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Geschäftsnummer: VB.2017.00277 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2017 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Abklärung eines Kindes bei einem selbständigen Psychologen. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehört nur die von Ärzten selber durchgeführte und die delegierte Psychotherapie, d.h. die von einem bei einem Arzt angestellten Psychologen durchgeführte Psychotherapie. Selbständige Psychotherapeuten sind keine anerkannten Leistungserbringer der Krankenkassen (E. 2.2). Behandlungen, welche im Rahmen des Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch Sozialhilfebehörden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen, wenn diese Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. Diesbezüglich kommt der Behörde Ermessen zu (E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche (erfolglosen) Bemühungen er unternommen hat, um einen Leistungserbringer der Grundversorgung zu finden, und es fehlt eine Erklärung dafür, weshalb die Therapie nur gerade bei dem von ihm genannten Psychologen durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Behandlungskosten ablehnte (E. 3.). Abweisung.
Stichworte: ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GRUNDVERSORGUNG KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME KRANKENVERSICHERUNG LEISTUNGSERBRINGER (KVG) PSYCHOTHERAPIE SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art./§ 2 Abs. I KLV Art./§ 3 KLV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2017.00277
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, verbeiständigt durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2007, wird von der Sozialbehörde der Stadt C wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 24. November 2016 beantragte der Beistand von A, B, dem Sozialamt C die Übernahme von Fr. 1'600.- für eine psychotherapeutische Abklärung bei Dr. phil. D, als Vorbereitung auf eine allfällige Psychotherapie. Die ersten zehn Beratungsstunden konnten nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden.