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Geschäftsnummer: VB.2022.00791 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
[Zulässigkeit der Erhebung einer Kanzleigebühr für das Nichtabholen eines eingeschriebenen Briefs und deren Verrechnung mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt.] Nichteintreten betreffend eine im Rekursverfahren ergangene aufsichtsrechtliche Anordnung (E. 1.1). Legitimation der Gemeinde zur Autonomiebeschwerde im Bereich der Gebührenerhebung für kommunale Amtshandlungen (E. 1.3). Anforderungen an die gesetzliche Grundlage einer Kanzleigebühr (E. 4.1). Weder die kommunale Gebührenverordnung noch der delegationsweise erlassene Gebührentarif des Gemeinderats enthält eine hinreichend konkrete Grundlage für die strittige Gebühr (E. 4.2-4.4). Selbst bei Annahme einer ergänzenden originären Regelungskompetenz der Sozialbehörde ist keine genügende Rechtsgrundlage ersichtlich. Verneinung des (Rechts-)Erlasscharakters eines nicht publizierten "internen Handbuchs" der Sozialbehörde (E. 4.5). Offenlassung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für Amtshandlungen der kommunalen Fürsorgebehörden sowie der Verrechnung solcher Gebühren mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (E. 5). Anspruch auf Parteientschädigung bei Vertretung durch Berufsbeistand (E. 7). Abweisung soweit Eintreten. Überweisung an den Regierungsrat im Umfang des Nichteintretens.
Stichworte: ABGABERECHTLICHES LEGALITÄTSPRINZIP AUTONOMIEBESCHWERDE BEISTANDSCHAFT GEBÜHRENERHEBUNG GEBÜHRENTARIF GEBÜHRENVERORDNUNG KANZLEIGEBÜHR KOSTENLOSES VERFAHREN KOSTENTRAGUNG LEGALITÄTSPRINZIP UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERRECHNUNG VERRECHNUNGSVERBOT ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen: § 22 Abs. I EG KKESR § 10 GebührenO Art. 6 Abs. I GemeindegebührenV Art./§ 4 Abs. III GG Art./§ 7 Abs. II GG Art. 125 Abs. II Ziff. 2 OR Art. 92 Abs. I Ziff. 8 SchKG § 17 SHG § 41 Abs. I SHG § 5 Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. II lit. b VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG Art. 394 Abs. I ZGB Art. 395 Abs. I ZGB Art. 404 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00791
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A bezieht seit dem 1. November 2020 wirtschaftliche Hilfe von ihrer Wohngemeinde Oberglatt. In der Abrechnung über den ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des Monats Juni 2022 nahm die Sozialbehörde einen "Abzug für nicht abgeholte[n] eingeschriebenen Brief vom 10.02.2022" in Höhe von Fr. 20.vor. Nach ergebnislosem Wiedererwägungsgesuch liess A hiergegen mit Eingabe vom 30. Juni 2023 durch ihren Berufsbeistand an den Bezirksrat Dielsdorf rekurrieren und sinngemäss beantragen, dass ihr der fehlende Betrag im Rahmen der nächsten Auszahlung des GBL gutzuschreiben sei.
B. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 hiess der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs gut und wies die Sozialbehörde Oberglatt an, A den Betrag von Fr. 20.zurückzuerstatten (Dispositivziffer I). Ferner wies sie diese an, die Passagen betreffend die Vornahme eines solchen Abzugs im "internen Handbuch zur Sozialhilfe" und in dem von Sozialhilfeempfängern zu unterzeichnenden Merkblatt "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" ersatzlos zu streichen und dem Bezirksrat anschliessend die angepassten Fassungen dieser Dokumente zuzustellen (vgl. Dispositivziffern II und III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Sozialbehörde (Dispositivziffer IV).
II.
