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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00236

23 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,391 parole·~22 min·6

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsverweigerung wegen Straffälligkeit / Zumutbarkeit der Rückkehr in den Iran (zweiter Rechtsgang). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Bindung des Verwaltungsgerichts an seinen Rückweisungsentscheid im ersten Rechtsgang (E. 3). Der insbesondere wegen Drogendelikten mehrfach zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Beschwerdeführer wurde seit der letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht erneut straffällig, was selbst im freizügigkeitsrechtlichen Bereich eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag (E. 4). Weder die familiäre Situation noch die Integration oder der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers lassen die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig erscheinen (E. 5). Sodann stehen auch die Menschenrechtssituation im Iran und die dort zu erwartenden Reintegrationshindernisse einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen und erscheint eine blosse Verwarnung nicht erfolgsversprechend (E. 6). Verneinung eines Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 8-10). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00236   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsverweigerung wegen Straffälligkeit / Zumutbarkeit der Rückkehr in den Iran (zweiter Rechtsgang). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Bindung des Verwaltungsgerichts an seinen Rückweisungsentscheid im ersten Rechtsgang (E. 3). Der insbesondere wegen Drogendelikten mehrfach zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Beschwerdeführer wurde seit der letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht erneut straffällig, was selbst im freizügigkeitsrechtlichen Bereich eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag (E. 4). Weder die familiäre Situation noch die Integration oder der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers lassen die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig erscheinen (E. 5). Sodann stehen auch die Menschenrechtssituation im Iran und die dort zu erwartenden Reintegrationshindernisse einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen und erscheint eine blosse Verwarnung nicht erfolgsversprechend (E. 6). Verneinung eines Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 8-10). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BINDUNG AN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID DOPPELBESTRAFUNG DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ DROGENHANDEL GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG IRAN KONVERTIT LEGALPROGNOSE MENSCHENRECHTE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT RENEJA-PRAXIS RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHULDENWIRTSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE ZWEITER RECHTSGANG

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. II AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 126 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 66a StGB Art. 23 Abs. II VFP § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00236

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1973 geborene iranische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 29. Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er am 16. Februar 2010 in C die 1955 geborene und in der Schweiz niedergelassene Portugiesin D, worauf ihm am 9. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

B. Während seines hiesigen Aufenthalts waren der Beschwerdeführer und dessen portugiesische Ehefrau teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Zudem verschuldete sich der Beschwerdeführer und wurde deshalb auch mehrfach betrieben. Weiter erwirkte er folgende rechtskräftige Verurteilungen gegen sich:

-      Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Gebrauchsentwendung eines Motorrads und Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2008;

-      (bedingte) Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015;

-      Freiheitsstrafe von 42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 250.- wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts sowie eines SVG-Delikts gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2017.

C. Aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers widerrief das Migrationsamt am 22. Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

D. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2019 insoweit gut, als dass sie aufgrund einer möglichen Gefährdungslage im Iran die Wegweisungsverfügung aufhob und stattdessen das Migrationsamt anwies, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab.

E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge mit Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2019 (VB.2019.00487) fest, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers bestehe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers indes nicht genügend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthalte sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz werde abzuklären haben, wie sich aktuell die Situation im Iran bezüglich möglicher Doppelbestrafungen präsentiere für Personen, die bekanntermassen im Ausland für Drogendelikte verurteilt worden seien. Sollten sich die kantonalen Migrationsbehörden mangels eigener Fachkompetenz ausserstande sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im Herkunftsland selbst einschätzten zu können, sei nötigenfalls beim SEM ein Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen. Schliesslich werde die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben.

F. Nachdem die Sicherheitsdirektion das an sie zurückgewiesene Verfahren ihrerseits an das Migrationsamt zurückgewiesen hatte, tätigte dieses weitere Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Sodann stellte es mit Verfügung vom 13. Juli 2022 erneut fest, dass ein überwiegendes Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer bestehe und ihm gemäss inzwischen eingeholtem Amtsbericht des SEM trotz hiesiger Verurteilung wegen Drogenhandels keine erneute Bestrafung im Iran drohe. Ebenso wenig sei er durch die blosse Konversion zum Christentum und den Besuch von Kirchen im Iran gefährdet. Die Wegweisung sei damit verhältnismässig und es lägen weder Vollzugshindernisse noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Entsprechend verweigerte es dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2022.

II.  

