Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 28.07.2023 VB.2022.00329

28 luglio 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,566 parole·~13 min·7

Riassunto

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren | [Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren] Die kommunale Verwaltungseinheit war für den Erlass der Ausgangsverfügung (nach Massgabe eines Gemeindeerlasses) originär zuständig; ein Neubeurteilungsverfahren gemäss §§ 170 ff. GG musste deshalb nicht durchlaufen werden (E. 2.2). Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (E. 3.1). Übersicht über die Regelung des nächtlichen Dauerparkieren in der kommunalen Nachtparkverordnung (E. 3.2). Die (Auslegungs-)Praxis der Gemeinde, wonach ein "regelmässiges" nächtliches Dauerparkieren im Sinn ihrer Nachtparkverordnung bereits bei wiederholten Sichtungen eines nach Mitternacht auf öffentlichem Grund parkierten Fahrzeugs bejaht wird, ohne dass ein häufiges oder überwiegendes Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichem Grund dargetan oder wahrscheinlich sein müsste, ist vertretbar bzw. hält einer Rechtskontrolle stand (E. 3.4 ff.). Teilweise Gutheissung wegen eines Rechnungsfehlers.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2022.00329   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.07.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren

[Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren] Die kommunale Verwaltungseinheit war für den Erlass der Ausgangsverfügung (nach Massgabe eines Gemeindeerlasses) originär zuständig; ein Neubeurteilungsverfahren gemäss §§ 170 ff. GG musste deshalb nicht durchlaufen werden (E. 2.2). Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (E. 3.1). Übersicht über die Regelung des nächtlichen Dauerparkieren in der kommunalen Nachtparkverordnung (E. 3.2). Die (Auslegungs-)Praxis der Gemeinde, wonach ein "regelmässiges" nächtliches Dauerparkieren im Sinn ihrer Nachtparkverordnung bereits bei wiederholten Sichtungen eines nach Mitternacht auf öffentlichem Grund parkierten Fahrzeugs bejaht wird, ohne dass ein häufiges oder überwiegendes Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichem Grund dargetan oder wahrscheinlich sein müsste, ist vertretbar bzw. hält einer Rechtskontrolle stand (E. 3.4 ff.). Teilweise Gutheissung wegen eines Rechnungsfehlers.

  Stichworte: DAUERPARKIEREN GEBÜHREN GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH NACHTPARKIERGEBÜHR NACHTPARKIERVERORDNUNG NEUBEURTEILUNG

Rechtsnormen: Art./§ 170 Ziff. I GG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00329

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit der Stadt Wädenswil teilte A mit "Verrechnungsverfügung" vom 13. September 2021 mit, die Stadtpolizei habe festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 01 nachts regelmässig auf öffentlichem Grund abgestellt sei. Als Halter des genannten Fahrzeugs sei A gestützt auf die (kommunale) Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember 1977 (fortan: Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig. Die Kosten für leichte Motorwagen betrügen bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat, welcher Betrag per 1. Mai 2021 auf Fr. 45.- pro Monat erhöht worden sei. Als Rechtsmittel nannte das Schreiben die binnen 30 Tagen beim Stadtrat zu erhebende Einsprache; nach Ablauf der Einsprachefrist würden die Gebühren "ab dem 1. Sichtungsdatum, längstens aber für die Zeit vom 1. März – 31. August 2021" in Rechnung gestellt; anschliessend erfolge die Rechnungstellung "automatisch im 2-Monatsturnus bis auf Widerruf".

II.  

