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Zürich Verwaltungsgericht 30.01.2025 VB.2022.00592

30 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,996 parole·~20 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | [Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Streitwert nach sog. Gravamensystem (E. 1.2). Qualifizierung des Rückweisungsentscheids als anfechtbarer Endentscheid und nicht als Zwischenentscheid (E. 1.3). Verstoss gegen Meldepflicht, womit die Vermutung greift, dass die streitigen Zahlungseingänge der Deckung des Lebensunterhalts dienten (E. 3). Untersuchungsgrundsatz; Bindung an den Sachverhalt des Strafbefehls (E. 4). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Vermutung umzustossen (E. 5 ff.). Keine Verjährung (E. 6.3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (E. 9.2) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Amtes wegen (E. 9.3) aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00592   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Streitwert nach sog. Gravamensystem (E. 1.2). Qualifizierung des Rückweisungsentscheids als anfechtbarer Endentscheid und nicht als Zwischenentscheid (E. 1.3). Verstoss gegen Meldepflicht, womit die Vermutung greift, dass die streitigen Zahlungseingänge der Deckung des Lebensunterhalts dienten (E. 3). Untersuchungsgrundsatz; Bindung an den Sachverhalt des Strafbefehls (E. 4). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Vermutung umzustossen (E. 5 ff.). Keine Verjährung (E. 6.3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (E. 9.2) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Amtes wegen (E. 9.3) aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: DARLEHEN DARLEHENSRÜCKZAHLUNG ENDENTSCHEID GRAVAMENSYSTEM MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SOZIALHILFE SOZIALHILFEBETRUG STRAFBEFEHL STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG TATSÄCHLICHE VERMUTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSEINREDE VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG Art. 5 Abs. III BV § 3 Abs. I GebV VGr Art. 50 Abs. I KV Art. 54 Abs. I lit. b KV § 8 Abs. I SHG § 10 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. a SHG § 26 lit. a SHG § 30 Abs. I SHG § 30 Abs. II SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19a Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 38 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 41 Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00592

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit ihren drei Kindern ab dem 1. Mai 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Oktober 2018 meldete sie sich per 31. Oktober 2018 von der Sozialhilfe ab. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums Selnau A zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen (1. August 2012 bis 31. Oktober 2018) in der Höhe von Fr. 37'718.08 und legte fest, dass bei einer erneuten Unterstützung die offene Rückerstattungsforderung während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Anspruchs auf Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet werde. Seit dem 1. Februar 2019 wird A wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Strafbefehl vom 5. April 2019 wurde A rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt, weil sie ihre Konten bei der Bank F (Nr. 01), der Bank G (Nr. 02) und der Bank H (Nr. 03) gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariert hatte. Auf diese Konten hatte sie insgesamt Zahlungen von Fr. 34'949.98 erhalten.

C. Mit Entscheid vom 5. März 2020 hiess die Sozialbehörde Zürich ein gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019 gerichtetes Neubeurteilungsgesuch teilweise gut. Sie reduzierte die Verrechnungsrate der Rückforderung auf 10 % und lud die Sozialen Dienste ein, auf dieser Grundlage eine neue Verfügung über den konkreten Verrechnungsbetrag zu erlassen.

II.  

Gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 5. März 2020 erhob A am 17. April 2020 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. September 2022 ab.

III.  

Mit der Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, die Rückforderungssumme sei auf Fr. 14'315.23 zu reduzieren. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sodann reichte A weitere Eingaben ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2 Der Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (sogenanntes Gravamensystem; vgl. VGr, 17. Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.1). Die streitige Rückzahlungsforderung der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 37'718.08. Davon anerkennt die Beschwerdeführerin sinngemäss lediglich Fr. 14'315.23. Der Streitwert beträgt daher Fr. 23'402.85. Somit ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3  

1.3.1 Die Sozialbehörde Zürich hiess mit Entscheid vom 5. März 2020 das Begehren um Neubeurteilung mit Blick auf die Verrechnungsrate von ursprünglich 15 % teilweise gut. Sie hob Ziff. 3 der Verfügung der Zentrumsleitung vom 21. Januar 2019 auf und setzte die Verrechnungsrate auf 10 % fest. Zusätzlich wurden die Sozialen Dienste aufgefordert, auf dieser Grundlage eine neue Verfügung betreffend den konkreten Verrechnungsbetrag zu erlassen (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde das Begehren um Neubeurteilung abgewiesen (Dispositivziffer 2). Damit ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64).

