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Zürich Verwaltungsgericht 09.11.2023 VB.2023.00033

9 novembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,969 parole·~15 min·11

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde keine drei Jahre gelebt, sodass sich Erstere nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.1). Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter bildet jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land, zumal die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht im Fall der Wegweisung nach Brasilien nur noch beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden ausüben könnte (E. 3.2). Die Gutheissung der Beschwerde ist primär auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren ist (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00033   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde keine drei Jahre gelebt, sodass sich Erstere nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.1). Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter bildet jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land, zumal die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht im Fall der Wegweisung nach Brasilien nur noch beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden ausüben könnte (E. 3.2). Die Gutheissung der Beschwerde ist primär auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren ist (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

  Stichworte: AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESUCHSRECHT KINDESANHÖRUNG KINDESWOHL MÜNDLICHE VERHANDLUNG OBHUT SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS TRENNUNG VERFAHRENSBEISTANDSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK Art. 12 KRK § 59 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

                                          Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00033

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine in 1981 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste am 30. Mai 2017 mit ihrer Tochter C (geboren 2009) in die Schweiz ein. Anfang November 2017 heiratete sie D, einen 1987 geborenen Schweizer, worauf Mutter und Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. 2018 kam die gemeinsame Tochter des Ehepaars, E, zur Welt.

B. Am 29. Mai 2019 wurde A für 14 Tage der ehelichen Wohnung verwiesen und ihr gegenüber ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen, weil sie ihrem Ehemann damit gedroht haben soll, den beiden Kindern etwas anzutun, und sie ihrer Tochter C gegenüber tätlich geworden war.

Am 3. Juni 2019 informierte D das Migrationsamt des Kantons Zürich über das Erlöschen seines Ehewillens. Ende Juni 2019 leitete er ein Eheschutzverfahren ein, in dem am 19. Januar 2022 ein Urteil erging. Darin wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und die Tochter E für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters gestellt. A erhielt ein Besuchsrecht eingeräumt und wurde verpflichtet, ab 1. Juni 2022 Fr. 400.- pro Monat an den Barunterhalt von E zu bezahlen bzw. für den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.- übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-.

Bereits Ende Februar 2021 war D ausserdem die Bewilligung zur Aufnahme von C als Pflegekind zur Dauerpflege rückwirkend für den effektiven Aufenthalt und für die Zukunft erteilt worden.

C. Mit Verfügung vom 21. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte sie auf, das schweizerische Staatsgebiet bis am 21. Dezember 2022 zu verlassen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 30. Januar 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'470.wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend (Dispositiv-Ziff. III) – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. V) und die ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin (Dispositiv-Ziff. IV) wurde in Dispositiv-Ziff. VI mit Fr. 2'476.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben und ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, eventualiter die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ernennung einer Verfahrensbeistandschaft für ihre Tochter E.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsanwältin von A reichte am 15. August 2023 weitere Unterlagen ein und am 3. November 2023 eine Honorarnote. Schon am 5. Oktober 2023 hatte sie sich ausserdem zu dem zuvor vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht der Beiständin von E vom 8. September 2023 geäussert und nochmals Belege eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von § 59 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auch ihrer Tochter E das rechtliche Gehör zu gewähren.

2.2 Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Ihrem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

Gleiches gilt für den Antrag auf Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft und Anhörung von E, wurden die Interessen des Kindes doch ebenfalls bereits in geeigneter Form ins Verfahren eingebracht mittels Einholung eines aktuellen Berichts seiner Beiständin und vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die Bestellung einer Kindesvertretung bzw. einer Verfahrensvertretung gewonnen werden könnten (siehe dazu auch BGr, 29. Juli 2021, 2C_81/2021, E. 4.5). Wie die Beiständin von E zudem zu Recht geltend macht, wäre eine Anhörung des fünfjährigen Mädchens im vorliegenden Verfahren aufgrund ihres jungen Alters auch nicht kindgerecht bzw. sinnvoll (vgl. auch BGr, 29. Juli 2021, 2C_81/2021, E. 4.1, wo das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Recht auf Anhörung nach Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107] erwägt, es gehe im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei).

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns keine drei Jahre gelebt wurde und sich Erstere insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).

3.2 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.1).

Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV umgesetzt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

3.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.4 – 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4 – 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über beide Kinder der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres deren Ehemann übertragen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wobei sie ihre jüngere Tochter E während der folgenden Monate in der Regel einmal wöchentlich traf, dies in Begleitung, da die Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern laut der Beiständin der Kinder deutlich erschwert gewesen sei. Mit Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 wurde an der bestehenden Obhutsregelung festgehalten und die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt, ihre Tochter E in einer ersten Phase jeweils mittwochs von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr auch ohne Übergabebegleitung zu betreuen. Ab dem 1. Januar 2022 sollte die Besuchsfrequenz laufend erhöht werden bis zu einem ganzen Tag pro Woche, jedem zweiten Wochenende sowie einzelnen Feiertagen ab August 2022. Gemäss dem aktuellen Bericht der Beiständin von E vom 8. September 2023 finden die Kontakte zwischen dieser und der Beschwerdeführerin jedoch unverändert mit einer Übergabebegleitung statt und sahen sich Mutter und Tochter während des Zeitraums vom 21. März bis am 24. August 2023 an 14 Tagen jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Vor diesem Hintergrund lässt sich zwar nicht sagen, dass sich die persönlichen Kontakte der Beschwerdeführerin und von E in quantitativer Hinsicht im Rahmen des nach heutigem Standard Üblichen bewegten (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai 2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Sie sind allerdings auch nicht untergeordneter Natur und finden seit Jahren regelmässig statt. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter wird denn auch seitens deren Beiständin als gefestigt und stabil eingestuft. Zu beachten ist ferner, dass gegenwärtig das Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hängig ist, in dessen Rahmen Obhut und Besuchsrecht nochmals neu geregelt werden dürften.

