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Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00194

28 settembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·6,349 parole·~32 min·8

Riassunto

Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug | Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug: Aktualität des Gutachtens. Die Vollzugslockerungen wurden dem Beschwerdeführer verweigert, da von ihm keine deliktpräventive Bearbeitung der problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden hätten, erfolgt sei. Dabei wurde unter anderem auf das sechs Jahre alte Gutachten abgestellt. Die Frage nach der Aktualität des Gutachtens ist insbesondere von Bedeutung, weil dieses ausdrücklich darauf hinweist, die Entwicklung des im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19 Jahre alten Beschwerdeführers müsse aufgrund des jungen Alters in den nächsten Jahren beobachtet werden. Der Gutachter hielt fest, es sei zu beobachten, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich solch eine Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2-3). Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. Während der Gutachter eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfahl, wurde eine solche in der Folge aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vom Obergericht nicht mehr angeordnet. Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit Sozialarbeitern, Beginn einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich nicht aus einer eskalierenden Streitigkeit heraushalten. Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren kann auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Der Reifeprozess in dieser Altersspanne ist intensiver und grösseren Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen Zeitspanne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Altersabnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus diesen Gründen erweisen sich die Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage. Vielmehr ist zur Vervollständigung des Sachverhaltes eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers einzuholen (E. 5.8). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung. Gewährung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00194   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug

Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug: Aktualität des Gutachtens. Die Vollzugslockerungen wurden dem Beschwerdeführer verweigert, da von ihm keine deliktpräventive Bearbeitung der problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden hätten, erfolgt sei. Dabei wurde unter anderem auf das sechs Jahre alte Gutachten abgestellt. Die Frage nach der Aktualität des Gutachtens ist insbesondere von Bedeutung, weil dieses ausdrücklich darauf hinweist, die Entwicklung des im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19 Jahre alten Beschwerdeführers müsse aufgrund des jungen Alters in den nächsten Jahren beobachtet werden. Der Gutachter hielt fest, es sei zu beobachten, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich solch eine Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2-3). Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. Während der Gutachter eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfahl, wurde eine solche in der Folge aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vom Obergericht nicht mehr angeordnet. Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit Sozialarbeitern, Beginn einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich nicht aus einer eskalierenden Streitigkeit heraushalten. Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren kann auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Der Reifeprozess in dieser Altersspanne ist intensiver und grösseren Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen Zeitspanne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Alters abnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus diesen Gründen erweisen sich die Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage. Vielmehr ist zur Vervollständigung des Sachverhaltes eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers einzuholen (E. 5.8). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung. Gewährung URB.

  Stichworte: AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB DISZIPLINARSTRAFE GUTACHTEN OFFENER VOLLZUG RISIKOPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRAFVOLLZUG URLAUB VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSVERHALTEN

Rechtsnormen: § 61 Abs. I JVV Art. 75 Abs. IV StGB Art. 75a Abs. II StGB Art. 76 Abs. II StGB Art. 84 Abs. VI StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00194

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023 verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.

B. Am 22. August 2022 liess A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug ersuchen. JuWe wies diese Gesuche mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ab.

II.  

Dagegen liess A am 5. Januar 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 1. Dezember 2022 bzw. die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs und die Versetzung in den offenen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab. Ihm wurden die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

III.  

Hierauf liess A am 11. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 7. März 2023 und vom 1. Dezember 2022 seien aufzuheben und es sei A begleiteter Beziehungsurlaub zu gewähren und er sei in den offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters ersuchen.

Die Justizdirektion beantragte am 28. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten JuWe am 22. Mai 2023 und die Oberstaatsanwaltschaft am 23. Juni 2023. A liess hierzu mit Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Festhalten an den gestellten Anträgen Stellung nehmen. Hierzu gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aktuelle Kontoauszüge einzureichen und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, seine Honorarnote einzureichen (Prot. S. 6 f.). Mit Eingabe vom 7. September 2023 kam der Rechtsvertreter von A der Aufforderung nach und reichte nebst seiner Honorarnote aktuelle Kontoauszüge sowie eine Bestätigung von A ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er macht hierzu geltend, es sei festzustellen, dass der Gutachter die schwere psychische Störung explizit verneint habe. Daran habe sich bis heute nichts geändert; der angeblich "problematische Persönlichkeitsanteil" bliebe hingegen bis heute unklar. Auf dieses Problem habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen, die Vorinstanz habe sich jedoch im Rekursentscheid hierzu nicht geäussert, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Weiter liege eine Gehörsverletzung darin, dass sich in den gesamten Akten der Vorinstanz nichts von einer differentialprognostischen Offenheit finde. Namentlich enthalte die angefochtene Verfügung keine Ausführungen hierzu, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies bereits moniert habe. Bei der Prüfung der Differentialprognose dürfe nicht checklistenartig auf einzelnen Faktoren herumgeritten werden, sondern es werde viel mehr eben eine differentialprognostische Offenheit verlangt.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