Die Gemeinde Oberglatt, handelnd durch die Sozialbehörde, gelangte hiergegen mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2023 unter Einreichung seiner Verfahrensakten auf Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Die Parteien replizierten und duplizierten mit Eingaben vom 15. Februar bzw. 13. März 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht nur in Gutheissung des Rekurses zur Erstattung bzw. nachträglichen Ausbezahlung des umstrittenen Betrags von Fr. 20.- an die Beschwerdegegnerin, sondern wies sie zusätzlich an, die dem Abzug zugrundeliegenden Passagen aus ihrem "internen Handbuch zur Sozialhilfe" sowie aus ihrem Merkblatt zuhanden der Sozialhilfebeziehenden zu streichen. Nachdem diese letztgenannten Anordnungen darauf ausgerichtet sind, die Beschwerdeführerin auch zukünftig von der Vornahme entsprechender Abzüge abzuhalten, sind sie, obwohl sie im Rahmen eines Rekursverfahrens ergingen, als erstinstanzliche Anordnungen aufsichtsrechtlicher Natur zu qualifizieren. Als solche sind sie – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – nicht unmittelbar mit Beschwerde, sondern zunächst mit Rekurs anzufechten (vgl. zum Ganzen VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.2 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern II und III des angefochtenen Beschlusses beantragt, ist hierauf mangels Zuständigkeit deshalb nicht einzutreten (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Hinsichtlich dieser Anträge ist die Angelegenheit an den Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG; vgl. VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 2.3, mit Hinweisen).
1.2 Für die ebenfalls beantragte Aufhebung der Dispositivziffern I und IV des angefochtenen Beschlusses ist das Verwaltungsgericht hingegen sachlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Zwar überschreitet der Streitwert Fr. 20'000.- nicht, jedoch stellen sich grundsätzliche Fragen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3 Die hoheitlich handelnde Beschwerdeführerin legt ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht näher dar. Aufgrund des Streitwerts ist ein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen ebenso zu verneinen wie eine Betroffenheit vergleichbar mit derjenigen einer Privatperson (vgl. § 21 Abs. 2 lit. a und c VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin aber in vertretbarer Weise geltend macht, der angefochtene Beschluss greife in ihre Autonomie im Bereich der Gebührenerhebung für die Erfüllung kommunaler Aufgaben ein, ist sie gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung zuzulassen. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist nicht im Rahmen des Eintretens, sondern auf Ebene der materiellen Beurteilung zu prüfen (VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00015, E. 1.3.1; BGr, 4. September 2017, 1C_161/2017, E. 1 mit Hinweisen; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 118).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffern I und IV des angefochtenen Beschlusses richtet.
2.
Strittig ist die Zulässigkeit eines "Abzugs" von Fr. 20.-, den die Beschwerdeführerin im GBL der Beschwerdegegnerin des Monats Juni 2022 vornahm, weil diese es im Februar 2022 offenbar versäumt hatte, ein Einschreiben der Beschwerdeführerin auf der Poststelle abzuholen. Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre kommunalrechtliche Kompetenz zur Erhebung einer entsprechenden Kanzleigebühr für den mit der Zweitzustellung verbundenen Mehraufwand, die ihr diesbezüglich zukommende Autonomie sowie ihr Recht auf Verrechnung, welches ihr "jederzeit von Gesetzes wegen als ungeschriebener Rechtsgrundsatz" zukomme. Die Vorinstanz verneinte sowohl die Zulässigkeit einer solchen Gebühr als auch der vorgenommenen Verrechnung mit dem GBL. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim entsprechenden Aufwand um "allgemeine Verwaltungskosten" handle und es – ungeachtet einer einschlägigen Bestimmung im kommunalen Merkblatt der Beschwerdeführerin – nicht zur Mitwirkungspflicht der Sozialhilfe beziehenden Personen gehöre, eingeschriebene Sendungen rechtzeitig bei der Post abzuholen.
3.
3.1 Gemäss der Beschwerdeführerin soll mit der strittigen Gebühr der mit der Zweitzustellung des Schreibens verbundene Mehraufwand abgegolten werden. Es handelt sich somit um eine Verwaltungsgebühr (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1606; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2765). Angesichts der geringen Höhe von Fr. 20.und des Routinecharakters einer (Zweit-)Zustellung ist von einer Kanzleigebühr auszugehen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00414, E. 3; BGE 125 I 173 E. 9b, mit Hinweisen).
3.2 Die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr setzt mithin voraus, dass die damit abgegoltene Amtshandlung vom Pflichtigen verursacht bzw. veranlasst wurde. Bereits daran dürfte es vorliegend indes gebrechen: Im Gegensatz etwa zu einer Mahngebühr, bei welcher der Gebührenpflichtige durch Säumnis eine zusätzliche Amtshandlung auslöst, bewirkt die Unzustellbarkeit bzw. Nichtabholung einer eingeschriebenen Postsendung nicht per se, dass eine Folgehandlung des Gemeinwesens erforderlich wäre. Musste aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung einer Sendung gerechnet werden, greift nach ständiger Praxis eine Zustellfiktion, wodurch die Notwendigkeit eines zweiten Zustellversuchs entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 und 90; vgl. VGr, 1. November 2023, VB.2023.00097, E. 2.2.; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3434 ff.). Besteht demgegenüber keine Empfangspflicht (im Sinn der Zustellfiktion), kann erst recht nicht von einem Verursachen gesprochen werden, weil eine jederzeitige Entgegennahmebereitschaft des Zustellungsempfängers diesfalls nicht vorausgesetzt werden kann.
