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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2023.00170

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·6,899 parole·~34 min·9

Riassunto

Verletzung von Berufsregeln | [Verbot des Direktkontakts und verpönter Interessenkonflikt] Rechtsanwälte haben die Berufsregeln des Art. 12 BGFA auch im Rahmen einer Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beachten (E. 4). Verletzung des aus Art. 12 lit. a BGFA fliessenden Verbots der direkten Kontaktaufnahme im konkreten Fall bejaht (E. 5). Allgemeines zur Berufsregel des Art. 12 lit. c BGFA (E. 6.3). Vorliegend hatte der Erblasser die Anwaltskanzlei, bei welcher der disziplinierte Rechtsanwalt tätig ist, im Jahr 2019 in einer letztwilligen Verfügung als Willensvollstreckerin eingesetzt. Zwischen der Anwaltskanzlei und dem späteren Erblasser entstand ein Streit um eine Honorarforderung der Kanzlei über rund Fr. 100'000.-; der Erblasser erhob zu Lebzeiten bzw. 2021 eine Aberkennungsklage gegen die Anwaltskanzlei, welche zum Todeszeitpunkt des Erblassers Ende 2022 noch hängig war. Indem die Anwaltskanzlei bzw. der disziplinierte Anwalt das Willensvollstreckermandat übernahm, begab sich der disziplinierte Anwalt in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Nachlass bzw. den Kläger vertrat. Damit lag eine unzulässige Doppelvertretung vor, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 12 lit. c BGFA bejahte (E. 6). Die verhängte Disziplinarmassnahme (Fr. 3'000.- Busse) ist nicht rechtsverletzend (E. 7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00170   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

[Verbot des Direktkontakts und verpönter Interessenkonflikt] Rechtsanwälte haben die Berufsregeln des Art. 12 BGFA auch im Rahmen einer Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beachten (E. 4). Verletzung des aus Art. 12 lit. a BGFA fliessenden Verbots der direkten Kontaktaufnahme im konkreten Fall bejaht (E. 5). Allgemeines zur Berufsregel des Art. 12 lit. c BGFA (E. 6.3). Vorliegend hatte der Erblasser die Anwaltskanzlei, bei welcher der disziplinierte Rechtsanwalt tätig ist, im Jahr 2019 in einer letztwilligen Verfügung als Willensvollstreckerin eingesetzt. Zwischen der Anwaltskanzlei und dem späteren Erblasser entstand ein Streit um eine Honorarforderung der Kanzlei über rund Fr. 100'000.-; der Erblasser erhob zu Lebzeiten bzw. 2021 eine Aberkennungsklage gegen die Anwaltskanzlei, welche zum Todeszeitpunkt des Erblassers Ende 2022 noch hängig war. Indem die Anwaltskanzlei bzw. der disziplinierte Anwalt das Willensvollstreckermandat übernahm, begab sich der disziplinierte Anwalt in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Nachlass bzw. den Kläger vertrat. Damit lag eine unzulässige Doppelvertretung vor, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 12 lit. c BGFA bejahte (E. 6). Die verhängte Disziplinarmassnahme (Fr. 3'000.- Busse) ist nicht rechtsverletzend (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTSPFLICHTEN BERUFSPFLICHT BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG INTERESSENKONFLIKT KONTAKTAUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. c BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00170

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwalt A besitzt seit 2018 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich, ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und bei der Anwaltskanzlei C AG tätig.

B. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 erstattete Rechtsanwalt D im Namen seiner Mandantin, E (nachfolgend: Verzeigerin), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die C AG, eventuell gegen Rechtsanwalt A, eventuell gegen weitere Anwälte der C AG. Die Verzeigerin machte einerseits geltend, A habe sie in seiner Funktion als Willensvollstrecker im Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns direkt kontaktiert, obwohl er gewusst habe, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Andererseits warf sie ihm bzw. der C AG vor, das Mandat als Willensvollstrecker übernommen zu haben, obwohl im Todeszeitpunkt des Erblassers der Zivilprozess über eine Aberkennungsklage desselben gegen die C AG über deren Honorarforderungen von über Fr. 100'000.- hängig war, womit sich die C AG bzw. A in einen Interessenkonflikt begeben habe. Die Verzeigerin beantragte die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

C. Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) gegen A ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess dieser zu den Vorwürfen Stellung nehmen.

D. Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 sanktionierte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Ferner auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- und sprach keine Entschädigungen zu.

II.  

A. Hiergegen liess A am 27. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung, dass ihm keine Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und lit. c BGFA vorzuwerfen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen.

B. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2023 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007, E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Die Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungsoder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen hat. Auf sein darüber hinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a und c BGFA ist daher mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher nebst dem Beschwerdeführer auch mehrere von ihm namentlich benannte Personen als Zeugen zu befragen seien. Anschliessend sei ihm zu den Ausführungen der Zeugen das rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung macht er geltend, für diverse sich stellende Sachverhaltsfragen seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der persönliche Eindruck von Bedeutung. Die Zeugen könnten zur Frage des Hintergrunds der Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und später von Rechtsanwalt F durch G Auskunft geben.

2.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 2.2; 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 817; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff., S. 166; BGr, 6. August 2025, 2C_390/2024, E. 4.2.3).

2.3 Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen und vermag der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Namentlich konnte der Beschwerdeführer seine Sachdarstellung bereits in seiner Stellungnahme an die Aufsichtskommission sowie in seiner Beschwerde schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Seinem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

2.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ergäbe sich keine zugunsten des Beschwerdeführers abweichende Beurteilung, wenn das Gericht in Bezug auf den Hintergrund der Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und später von Rechtsanwalt F durch G von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausgehen würde. Diese Umstände sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 6.5.7) ergibt, nicht relevant für die Beurteilung der infrage stehenden Vorwürfe. Somit ist die Erhebung des Zeugenbeweises über diese Tatsachen nicht erforderlich.

3.  

Der angefochtenen Disziplinierung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Er ist als Rechtsanwalt bei der C AG tätig. Diese ist Willensvollstreckerin im Nachlass von G (nachfolgend: Erblasser), des am 26. Dezember 2021 in Zürich verstorbenen Ehemanns der Verzeigerin. Das entsprechende Willensvollstreckerzeugnis wurde vom Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich am 14. Januar 2022 ausgestellt.

Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2022 betreffend Aufhebung des Willensvollstreckermandats ist zu entnehmen, dass die C AG den Erblasser vor dessen Tod in verschiedenen Angelegenheiten vertrat. Insbesondere vertrat sie ihn im Zeitraum vom März 2019 bis Februar 2020 in einem "äusserst emotional geführten" Eheschutzverfahren gegen die Verzeigerin. Der Erblasser wurde damals durch die heute nicht mehr bei der C AG tätige Rechtsanwältin H vertreten. Die Verzeigerin wurde durch Rechtsanwalt D vertreten. Nach diversen Massnahmeentscheiden, die im Zusammenhang mit der heftig umstrittenen Wohnungszuteilung standen, wurde mit Urteil vom 24. Februar 2020 das Getrenntleben der Ehegatten seit 11. März 2019 vorgemerkt, die eheliche Wohnung dem Erblasser zur Nutzung zugewiesen und die Verzeigerin zu Unterhaltsbeiträgen an ihren Ehemann verpflichtet.

Aus diesen Verfahren resultierten offene Honorarforderungen der C AG gegenüber dem Erblasser über insgesamt mehr als Fr. 100'000.-. Im Zusammenhang mit diesen hat der Erblasser diverse Schuldanerkennungen unterzeichnet, so je am 1. und am 30. Juli 2019.

Unbestritten ist sodann die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass die Verzeigerin und ihr Ehemann nach Abschluss des Eheschutzverfahrens im April 2020 das Zusammenleben wieder aufnahmen und eine Vereinbarung über die hälftige Teilung ihres Vermögens schlossen.

Am 11. Dezember 2020 teilte Rechtsanwalt F Rechtsanwältin H mit, dass er nun den Erblasser vertrete und dass ihr Mandat für diesen beendet sei.

Für die vorgenannten Schuldanerkennungen wurde mit Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 15. Juli 2021 erhob Rechtsanwalt F namens des Erblassers Aberkennungsklage gegen die C AG. Das Verfahren wurde, nachdem der Erblasser am 26. Dezember 2021 verstorben war, mit Verfügung vom 17. Januar 2022 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 sandte der Beschwerdeführer namens der C AG in deren Funktion als Willensvollstreckerin der Verzeigerin das Willensvollstreckerzeugnis und teilte ihr u. a. Folgendes mit: "(…) Nachdem wir Sie gestern und heute in Ihrer Wohnung nicht angetroffen haben, werden wir am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr die dem Erblasser gehörenden Gegenstände für ein Nachlassverzeichnis aufnehmen. Hierzu wird uns (…) als unabhängige Person begleiten. Allfällige ausschliesslich dem Erblasser gehörende Wertgegenstände werden wir in Gewahrsam nehmen und anschliessend den Erben aushändigen. (…) Zur Feststellung der Nachlasshöhe bitten wir Sie zudem, uns bis zum 28. Januar 2022 allfällige Guthaben und Verbindlichkeiten von G sel. gegenüber Ihnen unter Vorlage allfälliger Nachweise mitzuteilen. (...)".

Nachdem die Verzeigerin offenbar tags darauf den Beschwerdeführer per Textnachricht angewiesen hatte, sich ausschliesslich an ihren Anwalt zu wenden, schrieb der Beschwerdeführer diesem gleichentags: "Anbei finden Sie unser Schreiben an Fr. E, gemäss welcher wir uns an Sie wenden sollen. Am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr, werden wir in der Wohnung des Verstorbenen das Nachlassinventar aufnehmen. Gerne können Sie dabei sein, falls Sie dies für notwendig erachten. (...)".

4.  

4.1 Das BGFA und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA gelten nur für Anwältinnen und Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Sie gelten jedoch für ihre gesamte anwaltliche Berufstätigkeit, also nicht bloss für die Monopoltätigkeit (BGE 131 I 223 E. 3.4). Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwältinnen bzw. Anwälte betraut werden (vgl. BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308 nicht enthaltene E. 4.1). Anwältinnen und Anwälte haben insofern die Berufspflichten des Art. 12 BGFA auch bei ihrer beratenden Anwaltstätigkeit sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, wie etwa der Führung von Treuhandgeschäften, der Ausübung eines Willensvollstreckermandats, der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat, zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017, E. 3.1; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128, E. 2.2; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich 2021, Rz. 163; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 6; in Bezug auf die Tätigkeit als Willensvollstrecker zudem auch BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308 nicht enthaltene E. 4.1; 29. November 2021, 2C_356/2021, E. 6.2; 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1; Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar, Die Willensvollstrecker, Bern 2011, Art. 517–518 ZGB N. 1).

4.2 Die für Willensvollstrecker in analoger Anwendung von Art. 595 Abs. 3 ZGB bestehende Behördenaufsicht, welche nebst präventiven auch disziplinarische Massregeln umfasst, schliesst nicht aus, dass die in dieser Funktion tätigen Anwältinnen und Anwälte zusätzlich den Berufsregeln und der berufsrechtlichen Disziplinaraufsicht nach BGFA unterstehen (BGr, 3. September 2001, 2P.139/2001, E. 3; Daniel Leu, Basler Kommentar, ZGB II, 7. A., Basel 2023 [nachfolgend: BSK ZGB II], Art. 518 N. 97).

4.3 Demzufolge sind die Berufsregeln und das Disziplinarrecht nach BGFA auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, was auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt wird.

5.  

5.1 Die Aufsichtskommission hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Kontaktaufnahme mit der Verzeigerin seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA klarerweise verletzt habe. Er habe zweimal versucht, sie ohne ihren Anwalt zu treffen, und sie danach per Brief direkt angeschrieben, ebenfalls ohne den Gegenanwalt einzukopieren.

