Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 06.07.2023 VB.2023.00222

6 luglio 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,243 parole·~11 min·8

Riassunto

Bewertung der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion (Lehrprobe)" | [Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2022 den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)" erfolgreich abgeschlossen. Sie wendet sich gegen zwei (genügende) Noten von insgesamt drei Abschlussnoten.] Offengelassen, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse bejahte und ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (E. 1.2.2). Da sich die Beschwerdeführeirn nicht mehr inhaltlich gegen die Prüfungsbewertungen richtet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Protokolle zu den beiden hier interessierenden Prüfungen zum Schluss gelangte, eine Erhöhung der Bewertungen komme nicht in Betracht (E. 5). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00222   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Bewertung der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion (Lehrprobe)"

[Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2022 den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)" erfolgreich abgeschlossen. Sie wendet sich gegen zwei (genügende) Noten von insgesamt drei Abschlussnoten.] Offengelassen, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse bejahte und ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (E. 1.2.2). Da sich die Beschwerdeführeirn nicht mehr inhaltlich gegen die Prüfungsbewertungen richtet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Protokolle zu den beiden hier interessierenden Prüfungen zum Schluss gelangte, eine Erhöhung der Bewertungen komme nicht in Betracht (E. 5). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: BEWERTUNG PROTOKOLLE PRÜFUNGSBEWERTUNG PRÜFUNGSEXPERTE PRÜFUNGSLEISTUNG PRÜFUNGSVERFAHREN

Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 21 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00222

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pädagogische Hochschule Zürich, Rektorat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion (Lehrprobe)",

hat sich ergeben:

I.  

A hat an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)" im Sommer 2022 erfolgreich abgeschlossen. Für die Teilprüfung "Fachdidaktik" erhielt sie die Note 5.0, für die "Prüfungslektion (Lehrprobe)" die Note 4.5 .

II.  

Mit zwei separaten Rekursen gelangte A am 12. bzw. am 14. Juli 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte bezüglich beider Teilprüfungen eine Erhöhung der Note auf mindestens eine 5.5.

Mit Beschluss vom 16. März 2023 vereinigte die Rekurskommission die Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Rekurskosten von Fr. 848.- auferlegte sie A.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 24. April 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids seien die Noten in den Teilprüfungen "Fachdidaktik" und "Lehrprobe mit Kolloquium" mindestens auf eine 5.5 anzuheben. Sodann verlangte sie, "dass die Erklärung der PHZH zum unbefugten Aufnehmen – einem Straftatbestand gemäss Artikel 179 StGB – an meiner Teilprüfung 'Fachdidaktik' überprüft wird (das es keine Aufnahmen gebe, obwohl genau dies – Aufnehmen/Übertragen an meiner Prüfung – zu Beginn der Prüfung zwischen Examinatorin und Experte im Detail besprochen wurde!) und insbesondere alle solchen Aufnahmen gelöscht werden (…)".

Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die PHZH beantragte am 24. Mai 2023, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A reichte am 13. Juni 2023 (verspätet) eine Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Pädagogischen Hochschule Zürich gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2  

1.2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

1.2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Verbesserung der Gesamtnote auf dem Lehrdiplom der Beschwerdeführerin bei einer Bewerbung oder bei einer Weiterbildung ausschlaggebend sein könne, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bejahte (vgl. allgemein zur Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.3; Bertschi, § 21 N. 46). Ob diesem Schluss gefolgt werden kann, erscheint im vorliegenden Kontext zweifelhaft, verfügt die Beschwerdeführerin doch über einen Abschluss der ETH sowie einen MBA. Ausserdem sind auf ihrem Lehrdiplom die drei Noten 6.0 ("Berufsdidaktik"), 5.0 ("Fachdidaktik") sowie 4.5 ("Prüfungslektion [Lehrprobe]") je einzeln, das heisst, ohne Gesamtnote, ersichtlich. Ob sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt durch die anbegehrten Notenerhöhungen tatsächlich merklich erhöhen würden, erscheint deshalb fraglich. Weil die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist, braucht diese Frage aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Aus denselben Überlegungen kann auch offenbleiben, ob die Anfechtung zweier Noten einer Gesamtprüfung vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellt (vgl. allgemein dazu VGr, 26. August 2021, VB.2021.00409, E. 3.1 mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 16).

2.  

Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Vernehmlassung bis am 6. Juni 2023 zugestellt. Die Replik vom 13. Juni 2023 erfolgte demnach verspätet. Sie enthält keine neuen Tatsachenbehauptungen und nennt keine neuen Beweismittel. Vor diesem Hintergrund ist die Replik vom 13. Juni 2023 aus dem Recht zu weisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rekursentscheid auf ihr nicht zugestellte bzw. ihr unbekannte Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt habe.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sämtliche Eingaben der Beschwerdegegnerin in beiden Rekursverfahren der Beschwerdeführerin zugestellt wurden und diese auch dazu Stellung nahm. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht auszumachen. Die von ihr im Zusammenhang mit der Prüfung in "Fachdidaktik" gerügte Erwägung ("Bei einigen Fragen antwortete die Rekurrentin unpräzise oder ausweichend, indem sie auf ihr Portfolio verwies") lässt sich sodann durch eine zusammenfassende Umformulierung der Ausführungen in der Rekursantwort erklären. Aus der Rekursantwort bezüglich der "Lernprobe" geht im Weiteren der von der Vorinstanz erwähnte fehlende Blickkontakt klar hervor ("…recht wenig Augenkontakt mit der Klasse…"). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, diese Information, auf welche die Vorinstanz abstellte, sei "nirgends in [den] Unterlagen [der Beschwerdeführerin]" enthalten gewesen, trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.

4.  

4.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

4.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 88 f.).

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Vorinstanz nicht die Unangemessenheit, sondern die "Sachfremdheit und die Nichtnachvollziehbarkeit" der Prüfungsbewertungen gerügt; es handle sich damit um Fragen, die die Vorinstanz "problemlos" hätte überprüfen und bei denen diese von den Beurteilungen der Examinatoren hätte abweichen können. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen jedoch an der Sache vorbei. Wie gerade aufgezeigt, kann die Vorinstanz (wie auch das Verwaltungsgericht) lediglich dann in eine Prüfungsbewertung eingreifen, wenn diese nicht nachvollziehbar oder offensichtlich mangelhaft ist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich beider angefochtenen Bewertungen zum Schluss, dass weder offensichtliche Mängel bestehen noch sachfremde Kriterien angewandt wurden. Zu einer weitergehenden Überprüfung war die Vorinstanz nicht gehalten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Überprüfung der Beurteilungen ihrer Prüfungen stehe noch aus, trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.

5.  

5.1 Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsdichte bei Bewertungen von Prüfungsleistungen (vorn, E. 4.1 f.) hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nur dann detailliert auf Rügen einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte und allfällige Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die erbrachten Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Anders verhielte es sich lediglich dann, wenn sich solche eindeutigen Anhaltspunkte bereits aus den Akten ergeben (vgl. zur Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht im Rekurs- und Beschwerdeverfahren Plüss, § 7 N. 33; Donatsch, § 20 N. 45, § 50 N. 9 f.; ferner VGr, 10. April 2017, VB.2016.00544, E. 4.3.1 Abs. 3 [nicht publiziert]). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der bewertenden Person bzw. Personen oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird den genannten Anforderung nicht gerecht (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; BVGr, 22. November 2018, B-1962/2017, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2 Anders als vor der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht inhaltlich auf keine der beiden Bewertungen (mehr) ein und legt mithin nicht dar, weshalb die angefochtenen Prüfungsbewertungen qualifiziert fehlerhaft sein sollen. Sie bringt jedoch vor, die Protokolle der Prüfungsexperten bestünden "aus groben, kaum verständlichen Wortfetzen" und litten an "mangelnder Nachbearbeitung".

Entgegen diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Protokolle zu den hier interessierenden Prüfungen als ausführlich und detailliert zu qualifizieren. Im Protokoll zur Teilprüfung Fachdidaktik hielten die Examinatorin und der Experte zu fünf verschiedenen Bereichen ("Kenntnisse", "Fertigkeiten", "Reflexion", "Kreativität" sowie "Stringenz und Konsistenz") ihre Eindrücke fest und vergaben dafür jeweils eine Teilnote . Im "Beurteilungsbogen für die Lehrproben" bewerteten ein Examinator sowie ein Experte die Prüfungslektion und ein Kolloquium, wobei erstere zu zwei Dritteln und letzteres zu einem Drittel zur Gesamtnote der "Lehrprobe" zählte. Die Prüfungslektion wurde wiederum anhand verschiedener Kriterien ("Fach und Fachdidaktik", "Handwerk", "Lernen", "Interaktion") bewertet, wobei der Examinator seine Beobachtungen oder Bemerkungen festhielt. Zudem notierte er auch jeweils einen Notenvorschlag. Im Rahmen des Kolloquiums wurden die Bereiche "Reflexion" und "Fachdidaktik" benotet. Die dazu vorhandenen Notizen sind weitgehend ausformuliert und geben die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin gut verständlich und übersichtlich wieder. Schliesslich ist aus dem Beurteilungsbogen ersichtlich, dass die vom Examinator vorgeschlagenen Teilnoten in mehreren Fällen – aufgrund der Beratung mit dem Experten – noch erhöht wurden.

Die in beiden Protokollen teilweise enthaltenen unvollständigen Sätze oder vereinzelten Tippfehler sind wohl dem Umstand geschuldet, dass sie während der laufenden Prüfung erstellt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin "Wortfetzen" moniert, sind diese überdies regelmässig als Abkürzungen auszumachen; deren Verwendung ermöglicht eine zügigere Niederschrift, was wiederum der Vollständigkeit des Protokolls dienlich ist. Ohnehin sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren bereits erfüllt, wenn etwa anhand von genügend präzisen internen Notizen der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (BGr, 11. März 2022, 2D_13/2021, E. 3.1.2, und 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllen die hier interessierenden Protokolle ohne Weiteres. Die Beschwerdeführerin meint schliesslich, despektierliche Bemerkungen zu ihrem Äusseren in den Bemerkungen zum "Kolloquium" ausmachen zu können. Dort heisst es, die Beschwerdeführerin habe nach einer Frage des Examinators gezögert und sei "in die Denkerpose" gegangen. Es ist somit klar, dass sich diese Bemerkung im Protokoll nicht auf ihr Äusseres bezieht, sondern auf ihre Reaktion auf eine gestellte Frage. Was daran despektierlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

5.3 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Protokolle zu den beiden hier interessierenden Prüfungen zum Schluss gelangte, eine Erhöhung der Bewertungen komme nicht in Betracht.

6.  

6.1 Das von der Beschwerdeführerin behauptete unbefugte "Aufnehmen/Übertragen" der Prüfung im Bereich "Fachdidaktik" kann hier schliesslich nur im Rahmen eines Verfahrensmangels von Relevanz sein.

6.2 Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).

6.3 Aus den Akten gehen (mit Ausnahme der Behauptung der Beschwerdeführerin) keine Hinweise darauf hervor, dass an der Prüfung tatsächlich Aufnahmen gemacht wurden und/oder eine Übertragung stattgefunden hätte. Insbesondere bestätigte der Leiter der Abteilung Sekundarstufe II/Berufsbildung der Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Examinatorin und dem Experten mehrfach, dass keine Tonaufnahmen gemacht wurden und auch keine Übertragung stattgefunden habe. Da das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Angaben nicht zutreffen, besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen. Eine Anweisung betreffend Löschung der Aufnahmen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn sich der "Vorfall" so zugetragen hätte, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, wäre ihr Anspruch auf dessen Geltendmachung verwirkt. Denn gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin die behaupteten Aufnahmen bzw. die behauptete Übertragung erst fünf Tage nach der Prüfung und auch erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses erstmals thematisiert. Da sie aber bereits vor Beginn der Prüfung Kenntnis davon erlangt haben will, dass diese aufgenommen bzw. übertragen werden soll (so ausdrücklich die Formulierung ihres Antrags Ziff. 2), wäre es ihr zumutbar gewesen, dies sogleich mit der Examinatorin und dem Experten zu thematisieren.

Schliesslich erübrigen sich Ausführungen zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verfolgung von (angeblichen) Straftaten, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz angab, eine Strafanzeige eingereicht zu haben, und es ihr (zumindest im vorliegenden Verfahren) nicht um die Bestrafung geht

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie bei diesem Verfahrensausgang auch vor Vorinstanz weiterhin unterliegt, kommt eine Neuverlegung der Rekurskosten nicht in Betracht.

7.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. April 2019, VB.2019.00677, E. 7.2.3 [betreffend die Beschwerdegegnerin]).

8.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

VB.2023.00222 — Zürich Verwaltungsgericht 06.07.2023 VB.2023.00222 — Swissrulings