4.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Zweitzustellung sei durch die Beschwerdegegnerin veranlasst worden, so fehlt es für die Erhebung der strittigen Kanzleigebühr jedenfalls an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
4.1 Aus dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Öffentliche Abgaben bedürfen dabei im Grundsatz einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) festlegt (VGr, 1. September 2022, AN.2021.00007, E. 5.3; 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1 mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selbst festlegen (BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Ausnahme bzw. Lockerung dieses Formerfordernisses bejahen Lehre und Praxis bei Abgaben, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.2 f.; 125 I 173, E. 9; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2799 ff., mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall bei Kanzleigebühren, welche aufgrund ihrer meist geringen Höhe vom Erfordernis einer (formell-)gesetzlichen Grundlage weitgehend ausgenommen sind (BGE 126 I 180 E. 2a/bb; 112 Ia 39 E. 3a). Gleichwohl setzt auch die Erhebung solcher Gebühren das Bestehen einer hinreichend konkreten Rechtsgrundlage zumindest auf Verordnungsstufe voraus.
4.2 Als Rechtsgrundlage für die strittige Gebühr beruft sich die Beschwerdeführerin zum einen auf die von der Gemeindeversammlung Oberglatt erlassene Gebührenverordung vom 7. Dezember 2017. Als Gemeindeerlass im Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist diese in abgaberechtlicher Hinsicht einem formellen Gesetz gleichzustellen (BGE 127 I 60 E. 2e). Die Verordnung regelt die Gebühren für die darin aufgeführten Leistungen der Verwaltung (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Die erneute Zustellung eines nicht abgeholten Einschreibens ist darin jedoch nicht als gebührenpflichtige Leistung aufgeführt. Im Sinn einer Auffangregelung sieht Art. 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung einzig vor, dass demjenigen, der nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden kann, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. In dieser Bestimmung, deren Tragweite in Bezug auf den Gegenstand der Abgabe gänzlich unbestimmt ist, kann jedoch – jedenfalls für sich allein – noch keine hinreichende Grundlage für die Erhebung der vorliegend strittigen Gebühr für die nochmalige Zustellung eines Einschreibens erblickt werden.
4.3 Ohnehin erscheint fraglich, ob die genannte Auffangbestimmung überhaupt auf Kanzleigebühren gemünzt ist, sieht doch die Gebührenverordnung diesbezüglich eine besondere Regelung vor: Art. 2 Abs. 2 delegiert die Regelungskompetenz hinsichtlich Kanzleigebühren vollständig an den Gemeinderat, indem für solche Gebühren der von diesem gemäss Art. 5 festgesetzte Gebührentarif als massgeblich erklärt wird. In Art. 5 Abs. 2 der Gebührenverordnung wird der Gemeinderat entsprechend ermächtigt, Kanzleigebühren in geringer Höhe direkt im Gebührentarif festzusetzen. Im Gebührentarif vom 1. Januar 2018 (SR 600.1.1) – welcher mitunter auch Gebühren regelt, deren Erhebung nach Auffassung der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Sozialbehörde fällt – ist indessen eine Gebühr für die erneute Zustellung eines Einschreibens nicht vorgesehen.
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Rechtsgrundlage zur Erhebung der strittigen Gebühr auch nicht aus Art. 6 der Gebührenverordnung ableiten. Damit werden lediglich die Zuständigkeiten für die Gebührenerhebung und -bemessung im konkreten Einzelfall geregelt. Demgegenüber ergeben sich aus dem Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den zuständigen rechtsanwendenden Behörden oder Verwaltungsstellen damit zugleich eine Kompetenz zur Schaffung zusätzlicher, in den rechtssatzmässigen Grundlagen nicht vorgesehener Abgabetatbestände hätte eingeräumt werden sollen.