Nachdem der eigenen Angaben zufolge seit 2021 an Suchtmittelproblemen leidende Beschwerdeführer im Juni 2022 unter dem Einfluss von Heroin, Cannabis, Methadon und Tramadol ein Motorfahrzeug lenkte, wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 7. September 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. Juli 2022 in einem zweiten Rechtsgang erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. März 2023 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz von aktuell Fr. 74'675.45 Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, unter Belegung der finanziellen Verhältnisse von ihm und seiner Ehefrau. Hierauf nahm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 die angesetzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und stellte in Aussicht, mit dem Endentscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 1.2).

2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit migrationsamtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2017 (erstmals) über die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt, weshalb grundsätzlich noch die altrechtlichen Regeln des AuG anwendbar sind. Da diese im hier interessierenden Bereich jedoch keinerlei materiellen Änderungen erfahren haben, wird nachfolgend – wie schon vor Vorinstanz – auf die neurechtlichen Bestimmungen des AIG verwiesen und kann offenbleiben, ob die erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2021 nicht ohnehin zur Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen führen müsste.

3.  

3.1 Weist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000 Nr. 13, E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 12. April 2023, VB.2023.00123, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).

3.2 Das Verwaltungsgericht hatte bereits in einem ersten Rechtsgang über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu befinden. Hierbei bejahte es aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine nach wie vor fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz grundsätzlich überwiegen und auch Eingriffe in seine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche als Ehegatte einer EU-Bürgerin rechtfertigen würde. Gleichwohl wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, da die Gefahr einer erneuten Bestrafung oder weiterer Repressalien gegenüber dem inzwischen zum Christentum konvertierten Beschwerdeführer nach einer Wegweisung in den Iran nicht hinreichend abgeklärt worden sei (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487). Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang sind auch für das vorliegende Verfahren verbindlich, weshalb auf die Argumentation des Beschwerdeführers nachfolgend nur insoweit vertieft einzugehen ist, als dass sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht schon abschliessend geäussert bzw. sich die Rechts- oder Sachlage zwischenzeitlich in entscheiderheblicher Weise verändert hat. Ansonsten kann stattdessen kursorisch auf die nach wie vor verbindliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang verwiesen werden.

4.  

4.1 Das AIG gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.). Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat überdies seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine weitere Bewilligungsverlängerung nicht allein wegen Straffälligkeit verweigert werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und insbesondere wegen seiner Drogendelikte zu zwei überjährigen bzw. längerfristigen Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten verurteilt. Er erfüllt damit unbestrittenermassen gleich mehrfach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (bzw. der bei Einleitung des Widerrufsverfahrens noch in Kraft stehenden, aber materiell identischen Vorgängerbestimmung von Art. 62 lit. c AuG).

4.3 Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, sind ebenfalls unbestrittenermassen die Migrationsbehörden zuständig, über eine allfällige Bewilligungsverweigerung wegen Straffälligkeit zu befinden (vgl. auch die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen hierzu im ersten Rechtsgang, VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 4.1).

4.4 Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang verbindlich festgestellt, dass die Schwere der Delinquenz und die fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdungslage im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA begründe und somit auch freizügigkeitsrechtlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertige, welcher durch das seitherige Wohlverhalten nicht entfalle (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 4).

4.5 An dieser grundsätzlich verbindlichen Einschätzung im ersten Rechtsgang ist weiterhin festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde seit der letzten verwaltungsgerichtlichen Beurteilung erneut straffällig und am 7. September 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, nachdem er unter Drogen- und Medikamenteneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte. Auch wenn er sich – soweit bekannt – nicht wieder im Drogenhandel betätigte und seine jüngste Verurteilung geringfügigerer Natur ist, kann von einer erfolgreichen Bewährung (zumindest im ausländerrechtlichen Sinn) keine Rede sein. Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, seit 2021 ein Suchtmittelproblem zu haben, was sich gerade angesichts seiner Vorstrafen im Drogenhandel keineswegs günstig auf seine Legalprognose auswirkt. Vielmehr verfügt er als Konsument offenbar weiterhin über aktive Kontakte ins Drogenmillieu und gehören gerade Drogenabhängige einer Bevölkerungsgruppe an, die für weitergehende kriminelle Aktivitäten überdurchschnittlich empfänglich sind, z. B. im Rahmen der Beschaffungskriminalität oder auch allein aufgrund der vorbestehenden Kontakte ins Milieu. Weiter stellt sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers überaus prekär dar, was ebenfalls einen eher kriminalitätsfördernden Faktor darstellt. Es ist diesbezüglich auch völlig unklar, wie der nur über geringe Einkünfte verfügende Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt finanziert (siehe dazu auch E. 5.5 nachfolgend).

