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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 VB.2023.00230

15 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,980 parole·~25 min·14

Riassunto

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung: Rechtmässiger Aufenthalt? [Die kenianische Beschwerdeführerin und der äthiopische Beschwerdeführer, der als Flüchtling anerkannt ist, möchten heiraten. Sie haben einen gemeinsamen Sohn mit kenianischer Staatsbürgerschaft, der in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen wurde. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Prüfung des umgekehrten Familiennachzugs zum Sohn.] Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (E. 3.1). Rechtmässiger Aufenthalt nach Eheschluss: Umgekehrter Familiennachzug der Mutter zum Sohn? Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (E. 3.4). Die Mutter weist zu ihrem dreijährigen Sohn eine enge affektive Beziehung auf. Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen. Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders präsentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausländer, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Ihr eigener und dessen Lebensunterhalt wird aus der öffentlichen Fürsorge bestritten. Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdeführerin der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden. Durch dieWahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdeführerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind. Das tadellose Verhalten wird getrübt durch einen Strafbefehl, Schulden und ihren Sozialhilfebezug, welcher ihr als Mutter eines Kleinkinds nicht entgegengehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin war nie berufstätig, sondern besuchte vor der Geburt verschiedene Deutsch-Alphabetisierungskurse. Insgesamt erscheint in der Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höheres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung. Zur Zumutbarkeit der Ausreise ist zu bemerken, dass der Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und er auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben könnte. Indes weist der dreijährige Sohn ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen in einer intakten Beziehung lebenden Eltern aufzuwachsen. Ins Gewicht fällt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, zur Folge hätte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren würden und der Vater nicht über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Da auch das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erfüllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gutzuheissen (E. 3.7). Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Auferlegung der Rekurskosten dem Beschwerdegegner (E. 4.2). Abschreibung uP (E. 5.3). Gewährung URB für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00230   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung: Rechtmässiger Aufenthalt? [Die kenianische Beschwerdeführerin und der äthiopische Beschwerdeführer, der als Flüchtling anerkannt ist, möchten heiraten. Sie haben einen gemeinsamen Sohn mit kenianischer Staatsbürgerschaft, der in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen wurde. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Prüfung des umgekehrten Familiennachzugs zum Sohn.] Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (E. 3.1). Rechtmässiger Aufenthalt nach Eheschluss: Umgekehrter Familiennachzug der Mutter zum Sohn? Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (E. 3.4). Die Mutter weist zu ihrem dreijährigen Sohn eine enge affektive Beziehung auf. Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen. Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders präsentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausländer, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Ihr eigener und dessen Lebensunterhalt wird aus der öffentlichen Fürsorge bestritten. Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdeführerin der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden. Durch die Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdeführerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind. Das tadellose Verhalten wird getrübt durch einen Strafbefehl, Schulden und ihren Sozialhilfebezug, welcher ihr als Mutter eines Kleinkinds nicht entgegengehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin war nie berufstätig, sondern besuchte vor der Geburt verschiedene Deutsch-Alphabetisierungskurse. Insgesamt erscheint in der Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höheres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung. Zur Zumutbarkeit der Ausreise ist zu bemerken, dass der Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und er auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben könnte. Indes weist der dreijährige Sohn ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen in einer intakten Beziehung lebenden Eltern aufzuwachsen. Ins Gewicht fällt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, zur Folge hätte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren würden und der Vater nicht über die kenianische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Da auch das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erfüllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gutzuheissen (E. 3.7). Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Auferlegung der Rekurskosten dem Beschwerdegegner (E. 4.2). Abschreibung uP (E. 5.3). Gewährung URB für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: AFFEKTIVE BEZIEHUNG EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNG FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG MUTTER-KIND-BEZIEHUNG NATURALLEISTUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 51 Abs. I AsylG Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK § 16 VRG Art. 98 Abs. IV ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00230

