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Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 VB.2023.00150

11 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,474 parole·~7 min·8

Riassunto

Fahrzeugausweis | Löschung der Eintragung des 'Code 178' (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Fahrzeugausweise für sechs Personenwagen seien ihr mutmasslich gestohlen und die Fahrzeuge in der Folge an die Mitbeteiligte weiterverkauft resp. verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen worden sei. Sie selbst sei jedoch die Halterin der Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes 178 in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu löschen (E. 3). Die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nur in Zweifelsfällen hat die zuständige Behörde die Haltereigenschaft abzuklären. Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die Zustimmung der im Formular genannten Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (E. 4.1). Die Zustimmung der im Formular genannten Mitbeteiligten liegt nicht vor (E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin hat bei den zuständigen Zivilgerichten ein Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse zu erwirken und hernach gegebenenfalls die Löschung des Code 178 zu verlangen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden resp. der Verwaltungsjustiz, die Löschung anzuordnen (E. 4.3.1). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00150   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Fahrzeugausweis

Löschung der Eintragung des 'Code 178' (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Fahrzeugausweise für sechs Personenwagen seien ihr mutmasslich gestohlen und die Fahrzeuge in der Folge an die Mitbeteiligte weiterverkauft resp. verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen worden sei. Sie selbst sei jedoch die Halterin der Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes 178 in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu löschen (E. 3). Die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nur in Zweifelsfällen hat die zuständige Behörde die Haltereigenschaft abzuklären. Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die Zustimmung der im Formular genannten Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (E. 4.1). Die Zustimmung der im Formular genannten Mitbeteiligten liegt nicht vor (E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin hat bei den zuständigen Zivilgerichten ein Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse zu erwirken und hernach gegebenenfalls die Löschung des Code 178 zu verlangen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden resp. der Verwaltungsjustiz, die Löschung anzuordnen (E. 4.3.1). Abweisung.

  Stichworte: FAHRZEUGAUSWEIS HALTER HALTERWECHSEL LÖSCHUNG ZIVILGERICHT/-RICHTER

Rechtsnormen: Art. 78 VZV Art. 80 Abs. IV VZV Art. 81 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00150

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

Garage A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

und

C AG, vertreten durch RA D und RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Fahrzeugausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das Gesuch der Garage A um Löschung des "Code 178" (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis von sechs Personenwagen ab.

II.  

Dagegen erhob die Garage A am 14. September 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Löschung der erwähnten Eintragungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 16. März 2023 erhob die Garage A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), den Rekursentscheid aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, die streitgegenständlichen Codes zu löschen. In prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Vorakten und der Strafverfahrensakten betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. März 2023 auf Vernehmlassung; die mitbeteiligte C AG beantragte am 4. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Garage A, und das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 15. Mai 2023 hielt die Garage A an ihren Anträgen fest. Die C AG verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt nebst dem bereits erfolgten Beizug der Vorakten auch die Edition der Strafverfahrensakten betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge sowie diesbezügliche Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorakten sind der Beschwerdeführerin bereits bekannt (Aktenzustellung durch die Vorinstanz am 23. Februar 2023; s. sodann auch unten, E. 4.3.2), weshalb Gelegenheit zur Stellungnahme beim Verwaltungsgericht schon im Rahmen der Beschwerdeschrift bestand. Abzuweisen ist sodann der Beweisantrag betreffend die Strafakten, da der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend erstellt ist und die Edition der angesprochenen Dokumente für das vorliegende Verfahren keinen Erkenntnisgewinn erwarten liesse (vgl. E. 4 hiernach).

3.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Fahrzeugausweise für sechs Personenwagen (Marke F, Stamm-Nr. 01; Marke G, Stamm-Nr. 02; Marke H, Stamm-Nr. 03; Marke H, Stamm-Nr. 04; Marke I, Stamm-Nr. 05; Marke J, Stamm-Nr. 06) seien ihr mutmasslich gestohlen und die Fahrzeuge in der Folge an die Mitbeteiligte weiterverkauft resp. verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen worden sei – obwohl richtigerweise sie selbst nach wie vor Besitzerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge sei. Das Vorhandensein derselben bei der Beschwerdeführerin sei denn auch mittels amtlichen Befundes am 15. März 2023 festgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin rügt nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 78 und Art. 80 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV). Sie selbst sei die Halterin der Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes 178 in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu löschen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tätig zu werden und die Haltereigenschaft abzuklären hat die zuständige kantonale Behörde jedoch nur in Zweifelsfällen (Art. 78 Abs. 2 VZV). Betreffend Eintragungen in Fahrzeugausweisen hält Art. 80 Abs. 4 VZV das Folgende fest: Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des erwähnten Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 VZV).

