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Geschäftsnummer: VB.2008.00264 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2009 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Befehl
Unzulässige sexgewerbliche Nutzung. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die angefochtene Verfügung geht über das Verbot der unzulässigen sexgewerblichen Nutzung hinaus und verlangt, dass die Beschwerdeführende als Mieterin die betreffenden Räumlichkeiten verlässt. Eine solche Anordnung ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zulässig, soweit die verbotene Nutzung auf andere Weise nicht oder nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand unterbunden werden kann (E. 1.2). Für die Frage, ob sich die angeordnete Räumung als erforderlich und angemessen erweist, ist nicht allein das verbleibende Risiko der Wiederaufnahme der verbotenen Nutzung entscheidend. Zu berücksichtigen ist, dass die Wiederaufnahme der sexgewerblichen Nutzung gemäss § 340 Abs. 1 PBG mit einer Busse von bis zu Fr. 50'000.-, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft wird. Schon angesichts dieser Strafdrohung erscheint fraglich, ob zur Durchsetzung des Nutzungsverbots die angeordnete Räumung der Wohnung notwendig ist. Da eine sexgewerbliche Nutzung wegen der notwendigen Werbung oder Anständen mit Nachbarn regelmässig die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auf sich zieht, lässt sich das Nutzungsverbot auch ohne übermässigen Kontrollaufwand durchsetzen. Zudem würde die angeordnete Räumung auch die zulässige Nutzung der Räume für traditionelle Thai-Massage und zu Bürozwecken betreffen, weshalb sie insgesamt als unverhältnismässig erscheint (E. 1.4). Gutheissung.
Stichworte: MASSAGESALON RECHTMÄSSIGER ZUSTAND RECHTSWIDRIGKEIT SEXGEWERBE UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen: § 340 Abs. I PBG § 341 PBG Art. 16 Abs. III BZO Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2008.00264
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung und Befehl (L-Strasse 01),