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Zürich Verwaltungsgericht 06.07.2023 VB.2023.00162

6 luglio 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,746 parole·~14 min·8

Riassunto

Familiennachzug | [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Der Beschwerdeführer ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist erstmals um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für seine Kinder (E. 4). Er wurde nicht durch die Covid-19-Pandemie davon abgehalten, die Gesuche rechtzeitig einzureichen (E. 5). Die Kinder sind 11 und 13 Jahre alt. Sie leben seit vielen Jahren mit bzw. bei ihren Grosseltern. Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen keine vor (E. 6). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00162   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Der Beschwerdeführer ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist erstmals um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für seine Kinder (E. 4). Er wurde nicht durch die Covid-19-Pandemie davon abgehalten, die Gesuche rechtzeitig einzureichen (E. 5). Die Kinder sind 11 und 13 Jahre alt. Sie leben seit vielen Jahren mit bzw. bei ihren Grosseltern. Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen keine vor (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: COVID-19 FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 8 EMRK Art. 75 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00162

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er hat zwei Kinder, die ebenfalls Staatsangehörige der Dominikanischen Republik sind: Sohn C, geboren 2009, und Tochter D, geboren 2011.

Am 13. September 2015 heiratete A die Schweizer Bürgerin E, geboren 1989. In der Folge reiste er am 4. März 2016 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. März 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit dem 4. März 2021 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

Am 1. bzw. 9. März 2022 ersuchten C und D um Erteilung einer Einreisebewilligung, um im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 12. August 2022 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 12. September 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2023 ab.

III.  

Am 17. März 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei C und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. April 2023 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer zählt in seiner Beschwerde die von ihm im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen auf und rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe die vorgelegten Beweismittel absichtlich übersehen. Welches Beweismittel die Vorinstanz übersehen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Beweismittel ausreichend berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.  

3.1 Die minderjährigen Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung – löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).

3.3 Gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) können Ausländerinnen und Ausländer, die durch Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus davon abgehalten wurden, fristgerecht nach Art. 47 AIG zu handeln, die versäumte Handlung bis zum Ende der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 nachholen.

3.4 Ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt im Übrigen gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.4.1 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

3.4.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1).

3.4.3 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

3.4.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).

3.4.5 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).

4.  

4.1 Die Frist für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer am 14. März 2016 zu laufen. Sie endete nach fünf Jahren am 14. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Kinder noch unter zwölf Jahre alt, weshalb die fünfjährige Frist massgebend ist. Die Kinder ersuchten am 1. bzw. 9. März 2022 erstmals um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung, als die Nachzugsfrist bereits seit knapp einem Jahr abgelaufen war. Wann der Beschwerdeführer begann, den Familiennachzug zu organisieren, ist entgegen seiner Ansicht nicht massgebend. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu vermuten, dass er bzw. seine Kinder bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 ein Gesuch um Familiennachzug bei der Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik eingereicht hätten. Er begründet dies damit, dass seine Ehefrau in einem Schreiben, datiert vom 2. März 2021, erklärte, mit dem Familiennachzug einverstanden zu sein. In den Akten finden sich aber keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der Schweizerischen Vertretung in der Dominikanischen Republik oder dem Migrationsamt bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 eingereicht worden war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich vorgebracht. Auch sonstige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder seine Kinder tatsächlich bereits vor dem 1. bzw. 9. März 2022 um Familiennachzug ersucht hatten, bestehen keine. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers fallen unsubstanziiert aus und wurden nicht mit Belegen untermauert. Sie erweisen sich daher als unglaubhaft.

4.3 Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer begannen die Fristen für den Familiennachzug nicht neu zu laufen, da er bzw. seine Kinder zuvor nie erfolglos um Familiennachzug ersucht haben.

4.4 Sollte der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Familiennachzugsfristen gehabt haben, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht gemäss Bundesgericht keine Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen – wie etwa die Nachzugsfrist – zu informieren (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3). Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bzw. seine Kinder hätten aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht innerhalb der Nachzugsfristen um Familiennachzug ersuchen können. Aufgrund der Pandemie seien die Verwaltungsbüros in der Schweiz sowie die Schweizer Vertretungen im Ausland geschlossen gewesen und es sei kaum möglich gewesen, diese zu kontaktieren. Auch sei es als Ausländerin bzw. Ausländer nicht möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen.

5.2 Im März 2020 setzte der Bundesrat weitgehende Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in Kraft und der internationale Reiseverkehr kam praktisch vollständig zum Erliegen. Die Massnahmen wurden in der Folge schrittweise wieder gelockert. Öffentlich zugängliche Einrichtungen wurden gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020; AS 2020 783) per 17. März 2020 für das Publikum geschlossen. Diese Bestimmung galt jedoch nicht für die öffentliche Verwaltung (Art. 6 Abs. 3 lit. j Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020; AS 2020 783). Ab dem 11. Mai 2020 durften Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Visum wieder in die Schweiz einreisen (Art. 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. Mai 2020; AS 2020 1505). Der Familiennachzug nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7 AIG war gemäss Art. 3c lit. a Covid-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2099) ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich. Auch der internationale Flugverkehr wurde im Lauf des Jahrs 2020 wieder aufgenommen. Die Briefpost war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Entsprechend haben die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus den Beschwerdeführer bzw. seine Kinder nicht davon abgehalten, ihre Gesuche um Familiennachzug vor dem 14. März 2021 einzureichen. Art. 10a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3 ist daher nicht einschlägig.