Die Verzeigerin sei in den Jahren 2019 bis 2021 zunächst im Eheschutzverfahren und nach dessen Abschluss im Jahr 2020 insbesondere betreffend eine güterrechtliche Regelung und den Verkauf einer Liegenschaft jeweils durch Rechtsanwalt D vertreten worden. Die C AG sei in diesen Jahren zunächst durch die im Eheschutzverfahren aktive Anwältin und nachfolgend durch den Beschwerdeführer mit der Verzeigerin über deren Anwalt D in regem Kontakt gestanden. Somit seien sich die C AG und die durch Rechtsanwalt D vertretene Verzeigerin nicht nur in einer einzelnen Sache gegenübergestanden. Die frühere Vertretung habe namentlich das Eheschutzverfahren, die güterrechtliche Regelung sowie den Verkauf einer Liegenschaft betroffen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen, er habe nicht darauf schliessen müssen, dass auch in Bezug auf den Erbgang ein Mandat bestehe. Vielmehr habe es unter diesen Umständen nahegelegen, dass Rechtsanwalt D die Verzeigerin auch in diesen Belangen vertrete, zumal dabei die aus den früher geführten Mandaten erworbenen Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine Rolle gespielt hätten. Auch habe keine Dringlichkeit bestanden, die eine direkte Kontaktnahme gerechtfertigt hätte.

5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach die C AG noch im Jahr 2021 im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf in regem Kontakt mit Rechtsanwalt D als Vertreter der Verzeigerin gestanden habe, unzutreffend sei. Zwar habe für die C AG Rechtsanwältin H das Ehepaar E/G beim Verkauf ihrer Liegenschaft unterstützt, um die während des Eheschutzes vereinbarte Gütertrennung zu vollziehen. Dabei sei sie in E-Mail-Kontakt mit Rechtsanwalt D gestanden. Nachdem ihr Rechtsanwalt F am 11. Dezember 2020 angezeigt habe, dass er neu den Erblasser vertrete und dass ihr Mandat beendet sei, sei die C AG bis zur Willensvollstreckung nicht mehr für den Erblasser tätig gewesen und habe seit dem 23. Dezember 2020 auch keinen Kontakt mehr zu Rechtsanwalt D gehabt. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin am 20. Januar 2022 sei der letzte Kontakt zwischen der C AG und der Verzeigerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter daher über ein Jahr zurückgelegen und habe zudem eine ehe- und güterrechtliche Angelegenheit betroffen. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer klarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass die Verzeigerin betreffend den Erbgang durch Rechtsanwalt D vertreten gewesen sei. Vielmehr wäre in einer solchen Situation eine Mitteilung an Rechtsanwalt D nach derart langer Zeit und in einer anderen Angelegenheit mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis sogar als problematisch zu qualifizieren.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Umstände habe eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Ausserdem sei Rechtsanwalt D von der Verzeigerin für die Erbschaftssache erst mit Vollmacht vom 20. Januar 2022 mandatiert worden. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme habe das Mandat somit noch gar nicht bestanden. Bei der Vollmacht handle es sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht nur um die formelle Bestätigung eines bereits bestehenden Mandatsverhältnisses. Da der Erblasser erst am 26. Dezember 2021 verstorben sei, könne ein Mandat für die Erbschaftssache nicht vorher bestanden haben.

5.3  

5.3.1 Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich nicht mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei Kontakt aufnehmen, sondern sich an die Gegenanwältin bzw. den Gegenanwalt wenden (BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007, E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1). Diese Pflicht ergab sich auch aus Art. 28 der vom Schweizerischen Anwaltsverband erlassenen Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 (nachfolgend: Standesregeln SAV 2005), welche im Januar 2020 in Kraft standen, wobei diese Pflicht in Art. 30 Abs. 1 der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Schweizerischen Standesregeln vom 9. Juni 2023 (nachfolgend: Standesregeln SAV 2023) weitergeführt wird. Die Standesregeln können für die Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen werden (BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007, E. 5.2; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, 6053 f.). Das Verbot, die anwaltlich vertretene Gegenpartei unter Umgehung ihrer Rechtsvertretung direkt zu kontaktieren, dient dem Schutz der Gegenpartei; es soll verhindern, dass ein Anwalt die Gegenpartei in Abwesenheit bzw. hinter dem Rücken ihres Anwalts ungebührlich beeinflusst oder einschüchtert, und wahrt insoweit das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien. Es dient sodann dem Interesse des rechtssuchenden Publikums und dem Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt. Indem es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient es auch dem geordneten Gang der Rechtspflege (BGr, 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1; Aufsichtskommission, Beschluss vom 7. November 2024, ZR 2025 Nr. 65 E. 3.1; Beschluss vom 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.3; Fellmann, Art. 12 N. 51).

5.3.2 Das Verbot des Direktkontakts mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Zulässig ist die direkte Kontaktnahme zunächst, wenn der Gegenanwalt dazu sein Einverständnis gibt. Sodann kann die direkte Kontaktnahme in gewissen Ausnahmefällen zulässig sein, wenn dafür triftige Gründe bestehen, so namentlich, wenn eine zeitliche Dringlichkeit besteht oder wenn die Gegenpartei selbst an den Rechtsanwalt herantritt (Aufsichtskommission, 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4; BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007, E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.2; Aufsichtskommission, 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 116; Fellmann, Art. 12 N. 51 und 51b). Art. 28 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2005 schrieb vor, dass Anwältinnen und Anwälte mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei nur mit Einwilligung der (diese vertretenden) Kollegin bzw. des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen direkt verkehren (entsprechend auch Art. 30 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023). Um einen Ausnahmefall zu begründen, darf nach der Rechtsprechung keine Absicht der Anwältin bzw. des Anwalts bestanden haben, den Direktkontakt mit der Gegenpartei zum Vorteil der eigenen Klientschaft auszunutzen (Aufsichtskommission, 7. November 2024, ZR 2025 Nr. 10, E. 3.1; 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4). In solchen Fällen hat die Anwältin oder der Anwalt grosse Vorsicht walten zu lassen (Vincenzo Amberg et al., Die Schweizerischen Standesregeln, Kommentar zu den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Schweizerischen Standesregeln [SSR], hrsg. vom Schweizerischen Anwaltsverband SAV-FSA, Bern 2025 [einsehbar unter https://www.sav-fsa.ch > Anwaltsrecht > Standesrecht (SSR), besucht am 23. Oktober 2025], Art. 30 N. 2). Deshalb ist insbesondere grösste Zurückhaltung zu üben, wenn die Gegenpartei beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer erhöhten Gefahr der Beeinflussung ausgesetzt ist (vgl. Aufsichtskommission, 6. April 2013, ZR 2013 Nr. 25 E. 4).