A erhob am 6. Oktober 2021 beim Stadtrat Wädenswil Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2021 und verlangte im Wesentlichen deren Aufhebung unter Entschädigungsfolge. Die Einsprache wurde am 10. Januar 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Horgen weitergeleitet. Dieses nahm das Rechtsmittel als Rekurs gegen die Verfügung vom 13. September 2021 entgegen, hiess es mit Beschluss vom 3. Mai 2022 im Sinn der Erwägungen teilweise – bezüglich der Gebührenpflicht ab August 2021 – gut und wies es im Übrigen in Bestätigung der Gebührenpflicht für den Zeitraum vom März bis Juli 2021 bzw. im Umfang von (5 x Fr. 45.- =) Fr. 225.- ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 600.zu zwei Dritteln A und zu einem Drittel der Stadt Wädenswil (Dispositivziffer 2) und verweigerte A die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).

III.  

Am 31. Mai 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei in Aufhebung der Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 sowie des Beschlusses des Statthalteramts vom 3. Mai 2022 auf eine Gebührenerhebung zu verzichten, eventualiter seien "die korrekten Gebührensätze anzuwenden". Das Statthalteramt des Bezirks Horgen schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 sinngemäss auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung der Gebührenpflicht auf Fr. 205.-. Die Stadt Wädenswil liess mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen. Während sich A am 4. August 2022 erneut äusserte, verzichtete die Stadt Wädenswil am 24. August 2022 auf weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Statthalteramts über kommunale Anordnungen im Bereich der Ortspolizei zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Umstritten ist vorliegend die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für nächtliches Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 bzw. im vorinstanzlich bestätigten Umfang von Fr. 225.-. Da der Streitwert mithin weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 e contrario VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der funktionellen Zuständigkeit des Statthalteramts, welche im vorinstanzlichen Beschluss unterblieben ist.

2.2 Nach Art. 11 der vom Gemeinderat Wädenswil (Gemeindeparlament) erlassenen Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil vom 28. Januar 2013 (PVO Wädenswil) ist die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden (Abs. 2); für die Bewilligung zuständig ist die Abteilung Sicherheit und Gesundheit (Abs. 3). Mit der letztgenannten Bestimmung liegt eine (hinreichend konkrete) Norm auf Stufe eines Gemeindeerlasses im Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) vor, welche die Zuständigkeit für die Bewilligung des nächtlichen Dauerparkierens und die damit verbundene Gebührenerhebung der erstinstanzlich verfügenden Verwaltungseinheit bzw. der Abteilung Sicherheit und Gesundheit zuweist. Letztere war mithin für den Erlass der Ausgangsverfügung originär zuständig und hat nicht in Ausübung einer ihr bloss durch Behördenerlass gemäss § 4 Abs. 3 GG oder Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtrat) zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgabe im Sinn von § 170 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 44 GG gehandelt. Ein Neubeurteilungsverfahren nach §§ 170 ff. GG musste deshalb nicht durchlaufen werden (vgl. VGr, 19. Oktober 2020, VB.2020.00566, E. 3.3; vgl. ferner Gemeindeamt des Kantons Zürich, Leitfaden Neubeurteilung von Anordnungen, Zürich 2021, S. 5 [einsehbar unter www.zh.ch/gaz > Rechtsschutz & Aufsicht > Neubeurteilung]). Zudem war die Ausgangsverfügung mit einer (zumindest rudimentären) Begründung versehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ein Einspracheverfahren nach § 10a lit. c in Verbindung mit § 10b VRG zielend verstanden werden musste (für welches überdies ohnehin nicht der Stadtrat, sondern die erstverfügende Abteilung zuständig gewesen wäre). Die Vorinstanz erachtete sich insofern im Ergebnis zu Recht als funktionell zuständig.

3.  

3.1 Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, wofür Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober 2018, 2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich 2019, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [SGV, LS 700.3]).

Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).

