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Zürich Verwaltungsgericht 27.09.2024 VB.2023.00245

27 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,773 parole·~9 min·8

Riassunto

Familiennachzug | [Familiennachzug der aktuellen Ehefrau und des Sohnes aus einer früheren Ehe aus Pakistan.] Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG für den Nachzug der Ehefrau und den Sohn sind abgelaufen, egal ob man auf die vorliegend fehlerhaften pakistanischen Zivilstandsurkunden abstellt oder nicht. Sollte die Hochzeit mit der aktuellen (Ehe-)Frau noch gar nicht stattgefunden haben, wie der Beschwerdeführer neu vor Verwaltungsgericht vorbringt, fehlt es an einer Familienbeziehung, die nach Art. 43 AIG den Nachzug erlaubt (E. 2.2). Es liegt kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug vor: Da der Nachzug der (Ehe-)Frau nicht absehbar ist, verändert sich auch die Betreuungssituation des Sohns in Pakistan nicht. Es besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn der 17-Jährige in Pakistan verbleibt und bis zur Volljährigkeit durch die Stiefmutter betreut wird. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Kindswohlgefährdung erscheinen nicht als glaubhaft (E. 2.4-2.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00245   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Familiennachzug der aktuellen Ehefrau und des Sohnes aus einer früheren Ehe aus Pakistan.] Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG für den Nachzug der Ehefrau und den Sohn sind abgelaufen, egal ob man auf die vorliegend fehlerhaften pakistanischen Zivilstandsurkunden abstellt oder nicht. Sollte die Hochzeit mit der aktuellen (Ehe-)Frau noch gar nicht stattgefunden haben, wie der Beschwerdeführer neu vor Verwaltungsgericht vorbringt, fehlt es an einer Familienbeziehung, die nach Art. 43 AIG den Nachzug erlaubt (E. 2.2). Es liegt kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug vor: Da der Nachzug der (Ehe-)Frau nicht absehbar ist, verändert sich auch die Betreuungssituation des Sohns in Pakistan nicht. Es besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn der 17-Jährige in Pakistan verbleibt und bis zur Volljährigkeit durch die Stiefmutter betreut wird. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Kindswohlgefährdung erscheinen nicht als glaubhaft (E. 2.4-2.6). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE ZIVILSTANDSDOKUMENTE

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00245

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans. Er reiste am 26. August 2002 in die Schweiz ein, nachdem er sich am 20. Dezember 2001 in Pakistan mit einer im Kanton Zürich wohnenden Italienerin, geboren 1974, verheiratet hatte. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 15. April 2009 geschieden.

A heiratete gemäss seinen Angaben am 10. Mai 2009 in Pakistan seine Landsfrau C, geboren 1987. Aus der Ehe soll 2010 der Sohn D hervorgegangen sein. A schloss gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen am 5. Oktober 2013 in Pakistan zusätzlich die Ehe mit E, einer gemäss jenen Dokumenten 1978 geborenen Landsfrau.

Am 20. April 2017 beantragte A den Nachzug für den Sohn D und für C. Nachdem das Migrationsamt ihn auf die verpassten Fristen nach Art. 47 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) aufmerksam gemacht hatte, wurde das Gesuch von A nicht weiterverfolgt und das Verfahren abgeschrieben.

Die Ehe mit C wurde am 16. Dezember 2019 in Pakistan geschieden.

Am 22. Dezember 2021 beantragten E und D bei der schweizerischen Botschaft in Pakistan die Einreise in die Schweiz im Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater. Die Botschaft verweigerte gestützt auf die Abklärungen ihres Vertrauensanwalts und dessen Bericht vom 15. August 2022 die Beglaubigung verschiedener Zivilstandurkunden. Das Migrationsamt lehnte das Familiennachzugsgesuch am 9. Januar 2023 ab.

II.  

Den hiergegen am 6. Februar 2023 von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. März 2023 ab.

III.

Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 6. Februar 2023 aufzuheben und der Ehefrau und dem Sohn der Aufenthalt bei A zu gestatten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Sistierung des Verfahrens "um (1) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, um die rechtlichen Mängel in seiner Ehe-Urkunde, in der Geburtsurkunde von D sowie im Sorgerechts-Nachweis betreffend D zu beheben und die Ehe sowie die Geburt im Schweizerischen Register einzutragen und (2) in Pakistan Beweismittel für den Verbleib des Sohnes in den Jahren vor Erwirken des Sorgerechtsurteils und stellen des Familiennachzugsgesuchs zu beschaffen."

Am 9. Mai 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 wurde das Verfahren einstweilen bis 21. August 2023 sistiert. Diese Sistierung wurde in der Folge auf Gesuch hin bis letztmals am 3. Juni 2024 verlängert.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Niedergelassenen haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. a – e AIG).

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.2 Der Beschwerdeführer ehelichte sich nach seiner Darstellung am 5. Oktober 2013 in Pakistan mit E. Die fünfjährige Nachzugsfrist endete damit am 5. Oktober 2018. Das Gesuch vom 22. Dezember 2021 ist verspätet erfolgt. Sollte die Ehe ­– wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt – gar noch nicht geschlossen worden sein, wäre ein Nachzug gestützt auf Art. 43 AIG mangels Familienbeziehung ohnehin nicht möglich. Neue beglaubigte Zivilstandsurkunden wurden nicht eingereicht.