4.2  

4.2.1 Wie die Vorinstanz festhält, ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft; die Haltereigenschaft kann nicht bei jedem Antrag auf Eintragung eines Code 178 abgeklärt werden. Eine Überprüfungspflicht in jedem Einzelfall würde einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen, was nicht gerechtfertigt erscheint, zumal ein fehlerhafter Eintrag keine nicht wiedergutzumachenden Konsequenzen hat.

4.2.2 Vorliegend wurde im Nachhinein ersichtlich – und ist denn auch offenkundig, worin der Beschwerdeführerin klarerweise zuzustimmen ist –, dass äusserst unklare Vorgänge im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Fahrzeugausweisen stattgefunden haben. Zum Zeitpunkt der Eintragung musste die Zulassungsbehörde dies jedoch nicht erkennen resp. genauer abklären. Die Behörde hat sich an die vorstehend in E. 4.1 angeführten Verordnungsbestimmungen gehalten und die Löschung der Eintragung verweigert, zumal weder eine Zustimmung der im Formular genannten Mitbeteiligten noch ein Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.

4.2.3 Die Mitbeteiligte ist nicht bereit, die Eintragungen löschen zu lassen, und macht geltend, die strittigen zivilrechtlichen Fragen betreffend das Eigentum an den Fahrzeugen seien von einem Zivilgericht zu beurteilen. Andernfalls würde der Zweck des Code 178 – die Sicherungsfunkton im Geschäftsverkehr – umgangen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Klärung der Eigentumsverhältnisse durch ein Zivilgericht sei nicht praktikabel: Das Eigentum an den Fahrzeugen stehe eindeutig fest und eine diesbezügliche Feststellungsklage sei nicht möglich, da Feststellungsklagen subsidiär zu Leistungsklagen seien und somit auf Herausgabe der Fahrzeuge geklagt werden müsste, was jedoch ebenfalls nicht möglich sei, da die Personenwagen sich bereits in ihrem Besitz befänden. Zudem könne in einem Zivilverfahren die Löschung der Codes nicht von der Gegenpartei resp. der vorliegend Mitbeteiligten verlangt werden.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass eine Klärung der Sachlage durch ein Zivilgericht einigen Aufwand verursacht. Dennoch kann es nicht Aufgabe der Verwaltungsjustiz sein, durch die Anweisung der Löschung der Codes 178 indirekt die Entscheidung über die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen zu beeinflussen. Vielmehr steht der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen selbstverständlich die Erhebung einer Feststellungsklage bei den Zivilgerichten offen, zumal eine Leistungsoder Gestaltungsklage tatsächlich nicht zielführend wäre und folglich subsidiär die Feststellungsklage möglich ist (Daniel Füllemann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Bern 2016, Art. 88 N. 12). Sollte die Mitbeteiligte nach Ergehen eines allfälligen für sie negativen Zivilgerichtsurteils nicht bereit sein, der Löschung der Eintragung zuzustimmen, so kann die Beschwerdeführerin selbst eine solche unter Vorlage des Urteils erwirken (Art. 81 Abs. 3 VZV).

4.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihrem Akteneinsichtsgesuch in ihrer Rekursschrift nicht bzw. erst auf spätere Nachfrage nach Erlass des Rekursentscheids stattgegeben habe. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es sich bei den fraglichen Verfahrensakten – abgesehen von einem Polizeirapport, der jedoch erst am 3. November 2022 zu den Akten genommen wurde – allesamt um der Beschwerdeführerin schon damals bereits bekannte Dokumente handelte resp. um Unterlagen, deren Inhalt der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zugänglich war (so namentlich Schreiben ihrer Rechtsvertretung, ihr zugestellte Zwischenentscheide und Fahrzeugdaten der betreffenden Personenwagen in den Akten des Beschwerdegegners). Mithin ist keine Gehörsverletzung festzustellen.

4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt bzw. sei nicht darauf eingegangen, auf welchem Weg der streitgegenständliche Verkauf der Fahrzeuge stattgefunden habe, liegt keine Gehörsverletzung oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor, zumal dies für den vorliegenden Entscheid nicht von Bedeutung ist.

Schliesslich ist entgegen der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des Willkürverbots festzustellen; eine solche wurde denn auch nicht substanziiert geltend gemacht.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch der Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihr kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'680.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

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