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Geschäftsnummer: VB.2017.00131 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Anwesenheits- und Meldepflichten in der Nothilfe (G.-Nr. GI170039-L/U)
Gültigkeit des Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften", welches die Anwesenheit in der Notunterkunft für die Auszahlung der Leistungen voraussetzt. Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Der vorinstanzliche Richter hat seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Merkblatts in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter verneint. Dieser Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (E. 2). Das Merkblatt stellt keine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme bzw. selbstständige Verpflichtung dar, sondern macht die Auszahlung der Nothilfeleistungen von Auflagen abhängig, was im Bereich der Sozialhilfe oft vorkommt. Das Merkblatt ist gegebenenfalls im verwaltungsinternen Verfahren anzufechten, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 3.2 f.). Damit bestand für das Zwangsmassnahmengericht auch kein Anlass, um sich mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: AUFLAGEN NICHTIGKEIT NOTHILFE SOZIALHILFE ZUSTÄNDIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen: Art. 33 Abs. III lit. a GOG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00131
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anwesenheitsund Meldepflichten in der Nothilfe (G.-Nr. GI170039-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Seine Beschwerde richtete sich gegen die Gültigkeit eines Merkblatts "für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften". Dieses war dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht ein.
II.
Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Merkblatts bzw. die Feststellung dessen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Das kantonale Sozialamt sei anzuweisen, ihm dreimal pro Woche Fr. 20.- als Nothilfe für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.