4.6 Ohnehin sind bei wiederholter und schwerer Delinquenz – wozu die vorangegangenen und vom Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven begangenen (qualifizierten) Betäubungsmitteldelikte ohne Zweifel gehören – auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (vgl. BGE 139 I 31 E 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4; BGr, 26. August 2020, 2C_432/2020, E. 4.2 [betreffend Freizügigkeitsrecht]). Sodann lässt das ohnehin nur partielle Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter dem fortbestehenden Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt Rückschlüsse auf dessen Rückfallgefahr zu (vgl. BGr, 19. Mai 2021, 2C_1024, E. 5.3.5; BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.4.6). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer mit seiner jüngsten Delinquenz erneut aufgezeigt hat, sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten zu wollen. Es ist somit weiterhin von einer schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, welche grundsätzlich auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag.

4.7 Mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist hingegen der in der Beschwerdeschrift zitierte BGE 136 II 5 E. 4.3, wo bereits die Anlasstaten und die hierfür ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten wesentlich geringfügigerer Natur waren als im vorliegenden Fall, wo sich allein die beiden Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten etc. auf über 65 Monate kumulierten. Zudem musste im dortigen Verfahren nur einmal eine überjährige bzw. längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden und waren die nachfolgenden Taten jeweils von geringfügigerer Natur, während der Beschwerdeführer vor dem (erstinstanzlichen) Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung immer schwerwiegender delinquierte und gleich mehrere längerfristige Freiheitsstrafen gegen sich erwirkte. Zudem hatte sich der betroffene Ausländer im angeführten Bundesgerichtsentscheid nach seiner letzten Verurteilung – abgesehen von einem Bagatelldelikt (Geldstrafe von zwei Tagessätzen und Busse von Fr. 300.-) – fast acht Jahre in Freiheit bewährt, während der am 29. Dezember 2017 aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer sich nicht gleichermassen erfolgreich bewährte und erst am 7. September 2022 erneut zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.

4.8 Damit kann festgehalten werden, dass die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen betreffend die Begründetheit des Widerrufs und dem Fortbestand der Rückfallgefahr weiterhin zutreffen und auch für den zweiten Rechtsgang verbindlich sind. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hat sich seit der Beurteilung im ersten Rechtsgang sogar weiter akzentuiert, nachdem er erneut straffällig wurde und sich die situativen Faktoren keineswegs verbessert haben. Weiter ist festzustellen, dass sich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen seit dem ersten Rechtsgang materiell nicht geändert haben und lediglich die Bestimmungen des VEP in das VFP überführt wurden.

Näher zu prüfen bleiben die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und das Vorliegen von Vollzugshindernissen.

5.  

5.1 Bei allen Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung ist die Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützten Recht auf Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen Widerrufsgrund zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AIG sind namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.2.1).

5.2 Das Verwaltungsgericht ist bereits im ersten Rechtsgang von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 4). Weiter erwog es, dass das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen zwar nicht unbeachtlich erscheine, jedoch auch keine besonders ausgeprägte Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich sei. Dies zumal die Integration des Beschwerdeführers auch in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund mehrerer Betreibungen getrübt sei (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 5.1).

5.3 Auch diese Einschätzung ist für den zweiten Rechtsgang verbindlich und lediglich insoweit zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge insbesondere in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weiter integriert und seine Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und deren (erwachsenem) Sohn bzw. deren inzwischen ausgezogenem Pflegesohn weiter gefestigt haben will.

5.4 Inwieweit sich aber allein hieraus die Interessenabwägung massgeblich verändert haben soll, ist nicht ersichtlich: Zumindest die am 27. März 2017 ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt erheblich über der Strafhöhe, welche selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt diese Strafe klar über der Dreijahresgrenze, bei welcher sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ersttätern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze auf den mit einer Portugiesin verheirateten und einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer direkt anwendbar. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall wiederholt in schwerwiegender und einschlägiger Weise straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist deshalb auch seiner Schweizer Ehefrau und deren erwachsenem Sohn zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuerhalten, soweit sie ihm nicht in sein Heimatland folgen wollen oder können. Selbiges gilt für den inzwischen in einer eigenen Wohnung lebenden Pflegesohn der Ehefrau.

