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Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2023 VB.2022.00720

5 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,063 parole·~5 min·7

Riassunto

Kostenübernahme nach KJG | Der Beschwerdegegner zog die Ausgangsverfügung in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Kostenübernahmegarantie. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00720   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme nach KJG

Der Beschwerdegegner zog die Ausgangsverfügung in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Kostenübernahmegarantie. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENÜBERNAHME WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2022.00720

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,  

betreffend Kostenübernahme nach KJG,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2020) wurde mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon vom 11. September 2020 bei einer Pflegefamilie im Kanton D untergebracht. Zugleich wurde seinen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Am 20. Oktober 2020 bestätigte die KESB Pfäffikon diesen Entscheid. Für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam die Stadt Illnau-Effretikon auf.

Mit Blick auf das nahende Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) am 1. Januar 2022 und die damit geänderte Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen erteilte das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) A am 16. Dezember 2021 eine Kostenübernahmegarantie für die sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) durch den Verein C im Umfang von 64 Stunden ab dem 1. Januar 2022 bis längstens am 30. August 2022. Am 11. Mai 2022 gewährte ihm das AJB ausserdem eine Kostenübernahmegarantie für die Familienpflege durch den Verein C im Umfang von 68 Tagen sowie für die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses im Umfang von 24 Stunden ab dem 1. Januar 2022 bis längstens am 8. März 2022.

Mit Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 hob das AJB infolge Wegzugs von der Mutter von A die vorgenannten Kostenübernahmegarantien per 14. Februar 2022 auf; ein Gesuch der Beiständin des Knaben vom 7. Juni 2022 um weitere Finanzierung der Familienpflege ab dem 9. März 2022 durch den Verein C lehnte das AJB entsprechend ab.

II.  

Hiergegen liess A, vertreten durch seine Beiständin, mit je separaten Eingaben bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Die Bildungsdirektion wies die Rekurse mit Verfügung vom 9. November 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten des Rekursverfahrens in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.

III.  

A. Am 24. November 2022 liess A, vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 9. November 2022 und die Verfügungen des AJB vom 13. bzw. 14. Juni 2022 aufzuheben und sei Letzteres zu verpflichten, gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung die Kosten für seine Unterbringung in einer Pflegefamilie und die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses auch ab dem 1. Januar 2022 (recte: 15. Februar 2022) bis am 8. März 2022 zu übernehmen sowie die Kosten für seine Familienpflege ab dem 9. März 2022 und die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) ab dem 14. (recte: 15.) Februar 2022 bis längstens am 30. August 2022.

Die Bildungsdirektion erklärte am 5. Januar 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich – schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess A am 23. Januar 2023 Stellung beziehen.

B. Am 15. Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März 2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.

Am 1. November 2023 reichte das AJB dem Verwaltungsgericht eine vom 31. Oktober 2023 datierende Wiedererwägungsverfügung ein, womit die A betreffenden Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 in Wiedererwägung gezogen wurden und vom 15. Februar 2022 bis am 30. Juni 2023 eine Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses und die Familienbegleitung des Genannten erteilt wurde. Bereits am 28. Juni 2023 und am 4. Juli 2023 hatte das AJB A für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 längstens bis 30. Juni 2024 eine Kostenübernahmegarantie erteilt für die Familienpflege, die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses und die Familienbegleitung; die fraglichen Verfügungen waren der Eingabe vom 1. November 2023 ebenfalls beigelegt.

Hierauf liess A am 6. November 2023 erklären, dass seiner Beschwerde damit entsprochen worden sei und das Verfahren eingestellt werden könne.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 1.1).

Die Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hob das AJB die den Beschwerdeführer betreffenden Verfügungen vom 13. bzw. 14. Juni 2022 auf und gewährte ihm auch vom 15. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in einer Pflegefamilie (Familienpflege), der sozialpädagogischen Begleitung des Pflegeverhältnisses und der Familienbegleitung erwachsenen Kosten. Mit Verfügungen vom 28. Juni 2023 und vom 4. Juli 2023 hatte das AJB für die genannten Leistungen zudem eine Kostenübernahmegarantie ab 1. Juli 2023 bis zur Beendigung des Leistungsbezugs erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024.

Damit wurde das vorliegende Verfahren gegenstandslos (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist es abzuschreiben.

3.  

Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Vorliegend sind die Gerichtskosten gemäss beiden Gesichtspunkten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, nachdem das Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen vom 2. Februar und vom 1. März 2023 (Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463) die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers vertreten und der Beschwerdegegner erst während des Beschwerdeverfahrens die strittige Leistung erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81). Die versehentlich zu weite Formulierung der Rekurs- und Beschwerdeanträge ändert hieran nichts.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vertreten wird der Beschwerdeführer durch seine Beiständin. Es handelt sich nicht um eine externe Vertretung im Sinn des Gesetzes, und der betriebene Aufwand ist nicht so hoch, dass dennoch eine Parteientschädigung auszurichten wäre (vgl. Plüss, § 17 N. 39 ff., 47 ff.). Der Antrag ist folglich abzuweisen (siehe zum Ganzen auch VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 7.2).

4.  

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 2.1 und E. 8).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Bildungsdirektion.

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