2.3 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Feststellungen des Gutachters ein und würdigte diese im Kontext mit der weiteren Aktenlage. Sie gab nicht nur wieder, welche Einschätzungen sie ihrem Entscheid zugrunde legte, sondern stellte diese einzelfallbezogen dar. Dass die Vorinstanz hier nicht eine aus Sicht des Beschwerdeführers nötige Offenheit bezüglich der Differenzialprognose offenbarte, führt noch nicht zu einer ungenügenden Begründung. Wie die Beschwerdegegnerin 2 hierzu ausführte, ist vorliegend nicht die Frage der bedingten Entlassung oder einer allfälligen Vollverbüssung zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid überdies umfassend anfechten. Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Entscheid genügend ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich.

3.  

3.1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Vollzugsbedingungen haben sich am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 m.w.H.).

Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung zu verstehen (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3 m.w.H.). Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor: Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).

Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Strafund Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 f.). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m.w.H.).

3.2 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK StGB] Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

3.3 Anstaltsverlassungen dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1.1 der Urlaubsrichtlinien).

3.4 Einer eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1.2 der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet, jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2 der Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch an die Erfüllung anderer Auflagen geknüpft werden (vgl. Ziff. 3.4 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Dies gilt laut Bundesgericht namentlich für die Auflage, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7 m.w.H.).

3.5 Rückfallund Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.6 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn, es bestehe die Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76 N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m.w.H.). Nach § 60 JVV wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine problematischen Persönlichkeitsanteile (u.a. Dissozialität und Unreife) bis heute nicht nachhaltig bearbeitet. Nach den klaren Einschätzungen der Fachpersonen könne mitnichten geschlossen werden, dass dafür der blosse Alterungsprozess und/oder die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS, RISK etc.) ausreichend wären. Der Beschwerdegegner 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer noch über kein vertieftes Problembewusstsein bzw. keine ausreichende Veränderungsbereitschaft verfüge. Entsprechend könne auch nicht von einer Senkung des Rückfallrisikos ausgegangen werden und dieses müsse angesichts der Schwere der Anlasstaten nicht einfach in Kauf genommen werden. Vom Beschwerdeführer dürfe eine vertiefte deliktpräventive Bearbeitung der problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden hätten, gefordert werden. Ob jenen Aspekten der Charakter einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung zukomme, sei insoweit nicht entscheidend: Massgeblich sei, dass im Hinblick auf die anzustrebende Rückfallfreiheit offensichtlich nach wie vor deliktpräventiver Interventionsbedarf bestehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die Gewährung von Beziehungsurlaub sowie die Versetzung in den offenen Strafvollzug noch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe vorab seine Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele, namentlich der Erarbeitung eines ausreichenden Problembewusstseins und deliktpräventiver Strategien zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos, tatkräftig und nachhaltig unter Beweis zu stellen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt die qualifizierte falsche Würdigung entscheidrelevanter Tatsachen (Willkür) sowie die falsche Rechtsanwendung (Art. 74–76 und 84 StGB sowie §§ 60 f. JVV). Er wendet ein, die Verweigerung des Urlaubs und der baldigen Versetzung in den offenen Vollzug verstosse gegen die besonderen Vollzugsgrundsätze, namentlich das Normalisierungs-, das Entgegenwirkungs- und das Betreuungsprinzip, und sei im vorliegenden Fall nicht vom Sicherungsprinzip gedeckt. Für die Gewährung von Vollzugslockerungen dürfe nicht der gleiche Grad an Sicherheit verlangt werden, wie für eine dereinstige bedingte Entlassung. Indem die Vorinstanzen keine Abwägung vorgenommen hätten, ob durch die Vollverbüssung ohne Lockerungsschritte die Rückfallwahrscheinlichkeit abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen würde, hätten sie gegen Bundesrecht verstossen. Der Sachverhalt sei zudem teils ungenügend abgeklärt, teils willkürlich gewürdigt worden.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe auf Grundlage des Gutachtens auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Ob eine erzwungene freiwillige Therapie eine genügende Rechtsgrundlage habe, wenn das Sachgericht die Voraussetzungen bereits abgelehnt habe, erscheine mehr als zweifelhaft. Es sei unzutreffend, dass er sich jeglicher Aufarbeitung verweigert habe. Er habe verschiedene Lernprogramme und Wiedereingliederungskurse (IMPULS, RISK, TisKo) abgeschlossen und die Anlasstat tatsächlich aufgearbeitet. Bis zu dem Vorfall im Mai 2020 sei er auf bestem Weg gewesen, die nächsten Schritte im progressiven Sanktionensystem machen zu können. Seither stelle sich der Beschwerdegegner 1 aber auf den Standpunkt, dass Vollzugslockerungen nicht gewährt werden könnten, weil eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant sei. Es sei absurd, dass von ihm bezüglich dieses Vorfalls eine Tataufarbeitung verlangt werde. Er sei nicht der Aggressor dieser Tat, sondern das Opfer gewesen. Erstinstanzlich sei er diesbezüglich freigesprochen worden und einzig der Aggressor habe Berufung gegen das Urteil erhoben. Er habe jegliches Vertrauen in die JVA und den Psychiatrisch-psychologischen Dienst (PPD) verloren. Während man ihn für zu gefährlich halte, dass er einst einen begleiteten Urlaub erhalten könne, liesse man ihn innerhalb der Gefängnismauern in der Küche mit Fleischmessern arbeiten. Dass es ein Zufall sei, dass die von ihm in der Küche absolvierte Lehre nunmehr für ein halbes Jahr sistiert worden sei, sei nicht plausibel.