5.5 Weiter hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit dem ersten Rechtsgang entgegen dessen nicht weiter substanziierten Behauptung keineswegs verbessert. Der Beschwerdeführer ist verschuldet und hat allein bei der Zürcher Justiz fast Fr. 75'000.- offene Kosten. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2020 wurde er auch nach dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid betrieben und häufte er weitere ungetilgte Verlustscheine an. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab er an, derzeit lediglich Fr. 1'084.- durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und zusammen mit der AHV-Rente seiner Ehefrau gerade einmal ein gemeinsames Einkommen von Fr. 2'250.- zu erzielen. Dem stehen gemäss den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (Mietvertrag und Steuererklärung 2021) allein schon monatliche Miet- und Krankenkassenkosten von Fr. 1'530.- bzw. (rund) Fr. 700.- gegenüber, womit völlig unklar erscheint, wie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Von einer massgeblichen wirtschaftlichen Integration kann bei diesen kaum existenzsichernden Einkünften jedenfalls keine Rede sein. In sprachlicher Hinsicht können nach über zwei Jahrzehnten Aufenthalt in der Schweiz sodann ohne Weiteres gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitere Integrationsbemühungen (wie z. B. ein massgeblicher Schuldenabbau) sind nicht substanziiert dargelegt worden und könnten ohnehin erwartet werden.

5.6 Weder die familiäre Situation noch die Integration des Beschwerdeführers noch dessen langjähriger Aufenthalt lassen die Bewilligungsverweigerung damit unverhältnismässig erscheinen. Vielmehr hat sich die Interessenabwägung seit dem ersten Rechtsgang weiter zu Lasten des Beschwerdeführers verschoben, nachdem dieser im Juni 2022 erneut delinquierte. Folglich muss (weiterhin) von einem die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie grundsätzlich klar überwiegenden Fernhalteinteresse ausgegangen werden und ist lediglich noch auf die Frage näher einzugehen, ob die Situation im Iran ein Vollzugs- oder Reintegrationshindernis bewirken bzw. die Interessenabwägung zumindest in der Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers verschieben könnte.

6.  

6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind bei einer Bewilligungsverweigerung auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die diesbezügliche Interessenabwägung darf nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).

6.2 Wie schon im ersten Rechtsgang bringt der Beschwerdeführer vor, im Iran als vorbestrafter (ehemaliger) Drogenhändler und Konvertit verfolgt zu werden. Zudem verfüge er im Iran über keinerlei soziales Umfeld und sei es für ihn schon aufgrund seines Alters äusserst schwierig, dort eine neue Existenz aufzubauen.

6.3 Der hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation beim SEM eingeholte Amtsbericht vom 2. Dezember 2020 lässt darauf schliessen, dass eine erneute Bestrafung von im Ausland bereits abgeurteilten und sanktionierten Drogendelikten im Iran gesetzlich ausgeschlossen und in der Praxis unwahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist auch nicht ersichtlich, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidrittelstermin hieran etwas ändern könnte. So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, dass im Iran keine erneute Verurteilung drohe, wenn die entsprechenden Delikte bereits in der Schweiz abgeurteilt und mit langjährigen Haftstrafen belegt wurden (BVGr, 21. Januar 2010, E-6637/2006, Erw. 11.3; BVGr, 4. Dezember 2008, E-6618/2006, E. 8.3; BVGer, 4. Dezember 2008, E-6622/2006, E. 9.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die hiesigen Bewährungsregeln hieran etwas ändern sollten, zumal die Strafe hierdurch weiterhin abgeurteilt und im Rahmen der hiesigen Gesetze vollständig sanktioniert bleibt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem in den Akten liegenden und bereits vorinstanzlich angeführten (aktuelleren) Bericht des britischen Home Offices von Januar 2018 (Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes committed in other countries ['Double Jeopardy' or re-prosecution], S. 7), wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu verweisen ist. Zwar ist im Sinn der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gänzlich auszuschliessen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund von dessen Vorstrafen einer vertieften Überprüfung unterziehen werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hierbei in besonderer Weise gefährdet sein sollte, zumal er selbst einen Rückfall in die (Drogen-)Delinquenz ausschliesst und lediglich völlig unsubstanziiert vorbringt, sich politisch gegen das iranische Regime betätigt zu haben. Er gehört damit keiner Bevölkerungsgruppe an, die in besonderem Fokus des iranischen Sicherheitsapparats steht (vgl. auch BVGr, 20. Juni 2023, D-333/2021, E. 6.3.2).