3.2.2 Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2).

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin erst mit Eheschutzentscheid vom 19. Januar 2022 verpflichtet, ab 1. Juni 2022 monatlich Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter E zu leisten bzw. für den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.-. Dieser Verpflichtung scheint die Beschwerdeführerin, die seit Juni 2023 über eine Festanstellung verfügt, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nachzukommen – allerdings überweist sie nach wie vor jeweils nur Fr. 400.-, obwohl sie seit Juli 2023 monatlich mehr als Fr. 3'000.netto verdient. 

3.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu E im Fall der Wegweisung von Brasilien aus pflegen könnte, ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (derzeit) als kaum möglich zu bezeichnen. Aufgrund des Alters ihrer (jüngeren) Tochter kommt auch eine Pflege der Beziehung mittels der modernen Kommunikationsmittel ohne Hilfe Dritter vorerst kaum in Betracht.

3.2.4 Was schliesslich das Kriterium des tadellosen Verhaltens anbelangt, muss sich die Beschwerdeführerin nebst ihrem Sozialhilfebezug entgegenhalten lassen, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2021 der wiederholten Tätlichkeiten zulasten ihrer älteren Tochter C schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 900.- belegt worden zu sein. Weitere Straferkenntnisse erwirkte sie nicht.

3.3 Im Rahmen einer Gesamtabwägung erscheint eine Wegweisung der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt insbesondere mit Blick darauf, dass die konstant gelebte affektive Beziehung zur jüngeren Tochter dadurch abgebrochen würde und die Beschwerdeführerin aus der Heimat auch keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten vermöchte, trotz den entgegenstehenden Gesichtspunkten heute als unverhältnismässig. Der Eingriff in das Familienleben ist namentlich mit Blick auf das ausserordentlich grosse Interesse von E, weiterhin in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können, unstatthaft.

Der Beschwerdegegner hat allerdings bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob Letztere dannzumal über ein übliches Besuchsrecht verfügt und ob sie dieses auch wahrnimmt. Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich für ihre (weitergehende) Integration in den Arbeitsmarkt einzusetzen.

4.  

4.1 Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).

4.2 Im Zeitpunkt des Rekursentscheids erfüllte die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltspflicht noch nicht, wobei ihr die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ein gewisses Verschulden vorwirft. Ohne Vorliegen (auch) einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Tochter überwog jedoch das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Land.

Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach einzig auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Damit erweisen sich der vorinstanzliche Entscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig. Die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung ist deshalb nicht zu korrigieren.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit Blick insbesondere auf ihre Unterhaltspflicht anzunehmen, obschon sie aktuell in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis rund Fr. 4'000.- brutto verdient und ihr Bedarf unbelegt blieb. Die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

6.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von rund 9,9667 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 105.-. zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Damit ist Rechtsanwältin B unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.- mit Fr. 1'397.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. September 2022 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. November 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'397.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Wie die Kammermehrheit (E. 3.2) festhält, vermag gemäss der Praxis das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die ersten drei der vier Kriterien nicht: Die persönlichen Kontakte zwischen ihr und ihrer Tochter erreichen kaum das übliche Mass (E. 3.2.1), ohne dass äussere Gründe hierfür ersichtlich sind. Was die wirtschaftliche Beziehung betrifft, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, seit 1. Juni 2022 monatlich Fr. 400.- an den Unterhalt ihrer Tochter zu leisten bzw. für den Fall, dass sie ein regelmässiges Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdienen sollte, zusätzlich die Hälfte des Fr. 3'000.übersteigenden Betrags bis maximal Fr. 889.- (E. 3.2.2). Obwohl sie seit Juli 2023 mehr als Fr. 3'000.- pro Monat verdient, sind nur Zahlungen von jeweils Fr. 400.- im Januar, Juli, September und Oktober 2023 belegt, sodass die Leistungen (seit Juli 2023) nicht die festgelegte Höhe erreichen und selbst die Regelmässigkeit der Zahlungen in Frage steht. Unter dem Aspekt des tadellosen Verhaltens ist nicht nur die Verurteilung wegen wiederholter Tätlichkeiten zu beachten, sondern auch der Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 6.3) jedenfalls in der Höhe von knapp Fr. 80'000.- zwischen August 2019 und Januar 2022 (ohne Leistungen für Krankenkassenprämien und für die ältere Tochter) der hier nicht mehr als in der Gesamtbetrachtung untergeordnet bezeichnet werden kann (vgl. als Gegenbeispiel BGr, 17. März 2017, 2C_635/2016, E. 2.1.3, 2.3.2).

Infolgedessen hätte die Beschwerde – selbst wenn die genannten Kriterien als Richtschnüre bzw. in einer Gesamtabwägung zu betrachten sind – praxisgemäss abgewiesen werden müssen.         

Für richtiges Protokoll,

die Gerichtsschreiberin:

VB.2023.00033 — Zürich Verwaltungsgericht 09.11.2023 VB.2023.00033 — Swissrulings