1.3.2 Gemäss § 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfecht­bar, die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grund­sätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.1; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.3.3 Verbleibt der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1; 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700, E. 2.2; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich bleibt, ihr Ermessen auszuüben (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00086, E. 1.4; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700, E. 2.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65).

1.3.4 Vorliegend verbleibt den Sozialen Diensten kein Entscheidungsspielraum mehr. Sowohl die Höhe der Rückforderung als auch der prozentuale Verrechnungssatz mit dem Grundbedarf der Beschwerdeführerin wurde abschliessend beurteilt. Den Sozialen Diensten bleibt lediglich die Umrechnung der Rückforderung in einen konkreten Verrechnungsbetrag. Damit handelt es sich bei der Verfügung der Sozialbehörde Zürich vom 5. März 2020 um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG. Folglich stellt auch der angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats vom 1. September 2022 einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar.

2.  

2.1 Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist die Rückforderung der Sozialhilfe über Fr. 37'718.08 Streitgegenstand (vorne Ziff. I.B). Vor der Vorinstanz beanstandete die Beschwerdeführerin folgende Einzahlungen: Fr. 10'030.- (Darlehen ihres Bruders B); Fr. 2'500.- (Darlehen ihres Bekannten C); Fr. 7'000.-, respektive Fr. 9'972.85 (Darlehen ihres Vaters D); Fr. 900.- (Bareinzahlungen); Fr. 1'027.15 (Rückzahlung Genossenschaft); Fr. 340.95 (Rückzahlung Heizkosten). Soweit die Beschwerdeführerin neu in der zweiten Eingabe vor Verwaltungsgericht diverse Einnahmen auf der Handelsplattform M aus Privatverkäufen über Fr. 456.- rügt, ist nicht darauf einzutreten. Es handelt sich hierbei um ein neues Sachbegehren. Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss die Höhe der bereits ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in Frage stellt, ist diese ebenfalls nicht Streitgegenstand. Auf diese Rügen wäre demgemäss nicht einzutreten. Dies gilt auch für die Rügen im Rahmen des vertieften Abklärungsverfahrens, wonach das rechtliche Gehör verletzt und kein Rechtsvertreter von Amtes wegen bestellt worden sei.

2.2 Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. April 2019 wegen Betrugs und den darin festgehaltenen Sachverhalt richten (vgl. vorne Ziff. I.B), ist ebenso wenig darauf einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin indes strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte sie sich an die hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde) zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

2.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Fürsorgebehörden oder dem Bezirksrat zu (vgl. § 8 Abs. 1 und § 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Soweit die Beschwerdeführerin eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.4 Sofern die Beschwerdeführerin den Erlass eines neuen Gesetzes anbegehrt, ist dafür der Kantonsrat zuständig und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]).

2.5 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den vorgenannten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

3.2 Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler: VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 645 ff.; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3). Auch wenn Darlehen nicht einkommensbildend sind, so sind sie nach Bundesgericht grundsätzlich anrechenbar (vgl. BGr, 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1; vgl. Wizent, N. 650). Sofern das Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 9.1.03).

3.3 Zuwendungen Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Zuwendung Dritter zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, so wenn damit Luxusausgaben wie ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Handkehrum darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen (Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle Zusatzversicherung, Erstausbildung), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen (zum Ganzen VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; vgl. Wizent, N. 646 ff.; Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 2013/3, S. 10).