6.4 Sodann stellt gemäss SEM-Bericht auch die blosse Konversion zum Christentum und Besuche von Kirchen in der Schweiz als einfaches Gemeindemitglied keine aktive und von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar. Zwar werden Christen und insbesondere auch Konvertiten im Iran diskriminiert (detailliert zur Situation von Christen im Iran BVGr, 15. März 2019, D-4795/2016, E. 6). Jedoch geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass der Übertritt zum Christentum ohne aktive oder missionierende Tätigkeit einer Wegweisung in den Iran grundsätzlich nicht entgegensteht (BVGr, 20. Juni 2023, D-333/2021, E. 6.3.1; BVGr, 24. März 2020, E-690/2020, E. 7.2). Mangels Entscheiderheblichkeit kann sodann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum überhaupt glaubhaft gemacht hat und diese auch den iranischen Behörden bekannt sein könnte.

6.5 Was sodann die generelle Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran angeht, stellt sich die Situation für den Beschwerdeführer nicht anders dar als bei vielen seiner Landsleute. Der Beschwerdeführer ist im Iran aufgewachsen und sozialisiert worden, wo nach den weiterhin verbindlichen und lediglich unsubstanziiert bestrittenen Feststellungen im ersten Rechtsgang auch mehrere Verwandte leben, die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Auch bei seiner polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer, im Iran noch Familienangehörige zu haben (vgl. auch die analogen Angaben seiner Ehefrau bei ihrer gleichentags durchgeführten Befragung). Zudem hat er gemäss seinen teilweise widersprüchlichen Angaben dort ein Biologiestudium absolviert sowie als Verwaltungsangestellter und Taxifahrer gearbeitet, was seine Chancen auf dem iranischen Arbeitsmarkt weiter erhöht (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 5.1). Altersmässig befindet sich der Beschwerdeführer noch mitten im Erwerbsalter und seine hiesige Tätigkeit als Lebensmittelhändler kann er grundsätzlich auch im Iran fortsetzen. Ansonsten ist ihm aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ohne Weiteres zumutbar, in anderen Bereichen nach Arbeit zu suchen, zumal er auch nicht geltend macht, durch gesundheitliche Gebrechen bei der Erwerbsausübung behindert zu werden. In die Schweiz ist er erst im Erwachsenenalter eingereist und seine hiesige Integration ist im dargelegten Sinn sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seine wiederholte Straffälligkeit mangelhaft geblieben. Gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 verfügt er in der Schweiz über keinen nennenswerten Bekanntenkreis. Jedenfalls ist er weder derart in der Schweiz verwurzelt noch seinem Herkunftsland entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in den Iran nicht mehr zumutbar wäre.

6.6 Gemäss Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (BVGr, 9. Oktober 2019, E_4873/2019, E. 8.3). Hieran vermögen auch die jüngsten Menschenrechtsverstösse im Iran nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt wurde, gehört der politisch nicht aktive Beschwerdeführer keiner Bevölkerungsgruppe an, welche nach den jüngsten Unruhen und Protesten in besonderen Fokus des iranischen Sicherheitsapparats geraten ist. Sodann sind nach aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungen in den Iran weiterhin möglich (vgl. z. B. BVGr, 14. Juli 2023, E-6131/2020; BVGr, 20. Juni 2023, D-333/2021) und besteht gerade beim mehrfach schwerwiegend straffällig gewordenen Beschwerdeführer ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches auch durch die vorliegend rein abstrakte Gefahr einer unrechtmässigen Behandlung im Iran nicht massgeblich relativiert wird.

6.7 Damit stehen auch die Menschenrechtssituation im Iran und die dort zu erwartenden Reintegrationshindernisse der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Inwiefern dem Beschwerdeführer überdies auch die Ausreise nach Portugal (dem Heimatland seiner Ehefrau) möglich wäre, muss bei dieser Ausgangslage nicht mehr weiter geklärt werden.

6.8 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gesetzt hat und sein nach wie vor mangelhaftes Legalverhalten weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet. Hieraus resultiert ein erhebliches und aktuelles öffentliches Fernhalteinteresse, welches die Interessen von ihm und seiner Familie an einem weiteren Verbleib klar überwiegt. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm sodann auch unter Berücksichtigung der dortigen Menschenrechtslage und seiner intakten Reintegrationschancen zumutbar.

6.9 Eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint hingegen nicht erfolgversprechend, nachdem sich der Beschwerdeführer bislang weder durch lange Freiheitsstrafen noch durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug vor weiterer Delinquenz abbringen liess. Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie der freizügigkeitsrechtlichen bzw. konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben verhältnismässig.

7.  

Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

Das Verfahren erscheint sodann spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen abzuweisen ist.

8.  

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

9.  

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig von der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00236 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00236 — Swissrulings