Sodann sei das Verharren auf der angeblichen Dissozialität falsch und auch die ROS-Abklärung vom 15. April 2019 habe betont, eine Fallumteilung sei nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gäbe. Solche Hinweise habe es gegeben, doch sie seien ignoriert worden. Eine solche Umklassifizierung hätte erhebliche Auswirkungen auf das Fallkonzept und die Einschätzung der langfristigen Legalprognose gehabt. Die Art der Behandlung sei bis heute nicht spezifiziert worden. Er sei zudem älter und reifer geworden. Sämtliche Vollzugsberichte zeichneten ein positives Bild von ihm. Die Disziplinierungen dürften nicht überbewertet werden und wichtig sei, dass es keine Disziplinierungen wegen gefährlichen (dissozialen) Verhaltens gegeben habe.

4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Voraussetzungen zur Gewährung von Beziehungsurlaub und der Versetzung in den offenen Vollzug seien nicht erfüllt: Gutachterlich sei eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung des Beschwerdeführers mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitseigenschaften festgestellt worden. Auch die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (fortan: AFA) habe nebst dem Rückfallrisiko festgestellt, das Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine begleitende psychotherapeutische Behandlung bei einer forensischen Fachperson in einem gut strukturierten Rahmen. Damit sei klar, was beim Beschwerdeführer behandelt werden solle. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie ausführe, nach Einschätzungen der Fachpersonen könne mitnichten geschlossen werden, der blosse Alterungsprozess und/oder die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS, RISK etc.) wären ausreichend. Sowohl der Gutachter als auch die AFA hätten es als unerlässlich erachtet, dass sich der Beschwerdeführer einer störungsspezifischen, deliktspräventiven psychotherapeutischen Behandlung unterziehe, was dieser aber bisher verweigert habe. Der Vorfall vom Mai 2020 habe zudem aufgezeigt, dass die zuvor geführten sozialarbeiterischen Gespräche nicht zum gewollten Erfolg geführt hätten bzw. keine nachhaltigen Fortschritte gebracht hätten. Mit Bezug auf den Urlaub bzw. das Verhalten im Strafvollzug sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach (deliktsrelevant) wegen Cannabiskonsum habe diszipliniert werden müssen. Dabei sei zu beachten, dass die Suchtmittelproblematik bei den versuchten Tötungsdelikten von Relevanz gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Art. 75 StGB bilde keine genügende Rechtsgrundlage für die erzwungene freiwillige Therapie, sei dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten. Zudem sei anzumerken, dass das Obergericht nicht etwa deshalb von einer Massnahme nach Art. 61 StGB abgesehen habe, weil der Beschwerdeführer nicht massnahmenbedürftig gewesen wäre, sondern weil die Massnahmewilligkeit nicht mehr vorhanden gewesen sei, womit auch die Massnahmefähigkeit faktisch dahingefallen sei.

