffällig geworden war. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312) geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind bzw. Jugendlicher (zwischen 2000 und 2006) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war (vornehmlich im Zusammenhang mit Diebstählen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen). Im Oktober 2005 beteiligte er sich ausserdem mit dem Auto seines Vaters an einem Autorennen, wobei es zu einem schweren Verkehrsunfall kam und die Beifahrerin eines anderen Fahrzeugs starb.

Zwischen Mai 2009 und Dezember 2012 erwirkte der Beschwerdeführer mindestens zehn weitere Straferkenntnisse – vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. hierzu und auch zum Folgenden VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00312, E. 4.1 Abs. 2). Hervorzuheben ist dabei das Urteil des Jugendgerichts E vom 19. Mai 2009, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Tragens verbotener Waffen mit zehn Monaten Freiheitsstrafe belegt wurde, wobei der Vollzug zugunsten einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben wurde.

Auch nachdem dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel durch das Verwaltungsgericht gewährt worden war und dieses ihm eine positive Prognose bezüglich seinem Legalverhalten gestellt hatte (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00312, E. 4.2.2 Abs. 1), delinquierte der Beschwerdeführer regelmässig weiter. Insgesamt wurde er seit Juli 2014 mit mindestens 13 weiteren Straferkenntnissen belegt, wobei diese überwiegend auf verschiedene Strassenverkehrsdelikte (einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsgemässem Zustand, Verwenden eines Händlerschilds ohne Berechtigung, Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette etc.) zurückgehen. Dabei liess sich der Beschwerdeführer auch von dem im Kanton Luzern mindestens seit Oktober 2015 (erneut) laufenden Strafverfahren wegen Angriffs etc. nicht von weiterer Delinquenz abhalten.

4.4.2 Dass die meisten der vorgenannten Verurteilungen mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zugunsten eines weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 7. August 2018, 2C_1015/2017, E. 4.2.2, und 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00180, E. 4.2.3, und 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 4.2.4).

4.5  

4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit Februar 2018 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten; er habe sich somit seit über fünf Jahren "vollumfänglich bewährt". Überdies habe er sich im Strafvollzug tadellos verhalten, weshalb ihm am 22. November 2022 sowie am 29. März 2023 ein sehr guter Führungsbericht ausgestellt worden sei. Hinzu komme, dass ihm am 13. April 2023 die Versetzung "in die Vollzugsstufe des Electronic Monitoring-Backdoor" bewilligt worden sei. Die Vollzugsdienste stellten dem Beschwerdeführer in den erwähnten Dokumenten ausdrücklich eine positive Legalprognose; der Beschwerdeführer habe mithin "eine klassische biografische Kehrtwende durchlebt".

4.5.2 Die genannten Umstände sind grundsätzlich positiv zu würdigen; einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss aber lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen). Sodann erwirkte der Beschwerdeführer zwar am 29. April 2019 einen weiteren Strafbefehl; damit wurde aber lediglich ein Bagatelldelikt geahndet (Benützung der Autobahn ohne gültige Vignette). Seither ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Positiv zu würdigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsberichten an Vereinbarungen und Auflagen gehalten, sich "durchwegs als absprachefähig und kooperativ" erwiesen und sich aktiv bei der Umsetzung der Ziele seines Vollzugsplans beteiligt habe (vgl. etwa den "Vollzugsbericht Electronic Monitoring Backdoor" vom 29. Juni 2023).

4.5.3 Sodann ist eine biografische Kehrtwende hinsichtlich Gewaltdelikten zu bejahen, zumal die zuständige Vollzugsbehörde sein Rückfallrisiko für "weitere leicht- sowie mittelgradige Gewaltdelikte […] im Vergleich zur Normalbevölkerung als gering" einschätzen. Da der Beschwerdeführer aber auch weit ins Erwachsenenalter hinein verschiedene Strassenverkehrsdelikte beging (Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Alter von 27 Jahren), kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte als Erwachsener mit seiner deliktischen Vergangenheit (als Jugendlicher) gebrochen bzw. die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen ergebenden Lehren gezogen (vgl. hierzu und allgemein zum Begriff der "biografischen Kehrtwende" etwa BGr, 27. August 2020, 2C_468/2020, E. 7.2.3, und 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen; ferner VGr, VB.2021.00110, E. 4.4.3 Abs. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.5.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die hier primär interessierende Straftat fast 15 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sein Verhalten – hinsichtlich Gewaltdelikte – nachweislich geändert hat. Im Strafvollzug verhielt sich der Beschwerdeführer sodann stets korrekt, sodass ihm sehr gute Führungsberichte ausgestellt wurden. Die fallverantwortliche Sozialarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich bestätigte am 8. März 2024, dass der Beschwerdeführer bereit sei, "an den festgelegten Themen und Ziele zu arbeiten" und er offen sei, "die erlernten deliktpräventiven Strategien zu reflektieren und anzuwenden".