3.2 Wie erwähnt (oben E. 2.2) ist die über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung öffentlichen Grundes nach Art. 11 Abs. 2 PVO Wädenswil bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Nachtparkverordnung regelt das regelmässige Parkieren (unter anderem) von Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund. Dieses ist gemäss Art. 1 der Nachtparkverordnung bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist "mit dem Erlass dieser Verordnung" allen Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern mit Wohnsitz oder Wochenaufenthalt in der Gemeinde erteilt, welche mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf den gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn der Verordnung angewiesen sind (Art. 2 der Nachtparkverordnung). Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen (Art. 3 Abs. 4 der Nachtparkverordnung). Für die Bewilligung ist eine vom Stadtrat festzusetzende Gebühr zu entrichten; die Gebühr für leichte Motorwagen betrug bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat und beträgt seit dem 1. Mai 2021 monatlich Fr. 45.- (Art. 4 der Nachtparkverordnung in der Fassung gemäss Beschluss des Stadtrats vom 1. Februar 2016 bzw. 19. Oktober 2020). Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Abteilung Sicherheit und Gesundheit zu melden, wobei in Wädenswil wohnhafte Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer ohne nachgewiesene private Parkierungsmöglichkeit als gebührenpflichtig im Sinn von Art. 2 und 4 gelten (Art. 5 der Nachtparkverordnung).

Diese Regelung scheint so zu verstehen zu sein, dass regelmässiges nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund nach Meinung des kommunalen Verordnungsgebers zwar als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert wird, die dafür (an sich) erforderliche Bewilligung bei (ortsansässigen) Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern, welche über keine andere (private) Parkierungsmöglichkeit verfügen, jedoch bereits ex lege, d.h. ohne weiteren individuell-konkreten behördlichen Zulassungsakt, als erteilt gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Nachtparkverordnung: "Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieser Verordnung allen Fahrzeugbesitzern erteilt […]"; zur generellen Problematik einer Bewilligungserteilung durch Erlass: André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 393 f.). Dieser Konzeption folgend, knüpft die vorgesehene Gebührenpflicht nicht an eine auf Gesuch hin erteilte Bewilligung zum (ansonsten verbotenen) Dauerparkieren auf öffentlichem Grund an, sondern an eine entsprechend gelagerte tatsächliche Inanspruchnahme, welche Art. 2 der Nachtparkverordnung dem dort umschriebenen Fahrzeugbesitzerkreis grundsätzlich formlos erlaubt. Der Nachweis, dass öffentlicher Grund nachts effektiv "regelmässig" zum Abstellen des Fahrzeugs verwendet wird, obliegt – soweit sich die fahrzeugbesitzende Person nicht selber meldet bzw. die Vermutung nach Art. 5 der Nachtparkverordnung greift – damit der Gemeinde.

3.3 Laut der Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 wurde das Fahrzeug des am C-Weg 02 wohnhaften Beschwerdeführers ab dem 1. Sichtungsdatum und hernach im hier streitbetroffenen Zeitraum von März bis Juli 2021 wie folgt am C-Weg auf öffentlichem Grund gesichtet: am 29. Januar 2021 um 00.30 Uhr, am 25. März 2021 um 00.30 Uhr, am 26. März 2021 um 00.30 Uhr, am 21. Mai 2021 um 00.30 Uhr, am 7. Juli 2021 um 01.00 Uhr, am 8. Juli 2021 um 00.30 Uhr und am 9. Juli 2021 um 00.30 Uhr. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er macht indes geltend, diese Sichtungen liessen nicht auf "regelmässiges" nächtliches Dauerparkieren schliessen, zumal er über einen knapp 200 m von seiner Wohnung entfernten Parkplatz an der D-Strasse 03–04 verfüge, den er regelmässig benutze. Auf öffentlichem Grund habe er sein Fahrzeug nur "vereinzelt" abgestellt.

3.4 Beim Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der Beschwerdegegnerin aufgrund der Gemeindeautonomie ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, sodass die Rechtsmittelbehörden eine vertretbare Auslegung zu respektieren haben (vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00250, E. 3.2, 25. Juli 2018, VB.2018.00089, E. 4.2). Diese dürfen mithin unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation der kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 ff. in Verbindung mit § 50 N. 37; vgl. BGr, 11. Juli 2017, 1C_572/2016, E. 2.1).

3.5 Zwecks Feststellung von Verstössen gegen die Nachtparkverordnung lässt die Beschwerdegegnerin in langjähriger Praxis durch die Stadtpolizei alle zwei Monate während drei Nächten jeweils nach Mitternacht auf dem gesamten Gemeindegebiet Kontrollen durchführen. Ab sechs Sichtungen eines Fahrzeugs innert sechs Monaten wird ein regelmässiges Abstellen des Fahrzeugs im Sinn der Nachtparkverordnung angenommen. Die Beschwerdegegnerin vermutet mithin ein regelmässiges Parkieren in Sinn ihrer Nachtparkverordnung, sobald ein Fahrzeug (mindestens) an zwei Dritteln der innert einem halben Jahr durchgeführten Kontrollen auf öffentlichem Grund gesichtet wurde.

3.6 Die kommunale Nachtparkverordnung definiert den verwendeten Begriff des "regelmässigen" nächtlichen Parkierens nicht näher. Der allgemeine Sprachgebrauch legt nicht nahe, dass "regelmässig" im Sinn von "stets" oder "überwiegend" zu verstehen sei; vielmehr wird das Wort "regelmässig" (auch) gleichgesetzt mit "immer wieder", "in bestimmten/festen/gleichmässigen Abständen" oder "periodisch" (vgl. duden.de > Synonyme zu "regelmässig"; vgl. ferner VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, 5. Oktober 2010, VB.2010.00412, E. 3.5). Der Wortlaut der Nachtparkverordnung steht mithin der (Auslegungs-)Praxis der Beschwerdegegnerin, welche ein "regelmässiges" nächtliches Parkieren bereits bei wiederholten Sichtungen bejaht, ohne dass ein häufiges oder gar überwiegendes Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichem Grund dargetan sein oder wahrscheinlich erscheinen müsste, nicht entgegen. Auch sonst liegt nichts vor, was die mit dem Wortlaut der kommunalen Verordnung zu vereinbarende Auslegung bzw. Praxis der Beschwerdegegnerin als nicht vertretbar erscheinen liesse. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf das übergeordnete Recht: Nach bundesgerichtlicher Praxis darf in städtischen Gebieten bereits ein Parkieren von mehr als 30 Minuten vom zuständigen Gemeinwesen als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert werden (BGE 122 I 279 E. 2e), ohne dass es dazu eines mehrmaligen, geschweige denn wiederholten oder regelmässigen Abstellens des Fahrzeugs bedürfte. Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstands, dass ein Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums vom sechs Monaten mindestens sechs Mal bzw. bei zwei Dritteln der nächtlichen Kontrollen auf öffentlichem Grund parkiert gesichtet wurde, in tatsächlicher Hinsicht auf ein regelmässiges Abstellen im Sinn ihrer Nachtparkverordnung schliesst, ist dies mithin nicht rechtsverletzend. Insoweit läuft die Kritik des Beschwerdeführers an der angeblichen Unzulänglichkeit der beschwerdegegnerischen Kontrollpraxis ins Leere.

3.7 Die beschwerdegegnerische Auslegung bzw. Praxis, wonach ein regelmässiges nächtliches Parkieren nicht erst angenommen wird, wenn jemand sein Fahrzeug mehrheitlich oder häufig auf dem öffentlichen Grund abstellt, ist nach dem Gesagten vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die Vorinstanz erwägt sodann zutreffend, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er über einen privaten Parkplatz verfüge, wodurch er grundsätzlich von der Gebührenpflicht nach der Nachtparkverordnung befreit wäre. Allerdings obliegt es ihm, diesen privaten Parkplatz zu benützen (Art. 3 Abs. 4 der Nachtparkverordnung). Das nächtliche Abstellen eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund stellt denn selbstredend auch dann gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar, wenn der Fahrzeughalter – wie der Beschwerdeführer – an sich die Möglichkeit (gehabt) hätte, einen Privatparkplatz zu benützen. Wer darauf verzichtet und auf öffentlichem Grund parkiert, schuldet deshalb die im kommunalen Recht hierfür vorgesehene Gebühr. Anzumerken bleibt, dass fraglich erscheint, ob ein Fahrzeugbesitzer, welcher – wie anscheinend der Beschwerdeführer – über eine "andere Parkierungsmöglichkeit" verfügt und damit nicht im Sinn von Art. 2 der Nachtparkverordnung auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund überhaupt formlos, d.h. ohne die Gemeinde zuvor um Bewilligung zu ersuchen, abstellen durfte (vgl. oben E. 3.2 Abs. 2). Die Frage kann offenbleiben, weil die von der Nachtparkverordnung vorgesehene Gebührenpflicht – nach dem bereits Gesagten – an die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und nicht eine (ex lege oder auch auf Gesuch hin individuell erteilte) Bewilligung anknüpft.