5.  

5.1 Die Vorinstanz bestätigte die Ansicht der Beschwerdegegnerschaft, dass die Voraussetzungen zur Gewährung erster Vollzugslockerungen nicht gegeben seien. Während der Beschwerdegegner 1 dafür zusammengefasst die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer deliktpräventiven Therapie voraussetzt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei gerichtlich keine Therapie angeordnet worden und überdies sei unklar, was gegebenenfalls überhaupt therapiert werden sollte. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vollzugslockerungen zu Recht verweigert wurden, namentlich ob das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (vgl. Art. 76 Abs. 2 e contrario und Art. 84 Abs. 6 StGB) dagegensprechen (vgl. E. 3.1 ff.).

5.2 Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter med. pract. C fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat(en) an keiner psychischen Störung im engeren Sinn gelitten habe. Die auffälligen Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang. Es sei zu erwarten, dass sich durch die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB die Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten beim Beschwerdeführer vermindern lasse. Auf lange Sicht wäre eine solche Massnahme jedoch nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgreich durchführbar.

5.3 Das Gutachten vom 16. Mai 2017 ist nunmehr über sechs Jahre alt. Es stellt sich deshalb die Frage nach dessen Aktualität: Dafür ist jedoch nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246 E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Marianne Heer, BSK StGB, Art. 64b N. 13). Die Aktualität des Gutachtens vom 16. Mai 2017 ist insbesondere von Bedeutung und im Folgenden näher zu beleuchten, weil die Vollzugslockerungen vorwiegend gestützt darauf verweigert wurden, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung erst 19 Jahre alt war und das Gutachten ausdrücklich darauf hinweist, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers aufgrund des jungen Alters in den nächsten Jahren beobachtet werden müsse.

5.4  

5.4.1 In den Vollzugsplanungen vom 19. Juni 2019 und 8. Juli 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässige Gespräche mit dem zuständigen Sozialarbeiter zu führen habe und dass die Aufnahme einer freiwilligen Therapie zu erwägen sei. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich die Lernprogramme IMPULS, TisKo und RISK absolviert, wobei das im Januar 2020 begonnene RISK nach dem Vorfall im Mai 2020 (vgl. unten E. 5.6) unterbrochen, erst im Juni 2021 fortgesetzt und im Juli 2021 abgeschlossen wurde. Dem Abschlussbericht von IMPULS vom 28. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Interventionsempfehlung einer forensischen Therapie sowie die Unterstützung zur Fortsetzung der Lehre befürwortet würden. Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer an sozialarbeiterischen Gesprächen teil, wenn auch deren Anzahl und Umfang aus Sicht des Beschwerdegegners 1 nicht genügten, sein Problembewusstsein sowie deliktpräventive Strategien zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos nachhaltig aufzuarbeiten. Es habe keine nachhaltige Deliktbearbeitung und Auseinandersetzung mit den risikorelevanten Persönlichkeitsanteilen stattgefunden.