4.6 Zusammengefasst ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der Beschwerdeführer hat über rund zwanzig Jahre hinweg regelmässig delinquiert und liess sich von gegen ihn verhängten Strafen und Massnahmen nicht beeindrucken. Auch nachdem er sich an einem Angriff mit Todesfolge beteiligt hatte, wurde er weiterhin regelmässig im Strassenverkehr straffällig. Relativierend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten hinsichtlich Gewaltdelikte geändert hat und er sowohl im Strafvollzug als auch im Rahmen der Bewährungshilfe an sich gearbeitet hat bzw. weiterhin arbeitet.

4.7  

Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.7.1 Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 7 Jahren in die Schweiz ein und hält sich demnach seit bald 26 Jahren hier auf. Er wurde hier sozialisiert, besuchte hier die obligatorische Schule und schloss danach eine Attestlehre zum Metallbauschlosser ab. Er war stets erwerbstätig und bezog keine Sozialhilfe; sodann sind gegen ihn keine Betreibungen registriert. Die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren im Kanton Luzern bezahlt der Beschwerdeführer in monatlichen Raten ab. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration ist als gelungen zu bezeichnen. Ebensolches gilt für die sprachliche Integration des Beschwerdeführers, der Deutsch und Schweizerdeutsch spricht. Negativ zu gewichten ist, dass sein Leben – wie dargelegt (vorn, E. 4.4.1 f.) – über viele Jahre hinweg von fortwährender Delinquenz geprägt war. In sozialer Hinsicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz leben; sein Vater ist 2022 verstorben. Der Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu seiner Mutter, die im selben Haus wie er und seine Lebenspartnerin wohnt. Daneben leben auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers (Tante, zwei Onkel) in der Schweiz. Auch ausserfamiliär verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz aus Freunden und Bekannten. Seine Bewährungshelferin attestierte dem Beschwerdeführer am 8. März 2024, dass er sich "in einem prosozialen Umfeld" bewege, und schätzte seinen Unterstützungsbedarf als "niedrig" ein.

4.7.2 Was die Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin betrifft, so ist den Akten Folgendes zu entnehmen: D und der Beschwerdeführer führen seit rund elf Jahren eine Beziehung. Bereits vor seinem Eintritt in den Strafvollzug lebten sie während mehreren Jahren in einer gemeinsamen Wohnung; per 1. August 2023 mieteten sie zusammen eine Wohnung in F. Dem Beschwerdeführer wurden im Strafvollzug denn auch regelmässig Beziehungs- bzw. Besuchsurlaube gewährt, damit er seine Partnerin besuchen konnte. Für sie wäre eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer grossen Härte verbunden, zumal sie angibt, mit ihm eine Familie gründen zu wollen. Da sie offenbar nicht beabsichtigt, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, könnte der Kontakt nur durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

4.7.3 Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft nur noch wenig. Er spricht zwar Albanisch, und die Sitten und Bräuche des Kosovo sollten ihm grundsätzlich noch bekannt sein, zumal er sich gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit immer wieder dort aufgehalten hat. Zuletzt begab er sich im November 2022 für die Beerdigung seines Vaters dorthin (für die Teilnahme an der Beerdigung im Kosovo wurde ihm ein dreitägiger Vollzugsunterbruch gewährt). Verwandte im Kosovo hat der Beschwerdeführer jedoch keine mehr; ein Onkel, der dort lebte, ist offenbar verstorben. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre für den Beschwerdeführer, der in der Schweiz aufwuchs, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

4.8 Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Dabei fallen vor allem seine (abgesehen von der Straffälligkeit) gelungene Integration, die sehr lange Dauer zwischen dem verfahrensauslösenden Strafurteil und der diesem zugrundeliegenden Straftat sowie sein kaum mehr bestehender Bezug zum Kosovo ausschlaggebend ins Gewicht. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer im Strafvollzug offenbar die Bereitschaft, ernsthaft an sich zu arbeiten und definitiv mit seiner deliktischen Vergangenheit zu brechen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist demnach als unverhältnismässig einzustufen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist Selbständigerwerbender und zahlt sich gemäss eigenen Angaben seit Januar 2024 "einen Bruttolohn von 5'000.- CHF" pro Monat aus; die Mietkosten teilt er sich mit seiner Lebenspartnerin. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 5. April 2023 werden aufgehoben.

       In teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 5. April 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend reduziert.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von …; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00253 — Zürich Verwaltungsgericht 21.03.2024 VB.2023.00253 — Swissrulings