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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2003 VB.2003.00359

18 dicembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,473 parole·~7 min·1

Riassunto

Sozialhilfe | Schlechterstellung im Rekursverfahren (reformatio in peius) in einer Sozialhilfeangelegenheit Klare Mängel des angefochtenen Entscheids sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (E. 1.2). Eine reformation in peius setzt voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird. Dabei ist sie - namentlich bei nicht rechtskundiger Vertretung - auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (E. 2.2). Vorliegend erfolgte kein Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit. Ein Heilung dieses Mangels käme allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Partei zu erkennen gibt, dass sie an ihrem Rechtsmittel in Kenntnis der Schlechterstellung festhalten will (E. 2.3). Gutheissung (und Rückweisung an Vorinstanz).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00359   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Schlechterstellung im Rekursverfahren (reformatio in peius) in einer Sozialhilfeangelegenheit Klare Mängel des angefochtenen Entscheids sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (E. 1.2). Eine reformation in peius setzt voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird. Dabei ist sie - namentlich bei nicht rechtskundiger Vertretung - auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (E. 2.2). Vorliegend erfolgte kein Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit. Ein Heilung dieses Mangels käme allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Partei zu erkennen gibt, dass sie an ihrem Rechtsmittel in Kenntnis der Schlechterstellung festhalten will (E. 2.3). Gutheissung (und Rückweisung an Vorinstanz).

  Stichworte: REFORMATIO IN PEIUS REKURS RÜGEPRINZIP SCHLECHTERSTELLUNG SOZIALHILFE ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 27 VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 8 S. 52

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I.  

Die Vormundschafts- und Fürsorgebehörde der Gemeinde X beschloss am 12. Februar 2003, A ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'835.- zu leisten. Ferner übernahm sie ausstehende Hypothekarschulden des 4. Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr 2002 geschuldete AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die wirtschaftliche Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der Gemeindeverwaltung ausbezahlt werde.

Am 12. März 2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten für einen Buchhaltungskurs sowie für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen, lehnte hingegen die Bezahlung des Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab. Weiter beschloss sie, die öffentlich-rechtlichen Gebühren für die von A bewohnte Liegenschaft L zur Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die Hälfte anstehender Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu übernehmen.

II.  

A beantragte mit Rekurs vom 18. März 2003 an den Bezirksrat Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2002 zu gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen; die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat führte nach Abschluss des Schriftenwechsels eine Parteibefragung durch und wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Unter Aufhebung der angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003 stellte er im Sinne der Erwägungen fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe (Disp.-Ziff. 2).

III.  

Gegen diesen Beschluss hat A am 28. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2002 die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe durch die Gemeinde X erfülle. Ferner wiederholt sie die bereits vor Bezirksrat gestellten Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der Liegenschaft und Auszahlungsmodus. Zudem stellt sie den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Der Bezirksrat und die Fürsorgebehörde X beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Im Streit liegt die Pflicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin monatliche wirtschaftliche Hilfe im Betrag von ca. Fr. 3'000.zu leisten. In der Regel wird der Streitwert in Sozialhilfefällen aufgrund der auf ein Jahr umgerechneten monatlichen Unterstützungsbeiträge bestimmt. Nach dieser Regel, die hier anzuwenden ist, beträgt der Streitwert weit über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5 und 11).

Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist gemäss § 21 lit. a VRG offensichtlich gegeben. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Das bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht jedem nur denkbaren Rechtsmangel der angefochtenen Verfügung nachzuforschen hat, da das Rügeprinzip – wonach die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfung grundsätzlich auf das beschränken soll, was beanstandet ist – den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrenzt (RB 1997 Nr. 7, 1982 Nr. 5). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch – jedenfalls soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird – zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4). Das bedeutet, dass das Gericht dem Rechtsbegehren in derartigen Fällen mit einer anderen Begründung Folge geben kann, als sie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat.

2.  

