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Zürich Verwaltungsgericht 12.01.2024 VB.2023.00112

12 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·735 parole·~4 min·7

Riassunto

Asylfürsorge | [Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.]

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00112   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Asylfürsorge

[Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.]

  Stichworte: BESCHWERDERÜCKZUG RÜCKZUG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00112

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1.    Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, diese vertreten durch RA D,

2.    Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

betreffend Asylfürsorge,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1974 geborene Staatsangehörige der Ukraine, reiste nach dem Kriegsausbruch in ihrem Heimatland Anfang März 2022 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. März 2022 gewährte ihr das Staatssekretariat für Migration vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Status S) und wies sie dem Kanton Zürich zu. Im Rahmen von Soforthilfe wurde sie bis Ende April 2022 finanziell durch die Asylorganisation Zürich unterstützt. Sie wurde zunächst in einer Notunterkunft in der Kaserne Zürich und danach in einem Altersheim der Stadt Zürich untergebracht. Ab dem 28. April 2022 wohnte sie bei einer Gastfamilie in der Gemeinde B. Das Sozialamt des Kantons Zürich wies sie am 3. Mai 2022 rückwirkend per 28. April 2022 dieser Gemeinde zu, wobei die Zuweisungsverfügung soweit ersichtlich A nicht zugestellt wurde.

Am 29. Juli 2022 liess A das Kantonale Sozialamt förmlich darum ersuchen, sie der Stadt C zuzuweisen. Mit (Zwischen-)Verfügung vom 10. August 2022 wies das Kantonale Sozialamt A vorsorglich der Gemeinde B zu. Am 3. Oktober 2022 wies es das Gesuch von A um Zuweisung zur Stadt C ab und teilte sie (definitiv) der Gemeinde B zu.

II.  

A hatte am 29. August 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung vom 10. August 2022 erheben lassen. Am 3. November 2022 rekurrierte sie auch gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2022 und verlangte im Wesentlichen ihre Zuweisung zur Stadt C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren und wies den Rekurs gegen die definitive Zuteilung zur Gemeinde B ab.

III.  

Am 22. Februar 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 20. Januar 2023 führen und im Wesentlichen sinngemäss ihre Zuweisung zur Stadt C unter Entschädigungsfolge beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte sie, das Kantonale Sozialamt sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihr monatliche Unterstützungsleistungen auszurichten, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am 22. März 2023 reichte sie unaufgefordert weitere Bemerkungen ein. Die Gemeinde B liess sich gleichentags vernehmen. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt C schloss mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2023 wurden die prozessualen Begehren von A abgewiesen. Das Kantonale Sozialamt verzichtete am 24. April 2023 auf weitere Stellungnahme. Die Gemeinde B äusserte sich am 27. April 2023 erneut. Die Stadt C liess sich am 28. April 2023 vernehmen. Am 22. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde namens und im Auftrag von A zurückgezogen werde; das Mandatsverhältnis werde mit der Eingabe vom 22. Dezember 2023 beendet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Eine Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und bedingungslos erklärt. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79).

Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ersuchte anlässlich des Beschwerderückzugs – noch anwaltlich vertreten – um Verzicht auf eine Gebührenerhebung aufgrund ihrer "prekären finanziellen Situation" bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist schon mangels Nachweises der Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Immerhin können die Gerichtsgebühren herabgesetzt werden, wenn sich der Verfahrensaufwand – wie hier – infolge des Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts auf einen materiellen Entscheid erheblich verringert (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]).

Eine Parteientschädigung bleibt der als unterliegend zu betrachtenden Beschwerdeführerin versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    340.--     Zustellkosten, Fr. 1'340.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    die Sicherheitsdirektion.

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