5.4.2 Die Absolvierung der niederschwelligen Lernprogramme sowie die sozialarbeiterischen Gespräche entsprechen zwar im weitesten Sinn den Empfehlungen des Gutachters, welcher bereits vor sechs Jahren feststellte, risikosenkende Massnahmen seien indiziert. Diese allein sind jedoch nicht ausreichend, da keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurden damit zwar zumindest allgemein neue Strategien zur Bewältigung von Konflikten und Problemen nähergebracht. Vom Gutachter wurde jedoch vielmehr eine auf die problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtete Behandlung empfohlen, insbesondere, weil die Gefahr erneuter Gewaltdelikte vorliegend aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung des Beschwerdeführers bestehe. Während der Gutachter noch eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB nahelegte, wurde eine solche durch das Obergericht im Berufungsverfahren nicht mehr angeordnet. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers erschien eine Massnahme zwecklos. Insofern haben sich die Umstände seit der Begutachtung geändert und es wäre ein im weiteren Strafvollzug allfälliges (Therapie-)Setting neu festzulegen bzw. angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers dessen Realisierbarkeit und Erfolgschance einzuschätzen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde eine Therapie bei einer nicht dem Beschwerdegegner 1 zugehörigen Person besuchen, ist, wie die Vorinstanz erwog, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5.4.3 An der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ändert nichts, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Diese Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an, dessen Bestehen der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer "freiwilligen Therapie" herleitet.

5.5  

5.5.1 Im Rahmen der ROS-Risikoabklärung der AFA vom 15. April 2019 wurde die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers als "eher ungünstig" eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein geringes Problembewusstsein, wenig Einsicht und Verantwortungsübernahme, keine Veränderungsbereitschaft und eine geringe Motivation für eine deliktpräventive Intervention bzw. Therapie. Trotz seiner bisherigen Verweigerung werde eine Motivationsarbeit hinsichtlich deliktorientierter und persönlichkeitsspezifischer Auseinandersetzungsbereitschaft als indiziert erachtet, um der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung entgegenzuwirken. Das Problemprofil indiziere eine begleitende psychotherapeutische Behandlung bei einer forensischen Fachperson in einem gut strukturierten Rahmen, die sowohl störungsspezifisch, als auch deliktspräventiv durchgeführt werden soll. Das Delinquenzrisiko für Hands-off-Gewaltdelikte sei hoch und für schwerwiegende Gewaltdelikte mittel. Das Risikopotenzial sei sehr hoch. Die AFA hielt weiter fest, sie stimme mit dem Gutachten von 2017 überein, dass im weiteren Verlauf beobachtet werden müsse, ob die belastete Persönlichkeitsentwicklung sich weiterhin verstärke und zu einer Störung verdichte sowie welche Anteile hierbei später überwögen. Sollten sich die Hinweise verdichten, dass primär eine Unreife zum Tragen komme, liesse sich das Fallkonzept durch die AFA anpassen und es sei explizit die unreife Persönlichkeit anstelle der Dissozialität zu setzen.

5.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verharren auf der Dissozialität sei falsch und gemäss der ROS-Risikoabklärung vom 15. April 2019 sei eine Fallumteilung nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gebe. Er greift bezüglich der in der Abklärung angedeuteten allfälligen Umklassifizierung die Frage auf, wann denn die Hinweise darauf, dass bei ihm primär eine Unreife zum Tragen komme, genügend verdichtet seien.

5.5.3 Wie die Beschwerdegegnerin 2 betont, erachtete die AFA nicht bereits für den Fall, dass mehr Hinweise auf Unreife auftreten sollten, eine Anpassung des Fallkonzepts als notwendig, sondern erst, sollten sich im weiteren Verlauf Hinweise darauf verdichten, dass beim Beschwerdeführer primär eine Unreife zum Tragen komme. Darauf könne nicht schon geschlossen werden, nur, weil dem Beschwerdeführer anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung "ein jugendliches Auftreten" attestiert werde.

5.5.4 Der Fokus des Beschwerdeführers liegt auf der Abgrenzung bzw. der Einschätzung der dissozialen und (bzw. oder [strittig]) unreifen Persönlichkeitsanteile. Da jedoch sowohl aus Sicht des Gutachters als auch der AFA zur Beurteilung der weitere Verlauf zu beobachten gewesen ist, lässt sich die Frage, wie ausgeprägt unterdessen Hinweise für eine Unreife sowie deren Ausgestaltung beim Beschwerdeführer vorlägen, für den aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten. Da dies ein wesentlicher Punkt für das weitere Vorgehen darstellt, wäre dieser einer neuen Begutachtung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die Risikoabklärung der AFA aus dem Jahr 2019 stammt.