2.1 Der Bezirksrat hat angenommen, neben der formell angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2003 sei auch deren Verfügung vom 12. März 2003 mit angefochten. Er hat beide Verfügungen aufgehoben, da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe beanspruchen könne. Zur Begründung macht der Bezirksrat geltend, die Beschwerdeführerin verfüge in X über keinen Unterstützungswohnsitz oder -aufent­halt; zudem habe sie über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend Auskunft erteilt, so dass angenommen werden müsse, sie verfüge über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Damit hat der Bezirksrat die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert (sog. reformatio in peius), was gemäss § 27 VRG im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist.

2.2 Die reformatio in peius setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei zur beabsichtigten Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewährt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Damit soll der von einer Verschlechterung bedrohten Partei nicht bloss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zur Schlechterstellung zu äussern, sondern es soll ihr auch ermöglicht werden, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden. Auf diese Möglichkeit ist sie von der Rekursbehörde ausdrücklich aufmerksam zu machen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 27 N. 15). Dies gilt aus Gründen der Fairness im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich mit Bezug auf eine nicht rechtskundig vertretene Partei, die im Gegensatz zur Rechtsmittelinstanz um die Rückzugsmöglichkeit in dieser Situation nicht ohne weiteres weiss (BGE 122 V 166 E. 2b/bb). Der soeben erwähnt Entscheid betrifft das Sozialversicherungsrecht; im Sozialhilferecht liegen vergleichbare Verhältnisse vor, wes­halb diese Praxis darauf übertragen werden kann.

2.3 Der Bezirksrat hat anlässlich der Parteiverhandlung bzw. Anhörung vom 5. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass er das angefochtene Urteil zum Nachteil der Rekurrentin abändern könne. In der Präsidialverfügung vom 13. Juni 2003 wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe voraussichtlich verneinen werde, wenn die in der Verfügung verlangten Belege nicht eingereicht würden, und es wurde der Rekurrentin Frist angesetzt, sich zu dieser möglichen Rekurserledigung zu äussern bzw. dagegen stichhaltige Einwände vorzutragen.

Der Bezirksrat hat die Rekurrentin somit nicht darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einem ihre Position verschlechternden Rekursentscheid durch einen Rück­zug ihres Rechtsmittels zuvorzukommen. Damit hat der Bezirksrat der Rekurrentin nach dem zuvor Ausgeführten das rechtliche Gehör verweigert. Eine Heilung dieses Mangels käme allenfalls in Frage, wenn die Rekurrentin zu erkennen gegeben hätte, dass sie ihren Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 19). Solche Hinweise liegen indessen nicht vor. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit er die Beschwerdeführerin nicht nur auf die beabsichtigte reformatio in peius, sondern auch auf die Möglichkeit hinweise, den Rekurs zurückzuziehen.

2.4 Das Bundesgericht weist in BGE 122 V 166 E. 2c darauf hin, dass die Anerkennung einer erweiterten richterlichen Hinweispflicht nichts daran ändert, dass der ersten Instanz im Falle eines Rechtsmittelrückzugs die Möglichkeit offen steht, nach Massgabe der Grundsätze über die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsakte auf ihre Verfügung zurückzukommen. Im Sozialhilferecht sind die Anordnungen der Sozialfürsorgebehörden ohnehin periodisch, mindestens einmal pro Jahr, zu überprüfen (§ 33 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die erweiterte richterliche Hinweispflicht, welche die Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens erleichtert, ist insofern mit der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechtes vereinbar, um dessentwillen die reformatio in peius (vel melius) grundsätzlich zugelassen wird.

3.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt, dass der Gesuchsteller mit­tellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist; für die Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung sei­ner Rechte eines solchen bedarf.

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten wird damit gegenstandslos.

Weiter ist festzustellen, dies unabhängig vom konkreten Ausgang des Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, im hier umstrittenen Bereich der Sozialhilfe ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

4.  

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten.

Gemäss Verursacherprinzip wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Indessen dürfen als Rechtsmittelbehörde waltenden Vorinstanzen mit Rücksicht auf ihre lediglich parteiähnliche Stellung und ihre Aufgabe grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten dieses Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26 f.).

Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG), ebenso wenig wie die Beschwerdegegnerin.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtkasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.   …

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