3.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.2).

3.5 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.

3.6 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

3.7 Vorliegend unterliess die Beschwerdeführerin die Deklaration ihrer Konten bei der Bank F, der Bank G und der Bank H (vorne Ziff. I.B). Auf diese erfolgten die Zahlungen der Darlehen ihres Bruders, ihres Vaters und ihres Bekannten. Auf diese Konten erfolgten auch die Bareinzahlungen durch die Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.1). Auf den deklarierten Konten fanden sich die Rückzahlungen der Genossenschaft und der Heizkosten (vgl. vorne E. 2.1), welche unbestrittenermassen nicht gemeldet wurden. Angesichts der unterlassenen Meldung dieser Einnahmen besteht die tatsächliche Vermutung, dass es sich dabei um Einnahmen handelt und es obliegt dementsprechend der Beschwerdeführerin, ernsthafte Zweifel daran zu wecken, dass dies nicht zutrifft. Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo", auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, kommt im vorliegenden Verwaltungsverfahren und den diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren wie erwähnt nicht zur Anwendung.

4.  

4.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde auch an die Sachverhaltsfeststellungen in einem Strafbefehl gebunden (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.3; vgl. BGr, 5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.2; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.3).

4.3 Diese Rechtsprechung kann auf die vorliegende Konstellation analog angewendet werden. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass es sich bei den Einzahlungen auf das nicht deklarierte Konto (Nr. 02) bei der Bank G um Darlehen von ihrem Bruder B (Fr. 10'030.-), ihrem Bekannten C (Fr. 2'500.-) und ihrem Vater D (Fr. 7'000.-) gehandelt habe und diese daher nicht an das Einkommen anzurechnen seien (vgl. vorne E. 2.1). Teilweise macht die Beschwerdeführerin auch ein Darlehen über Fr. 9'972.85 des Vaters geltend. Dies bezieht sich wohl auf das Darlehen für den Genossenschaftsanteil der E-Genossenschaft (Fr. 11'000.-) abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlung an den Vater von Fr. 1'027.15 (vgl. hinten E. 6). Allerdings wurde das Darlehen von Fr. 11'000.- des Vaters in der Rückzahlungsforderung nur im Umfang der Rückzahlung von Fr. 1'027.15 berücksichtigt und ist daher im darüber hinausgehenden Umfang nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin präzisiert das streitige Darlehen in ihrer zweiten Eingabe vor Verwaltungsgericht auf die Einzahlungen von Fr. 7'000.- (Fr. 6'000.- vom 11. Januar 2016 und Fr. 1'000.- vom 7. März 2016) durch den Vater auf das nicht deklarierte Bank-G-Konto, welche auch in der Rückforderung enthalten sind. Zu Recht wies der Bezirksrat auf den Sachverhalt des Strafbefehls hin und darauf, dass die Beschwerdeführerin diesen akzeptierte. Ob es sich bei den Einzahlungen um Darlehen handelte, ändert nichts an der Rückerstattungspflicht, da die Beschwerdeführerin damit ihren Lebensunterhalt finanziert hatte und die wirtschaftliche Hilfe mit Blick auf den Gesamtbetrag von Fr. 19'530.innert 24 Monaten als unbillig erscheint, wie dies bereits der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid festgehalten hat.

5.2 Der Bezirksrat wies zu Recht auf das treuwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin hin (vorne E. 5.1), indem sie die strafrechtliche Verurteilung akzeptierte, sich aber im Verwaltungsverfahren gegen diesen Sachverhalt wehrt. Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl gebunden (vorne E. 4). Angesichts dieses Gesamtbetrags ändert daran nichts, dass die Beschwerdeführerin diese Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts brauchte, wie sie geltend macht. Deshalb sind diese Zahlungseingänge – und zwar auch, falls sie als Darlehen zu qualifizieren sind – als Einkommen anzurechnen (vorne E. 3.2 ff.). Selbst wenn eine Rückzahlung tatsächlich erfolgt wäre, würde sich daran nichts ändern, denn aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist es nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu finanzieren und ihr dadurch zu ermöglichen, im Rahmen frei verfügbarer Geldmittel auf Kosten der Sozialhilfe ihre Schulden zu begleichen. Somit besteht auch kein Anlass, mögliche Zeugen zu befragen. Ob die Darlehen als solche oder als Schenkungen ausbezahlt wurden oder ob Rückzahlungen erfolgten, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um anrechenbares Einkommen handelt. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.

