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Zürich Verwaltungsgericht 15.08.2023 VB.2023.00013

15 agosto 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,657 parole·~8 min·6

Riassunto

Lohneinstufung | [Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 als Schulleiterin an der Volksschule angestellt. Strittig ist, wie ihre frühere Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Lohneinstufung zu berücksichtigen ist.] Ist die Lohneinstufung bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis strittig, ist pauschal von einem Streitwert in der Höhe der strittigen Lohnansprüche eines Jahres auszugehen (E. 2). Der Schulleitung kommt die Verantwortung für die zentralen Führungsaufgaben an einer Schule inklusive der Personalführung zu. Die Beschwerdeführerin war zwar im Rahmen ihrer Anstellungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin verantwortlich für die Leitung grösserer Projekte. Personalführungsaufgaben kamen ihr dabei aber keine zu. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihr diese Tätigkeit nicht als ausserschulische Führungserfahrung anrechneten, sondern als anderweitige Berufstätigkeit (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00013   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohneinstufung

[Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 als Schulleiterin an der Volksschule angestellt. Strittig ist, wie ihre frühere Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Lohneinstufung zu berücksichtigen ist.] Ist die Lohneinstufung bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis strittig, ist pauschal von einem Streitwert in der Höhe der strittigen Lohnansprüche eines Jahres auszugehen (E. 2). Der Schulleitung kommt die Verantwortung für die zentralen Führungsaufgaben an einer Schule inklusive der Personalführung zu. Die Beschwerdeführerin war zwar im Rahmen ihrer Anstellungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin verantwortlich für die Leitung grösserer Projekte. Personalführungsaufgaben kamen ihr dabei aber keine zu. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihr diese Tätigkeit nicht als ausserschulische Führungserfahrung anrechneten, sondern als anderweitige Berufstätigkeit (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ERFAHRUNG FÜHRUNGSAUFGABE LOHNEINSTUFUNG LOHNSTUFE SCHULLEITUNG

Rechtsnormen: § 16 Abs. 2 LPV § 29d LPV § 29d Abs. 4 LPV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00013

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1965, wurde im Frühjahr 2021 per 1. August 2021 als Schulleiterin der Schule C der Stadt Zürich angestellt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 stufte das Volksschulamt des Kantons Zürich sie in die Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Auf Einsprache von A hin bestätigte das Volksschulamt die Lohneinstufung am 13. August 2021.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 17. November 2022 ab.

III.  

A erhob dagegen am 6. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung des Volksschulamts in Bezug auf die Lohnstufe aufzuheben und sie sei unter Berücksichtigung ihrer ausserschulischen Führungserfahrung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02 einzustufen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Eine weitere Stellungnahme Von A wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 infolge Verspätung aus dem Recht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Im Streit liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. In solchen Fällen galten nach bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis die strittigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses als Streitwert (vgl. VGr, 27. April 2022, VB.2021.00437, E. 1.2, und 21. April 2017, VB.2017.00045, E. 2, je mit Hinweis). Diese Praxis führte jedoch dazu, dass sich bei einem zweistufigen Instanzenzug die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und damit ein nicht von den Parteien beeinflussbares Element unmittelbar auf die Höhe des Streitwerts vor Verwaltungsgericht auswirkte. Gleichzeitig kam es zu einer unbefriedigenden Ungleichbehandlung der Parteien solcher Verfahren im Vergleich mit Parteien, welchen (ausnahmsweise) die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht offenstand. An der bisherigen Praxis zur Streitwertbemessung in Fällen, in denen die Lohneinstufung bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis strittig ist, ist daher nicht länger festzuhalten. Den betreffenden Forderungen ist stattdessen neu pauschal ein Streitwert in Höhe der strittigen Lohnansprüche eines Jahres beizumessen (vgl. auch VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 2).

2.2 Der Beschwerdegegner stufte die Beschwerdeführerin per 1. August 2021 in die Lohnstufe 15 des Lohnreglements 12.02 ein. Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen eine Einstufung in die Lohnstufe 16 des Lohnreglements 12.02. Der Jahresgrundlohn betrug in der Kategorie V auf Lohnstufe 15 im Jahr 2021 Fr. 149'491.-, auf Lohnstufe 16 betrug er Fr. 151'164.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [OS 75, 13]). Ab dem 1. Januar 2022 betrug der Jahresgrundlohn auf Lohnstufe 15 Fr. 150'836.-, auf Lohnstufe 16 Fr. 152'524.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung [OS 77, 6]). Heute beträgt er auf Lohnstufe 15 Fr. 156'115.- und auf Lohnstufe 16 Fr. 157'862 (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311). Die Lohndifferenz zwischen der gewährten und der beantragten Einstufung beträgt damit bei einem Beschäftigungsgrad von 42 % rund Fr. 700.- pro Jahr.

2.3 Da der Streitwert rund Fr. 700.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Nach § 14 Abs. 1 Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleitungen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in Lohnkategorie V unbestritten ist (vgl. § 29d Abs. 1 LPVO).

3.2 Gemäss § 29d Abs. 3 LPVO sind Schulleiterinnen und Schulleiter, die neu in den Schuldienst eintreten, nach § 16 LPVO einzustufen. Dabei ist ausserschulische Führungserfahrung bei der Einstufung anzurechnen (§ 29d Abs. 4 LPVO).

Nach § 29d Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Schulleiterinnen und Schulleiter auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Auf Primarstufe werden Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet (§ 16 Abs. 2 LPVO). Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Dasselbe gilt für ausserschulische Führungstätigkeiten (vgl. § 29d Abs. 4 LPVO). Andere Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung wird zu 75 % angerechnet (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit wird zu 50 % angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO).

Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter über ein Lehrdiplom auf Primarstufe, wird die nach § 29d Abs. 3 in Verbindung mit § 16 LPVO festgelegte Einstufung um eine Lohnstufe erhöht (§ 29d Abs. 5 lit. a LPVO).

4.  

4.1 Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten können ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet werden. Im Jahr 2021 konnten der Beschwerdeführerin, die Jahrgang 1965 hat, daher maximal 33 Jahre Erfahrung angerechnet werden.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über 21 Jahre Unterrichts- und Schulleitungserfahrung verfügt, die ihr zu 100 % anzurechnen sind. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin während den übrigen zwölf Jahren rechnete ihr der Beschwerdegegner lediglich zu 50 % an. Die Beschwerdeführerin beantragt, von diesen zwölf Jahren seien ihr sieben zu 100 % anzurechnen und fünf zu 50 %. Namentlich macht sie geltend, ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Volksschulamt vom 21. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018 sowie vom 1. März 2018 bis zum 31. März 2020 sei als ausserschulische Führungserfahrung im Sinn von § 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren und daher zu 100 % anrechenbar.

4.2 Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, ausserschulische Führungserfahrung liege etwa bei einer Linienfunktion mit direkter Unterstellung von Mitarbeitenden, bei einer Projektleitung mit Gesamtverantwortung für das Projekt sowie bei umfassender Führungserfahrung ausserhalb der bezahlten Arbeit vor. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Volksschulamt könne nicht als ausserschulische Führungserfahrung angerechnet werden, da Personalführung nicht zu ihren Aufgaben gezählt habe. Eine Führungstätigkeit zeichne sich zudem durch grosse Verantwortung sowie weitreichende Konsequenzen bei Fehlern aus. Diese Aspekte hätten bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend gefehlt. Um eine Tätigkeit als ausserschulische Führungserfahrung anrechnen zu können, dürfe diese nicht nur die in einem normalen Angestelltenverhältnis üblichen Aufgaben erfassen, sondern müsse mit der Führungsfunktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters vergleichbar sein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin sei daher nicht als ausserschulische Führungserfahrung, sondern als anderweitige Berufstätigkeit im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. c LPVO zu qualifizieren.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, ausserschulische Führungserfahrung setze nicht zwingend Erfahrung im Bereich Personalführung voraus. Zu ihren Aufgaben beim Volksschulamt habe die Leitung von grossen Projekten mit bis zu 200 Beteiligten gehört, ihre Tätigkeit sei selten durch Vorgesetzte kontrolliert worden und ihre Entscheide seien von grosser Tragweite gewesen. Bei ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin seien damit Fähigkeiten gefragt gewesen, die auch für eine Führungstätigkeit verlangt würden. Entsprechend sei die Tätigkeit als ausserschulische Führungserfahrung anzuerkennen. Der Beschwerdegegner habe den weitgefassten Begriff der ausserschulischen Führungserfahrung massiv eingeschränkt. Damit habe er sein Ermessen missbraucht. Das Resultat der Lohneinstufung erweise sich als willkürlich.

4.4 Die Beschwerdeführerin war vom 21. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Sektor des Volksschulamts angestellt. Zu ihren Aufgaben zählte die Verantwortung für die Kurse in ..., die Wissenschaftliche Mitarbeit sowie die Leitung von Teilprojekten im Programm "..." und die Mitarbeit in weiteren Dossiers. Vom 1. März 2018 bis zum 31. März 2020 war die Beschwerdeführerin bei einer anderen Organisationseinheit des Volksschulamts ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Ihre Hauptaufgaben waren die Projektleitung bei der Einführung einer Projektmanagementmethode, die Leitung des Projektportfoliomanagements, die Mitarbeit bei einem Pilotprojekt sowie zeitweise dessen Leitung, die Mitwirkung in ämterübergreifenden Projektgruppen im Auftrag der Amtsleitung sowie die Kontrolle und Koordination gewisser Geschäfte.

4.5 Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die administrative, personelle und finanzielle Führung der Schule. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Beurteilung der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden (§ 44 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der Schulleitung kommt somit die Verantwortung für die zentralen Führungsaufgaben an einer Schule inklusive der Personalführung zu. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdegegners gefolgt werden, wonach eine Tätigkeit, in deren Rahmen auch einige Projekte geleitet werden, die jedoch keine Personalführung beinhaltet, nicht als ausserschulische Führungserfahrung im Sinn von § 29d Abs. 4 LPVO zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin war zwar im Rahmen ihrer Anstellungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin verantwortlich für die Leitung bestimmter Projekte – auch solcher mit zahlreichen Beteiligten. Personalführungsaufgaben kamen ihr dabei aber keine zu. Dass die Vorinstanzen ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht als ausserschulische Führungserfahrung qualifizierten, ist nicht zu beanstanden. Die Gleichsetzung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit anderweitigen ausserschulischen beruflichen Tätigkeiten ist nicht rechtsverletzend.

4.6 Das Volksschulamt legte nachvollziehbar dar, dass auch nicht jede Offizierstätigkeit beim Militär als ausserschulische Führungserfahrung qualifiziert werde. Auch bei einer Tätigkeit als Offizierin oder Offizier stellt der Beschwerdegegner zusätzliche Anforderungen, um die Tätigkeit im Sinn von § 29d Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 LPVO zu 100 % anzurechnen. Insofern ist keine Geschlechterdiskriminierung zu erkennen.

4.7 Der Beschwerdegegner rechnete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Lohneinstufung zu Recht nur zu 50 % an. Die Einstufung erweist sich daher als korrekt.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Da der so errechnete Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.