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde gemäss den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden 2010 geboren und ist aus der am 10. Mai 2009 geschlossenen Ehe mit C hervorgegangen. Demgegenüber haben die Botschaftsabklärungen ergeben, dass die Ehe mit C bereits am 1. Mai 2006 geschlossen worden war und der Sohn D 2007 zur Welt kam. Das Nachzugsgesuch ist – so oder anders – unbestritten verspätet erfolgt.

2.3 Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

2.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Nachzugsgesuchs für den Sohn vor, dass er dessen Nachzug aus familiären und menschlichen Gründen beantrage. Er wisse nicht, wo sich die Kindsmutter befinde. Sein Sohn werde seit dem Tod seiner Eltern von seiner neuen Ehefrau E betreut. Später führte er aus, dass er wegen seiner kranken Mutter seine damalige Ehefrau C und seinen Sohn nicht in die Schweiz habe nachziehen können. Im Rekursverfahren machte er demgegenüber geltend, dass sein Sohn von der Kindsmutter entführt und trotz Anzeige bei der Polizei lange Zeit nicht gefunden worden sei. Er habe deshalb nicht früher um dessen Nachzug ersuchen können. Als er ihn wieder gefunden habe, habe sodann das Sorgerechtsverfahren viel Zeit in Anspruch genommen, weil die Kindsmutter gegen eine Übersiedlung des Kindes in die Schweiz gewesen sei. Nun lebe der Sohn bei der Stiefmutter. Er mache sich jedoch Sorgen, dass dem Sohn von der Familie der Kindsmutter wieder etwas angetan werden könnte. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, der Sohn könne nicht mehr länger von der Stiefmutter (ohne Anwesenheit des Vaters) betreut werden. Ohnehin würde diese bei Wegfall der rechtlichen Hindernisse aufgrund der nicht beglaubigten Zivilstandsdokumente bald in die Schweiz nachgezogen werden, sodass der Sohn dann ohne Betreuung in Pakistan sei. Die Familie habe nie freiwillig getrennt gelebt, sondern die Trennung habe nur auf der schieren Unmöglichkeit der Beschaffung der korrekten Dokumente beruht.

2.5 Die vertieften Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pakistan haben ergeben, dass sowohl das Geburtsdatum des Sohnes als auch das Heiratsdatum der Ehe mit C nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden übereinstimmen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Ehevertrag mit C ist ebenso wie die Geburtsurkunde des Sohnes ungültig. Auch die Geburtsurkunde der Ehefrau E wurde nicht beglaubigt, da sie ungültig ist. Der Ehevertrag mit E ist weiter fehlerhaft, da die gerichtliche Bewilligung zur Polygamie nicht eingeholt wurde. Die Botschaftsabklärungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Neue Zivilstandsdokumente E betreffend, welche beglaubigt werden könnten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auch hat er keine Argumente vorgebracht, welche die von ihm eingereichten Dokumente E betreffend als gültig erscheinen lassen oder weitere Abklärungen erforderlich machen würden. Der Nachzug der Ehefrau bzw. Stiefmutter ist damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht absehbar.

2.6 Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers mindestens bis zum Nachzugsgesuch im Jahr 2017 von der Kindsmutter betreut wurde, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2006 und 2013 verstorben sind. Später übernahm die Stiefmutter die Betreuung, welche diese weiterhin leistet. Die Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Eine Gefährdung des Kindswohls bei einem Verbleib des Sohnes in Pakistan ist nicht dargetan, zumal er gemäss den überzeugenden Botschaftsabklärungen bereits 17 Jahre alt ist. Die behauptete Entführung und die angeblichen Drohungen der mütterlichen Familie, dem Sohn "etwas anzutun", wurden weder belegt noch substanziiert behauptet. Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Pakistan. Die Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte, und die Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Die Weiterführung der Betreuung des Sohns durch die Stiefmutter bis zu dessen Volljährigkeit im Juni 2025 ist zumutbar.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat seine Aussagen im Lauf des Verfahrens immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft erscheinen lässt. Demgegenüber sind die Ergebnisse der Untersuchung des Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft gut dokumentiert und konzis, auch wenn der Ehevertrag mit C vom 1. Mai 2006 nicht bei den Akten liegt. Die in Aussicht gestellten neuen Urkunden wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit aber nicht von einem "Beweismittelnotstand" auszugehen. Vielmehr legen die vorliegenden Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten pakistanischen Zivilstandsurkunden seiner Ehe mit C und seinen Sohn betreffend anpassen liess sowie die Zweitehe mit E nicht gerichtlich bewilligen liess, damit diese den Erwerb bzw. Erhalt der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht gefährdeten. Soweit er deshalb mit dem (erneuten) Nachzugsgesuch von E und seinem Sohn zuwartete, stellt dies selbstredend keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen späteren Nachzug dar. Andere wichtige Gründe sind – wie dargelegt – nicht ersichtlich.

Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Sohn erweist sich damit ebenso als rechtmässig wie jene an die Ehefrau.

2.7 Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    dem Staatssekretariat für Migration.

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