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, kenianische Staatsbürgerin, reiste am 29. Dezember 2015 in die Schweiz, wo ihr als Ehegattin des Schweizer Bürgers D (geboren 1930) eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Nachdem dem Ehemann das Getrenntleben mit Verfügung und Urteil vom 25. Januar 2018 bewilligt wurde, verstarb D 2019. Bereits mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2019 wurde die zuletzt bis 28. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr verlängert. Dabei gelangte das Migrationsamt u.a. aufgrund einem beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen Consulting zum Schluss, die HIV-Infektion von A könne auch im Heimatland medizinisch behandelt werden. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab, unter Berücksichtigung der Erkrankung von A an HIV im CDC-Stadium C3, HPV und AIDS. Mit Urteil vom 13. November 2019 (VB.2019.00598) wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. In der Folge beantragte das Migrationsamt dem SEM die vorläufige Aufnahme von A gestützt auf Art. 83 Abs. 6 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Das SEM wies den Antrag auf vorläufige Aufnahme am 20. August 2020 ab. Das hernach angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid des SEM mit Urteil vom 26. November 2021 (F-4918/2020), unter Einbezug der aktuell benötigten Behandlung der Beschwerdeführerin und deren Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit in Kenia. Hierauf setzte das Migrationsamt A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2022.

B. Am 13. Dezember 2021 gebar A in Zürich einen Sohn, E, kenianischer Staatsangehöriger. Kindsvater ist B, geboren 1998, aus Äthiopien. Am 24. Juni 2022 wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich die Vaterschaft bezüglich E festgestellt und die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam übertragen; die Obhut wurde allein der Kindsmutter zugeteilt. Der als Minderjähriger per 24. Juni 2015 eingereiste Kindsvater wurde am 4. November 2019 vom SEM als Flüchtling anerkannt. Seit dem 15. November 2019 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Für den Sohn wurde am 16. November 2022 beim SEM der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beantragt.

C. Am 27. Januar 2022 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt fest, dass A die Schweiz bis am 14. Dezember 2022 zu verlassen habe.

II.  

Einen gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. Dabei wurde der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Mai 2023 angesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. April 2023 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Ferner sei der Beschwerdeführerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die vorläufige Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden für das vorangegangene Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Gestützt auf die Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 wurde auch das migrationsrechtliche Dossier des Beschwerdeführers eingereicht. Die Beschwerdeführenden reichten überdies eine Bestätigung zu den Akten, wonach sie weiterhin sozialhilfeabhängig seien.

Am 21. Juni 2023 teilte das SEM dem Verwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin mit, das Verfahren betreffend Miteinbezug des Sohns in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters stehe kurz vor dem Abschluss. Um das beim SEM hängige Verfahren abzuwarten, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren informell sistiert. Nach mehrmaliger Nachfrage beim SEM, wann mit dem Entscheid zu rechnen sei, erging dieser schliesslich erst am 4. November 2024. Mit der genannten Verfügung vom 4. November 2024 wurde E in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 2.1). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2 Bereits vor Vorinstanz wurde geprüft, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthalt im umgekehrten Familiennachzug zum Sohn gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bewilligt werden könnte. Die Vorinstanz erwog, in diesem Zusammenhang würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem andern Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts zu erleichtern. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid hat sich der Sachverhalt nun insofern verändert als der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund seines Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Folglich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anspruch auf Aufenthalt zukomme, vorfrageweise erneut die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu prüfen, dies unter Miteinbezug der neuen Tatsache (gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohns). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1) ist darin nicht zu erblicken.

3.  

3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 3.2). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1).

3.2 Bereits die Vorinstanz ging – unter Vorbehalt des Nachweises über den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin – davon aus, dass die Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist erfolgen könne. Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich bestätigte am 20. November 2024, dass das Vorbereitungsverfahren eingeleitet sei. Die Aktenprüfung sei erfolgreich abgeschlossen. Einzig der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt fehle. Demzufolge ist mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen. Hinweise auf eine Umgehungsehe liegen ebenfalls keine vor. Zudem legen die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine 4-Zimmerwohnung in der Wohnsiedlung F vor, mit Mietantritt ab 16. Februar 2025. Das gemeinsame Zusammenleben nach Eheschluss steht daher ausser Frage. 

3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keine Aufenthaltsbewilligung. Fraglich ist, ob ihr im umgekehrten Familiennachzug zu ihrem Sohn, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.

3.4 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1).

3.5 Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E. 2.1). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2).

3.6 Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4, BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 12. Juli 2024, 2C_357/2023, E. 5.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 122 II 289 E. 3c).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kinds – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, El Ghatet gegen Schweiz, 8. Februar 2017, Rs. Nr. 56971/10, § 27, 28 und 46).