5.3.3 Der einmalige Direktkontakt mit der vertretenen Gegenpartei führt in der Regel noch nicht zu einer Disziplinierung, insbesondere dann nicht, wenn dem Anwalt nicht bekannt ist, dass die Gegenpartei einen Vertreter mandatiert hat. Spätestens nach einem entsprechenden Hinweis durch die Gegenseite ist die erneute direkte Kontaktaufnahme aber verpönt (Aufsichtskommission, 7. November 2024, ZR 2025 Nr. 10, E. 3.1; Brunner/Henn/Kriesi, S. 116). So disziplinierte die Aufsichtskommission in einem anderen Fall einen Anwalt, der im Zusammenhang mit dem Inkasso der aus einem umfangreichen Verfahren zwischen zwei Eheleuten herrührenden Schulden, ohne dafür einen genügenden Rechtfertigungsgrund zu haben, wiederholt via E-Mail direkten Kontakt zur Gegenseite aufnahm, diese unter Zahlungsdruck setzte und sogar die Betreibung androhte und sich abermals direkt an die Gegenseite wandte, nachdem ihn der Rechtsvertreter der Gegenseite mehrmals auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen hatte (Aufsichtskommission, Beschluss vom 7. November 2024, ZR 2025 Nr. 10).

5.4  

5.4.1 Vorliegend ist einerseits entscheidend, ob das Verbot des Direktkontakts unter den gegebenen Umständen auch für die direkte Kontaktnahme mit der Verzeigerin durch den Beschwerdeführer in der Funktion als Willensvollstrecker galt, und andererseits, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner mit Schreiben vom 20. Januar 2022 erfolgten direkten Kontaktierung der Verzeigerin (bzw. der erfolglos versuchten direkten persönlichen Kontaktierung) davon ausgehen musste, dass diese auch in den Erbschaftsangelegenheiten durch Rechtsanwalt D vertreten war.

5.4.2 Es trifft zu, dass die C AG, als der Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 den direkten Kontakt zur Verzeigerin aufnahm, seit etwas mehr als einem Jahr nicht mehr durch den Erblasser mandatiert gewesen war. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer der Verzeigerin nun nicht mehr in seiner früheren Funktion als Rechtsvertreter des Erblassers gegenüberstand, sondern in seiner neuen Funktion als Vertreter der Willensvollstreckerin. Indes ist der Aufsichtskommission zuzustimmen, dass zwischen den ehe- und güterrechtlichen Angelegenheiten, in denen Rechtsanwalt D die Verzeigerin gegenüber dem Erblasser vertreten hatte, und den erbrechtlichen Fragen, um die es bei der Kontaktaufnahme im Januar 2022 ging, ein relevanter Zusammenhang bestand und die aus den früher geführten Mandaten erworbenen Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine Rolle gespielt haben dürften. Gerade die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten Dringlichkeit der Inventaraufnahme zeigen, dass auch der Beschwerdeführer die Aufgaben der C AG als Willensvollstreckerin in einem engen Zusammenhang mit der früheren Auseinandersetzung sieht, in welcher die C AG den Erblasser gegen die Verzeigerin vertreten hatte. So führt der Beschwerdeführer aus, der Erblasser habe bei der Mandatierung der C AG im März 2019 unmissverständlich klargestellt, dass es sein Ziel sei, sich schnellstmöglich scheiden zu lassen sowie sicherzustellen, dass seine Ehefrau im Erbfall nichts erhalte und seine beiden Töchter voll berücksichtigt würden. Auch habe der Erblasser strafrechtlich gegen seine Ehefrau vorgehen wollen. Weiter verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, dass Rechtsanwältin H berichtet habe, dass ihr im Eheschutzverfahren mutmassliche Vermögensverschiebungen auf nicht offengelegte Konten der Verzeigerin aufgefallen seien. Aus diesen Gründen habe für die Aufnahme eines Nachlassinventars eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Dazu kommt, dass das Eheschutzverfahren gegen die Verzeigerin "äusserst emotional geführt" worden war (vorn E. 3). Unter diesen Umständen bestand zwischen dem Konflikt, in welchem eine Anwältin der C AG den Erblasser gegen die Verzeigerin vertreten hatte, und der Funktion der Willensvollstreckerin, welche die C AG 2022 wahrnahm, ein derart enger Zusammenhang, dass das aus der Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA abgeleitete Verbot des Direktkontakts für den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Kontaktnahme mit der Verzeigerin in Vertretung der C AG als Willensvollstreckerin galt.

5.4.3 Ebenso war es in dieser Konstellation naheliegend, dass sich das Vertretungsverhältnis von Rechtsanwalt D auch auf die erbrechtlichen Angelegenheiten bezog. Auch der durch die Beendigung des Mandats für den Erblasser bedingte einjährige Unterbruch im Kontakt des Beschwerdeführers zur Gegenseite ändert dies nicht.

5.4.4 Dass die Verzeigerin ihrem Anwalt erst am 20. Januar 2022 eine schriftliche Vollmacht für erbrechtliche Angelegenheiten ausgestellt hat, ändert daran nichts; das Verbot der direkten Kontaktnahme gilt nicht erst, wenn dem betreffenden Anwalt das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt wurde (Fellmann, Art. 12 N. 51a).