4.5 Selbst wenn angesichts der Stellung der Sozialbehörde als eigenständige Kommission von einer ergänzenden Kompetenz zur generell-abstrakten Festsetzung weiterer Kanzleigebühren auszugehen wäre, müsste die Sozialbehörde davon im Rahmen eines Behördenerlasses im Sinn von § 4 Abs. 3 GG Gebrauch machen. Aufgrund seiner Bezeichnung als "intern" und seinem Untertitel, wonach dieses Handbuch blosse "Empfehlungen zur Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe" enthält, ist das von der Beschwerdeführerin ergänzend angerufene "Interne Handbuch zur Sozialhilfe" nicht als Rechtserlass (im Sinn eines Behördenerlasses gemäss § 4 Abs. 3 GG), sondern als blosse Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Es figuriert denn auch nicht in der systematischen Rechtssammlung der Gemeinde Oberglatt (vgl. zur entsprechenden Publikationspflicht von § 7 Abs. 2 GG, welche alle [Rechts‑]Erlasse im Sinn von § 4 GG, wozu auch Behördenerlasse eigenständiger Kommissionen zählen, umfasst: Johannes Reich, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 7 N. 3 und § 4 N. 16). Kanzleigebühren bedürfen zwar – wie oben E. 4.1 erwähnt – keiner Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes (eines Gemeindeerlasses), wohl aber eines Behördenerlasses. Einen solchen stellt das fragliche Handbuch nach dem Gesagten nicht dar. Dass das Handbuch "jährlich in Verfügungsform revidiert und in Kraft gesetzt" werde, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin angeblich um die entsprechende "Rechtsfolge" bzw. Behördenpraxis wusste.
5.
5.1 Unabhängig vom Bestehen einer hinreichenden kommunalrechtlichen Grundlage für die strittige Kanzleigebühr erscheint ohnehin fraglich, ob das übergeordnete Recht für deren Erhebung überhaupt Raum liesse.
5.2 Zwar wurde mit Inkraftsetzung des totalrevidierten Gemeindegesetzes per 1. Januar 2018 die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG; ehedem LS 681) aufgehoben (ABl 2016-07-15). Deren § 6 Abs. 1 sah vor, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren erhoben werden. Eine gleichlautende Regelung besteht seither lediglich noch für das Verfahren vor den Behörden der Staats- und Bezirksverwaltung (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]), mithin für das Rekursverfahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor Bezirksrat. Damit steht es den Gemeinden grundsätzlich frei, für das Verfahren vor den kommunalen Behörden selbständige Gebührenregelungen zu erlassen.
5.3 Einer Gebührenerhebung für kommunale Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe steht – abgesehen vom Umstand, dass eine Kostenpflicht im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren angesichts der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens reichlich inkohärent erschiene – jedoch allenfalls § 41 Abs. 1 SHG entgegen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundes- oder (inter-)kantonalen Rechts von der hilfepflichtigen Gemeinde zu tragen sind. Es erscheint vordergründig nicht klar, ob unter Kosten im Sinn dieser Bestimmung nur die unmittelbaren Auslagen für die persönlichen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen, oder auch der Aufwand für die Führung damit zusammenhängender Verwaltungsverfahren zu subsumieren sind. Die einschlägige Lehre geht soweit ersichtlich geschlossen davon aus, dass den hilfesuchenden Personen für die Führung nichtstreitiger Verwaltungsverfahren vor den Sozialhilfebehörden grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden dürfen. Dies wird auch für besonders aufwendige bzw. teure Verfahrenshandlungen bejaht, wie beispielsweise das Einholen von Übersetzungen und Gutachten oder die Inanspruchnahme externer Wohnungsvermittlungen und Arbeitsintegrationsprogramme. Mit demselben Argument wird eine spätere Rückerstattungspflicht der hilfesuchenden Person für entsprechende Auslagen des Gemeinwesens verneint (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 548 f.; Jörg Künzli/Alberto Achermann, Übersetzen in der Sozialhilfe, Gutachten zuhanden der Schweizerischen Konferenz der Integrationsdelegierten, November 2009, abrufbar unter: https://www.inter-pret.ch/admin/data/files/marginal_asset/file/464/2009_kuenzli_achermann_uebersetzen_sozhilfe_dt.pdf?lm=1566975194, bes. 29. Februar 2024; vgl. ferner Erläuterungen zu Ziff. E.2.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach Verfahrenskosten von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst sind). Ebenso geht das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts davon aus, dass die Verwaltungskosten, welche den Sozialbehörden nebst den Auslagen für die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe anfallen, nicht auf die hilfesuchende Person überwälzt werden dürfen, sondern vom betreffenden Gemeinwesen zu tragen sind (Kap. 8.1.17, 1. März 2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html, bes. 29. Februar 2024]). Zu den entsprechenden Aufwendungen gehören namentlich auch die Fallführungskosten, zu welchen Porti bzw. Zustellkosten mit Fug ebenfalls gezählt werden können.