3.7 Es ist unbestritten, dass die Mutter zu ihrem dreijährigen Sohn eine enge affektive Beziehung aufweist. Mutter und Kind leben seit der Geburt zusammen in einer Notunterkunft für Familien; die Beziehung ist intakt.

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11). Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen, insbesondere bei alternierender Obhut (BGE 143 I 21 E. 6.3.5; siehe zum Ganzen auch VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders präsentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausländer, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Was die wirtschaftliche Beziehung zu ihrem Sohn angeht, so wird ihr eigener und dessen Lebensunterhalt aus der öffentlichen Fürsorge bestritten. Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdeführerin der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden (vgl. dazu BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2; BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.4; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 5.2.3). Durch die Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdeführerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind (vgl. dazu auch Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach der Unterhalt des Kinds durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird). Eine enge wirtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin zum Sohn ist daher zu bejahen.

Weiter ist zu prüfen, ob das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat bzw. tadelloses Verhalten vorliegt. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit Hinweisen; BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.2). Zum tadellosen Verhalten ist auszuführen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein vom 6. April 2018 datierter Strafbefehl vorliegt. Dabei wurde sie wegen mehrfacher Nötigung, begangen gegen den mittlerweile verstorbenen Ehemann, mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 10 vom 9. Juli 2018 wies die Beschwerdeführerin zudem zwei nicht getilgte Verlustscheine aus im Gesamtbetrag von Fr. 1'288.40. Sodann weist die Beschwerdeführerin gegenüber der Kasse des Obergerichts Schulden in der Höhe von Fr. 7'070.90 auf. Ferner bezieht die Beschwerdeführerin seit dem November 2018 Sozialhilfe. Der bezogene Betrag belief sich allein für die Zeitdauer vom 1. März 2019 bis 31. März 2022 auf Fr. 152'767.50, wobei die Unterstützung fortdauert. Wie erwähnt, kann der Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkinds der Sozialhilfebezug während der letzten drei Jahre nicht entgegengehalten werden. Indes musste sie vom November 2018 bis zur Geburt des Kinds im Dezember 2021 ebenfalls vollumfänglich von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Arbeitstätig war sie in der Schweiz nie. Einzig vom 11. März 2019 bis 5. April 2019 nahm sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil. Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug vor der Geburt ihres Kinds ist zu berücksichtigen, dass sie weder des Lesens noch des Schreibens mächtig war bzw. als Analphabetin in die Schweiz eingereist ist. Dies hat ihre berufliche Integration erheblich erschwert (vgl. Art. 77f lit. c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Beschwerdeführerin besuchte nach der erfolgten Trennung von ihrem Schweizer Ehemann erstmals im März 2018 Deutsch- und Alphabetisierungskurse der Autonomen Schule Zürich; anschliessend absolvierte sie folgende Deutsch-Alphabetisierungskurse: Vom 22. Mai 2019 bis 21. Juni 2019, vom 24. Juni 2019 bis 19. Juli 2019, vom 22. Juli 2019 bis 16. August 2019, vom 19. August 2019 bis 13. September 2019, vom 16. September 2019 bis 11. Oktober 2019, vom 14. Oktober 2019 bis 8. November 2019, vom 11. November 2019 bis 6. Dezember 2019, von 9. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 (Alphabetisierung Intensiv), vom 1. März 2021 bis am 10. September 2021 (Kursniveau 3). Zuletzt besuchte sie vom 12. September 2022 bis 10. Februar 2023 einen Deutsch-Alphabetisierungskurs bei FEMIA. Die Beschwerdeführerin hat sich damit aktiv um ihre Alphabetisierung bemüht. Kurz nach Abschluss des besuchten Kurses auf Niveau 3 wurde die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 Mutter. Der vergangene Sozialhilfebezug ist ihr daher grundsätzlich nicht vorzuwerfen. Gleichwohl kann das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche straffällig geworden ist und Schulden aufweist, nicht als tadellos erachtet werden. Ohne die Situation der Beschwerdeführerin mit jener eines umgekehrten Familiennachzugs zu einem schweizerischen Kind gleichzusetzen (siehe dazu BGE 137 I 247 E. 4.2.2), erscheint indessen in der Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höheres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung (BGE 140 I 145 E. 4.3 = Pra 103 [2014] Nr. 90), wie gleich zu zeigen sein wird.

