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Zürich Verwaltungsgericht 03.11.2023 VB.2022.00715

3 novembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,125 parole·~6 min·8

Riassunto

Führerausweisentzug | Fehlende Fahreignung, Gutachten. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3.1). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 3.2). Das Gutachten ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00715   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Fehlende Fahreignung, Gutachten. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3.1). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 3.2). Das Gutachten ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG GUTACHTEN SICHERUNGSENTZUG

Rechtsnormen: Art. 16d Abs. I lit. a SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00715

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. Juni 2022 auf unbestimmte Zeit ab sofort den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Juli 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. November 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Beschwerdegegners geeignete mildere Massnahmen (wie z. B. Kontrollfahrt, Fahrten mit Begleitpersonen etc.) zu verfügen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 20. Januar 2023.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Mai 2014 als Motorradlenker unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall, wodurch er mehrere gravierende Verletzungen davontrug. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 betreffend seine Fahreignung untersucht worden war und er am 14. Juni 2016 eine Kontrollfahrt absolviert hatte, konnte seine Fahreignung insbesondere unter der Auflage regelmässiger ärztlicher Kontrollen befürwortet werden. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin im Rahmen der Verlaufskontrolle regelmässig ärztliche Zeugnisse ein. Gestützt auf das Zeugnis vom 10. Januar 2022 erfolgte eine erneute verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 19. Mai 2022 kam dabei zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei wegen der zentralen Gesichtsfelddefekte und der kognitiven und körperlichen Defizite zu verneinen. Auch eine Beschränkung des Führerausweises nach Art. 34 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV) sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht möglich, ebenso wenig wie ein Abweichen von den Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 3 VZV.

Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 16. Juni 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

3.2 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern das verkehrsmedizinische Gutachten mangelhaft sein soll. Vielmehr führt er aus, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei, da mildere Massnahmen zum Ausweisentzug wie Kontrollfahrten oder Fahrten mit Begleitpersonen möglich seien. Sodann habe der Beschwerdeführer seit dem Unfall über 280'000 km unfallfrei zurückgelegt, was das Gutachten entkräften würde. Er habe sich sodann immer an sämtliche Auflagen gehalten und eine Verschlimmerung seiner medizinischen Situation werde bestritten. Unfallverletzungen würden mit der Zeit besser und nicht schlechter werden. Sein Hausarzt habe die stationäre Art der Beschwerden bestätigt. Sodann habe er auch eine Operation des grauen Stars vorgenommen, wodurch seine Sichtverhältnisse besser geworden seien.

Das verkehrsmedizinische Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer zentrale Gesichtsfelddefekte und kognitive und körperliche Defizite vorlägen, welche die Fahreignung ausschlössen und auch nicht durch mildere Massnahmen kompensiert werden könnten, überzeugen. Weitere Untersuchungen zu einer möglichen Liquorzirkulationsstörung mit Hirndrucksteigerung, welche durch den Beschwerdeführer bislang abgelehnt wurden, erweisen sich angesichts der klaren, die Fahreignung ausschliessenden Befunde nicht als nötig und ein weiteres Gutachten ist nicht einzuholen.

4.2 Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten abzuweichen.

Die offenbar erfolgreich verlaufene Operation des grauen Stars hat zwar zu einer Verbesserung der Sehschärfe geführt, hat aber keinen Einfluss auf die dem Sicherungsentzug im Wesentlichen zugrunde liegenden Defizite, insbesondere der Gesichtsfeldeinschränkung. Der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers wurde im Gutachten aufgenommen und berücksichtigt. Das Gutachten zeigt klar auf, dass es gegenüber der Begutachtung aus dem Jahr 2016 zu einer Verschlechterung gekommen ist und dass mildere Massnahmen zum Führerausweisentzug nicht (mehr) möglich sind. Insbesondere lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lenker in den letzten Jahren unfallfrei blieb, nicht auf seine Fahreignung schliessen. Die von ihm beantragte Auflage, ihm Fahrten nur mit einer Begleitperson zu erlauben, wäre untauglich; abgesehen von der besonderen Situation bei Lernfahrten, muss der Lenker eines Motorfahrzeugs in der Lage sein, dieses selbständig und ohne Mithilfe einer Beifahrerin verkehrssicher zu führen.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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