6.  

6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Einzahlung von Fr. 1'027.15 der E-Genossenschaft vom 29. März 2016 auf ihrem deklarierten Konto der Bank H (Nr. 04) ein Teilbetrag des mit einem Darlehen ihres Vaters über Fr. 11'000.finanzierten Genossenschaftsanteils gewesen sei. Folglich habe sie diesen Betrag in bar abgehoben und an ihre Eltern zurückbezahlt. Des Weiteren macht sie sinngemäss geltend, dass die Forderung bereits verjährt sei. Der Bezirksrat bezweifelt, ob tatsächlich eine Rückzahlung an die Eltern erfolgte. So habe die Beschwerdeführerin den Betrag am selben Tag in bar abgehoben. Wie diese Barmittel anschliessend verwendet worden seien, lasse sich nicht mehr feststellen, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für eine Einzahlung auf das Konto der Eltern vorgelegt habe. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung umzustossen, wonach dieses Geld zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

6.2 Ob dieser Betrag von Fr. 1'027.15 ein Teil eines Darlehens des Vaters war und ob er an die Eltern zurückbezahlt wurde, kann offenbleiben. Massgebend ist, dass mit der Rückzahlung der E-Genossenschaft die Zweckbindung des Darlehens – sollte es sich um ein solches handeln – zumindest nachträglich entfallen ist. Damit hätte die Beschwerdeführerin diesen Betrag der Sozialhilfe melden müssen, was sie unbestrittenermassen unterliess. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist es, wie erwähnt, nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, die Schulden gegenüber Gläubigern zu finanzieren. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin angehalten gewesen, diesen Betrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (vorne E. 3.1 ff.). Somit bleibt unerheblich, ob dieser Betrag an die Eltern zurückbezahlt wurde oder nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.3 Zu prüfen bleibt die Verjährungseinrede. Gemäss § 30 Abs. 1 SHG verjährt die Rückerstattungsforderung 15 Jahre, nachdem die Leistung erbracht wurde. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist der Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung. Weiter verjähren Forderungen 5 Jahre nach deren Kenntnis durch die Fürsorgebehörde (Abs. 2). Vorliegend erfolgte die fragliche Einzahlung am 29. März 2016. Die Beschwerdegegnerin entdeckte diese Gutschrift am 11. November 2016. Mit der Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet (vorne Ziff. I.B). Damit ist diese Forderung nicht verjährt.

6.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich bzw. treuwidrig verhalten habe, indem sie im Jahr 2015 akzeptiert habe, dass der Betrag aus einem Darlehen ihres Vaters stamme und an diesen zurückbezahlt worden sei, sowie diesen damals nicht angerechnet habe, nun aber zurückfordere. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Rückfragen in Bezug auf die Gutschrift gestellt hat. Ob diese anzurechnen war, musste sie nicht zwingend sofort entscheiden. Dafür stand ihr grundsätzlich die in § 30 Abs. 2 SHG geregelte Frist ab Kenntnisnahme zur Verfügung. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt, dass diese Gutschrift nicht anrechenbar sei. Daran würde auch nichts ändern, wenn die 2016 zuständige Sozialarbeiterin bestätigen würde, dass der Beleg für sie damals ausreichend erschien und sie diesen Sachverhalt damals als abgeschlossen betrachtet hatte. Dementsprechend erübrigt sich eine Zeugenbefragung.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter ihre Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Gutschrift vom 16. Januar 2018 über Fr. 340.95 auf ihrem deklarierten Bank-I-Konto (Nr. 05). Sie macht geltend, dass es sich dabei um eine Rückzahlung der Heizkosten handle. Sie habe diesen Betrag nicht melden müssen. Vielmehr wäre dies sowieso bei der Überprüfung aufgefallen. Die Rückforderung dieses Betrages ist nicht zu beanstanden; er ist klarerweise an das Einkommen anzurechnen und wurde nicht unverzüglich gemeldet. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Was die fehlende Meldung betrifft, so ist die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Meldepflicht hinzuweisen, wonach sie diesen Sachverhalt unverzüglich hätte melden müssen (vorne E. 3.4 f.).