6.  

6.1 Das Gesuch der Kinder des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet. Der Familiennachzug kann folglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht früher um Familiennachzug ersuchen können, da er zunächst die Sprache lernen und ein genügendes Einkommen habe erzielen müssen. Erst danach hätten er und seine Ehefrau eine genug grosse Wohnung mieten können. Zudem macht er geltend, er sei gemäss einem Urteil des Kinder- und Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut. Er habe auch stets die Verantwortung für die Kinder getragen. Die Mutter der Kinder habe hingegen keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die es ihr erlaube, sich um die Kinder zu kümmern. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine beiden Kinder sollten zu ihm in die Schweiz kommen, da sie hier ein stabiles Umfeld hätten. Er und seine Ehefrau könnten sie unterstützen, wenn sie hier leben würden. Die Mutter der Kinder sei hingegen nachlässig und kümmere sich nicht gut um die Kinder. Auch sei die Kriminalitätsrate in der Dominikanischen Republik sehr hoch.

6.3 Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die Kinder fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1). Auch die mit Urteil des Kinder- und Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 vorgenommene Übertragung der Obhut und des Sorgerechts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt und die Obhut sowie elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug übertragen hat (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Das Urteil des Kinder- und Jugendgerichts Santiago vom 18. August 2021 erging, nachdem der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder freiwillig eine Vereinbarung unterzeichneten, wonach fortan der Beschwerdeführer die Obhut sowie das Sorgerecht innehaben soll. Anschliessend stellte der Beschwerdeführer beim Kinder- und Jugendgericht Santiago einen Antrag auf offizielle Anerkennung dieser freiwilligen Übertragung von Obhut und Sorgerecht. Das Gericht hiess den Antrag gut. Aus dem Urteil ergeben sich keine Gründe, die für einen Umzug der Kinder in die Schweiz sprechen. Das Urteil beruht allein auf einer freien Entscheidung des Beschwerdeführers und der Mutter seiner Kinder. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder nicht schon früher – als die Frist für den Familiennachzug noch nicht abgelaufen war – eine Übertragung der Obhut und elterlichen Sorge vereinbarten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil vermag daher einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

6.4 Auch dass der Beschwerdeführer zunächst eine neue Arbeit sowie eine grössere Wohnung suchen musste, rechtfertigt den verspäteten Familiennachzug nicht. Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten den Mietvertrag für die grössere Wohnung zudem bereits im April 2020, Mietbeginn war der 1. August 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Familiennachzug noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer und seine Kinder hätten ab Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. ab Mietbeginn noch während rund eines bzw. eines halben Jahres die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Dies taten sie jedoch nicht.

6.5 Die Kinder des Beschwerdeführers kamen im Jahr 2009 bzw. 2011 in der Dominikanischen Republik zur Welt. Bis 2013 lebten sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, ihrer Mutter, den Eltern des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten in einem Haushalt. Im Januar 2013 ging der Beschwerdeführer nach Europa, fortan wuchsen seine Kinder ohne ihn auf. Sie lebten weiterhin mit ihrer Mutter, den Eltern des Beschwerdeführers und weiteren Verwandten zusammen. Von Januar bis Dezember 2017 lebten sie mit ihrer Mutter allein in einem Haushalt. Seit Januar 2018 bis heute leben sie ohne ihre Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers bzw. ihren Grosseltern.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind 62 und 68 Jahre alt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sie aufgrund einer schweren Krankheit oder dergleichen nicht mehr in der Lage wären, die Betreuung der Kinder weiterhin zu übernehmen. Entsprechende Hinweise bestehen keine. Der Sohn des Beschwerdeführers lebte während drei Jahren und die Tochter während eineinhalb Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt. Demgegenüber leben die Kinder des Beschwerdeführers bereits seit zwölf bzw. zehn Jahren mit dessen Eltern – ihren Grosseltern – zusammen. Spätestens seit dem Jahr 2018 sind die Grosseltern die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungspersonen der Kinder. Die Kinder sind in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen und dort verwurzelt. Im Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müssten sie ihr vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre bisherigen Hauptbetreuungspersonen leben. Trotz der erhöhten Kriminalitätsrate in der Dominikanischen Republik würde dieses Vorgehen dem Kindswohl widersprechen. Mit den Verhältnissen in der Schweiz sind die Kinder nicht vertraut. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass sie Deutsch sprechen oder verstehen. Der Sohn ist heute 13 Jahre alt, die Tochter ist 11 Jahre alt. Insbesondere der Sohn dürfte bei einem Umzug in die Schweiz mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein, da er nur noch wenige Jahre schulpflichtig ist.

6.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder des Beschwerdeführers bei einer Einreise in die Schweiz besser gewahrt wäre als bei ihrem Verbleib in der Heimat, wo sie wie bis anhin durch ihre Grosseltern betreut werden können. Der Beschwerdeführer hätte sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Nachzug seiner Kinder bemühen müssen, wenn er gewollt hätte, dass sie bei ihm und seiner Ehefrau aufwachsen können. Eine möglichst frühe Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das Bildungssystem für diese keine grosse Herausforderung dargestellt hätte. Dies hat er jedoch versäumt.

Angesichts der klaren Aktenlage und des Fehlens von wichtigen Gründen für den Nachzug kann auf eine Kindesanhörung verzichtet werden.

Die Vorinstanzen wiesen die Gesuche der Kinder des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreisebewilligung daher zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Kinder des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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