5.4.5 War der Beschwerdeführer in dieser Situation im Zweifel darüber, ob sich die Verzeigerin tatsächlich auch in erbrechtlichen Belangen von Rechtsanwalt D vertreten liess, und erschien es ihm fraglich, ob er überhaupt an diesen gelangen durfte, um sie zu kontaktieren, so durfte er sich nicht leichtfertig über das Verbot der direkten Kontaktaufnahme hinwegsetzen. So wurde zum früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich, das durch das BGFA abgelöst wurde, gefordert, dass ein Anwalt davon ausgehen müsse, dass die Gegenpartei in allen zwischen den Parteien streitigen Belangen vom Gegenanwalt vertreten werde, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt habe (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 177, mit Verweis auf einen Entscheid der Aufsichtskommission über die zürcherischen Rechtsanwälte vom 29. September 1964, ZR 1967 Nr. 84a). Da vorliegend aufgrund der Vorgeschichte ein solches Vertretungsverhältnis immerhin naheliegend war, war der Beschwerdeführer verpflichtet, diese Frage in einer Weise zu klären, die vermeidet, dass er die Gegenpartei in Abwesenheit ihres Anwalts ungebührlich beeinflusst, unter Druck setzt oder einschüchtert. Es wäre ihm namentlich unbenommen gewesen, sich vorab direkt bei der Verzeigerin nach einem Vertretungsverhältnis zu erkundigen. Ein solches Vorgehen hätte nicht gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Einer in diesem Sinn gebotenen zurückhaltenden Klärung entsprach aber der Brief nicht, mit welchem der Beschwerdeführer der damals immerhin 77-jährigen Verzeigerin (geboren 1944) autoritativ eine in wenigen Tagen stattfindende Inventaraufnahme in ihrer Wohnung sowie die Mitnahme von Wertgegenständen des Erblassers ankündigte.

5.5 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die geschilderte direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin als Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA qualifizierte.

6.  

6.1  

6.1.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass das Interesse der C AG, ihr bestrittenes Honorar aus früherer Tätigkeit erhältlich zu machen, mit ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin kollidiere. Anwälte innerhalb derselben Kanzlei würden als Einheit betrachtet und dürften keine Mandate annehmen, mit denen sie sich in Konflikt zu Klienten ihrer Kanzleipartner begeben würden. Dasselbe müsse gelten, wenn die Anwaltskörperschaft als solche Mandatsträgerin sei. Die verschiedenen Interessenlagen seien auf jeden Fall allen in der Kanzlei tätigen Anwälten zuzuordnen.

6.1.2 Die Kollision der eigenen Interessen des Beschwerdeführers sei auch konkret im Sinn von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA: Konkret sei der Interessenkonflikt dann, wenn der Anwalt die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten könne, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen müsse. Dies sei der Fall, wenn sich zwei Parteien direkt in einem Verfahren gegenüberstünden, aber auch schon dann, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex bestehe.

Auch wenn im Aberkennungsprozess ein anderer Rechtsanwalt den Nachlass vertrete, werde dieser Konflikt nicht vermieden. Denn seit dem Tod des Erblassers sei nur die Willensvollstreckerin (Anmerkung: die C AG) befugt, dem auf Seiten des Nachlasses handelnden Anwalt Weisungen zu erteilen – und diesem sogar das Mandat zu entziehen. Ob dieser Konflikt Konsequenzen habe, könne offen bleiben, denn die Konfliktsituation als solche sei unzulässig. Keine Rolle könne spielen, ob sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten der künftigen Doppelrolle der Willensvollstreckerin bewusst gewesen sei. Abgesehen davon, dass ein solches Bewusstsein aus den Akten nicht hervorgehe, sei im Kontext von Art. 12 lit. c BGFA bei Prozessmandaten eine Einwilligung des Klienten in einen Interessenkonflikt nicht zulässig.

6.1.3 Der Konflikt könne auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Beschwerdeführer verspreche, im Aberkennungsverfahren das weitere Vorgehen bezüglich der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und eine prozesserledigende Handlung nicht ohne Zustimmung der Erben oder eines Urteils vorzunehmen. Die Eigeninteressen des Beschwerdeführers würden damit nicht ausgeräumt. Wenn der Aberkennungsprozess nur durch Urteil erledigt werden solle, bedeute dies vielmehr, dass sich der Konflikt bei jeder Prozesshandlung manifestieren könne. Auch die Ankündigung des Beschwerdeführers, bei allfällig sich ergebenden Differenzen umgehend einen Ersatzwillensvollstrecker oder Beistand zur Abwicklung der Streitigkeit einzusetzen, sei unbehilflich, insbesondere weil der Beschwerdeführer nicht angebe, ob im Testament des Erblassers ein Ersatzwillensvollstrecker vorgesehen sei. Wenn dem nicht so sei, könne die Willensvollstreckerin keinen Ersatzwillensvollstrecker ernennen. Im Übrigen käme ein Ersatzwillensvollstrecker nur zum Zug, wenn der Willensvollstrecker sein Amt nicht annehme oder niederlege. Nicht ersichtlich sei, wie in der fraglichen Situation ein Beistand die Prozessführung übernehmen könnte. Eine solche Beistandschaft sei im Zivilrecht nicht vorgesehen (vgl. Art. 390 ff. ZGB), und ein privat bestellter Beistand würde wiederum der Weisungsbefugnis der Willensvollstreckerin unterstehen.

6.1.4 Den Einwand des Beschwerdeführers, Art. 12 lit. c BGFA könne sich im Kontext von Willensvollstreckermandaten nur auf solche Interessenkonflikte beziehen, die der Übernahme eines Mandats entgegenstünden bzw. zur Absetzung des Willensvollstreckers führten, verwarf die Beschwerdegegnerin. Die Verfahren der behördlichen Aufsicht über den Willensvollstrecker nach Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB und der Disziplinaraufsicht der Beschwerdegegnerin bestünden unabhängig voneinander. Sie verwies hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3. September 2001, E. 3, wonach zwischen dem Willensvollstreckermandat und der Anwaltstätigkeit ein enger Zusammenhang bestand, weshalb die Tätigkeit als Willensvollstrecker den Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsstandesrechts und der entsprechenden Kontrolle zu befreien vermochte.

Zwar sei bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen, insbesondere auch der speziellen Konstellation bzw. Stellung eines Willensvollstreckers. Diszipliniert würden indessen nicht nur Interessenkonflikte, die im Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker zu dessen Absetzung führten. Die Aufsichtskommission beurteile den Interessenkonflikt gemäss der Praxis zu Art. 12 lit. c BGFA. Diese Beurteilung führe im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA nicht nachgekommen sei.

Auch dass jeder Willensvollstrecker zwangsläufig Gläubiger des Nachlasses sei bzw. werde, weil in der Regel ein Willensvollstreckerhonorar zu entrichten sei, ändere nichts an dieser Beurteilung, denn im vorliegenden Fall werde der Interessenkonflikt nicht allein dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer bzw. die C AG Nachlassgläubigerin sei. Vielmehr gehe es um eine umstrittene und auch nicht unwesentliche Forderung, über die prozessiert werde.

6.2  

6.2.1 Der Beschwerdeführer macht – wie schon im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin – geltend, die Verzeigerin habe am 20. Januar 2022 beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstreckerin Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des Willensvollstreckermandats ersucht. Das Bezirksgericht habe in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 eine Absetzung der C AG als Willensvollstreckerin nicht als angezeigt betrachtet und festgestellt, dass die Doppelstellung der C AG als Nachlassgläubigerin und Willensvollstreckerin der objektiven Ausübung des Willensvollstreckermandats nicht entgegenstehe. Ebenso habe es festgestellt, dass im Rahmen von Willensvollstreckermandaten Interessenkonflikte so lange hinzunehmen seien, als sie eine gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung nicht verunmöglichten. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass ein Willensvollstreckermandat auf Wunsch des Erblassers übernommen werden dürfe, selbst wenn eine Doppelstellung und damit ein potenzieller Interessenkonflikt absehbar sei. Darin bestehe ein Unterschied zur klassischen anwaltlichen Parteivertretung.

Zwar treffe es zu, dass die Verfahren vor den jeweiligen Aufsichtsbehörden für Willensvollstrecker bzw. Anwältinnen und Anwälte unabhängig voneinander seien und dass Anwälte, die als Willensvollstrecker tätig seien, zusätzlich den Berufsregeln des BGFA unterstünden. Allerdings könne dies nicht absolut gelten und in Bezug auf Interessenkonflikte sei auch bei Anwälten der spezifischen Konstellation eines Willensvollstreckermandats Rechnung zu tragen. Doppelstellungen bei Willensvollstreckern seien erst dann problematisch, wenn weitere Elemente hinzuträten, die zur Absetzung des Willensvollstreckers führten. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber von der Aufsichtsbehörde (über die Willensvollstrecker) explizit verneint worden. Anwälte und Anwältinnen in Bezug auf Willensvollstreckungen einem strengeren Massstab zu unterstellen als sonstige Personen, würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führen.

6.2.2 Neu macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zudem geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser die Honorarforderung habe bestreiten wollen. Die Bestreitung sei durch Rechtsanwalt F erfolgt, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der vermeintlichen Mandatierung von Rechtsanwalt F nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Die Gründe, die zu dieser Annahme führen sollen, legt er in der Beschwerde näher dar und offeriert dafür als Beweismittel nebst diversen Beilagen auch verschiedene Zeugenaussagen. Hieraus folgert er, bei einer Gesamtbetrachtung sei evident, dass die Forderung der C AG, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin einen Interessenkonflikt bejaht habe, gar nicht vom Erblasser oder von dessen Erben bestritten worden sei, sondern nur von der enterbten Verzeigerin, die dazu nicht legitimiert gewesen sei. Die Führung eines Prozesses hätte von der KESB bewilligt werden müssen. Somit habe die Forderung bei korrekter Betrachtung als unbestritten zu gelten, womit kein Interessenkonflikt vorliegen könne.

6.3  

6.3.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet, sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis (BGE 145 IV 218 [= Pra 2019 Nr. 123] E. 2.1). Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich im Interesse ihrer Klientschaft ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.1; Brunner/Henn/Kriesi, S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.). Damit und indem verhindert wird, dass ein Anwalt die Kenntnisse, die er in einem früheren Mandat erworben hat, später zum Nachteil der Klientschaft nutzen kann, dienen diese Bestimmungen in erster Linie dem Schutz der Klientschaft und darüber hinaus dem guten Ablauf des Prozesses (BGE 145 IV 218 E. 2.1).

6.3.2 Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108 E. 3). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00523, E. 3.1.1; 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.2).

6.3.3 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3). Ein Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA besteht auch, sobald die Möglichkeit auftritt, dass der Anwalt durch das Berufsgeheimnis geschützte Kenntnisse, die er in einem früheren Mandat erworben hat, bewusst oder unbewusst in einem neuen Mandat verwerten könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die Tragweite des ersten Mandats (nämlich seine Bedeutung und seine Dauer), die vom Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2).

6.3.4 Eine berufsregelwidrige Interessenkollision kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich aus der Tätigkeit als Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.3; vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann, Art. 12 N. 84a) sowie namentlich auch aus der Tätigkeit als Willensvollstrecker (BGr, 10. Oktober 2023, 2C_679/2021, E. 5, SJ 2024, S. 531 ff.; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 5). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen der Anwältin oder des Anwalts ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.3; ZR 2010 Nr. 54, S. 213 f.).

6.3.5 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und einhelliger Lehre beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 9.1; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 6.1; Schiller, Rz. 906; Fellmann, Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; so auch Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023 und Art. 14 der Standesregeln SAV 2005). Ist eine Anwaltskanzlei in einer Sache in ihren eigenen Interessen betroffen, so können dementsprechend die für sie tätigen Anwältinnen und Anwälte keine Personen mit gegenläufigen Interessen in dieser Sache vertreten, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat.

6.3.6 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Eine solche liegt nur vor, wenn sich aus den gesamten Umständen ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ergibt. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.4). Somit muss jeweils konkret und fallbezogen geprüft werden, ob bei objektiver Betrachtungsweise von einem tatsächlichen Interessenkonflikt ausgegangen werden kann (Patricia Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 2021, S. 251 ff., 252).