5.6  

5.6.1 Aus den Geschehnissen seit der Begutachtung im Jahr 2017 insbesondere hervorzuheben ist die Disziplinierung des Beschwerdeführers, welche aufgrund einer am 17. Mai 2020 in der JVA stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung erging: Auf dem Pausenhof sei es am frühen Nachmittag zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Gefangenen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Am späteren Nachmittag habe es eine Schlägerei, in welche mehrere Gefangene involviert gewesen seien, gegeben. Die Mitarbeiter der JVA hätten Alarm geschlagen und sich umgehend vor Ort begeben. Der Beschwerdeführer sei linksseitig am Hals blutend, von zwei Mitgefangenen gestützt, angetroffen worden.

Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass es im Zellentrakt zuvor zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen sei, welche sich in der Zelle des in der ersten Auseinandersetzung involvierten Gefangenen tätlich fortgesetzt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer nach 13 Sekunden wieder aus der Zelle getreten und habe sich mit Blick in diese in deren Tür platziert. Er habe für kurze Zeit die Zellentür zugehalten und diese geschlossen, als die anderen Gefangenen herausgekommen seien. Als sie sich zum Treppenhaus begeben hätten, sei der Gefangene, welcher die betreffende Zelle bewohnt habe, mit einem zerrissenen T-Shirt herausgestürmt und habe im Korridor mit einem spitzen Gegenstand auf den Beschwerdeführer eingestochen. Der Gefangene, welcher auf den Beschwerdeführer eingestochen hatte, wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Juli 2021 des versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Den Beschwerdeführer sprach das Bezirksgericht D mit Urteil vom 13. Juli 2021 vom Vorwurf des Raufhandels frei (der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, da der andere Gefangene Berufung dagegen erhoben hat).

5.6.2 Das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 27. April 2021 hält fest, nach dem Vorfall vom 17. Mai 2020 hätten weniger häufig Gespräche mit dem Sozialarbeiter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer stark rationalisierend und externalisierend gewesen sei. Während er direkt nach dem Vorfall der Auffassung gewesen sei, nichts gemacht zu haben, was er nicht hätte dürfen, zeige er inzwischen etwas mehr Einsicht und sage, dass es blöd gewesen sei, in die Zelle des Mitinsassen gegangen zu sein. Eine vertiefte bzw. strukturierte Aufarbeitung des Geschehenen habe noch nicht stattgefunden. Das in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wurde auch im Vollzugsbericht vom 29. Dezember 2022 als deliktrelevant beschrieben. Der Beschwerdeführer habe stets angegeben, bereit zu sein, den Vorfall im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratung aufzuarbeiten, doch sei dies bis zu der Berichterstattung nicht geschehen.

5.6.3 Der Beschwerdeführer weist mit Nachdruck daraufhin, keine Straftat begangen zu haben, sondern Opfer eines versuchten Tötungsdelikts geworden zu sein. Er sei nach dem Vorfall nicht im Sinn des Opferhilfegesetzes betreut, sondern diszipliniert worden. In der Folge sei in ihm nur noch eine Gefahr gesehen worden, welche nur durch seine "freiwillige Therapie" gebannt werden könne. Er sehe nicht ein, weshalb er die Tat eines anderen aufzuarbeiten hätte.

5.6.4 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, es habe sich dadurch gezeigt, dass bei der Umsetzung des Problembewusstseins auf Handlungsebene Entwicklungspotenzial bestehe und, selbst wenn der Beschwerdeführer seine Rolle herunterspiele und sich als Opfer darstelle, habe er sich aktiv in die Situation der Auseinandersetzung begeben. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst verletzt wurde und der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sollte, bedeute dies nicht, dass der Vorfall bei der Einschätzung des Gefahrenpotenzials des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden dürfe.

5.6.5 Hierzu ist festzuhalten, dass im Vordergrund steht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, sich aus einer derart eskalierenden Streitigkeit herauszuhalten. Eine entsprechende Auseinandersetzung damit ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt ins Gewicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls deliktrelevant war und unerheblich ist, ob letztlich eine strafrechtliche Verurteilung deswegen erfolgen wird. Insofern wären die Fragen, wie viel Aufarbeitung der Vorfall vom Mai 2020 beim Beschwerdeführer (noch) bedarf und inwiefern dieser Vorfall zeigt, wie gross die Gefahr nach wie vor ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus (tätlichen) Konflikten raushalten könne, im Rahmen einer neuen Begutachtung zu klären. Für die Beurteilung des aktuellen Risikopotenzials scheint dies von wesentlicher Bedeutung.