5.4 Nachdem die Zulässigkeit der strittigen Gebührenerhebung jedoch wie dargelegt bereits am Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage scheitert, braucht diese Frage vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung die Entgegennahme bzw. Abholung des Einschreibens überhaupt zumutbar war, bzw. ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Vertretungsbeistandschaft der vorliegenden Art nicht ohnehin gehalten gewesen wäre, Schriftstücke auch dem Berufsbeistand (mit-)zueröffnen.
5.5 Bei diesem Ergebnis ebenfalls offenbleiben kann, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt erlaubt gewesen wäre, die für die Zweitzustellung erhobene Gebühr mit dem GBL der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zu bringen. Während die einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zwar durchaus auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden (BGE 144 IV 212 E. 2.2, mit Hinweisen; BGr, 22. Februar 2023, 9C_441/2022, E. 4.3.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 791 ff.), wäre im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der kantonale Gesetzgeber in § 17 SHG nebst einem Verbot der Abtretung und Verpfändung der Leistungen wirtschaftlicher Hilfe auch deren Verrechnung mit geschuldeten Steuern ausdrücklich untersagt hat. Zwar erfasst diese Bestimmung vom Wortlaut her die Kausalabgaben (und damit Verwaltungsgebühren der infrage stehenden Art) gerade nicht. Da mit ihr aber letztlich sichergestellt werden soll, dass die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Final- und Bedarfsdeckungsprinzips effektiv zur Bestreitung des Unterhalts der hilfesuchenden Person und nicht zur Befriedigung vorbestehender Ansprüche ihrer Gläubiger zur Verfügung steht, stellte sich die Frage, ob das Verrechnungsverbot nicht auch auf andere Abgabeforderungen des hilfeleistenden Gemeinwesens gegenüber der unterstützten Person anzuwenden wäre. Die Unzulässigkeit einer Verrechnung könnte sich dabei namentlich auch unmittelbar aus den Bundesrecht ergeben, da es sich beim Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe möglicherweise um eine Forderung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) handelt, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung verlangt und welche deshalb nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden kann. Angesichts der grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 .er Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) wäre in diesem Zusammenhang überdies zu prüfen, ob eine Verrechnung wirtschaftlicher Hilfe mit öffentlichen Abgabeforderungen nicht in einer Besserstellung des hilfeleistenden Gemeinwesens gegenüber privaten Gläubigern resultieren würde, die den Prinzipien des Schuldbetreibungsrechts zuwiderliefe (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1; 120 III 20 E. 2).
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 20.- und im Ergebnis somit auch der vorgenommene Abzug im GBL der Beschwerdegegnerin für den Monat Juni 2022 als rechtsverletzend. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen zur Rückerstattung bzw. zur nachträglichen Ausrichtung dieses Betrags verpflichtete, erging damit zu Recht, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu behandeln bleibt der Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann eine solche namentlich dann zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 44; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend liess sich die Beschwerdegegnerin durch ihren Berufsbeistand vertreten. Dass dessen Auftrag im Sinn einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) mitunter ihre Vertretung "beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten", insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern und sonstigen Institutionen umfasst, wozu grundsätzlich auch die Vertretung der Beschwerdegegnerin in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu zählen ist, steht der Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend nicht entgegen. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, bzw. dessen Arbeitgeberin für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 404 ZGB zusteht, so ist eine solche nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich aus dem Vermögen der verbeiständeten Person zu leisten. Selbst wenn vorliegend aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die Entschädigung ihres Beistands gestützt auf § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3) durch die Beschwerdeführerin als deren Wohnsitzgemeinde getragen wird, ist zu beachten, dass dieser hierfür nach Abs. 2 selbiger Bestimmung im Fall einer späteren Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ein Rückforderungsanspruch zukommt. Mithin sind die Aufwendungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin letztlich von dieser selbst zu tragen, weshalb sich die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den angefallenen Prozessaufwand rechtfertigt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Soweit die Aufhebung von Dispositivziffern II und III des vorinstanzlichen Beschlusses beantragt ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dielsdorf; c) den Regierungsrat (Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft).