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Geschäftsnummer: VB.2017.00412 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug
Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl; Bestreitung der Lenkereigenschaft. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist jedoch zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Radarfotos zu verlangen und als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige darüber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine Angaben verlassen. Im Administrativverfahren brachte er nach Einsicht in die Akten allerdings vor, aus den Radarbildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines Führerscheins. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung damit offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). Gutheissung.
Stichworte: BINDUNGSWIRKUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LENKER STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT TATSACHENFESTSTELLUNG
Rechtsnormen: Art. 22 Abs. I SSV Art. 22a SSV Art. 16a SVG Art. 27 Abs. I SVG Art. 32 Abs. II SVG Art. 90 Abs. I SVG § 7 Abs. I VRG Art. 4a Abs. I lit. a VRV Art. 5 VRV Art. 33 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00412
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. April 2016 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten mit Wirkung vom 13. Oktober 2016 bis 12. Dezember 2016 und untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.