Zur Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich eingehend: Mit Urteil vom 26. November 2021 (F-4918/2020) gelangte dieses zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die Rückkehr nach Kenia trotz ihrer AIDS-Erkrankung (Stadium C3) sowie HPV-Erkrankung zumutbar, da die Behandlung in Kenia sichergestellt und diese für die Beschwerdeführerin auch zugänglich sei. Diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden in Unkenntnis der damals weit fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführenden musste wegen einer möglichen HIV-Infektion zuletzt im Alter von 24 Monaten regelmässig kontrolliert werden. Hinweise auf eine HIV-Infektion des heute dreijährigen Sohns bestehen aufgrund der Akten keine. Die Ausreise mit der Beschwerdeführerin nach Kenia, in ihr gemeinsames Heimatland, würde unter dem gesundheitlichen Aspekt wohl weiterhin zumutbar erscheinen. Indes ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen worden und verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Sein Vater übt die elterliche Sorge zusammen mit der Mutter gemeinsam aus. Der Aufenthalt des Sohns in der Schweiz wäre durch eine Rückkehr der Mutter in ihr Heimatland nicht infrage gestellt. E könnte auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben. Der erst dreijährige Sohn der Beschwerdeführerin weist jedoch ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen – in einer intakten Beziehung lebenden – Eltern aufzuwachsen. Ins Gewicht fällt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Sohns, zur Folge hätte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren würden (Art. 64 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Zudem verfügt der Kindsvater nicht über die kenianische Staatsbürgerschaft. Aufgrund dieser speziellen Umstände kommt dem Schutz des Familienlebens hier nach einer vorläufigen Einschätzung ein erhöhtes Gewicht zu und ist die Ausreise nach Kenia zwecks Familienvereinigung dem hier als Flüchtling anerkannten Kindsvater prima facie nicht zumutbar (siehe dazu BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.5).

Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils selbst bei einem umgekehrten Familiennachzug zum Schweizer Kind entgegenstehen kann, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 3.1). Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Altersjahr erreicht hat, wird erwartet, dass die Beschwerdeführerin nun eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. vorstehend). Da nach der Heirat die Zusammenführung der Familie geplant ist, kann der Kindsvater die Beschwerdeführerin in den Betreuungsaufgaben entlasten bzw. sollte es der Familie mit vereinten Kräften möglich sein, sich von der Sozialhilfe zu lösen.

Da auch das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erfüllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung gutzuheissen. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen ist, ob eine vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit vorliege.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es steht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