3.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe Gründe, sein Fahrzeug nicht auf dem gemieteten Parkplatz, sondern auf öffentlichem Grund abzustellen. So mache er dies einerseits, wenn "schwerere Gegenstände in die Wohnung transportiert" würden, und andererseits, wenn seine Tochter "nach einem anstrengenden Kindergartentag/Hort Tag einfach müde, erschöpft und schlecht gelaunt" sei.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände sind seinem eigenen Einflussbereich zuzurechnen. Ohnehin verunmöglichten sie bei objektiver Betrachtung nicht die Benützung des von ihm angemieteten Parkplatzes. Namentlich ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Zufahrt zum gemieteten Parkplatz oder das Abstellen des Fahrzeugs darauf – aus nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen wie Zufahrtsbeschränkungen infolge von Bauarbeiten oder dergleichen – verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre. Die von ihm geschilderten Situationen lassen vielmehr einzig nachvollziehbar erscheinen, dass es jeweils bequemer war, das Fahrzeug direkt vor dem Wohnhaus bzw. auf der Strasse zu parkieren. Darin liegt indes kein zureichender Grund für eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte zumutbar sein sollen, sein Fahrzeug in den geschilderten Konstellationen nur kurzzeitig auf der Strasse und später auf dem dafür vorgesehenen Privatparkplatz abzustellen.

3.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer für die gesteigerte Benützung des öffentlichen Grundes nach Massgabe der Nachtparkverordnung auferlegten Gebühren für den Kontrollzeitraum von März bis Juli 2021 grundsätzlich zu Recht bestätigt. Dabei hat sie jedoch – wie sie vernehmlassungsweise einräumt – übersehen, dass die für März und April 2021 geschuldeten Nachtparkgebühren gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung in der bis 30. April 2021 gültigen Fassung für leichte Motorwagen nur Fr. 35.pro Monat betrugen und sich erst seit 1. Mai 2021 auf monatlich Fr. 45.belaufen. Die genannte Höhe der Gebühren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Er hat deshalb für das nächtliche Parkieren seines Fahrzeugs im streitbetroffenen Zeitraum Fr. 205.- (2 x Fr. 35.- [= Fr. 70.-] + 3 x Fr. 45.- [= Fr. 135.-]) zu entrichten.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist in teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 3. Mai 2022 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das nächtliche Dauerparkieren im Zeitraum März bis Juli 2021 eine Gebühr von insgesamt Fr. 205.zu bezahlen. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist vorliegend nicht angezeigt.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die Gerichtskosten sind ihm deshalb gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu neun Zehnteln und im Übrigen in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Vorliegend hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend nicht, weshalb (auch) der Beschwerdegegnerin eine solche verwehrt bleibt (vgl. Plüss, § 17 N. 60).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 3. Mai 2022 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das nächtliche Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 eine Gebühr von insgesamt Fr. 205.- zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem Statthalteramt des Bezirks Horgen auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt des Bezirks Horgen.

VB.2022.00329 — Zürich Verwaltungsgericht 28.07.2023 VB.2022.00329 — Swissrulings