5.7  

5.7.1 Der Vollzugsbericht der JVA vom 29. Dezember 2022 attestiert dem Beschwerdeführer ein durchzogenes Vollzugsverhalten. Es sei es ihm nicht gelungen, sich längerfristig an Regeln und Normen zu halten. Das Ziel, sich mit seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen, habe er erreicht. Die Zielsetzung im Rahmen einer freiwilligen Therapie seine Legalprognose zu verbessern, sich von Mitinsassen mit negativem Einfluss zu distanzieren, Disziplinierungen zu vermeiden und den Vorfall vom 17. Mai 2021 [recte: 2020] aufzuarbeiten, sei hingegen nicht erreicht worden. Während seines Aufenthalts in der JVA habe er insgesamt zehn Disziplinierungen erwirkt, wobei diejenige vom 17. Dezember 2021 hervorzuheben sei, da die bei ihm gefundene Menge von 20 Gramm Marihuana und 12 Gramm Haschisch im geschlossenen Vollzug als beträchtlich bezeichnet werden könne.

5.7.2 Laut den Akten ist am 18. März 2023 erneut Marihuana in der Zelle des Beschwerdeführers gefunden worden, was mit zehntägigem Zelleneinschluss sanktioniert wurde. Sodann liegt eine weitere Disziplinarverfügung vom 9. Mai 2023 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen grobfahrlässiger Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung eines erheblichen Schadens mit einem Verweis diszipliniert wurde. Zudem wurde er verpflichtet, für einen Teil des Schadens aufzukommen.

5.7.3 Bezüglich seiner Berufsausbildung, welche der Beschwerdeführer in der Küche im Strafvollzug absolviert, ging der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zur bedingten Entlassung am 27. März 2023 davon aus, dass er das EBA (Eidg. Berufsattest) im August 2023 werde abschliessen können. Nach abermaliger Disziplinierung wegen Marihuana und Haschisch sowie monierten ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers wurde jedoch, wie aus einem Mail vom 5. April 2023 hervorgeht, ein drei- bis sechsmonatiges Timeout angeordnet.

5.7.4 Die grosse Anzahl der disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, worunter namentlich auch deliktsrelevante waren (vor dem Hintergrund, dass auch die Anlasstat unter dem Einfluss von Cannabiskonsum erfolgte), sprechen dafür, dass die bisherige Entwicklung und Aufarbeitung (z.B. Teilnahme an Lernprogrammen und sozialarbeiterische Gespräche) ungenügend waren. Als "relativ banale Disziplinierungen", wie der Beschwerdeführer geltend macht, die nicht überbewertet werden dürfen, können diese aufgrund deren teilweiser Deliktsrelevanz sowie angesichts der Quantität nicht mehr bezeichnet werden. Das Vollzugsverhalten stützt die Einschätzung des Beschwerdegegners 1, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor keine ausreichende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft bestehe.

5.8 Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine offensichtliche erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. So war der Beschwerdeführer bei der Begutachtung im Jahr 2017 erst 19 Jahre alt, weshalb der Gutachter eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfohlen hatte (E. 5.2). Bereits aufgrund der veränderten Ausgangslage seit Begutachtung, d.h. der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers, wurde eine solche jedoch vom Obergericht im Jahr 2018 nicht mehr angeordnet (E. 5.4.2). Weiter hatte der Gutachter im Jahr 2017 darauf hingewiesen, dass in den kommenden Jahren beobachtet werden müsse, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2 und E. 5.5.4). Sodann hat der Beschwerdeführer gewisse Ziele erreicht: So hat er ein paar Lernprogramme absolviert und Gespräche mit Sozialarbeitern geführt. Ausserdem konnte er eine Lehre in der Küche beginnen und hat sich mit seiner beruflichen Zukunft auseinandergesetzt (vgl. u.a. E. 5.7.1). Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche Disziplinierungen und gelang es ihm nicht, sich aus einer eskalierenden Streitigkeit herauszuhalten (dazu E. 5.6). Der Beschwerdeführer hat nunmehr mit dem Alter von 25 Jahren eine Schwelle erreicht, ab der auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden kann. Der Reifeprozess ist in dieser Altersspanne intensiver und grösseren Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen Zeitdauer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Alters abnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die vorliegenden Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage für die sich in diesem Beschwerdeverfahren (wie auch im weiteren Strafvollzugsverlauf) stellenden Fragen. Zur Vervollständigung des Sachverhalts drängt sich daher eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers auf.

Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Aktualität des Gutachtens von 2017 im Rahmen seiner Anhörung betreffend die bedingte Entlassung am 27. März 2023 infrage gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass ein neues Gutachten (bezüglich der Entwicklung der Persönlichkeit von 18 bis 25 Jahre) gemacht werden müsste, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstellung eines neuen Gutachtens kooperativ zeigen dürfte.

Bis zum Vorliegen einer neuen Begutachtung ist weiterhin von der dem Beschwerdeführer attestierten Rückfallgefahr auszugehen. Dies rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Anlasstat, welche gegen die höchsten Güter wie Leib und Leben gerichtet war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb nicht sofort Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr ist darüber gestützt auf die neue Begutachtung erneut zu befinden.

5.9 Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 7. März 2023 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 sind aufzuheben, unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositivziffer III der Verfügung vom 7. März 2023, vgl. nachfolgend E. 5.10). Die Sache ist – zwecks Wahrung des Instanzenzugs – an den Beschwerdegegner 1 zur neuen Entscheidung nach Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).

5.10 Demzufolge sind die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Angesichts des Verfahrensausgangs wäre sodann Dispositivziffer IV der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 800.- als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der Betrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 800.- zu reduzieren und Dispositivziffer V der vorinstanzlichen Verfügung entsprechend zu ergänzen.

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen.

6.2 Entsprechend hat der Beschwerdegegner 1 dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 6.7).

6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.4 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.5 Aus den Akten geht zu der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Folgendes hervor: Er habe sein Frei- und Sperrkonto und er sei dabei, seine Schulden abzuzahlen, wobei ca. noch Fr. 45'000.- offen seien. Er habe jedoch keine Betreibungen. Der Saldo des Freikontos betrug am 1. April 2021 Fr. 187.15 und derjenige des Sperrkontos am 25. März 2021 Fr. 3'924.20. Da es der gesuchstellenden Person obliegt, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, rechtfertigte es sich, beim Beschwerdeführer aktuelle Kontoauszüge einzuholen (vgl. Prot. S. 6 f.). Danach betrug der Saldo des Freikontos per 5. September 2023 Fr. 309.39 und derjenige des Sperrkontos Fr. 5'927.45. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer eine von ihm verfasste Erklärung, wonach er ausserhalb des Gefängnisses über kein Konto verfüge und erklärte, bis heute noch nie eine Steuerklärung ausgefüllt zu haben. Der Beschwerdeführer erscheint folglich nach wie vor als mittellos.

6.6 Aufgrund des teilweisen Obsiegens können seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Verweigerung von Vollzugslockerungen betrifft den Beschwerdeführer zudem in schwerwiegender Weise. Angesichts der nicht einfachen Fragestellungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.

6.7 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.

Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren in seiner Honorarnote vom 7. September 2023 einen zeitlichen Aufwand von 26,5 Stunden, entsprechend einem Honorar – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – in der Höhe von Fr. 5'841.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. Dies erscheint allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch: Auf der Honorarnote befinden sich zunächst Positionen, wie z.B. die Urteilslektüre des Rekursentscheids oder eine Besprechung in der JVA, welche nicht dem Beschwerdeverfahren zuzuschreiben sind. Der Rechtsanwalt war zudem mit dem Beschwerdeführer, seinen Umständen und den Akten bereits aus dem Rekursverfahren vertraut. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. VGr, 10. März 2022, VB.2021.00248, E. 6.3; 26. Oktober 2021, VB.2021.00233, E. 4.2.3), erweist sich der geltend gemachte Aufwand von fast 16 Stunden für die Beschwerdeschrift und fünf Stunden für die Replik als nicht mehr angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint deshalb höchstens ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen als angemessen. Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben E. 6.2) anzurechnen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.8 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. März 2023 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. März 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

Dispositivziffer V Absatz 2 der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. März 2023 wird wie folgt ergänzt: "Die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG wird um Fr. 800.reduziert.".

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor mit Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    die Kasse des Verwaltungsgerichts;

       d)    das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2023.00194 — Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00194 — Swissrulings