4.2 Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Miteinbezugs des Sohns in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters erfolgreich auf ihren rechtmässigen Aufenthalt berufen. Der Sohn gelangte erst 20 Monate nach Ergehen des Rekursentscheids zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Vor Vorinstanz präsentierte sich die Sachlage daher noch ohne dieses Novum. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.). Zur vorinstanzlichen Kostenfolge ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz hauptsächlich darauf, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nach erfolgter Eheschliessung in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns mit einbezogen werden könne. Beim Familienasyl spiele der Sozialhilfebezug keine Rolle. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Nationalität als der Beschwerdeführer habe, spiele keine Rolle, weil dem Beschwerdeführer ein Leben in Kenia nicht zumutbar wäre. Dabei gingen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 davon aus, dass die Bestimmungen zum Familienasyl auch dann zur Anwendung gelangten, wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden sei. Demgegenüber geht das Bundesgericht in seiner Praxis davon aus, dass das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte eheliche Lebensgemeinschaft voraussetze (BGE 139 I 330 E. 1.3.2 sowie BGE 145 II 105 E. 3.5 = Pra 108 [2019] Nr. 131). Entsprechend sei zu prüfen, ob die Familie durch Flucht getrennt worden sei oder nicht. Sei die Familie nicht durch Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegangen worden, hätten die Ausländerbehörden die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche ausländerrechtlicher Natur in Anwendung von Art. 43 ff. AIG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu prüfen (BGE 139 I 330 E. 1.4.1; BGE 145 II 105 E. 3.5 = Pra 108 [2019] Nr. 131). Dies hat die Vorinstanz getan und kam zum Schluss, die Voraussetzungen nach Art. 44 AIG seien nicht gegeben. Dies war nicht zu beanstanden, erfüllten die Beschwerdeführenden damals auch nicht das Kriterium einer bedarfsgerechten Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG. Der Mietvertrag für eine bedarfsgerechte Wohnung (4-Zimmer-Wohnung in der Wohnsiedlung F) wurde erst vor Verwaltungsgericht eingereicht. Ferner stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden insbesondere mit Blick auf den Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit, da der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der statusspezifischen Umständen bei Flüchtlingen mit Asylstatus nicht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest in einem bestimmten Umfang von der Sozialhilfe loslösen zu können. Anders als vor Verwaltungsgericht musste unter dem Blickwinkel von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG somit auch der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers thematisiert werden. Diese vorinstanzlichen Erwägungen erwiesen sich im damaligen Zeitpunkt als zutreffend. Indes ging die Vorinstanz nicht auf die Rüge der Beschwerdeführenden ein, wonach sie unabhängig davon, ob nach erfolgter Eheschliessung ein Aufenthaltsanspruch bestehe, das Recht hätten, in der Schweiz die Ehe zu schliessen. Die Beschwerdeführenden führten im Rekurs aus, es müsse ihnen gestützt auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV möglich sein, in der Schweiz zu heiraten, da es dem Beschwerdeführer als Flüchtling nicht zumutbar sei, in einem anderen Land zu heiraten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei anerkannten Flüchtlingen – wie dem Beschwerdeführer – davon auszugehen, dass ihnen bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland ernstliche Nachteile drohen würden und sie damit rechnen müssten, bei einer Heirat dort ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl in der Schweiz zu verlieren. Zudem kann eine Ehe in der Regel nicht in zumutbarer Weise in einem Drittstaat geschlossen werden, wenn keiner der Beteiligten Wohnsitz in dessen Staatsgebiet hat (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 6.2; BGr, 13. Februar 2015, 2C_962/2013, E. 3.3.1). Ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die Ehe in einem Drittstaat zu schliessen, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der blosse Hinweis, die Beschwerdeführerin sei kenianische Staatsbürgerin, weshalb eine Familienzusammenführung in Kenia nicht von vornherein ausgeschlossen sei, genügt nicht. Damit lag eine Gehörsverletzung vor, welche – bei gleichbleibender Sachlage – zur Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und zu einer Rückweisung hätte führen müssen. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Somit sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen für das Beschwerde- sowie das Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00029, E. 3.2).

5.3 Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowohl für das Beschwerde- als auch das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu befinden ist.

5.4 Die Beschwerdeführenden beziehen Sozialhilfe, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführenden waren offensichtlich auch nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und den Beschwerdeführenden ist Rechtsanwalt C, welcher im Rekursverfahren teilweise durch MLaw G substituiert wurde, sowohl für das Beschwerde- als auch das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.5 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

Rechtsanwalt C reichte am 5. November 2024 eine sowohl das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren umfassende Honorarnote ein. Der Aufwand bis und mit Eingang des Rekursentscheids (Abgrenzung per 15. März 2023) belief sich auf Fr. 2'218.50, zzgl. Barauslagen von 3% und 7,7% MWST, total Fr. 2'461.-, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt C unter Anrechnung der für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 961.aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist Rechtsanwalt C in seiner Honorarnote vom 5. November 2024 einen zeitlichen Aufwand von 14,08 Stunden zu Fr. 220.pro Stunde aus, woraus zzgl. Barauslagen von 3% und Mehrwertsteuer (7,7% bis 31.12.2023 und 8,1% ab 1.1.2024) eine Entschädigung von Fr. 3'439.30 resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist hoch. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich um einen besonders aufwändigen Fall handelte, der eine – für eine Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung – überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nach sich zog, was wiederum der langen Verfahrensdauer beim SEM geschuldet war. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen damit angemessen, weshalb Rechtsanwalt C unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'439.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag sind die Beschwerdeführenden gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Entsprechend der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entrichtenden Entschädigung beschränkt sich die Nachzahlungspflicht auf den Fr. 1'500.bzw. Fr. 2'000.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 961.- bzw. Fr. 1'439.40. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren sowie das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2022 und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. März 2023 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt C wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 961.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

10.  Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'439.40 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2023.00230 — Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 VB.2023.00230 — Swissrulings