6.4 Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer die Interessen seiner Anwaltskanzlei, C AG, als Gläubigerin einer namens des Erblassers bestrittenen Honorarforderung ebenso anrechnen lassen wie das durch die C AG übernommene Willensvollstreckermandat, in dessen Ausübung er tätig wurde. Da sich die C AG und der Nachlass im Aberkennungsverfahren als Gegenparteien gegenüberstanden, bestand ein konkreter Interessenkonflikt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, konnte auf Seiten des Erblassers einzig die C AG als Willensvollstreckerin den Prozess weiterführen; diese war befugt, Rechtsanwalt F, der in diesem Verfahren den Nachlass vertreten hatte, Weisungen zu erteilen oder ihm gar das Mandat zu entziehen. Die Unzulässigkeit des Interessenkonflikts ergibt sich bereits aus dieser Konstellation und setzt nicht zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil des Nachlasses gehandelt hätte.

6.5 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die gleichen Einwände gegen das Bestehen eines unzulässigen Interessenkonflikts vorträgt wie schon im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorn E. 6.1) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:

6.5.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden häufig als Willensvollstrecker eingesetzt (Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 1). Ist ein Anwalt als Willensvollstrecker tätig, so untersteht er auch für diese Tätigkeit den anwaltsrechtlichen Berufsregeln und der damit verbunden Disziplinaraufsicht durch die kantonale Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte (vorn E. 4.1). Allerdings ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen, insbesondere auch der speziellen Konstellation bzw. Stellung eines Willensvollstreckers. Dies hat zwar nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – zur Folge, dass generell nur Interessenkonflikte diszipliniert würden, die im Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker zu dessen Absetzung führen. Aber die für Anwälte geltenden Berufsregeln sind im Licht der gesetzlichen Vorschriften über die Willensvollstreckung auszulegen und anzuwenden. Dabei fällt einerseits in Betracht, dass der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Instituts des Willensvollstreckers durchaus ein gewisses Mass an Interessenkollisionen in Kauf genommen hat, etwa indem er zulässt, dass auch ein Erbe als Willensvollstrecker eingesetzt werden kann (Riccardo Brazerol, Der Erbe als Willensvollstrecker, Bern 2018, Rz. 264 ff.; Bernhard Christ/Mark Eichner, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A., Basel 2023, Art. 517 N. 13; Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 8, 10; ZR 1971 Nr. 72) oder dass der Willensvollstrecker zufolge seines Anspruchs auf Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB) in der Regel Gläubiger des Nachlasses wird (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für den Willensvollstrecker eine behördliche Aufsicht nach Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB besteht, welche gerade auch solchen Interessenkollisionen in einem gewissen Mass begegnen und sie entschärfen kann. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Pflicht des Anwalts, Interessenkonflikte zu meiden, Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Interessenkollision dem Erblasser bekannt war und er sie also in Kauf genommen hat (Brazerol, Rz. 265; ZR 1971 Nr. 72).

6.5.2 Zivilrechtlich stehen somit die Doppelstellung als Willensvollstrecker und Nachlassgläubiger sowie der damit einhergehende potenzielle Interessenkonflikt für sich allein der Ausübung eines Willensvollstreckermandats nicht entgegen. Es müssen vielmehr weitere Elemente hinzutreten, die dazu führen, dass dem Willensvollstrecker die notwendige Objektivität fehlt und eine gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass wesentliche Interessen der Erben bei einer Abwicklung dieser Forderung durch den Willensvollstrecker verletzt würden (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99; vgl. Brazerol, Rz. 267). Eine Interessenkollision des Willensvollstreckers wird dann als untragbar betrachtet, wenn dadurch die Willensvollstreckung wesentlich beeinträchtigt wird und ihm die notwendige Objektivität für die Ausübung seines Amtes fehlt (Stephan Wolf/Gian Sandro Genna, Erbrecht, Teil 1, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 347) oder, mit anderen Worten, wenn eine schwere bzw. nicht behebbare (strukturelle) Interessenkollision vorliegt (Künzle, Art. 517–518 N. 8). Eigene persönliche Interessen des Willensvollstreckers begründen einen unzulässigen Interessenkonflikt, wenn er zugleich ein wichtiger Erbschaftsgläubiger ist und seine Forderungen von den Erben bestritten sind (vgl. Wolf/Genna, S. 347; Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt über das Erbschaftsamt, Entscheid vom 20. April 1989, in BJM 1990, S. 83 ff., 87).

6.5.3 Bei einer bereits vorbestehenden Mandatsbeziehung eines Anwalts ist regelmässig damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers nicht alle Honorarforderungen des zukünftigen Willensvollstreckers aus seinem früheren Mandat beglichen sind. Dies kann nicht dazu führen, dass jemand, der bis zum Tod des Erblassers mit diesem eine Geschäftsbeziehung führte, von vornherein als dessen Willensvollstrecker bzw. dessen Erbschaftsverwalter ausgeschlossen ist, zumal der Erblasser mit der Bezeichnung des Willensvollstreckers bewusst eine solche Person wählt (Obergericht des Kantons Zürich, 17. April 2013, LF120069, E. II.7). Auf dieses Urteil hat sich vorliegend das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 14. Juli 2022 gestützt, mit welchem es den Antrag auf Abberufung des Willensvollstreckers abgewiesen hat. Das Bezirksgericht Zürich hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass es für eine Disqualifikation des Willensvollstreckers und dessen Absetzung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich sei, dass ein Interessenkonflikt aufgrund fehlender Objektivität des Willensvollstreckers nicht beherrscht werden könne und aufgrund eines Interessenkonflikts die gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung verunmöglicht werde bzw. ohne Massnahmen die Gefährdung der ordnungsgemässen Abwicklung des Nachlasses drohe. Die Unmöglichkeit gehöriger Erfüllung müsse sich dabei in anderen bzw. weiteren Umständen als einem blossen Interessenkonflikt manifestieren, welcher bei einer Einsetzung eines Erben oder Nachlassgläubigers immanent sei. Es nahm sodann an, dass sich die C AG an ihre schriftliche Zusicherung halten werde, im fraglichen Aberkennungsprozess das weitere Vorgehen bezüglich der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und das hängige Verfahren nicht ohne deren Einwilligung zu beenden bzw. die Forderung erst zu bezahlen, wenn ein Urteil vorliege.

6.5.4 Den zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Interessenkollisionen des Willensvollstreckers ist auch vorliegend so weit Rechnung zu tragen, als die Vorschriften über die Willensvollstreckung ein genügendes Korrektiv bilden, das es erlaubt, die anwaltsrechtlichen Berufsregeln zu lockern, ohne dass die durch diese geschützten (primär öffentlichen) Interessen (zu den geschützten Interessen vgl. Fellmann, Art. 12 N. 2 f.) wesentlich gefährdet wären.

6.5.5 Zwar trat im Aberkennungsprozess die C AG nicht als Parteivertreterin auf, doch übernahm sie mit der Annahme des Willensvollstreckermandats die Vertretungsmacht, welche die Möglichkeit mitumfasste, den hängigen Prozess im eigenen Interesse zu beenden, Rechtsanwalt F Weisungen zu erteilen oder ihm das Mandat zu entziehen. Das Bundesgericht hat die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers in einem kürzlich ergangen Urteil (BGr, 16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1) wie folgt zusammengefasst: "Das Gesetz regelt diese nur indirekt durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem, im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung […]. Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. […] Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i. V. m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem Namen und als Partei […]. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2; 94 II 141 E. 1; je mit Hinweisen). […] Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2 mit Hinweis)."

6.5.6 Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass nicht nur eine relativ hohe Honorarforderung aus der früheren Mandatsbeziehung des Erblassers zum späteren Willensvollstrecker bestand, sondern dass diese noch zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Namen bestritten und diesbezüglich in dessen Namen eine Aberkennungsklage erhoben wurde, die bei Annahme des Willensvollstreckermandats hängig war. Unbestrittenermassen standen sich der Nachlass und die Anwaltskanzlei in einem Aberkennungsprozess vor Zivilgericht als Kläger und Beklagte gegenüber. Nachdem eine betragsmässig erhebliche Forderung der Anwaltskanzlei bereits vor dem Erbgang Gegenstand dieser Aberkennungsklage des Erblassers gegen die Anwaltskanzlei bildete, begab sich der Beschwerdeführer mit der Übernahme des Willensvollstreckermandats durch die Anwaltskanzlei in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Kläger vertrat. Bereits aufgrund der in der Vertretungsmacht des Willensvollstreckers begründeten Möglichkeit, den hängigen Prozess im eigenen Interesse zu beenden oder Rechtsanwalt F das Mandat zu entziehen, liegt eine unzulässige Doppelvertretung vor, die gegen Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA verstösst. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch dann, wenn die Anwaltskanzlei, welcher der Beschwerdeführer angehört, von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und die Zusicherung abgegeben hat, dies auch in Zukunft nicht ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft zu tun.

6.5.7 Neu macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, der Erblasser habe zu Lebzeiten die Honorarforderungen der Anwaltskanzlei gar nicht bestreiten wollen, und zieht in Zweifel, ob Rechtsanwalt F gültig mandatiert war. Dies ist jedoch für die vorliegend zu beantwortende Frage einer Berufsregelverletzung aufgrund eines unzulässigen Interessenkonflikts nicht entscheidend, da sich die unzulässige Doppelvertretung bereits aus den im Zeitpunkt der Annahme des Willensvollstreckermandats bestehenden formalen Parteirollen im Zivilprozess über die Aberkennungsklage ergab. Ob der Erblasser im Aberkennungsprozess vor Zivilgericht gültig durch Rechtsanwalt F vertreten war bzw. ist, ist in jenem Verfahren zu entscheiden. Unabhängig davon erlangte die Anwaltskanzlei durch die Annahme des Willensvollstreckermandats von Gesetzes wegen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über den Nachlass, namentlich auch die Prozessführungsbefugnis (BGE 146 III 106 E. 3.2.2; BGr, 16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1; Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 6, 60 ff.; Christ/Eichner, Art. 517 N. 22, Art. 518 N. 6, 22 ff., 105, 107). Bereits mit der Annahme des Willensvollstreckermandats und dem damit verbundenen Übergang der Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das streitige Honorar der Anwaltskanzlei entstand ein konkreter, anwaltsrechtlich unter Art. 12 lit. c BGFA unzulässiger Interessenkonflikt. Spätestens indem der Beschwerdeführer persönlich für die Anwaltskanzlei in deren Funktion als Willensvollstreckerin tätig wurde und Aufgaben als Willensvollstrecker wahrnahm, indem er die Verzeigerin hinsichtlich der Inventaraufnahme kontaktierte, verstiess er gegen das in Art. 12 lit. c BGFA verankerte Gebot, Interessenkonflikte zu meiden.

Ob der Erblasser tatsächlich die Honorarforderung der Anwaltskanzlei gar nie bestreiten wollte und ob er mangels Urteilsfähigkeit Rechtsanwalt F nicht gültig dazu bevollmächtigt hat, wie es der Beschwerdeführer neuerdings behauptet, ist daher vorliegend nicht ausschlaggebend, sodass die dafür anerbotenen Beweise nicht abzunehmen sind.

6.6 Demzufolge ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA nicht nachgekommen ist, nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.- sowie schliesslich ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel (unter Beachtung der Anzahl der Verstösse oder einer fortgesetzten Begehung), das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 5. September 2024, VB.2023.00458, E. 5.1; 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sowohl gegen Art. 12 lit. a BGFA als auch gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. Eine Verletzung des Verbots von Interessenkonflikten als einem der Grundpfeiler der Anwaltspflichten wiege als solche nicht leicht. Auch handle es sich angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kanzlei in ein und demselben Gerichtsverfahren gegenüberstünden, um einen schwerwiegenden Konflikt. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch keineswegs einsichtig gezeigt, sondern habe, als er vom Anwalt der Verzeigerin darauf hingewiesen worden sei, den Vorwurf zurückgewiesen. Alsdann habe er sich in eher leichtfertiger Weise über das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei hinweggesetzt. Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass er noch nie diszipliniert wurde. In Würdigung dieser Umstände setzte sie zur Disziplinierung eine Busse von Fr. 3'000.fest.

7.3 Es ist nicht zu erkennen, dass unter den von der Beschwerdegegnerin angeführten Umständen die Aussprechung einer Busse von Fr. 3'000.- unverhältnismässig oder anderweitig rechtsverletzend wäre. Der Beschwerdeführer rügt die Art der Sanktion und die Höhe der Busse nicht.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 4'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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