7.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass 10 Bareinzahlungen von insgesamt Fr. 900.auf ihr Bank-H-Konto (Nr. 03) einer Kontoverschiebung entsprängen und deshalb nicht als Einkommen anzurechnen seien. Dieses Geld stamme von einem deklarierten Konto der Bank J. Sie habe dort zu viel Bargeld abgehoben und die Differenz jeweils auf das – nicht deklarierte – Konto der Bank H einbezahlt.

7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzte, ist zu vermuten, dass es sich bei diesen Bareinzahlungen um Einnahmen handelt und es obliegt der Beschwerdeführerin, ernsthafte Zweifel daran zu wecken. Wie der Bezirksrat zu Recht festhielt, hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 31. Mai 2018 insgesamt 10 Einzahlungen zwischen Fr. 10.- und Fr. 300.getätigt. Ihre Behauptung, dass dieses Geld von ihrem Konto bei der Bank J stamme und dass sie es aus Angst, dass sie das Bargeld verlieren könnte, wieder einbezahlt habe, überzeugt nicht. Ausserdem stimmen die abgehobenen Beträge bei der Bank J nicht mit den Einzahlungen überein. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin in der gleichen Zeit sehr hohe Bargeldbezüge über Fr. 4'890.getätigt hat. Auch hat die Beschwerdeführerin das einbezahlte Geld teilweise kurz darauf wieder abgehoben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung umzustossen. Da diese Einzahlungen gemäss der Beschwerdeführerin auf ein nicht deklariertes Konto bei der Bank H (Nr. 03) erfolgt sind, ist das Verwaltungsgericht zudem auch diesbezüglich an den festgestellten Sachverhalt im Strafbefehl gebunden (vorne E. 4). Darüber hinaus vermag die Kritik der Beschwerdeführerin an den zutreffenden Feststellungen des Bezirksrats nichts zu ändern. Sie trägt im Wesentlichen dieselben Argumente nochmals vor. Dabei gelingt es der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht, die Vermutung umzustossen. Sie kann insbesondere nicht rechtsgenüglich nachweisen, woher das Bargeld für die Einzahlungen letztlich stammte. Auch die Begründung der Beschwerdeführerin ist wenig glaubhaft. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht stichhaltig.

8.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.  

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 23'402.85 (vorne E. 1.2). Mit Rücksicht auf die bescheidenen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr trotz den weitschweifigen, teilweise redundanten, widersprüchlichen und wenig strukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin und obwohl sie unnötige Beweismittel einreichte auf Fr. 2'200.- festzulegen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

9.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt zu haben.

9.3 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen, aber nicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Ausnahmsweise wird die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bestellt, wenn die Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Kumulativ müssen auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sein, insbesondere darf die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 76). Wie dargelegt, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos (vorne E. 9.2). Darüber hinaus bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid des Bezirksrats sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ausserdem über einen Bachelorabschluss in Rechtswissenschaften, auch wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie sei keine Juristin. Damit ist das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2022.00592 — Zürich Verwaltungsgericht 30.01.2025 VB.2022.00592 — Swissrulings