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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2003 VB.2003.00311

19 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,991 parole·~10 min·2

Riassunto

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung) | Die Behörde darf eine verkehrsmedizinische bzw. privatärztliche Untersuchung anordnen, wenn sie Zweifel an der Fahreigung hat (E. 2.1); zulässige Anordnung der Untersuchung beim Augenarzt wegen Zweifeln an der Sehkraft (E. 2.2) und beim Allgemeinmediziner zur Abklärung des Medikamentenkonsums (E. 2.3); Berücksichtigung der Zeugnisse des Hausarztes nur unter Vorbehalten (mögliche Interessenkollisionen; E. 2.4). Zulässige Verweigerung einer Entschädigung bei nur teilweisem Obsiegen (E. 3). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00311   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung)

Die Behörde darf eine verkehrsmedizinische bzw. privatärztliche Untersuchung anordnen, wenn sie Zweifel an der Fahreigung hat (E. 2.1); zulässige Anordnung der Untersuchung beim Augenarzt wegen Zweifeln an der Sehkraft (E. 2.2) und beim Allgemeinmediziner zur Abklärung des Medikamentenkonsums (E. 2.3); Berücksichtigung der Zeugnisse des Hausarztes nur unter Vorbehalten (mögliche Interessenkollisionen; E. 2.4). Zulässige Verweigerung einer Entschädigung bei nur teilweisem Obsiegen (E. 3). Abweisung

  Stichworte: ARZTUNTERSUCHUNG AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE FAHREIGNUNG MEDIKAMENTE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. 4 SVG Art. 31 Abs. 2 SVG Art. 104 Abs. 1 SVG § 19 Abs. 2 VRG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 7 Abs. 1 VZV Art. 9 Abs. 1 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Am 28. Oktober 2002 geriet A mit seinem Personenwagen auf der L-Strasse in X in eine Geschwindigkeitskontrolle. Weil ein Atemlufttest auf vorgängigen Alkoholkonsum hindeutete, ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die auf der Regionalwache durchgeführt werden sollte. A widersetzte sich der Blutentnahme; laut Polizeirapport kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung mit der aufgebotenen stellvertretenden Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin. Die Ärztin empfahl in ihrem Bericht an das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit), die Fahreignung von A abklären zu lassen. Am 13. Januar 2003 ordnete das Strassenverkehrsamt eine entsprechende verkehrsmedizinische Untersuchung an.

II.  

A erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Rekurs an den Regierungsrat. Dieser hiess den Rekurs am 2. Juli 2003 teilweise gut und hob die angefochtene Anordnung auf. Gleichzeitig verpflichtete der Regierungsrat A, der Direktion für Soziales und Sicherheit ein augenärztliches Zeugnis betreffend Sehkraft einzureichen, weiter ein privatärztliches Zeugnis betreffend den allgemeinen Gesundheitszustand und medikamentöse Behandlungen. Der Regierungsrat beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine Frist zur Erfüllung dieser Auflagen anzusetzen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

Am 9. September 2003 erhob A gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 17. September 2003 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 26. September 2003. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Der Regierungsrat verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ein augenärztliches und ein privatärztliches Zeugnis einzureichen. Gleichzeitig beauftragte er die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen anzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), mithin um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; analog, den vorsorglichen Führerausweisentzug betreffend, BGE 122 II 359 E. 1a). Die vorliegende Zwischenverfügung unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, da gegen die Endverfügung – den allfälligen Führer­ausweis­entzug – ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101 lit. a des Bun­des­rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, e contrario; Art. 24 Abs. 2 des Stras­­senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1 OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch).

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen solchen Nachteil dar (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002, 6A65/2002, www.bger.ch). Der Be­schwerdeführer ist somit zur Anfechtung der angeordneten Untersuchungen legitimiert.

Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner Beschwerde verschiedene Mängel (Zustandekommen, Verfahren, etc.) der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2003 geltend. Diese erstinstanzliche Verfügung ist indessen nicht Anfechtungsobjekt. Sie wurde vom Regierungsrat bereits vollumfänglich aufgehoben; ob die Vorinstanz die Verfügung auch wegen einer Gehörsverletzung hätte aufheben sollen, ist vom Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzinteresse nicht zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht angehört worden, sind seine Rügen folglich nicht zu beurteilen.

2.  

Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Anordnung, ein augenärztliches sowie ein privatärztliches Zeugnis zur Fahreignung erstellen zu lassen.

2.1 Wer wegen Einnahme von Medikamenten nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV). Ist die Fahrfähigkeit dauernd in Frage gestellt (zum Beispiel weil jemand durch körperliche Krankheiten daran gehindert ist, ein Fahrzeug sicher zu führen), ist dem Betroffenen der Fahrausweis mangels Fahreignung zu entziehen (Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976). Erhält die zuständige Behörde, wie hier, vom Arzt (Art. 14 Abs. 4 SVG) bzw. von der Polizei (Art. 104 Abs. 1 SVG; Art. 123 Abs. 3 VZV) einen Hinweis, dass die Fahreignung möglicherweise nicht gegeben ist, stellt sich für sie die Frage, ob sie die Fahreignung abklären lassen darf.

Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich mangels einer expliziten bundesrechtlichen Vorschrift im kantonalen Verfahrensrecht (Pflicht zur Untersuchung des Sachverhaltes gemäss § 7 VRG; vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG). § 7 Abs. 1 VRG kann naturgemäss nicht entnommen werden, welche Hinweise von Ärzten oder von der Polizei ausreichend sind, um eine Abklärung der Fahreignung anzuordnen. Damit rechtfertigt es sich, vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften analog anzuwenden (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 3a, www.vgrzh.ch). Vor der Erteilung von Lernfahrausweisen ist eine Abklärung anzuordnen, wenn Zweifel über die körperliche Eignung bestehen (Art. 7 Abs. 1 VZV); eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung drängt sich auf, wenn Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (Art. 9 Abs. 1 VZV). Zweifel an der Fahreignung sind begründet, wenn "konkrete Anhangspunkte" dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker "mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sicherere Führen nicht mehr gewährleistet" (BGr, 27. November 2002, 6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch; vgl. BGE 124 II 359 E. 3d; Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamen­te: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medi­zinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 458 f.; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2087). Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, natur­gemäss über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 120 Ib 305 E. 4b), den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II 129 E. 3a).

2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe keine augen­ ärztliche Untersuchung anordnen dürfen.

Der Regierungsrat begründet seine Zweifel am Sehvermögen des Beschwerdeführers mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in seinem Rekurs zur angeordneten Blutentnahme auf der Regionalwache machte. Danach habe sich die Ärztin ihm gegenüber mit einem kreditkartenähnlichen Gegenstand ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Ärztin darauf aufmerksam gemacht, dass er "im Kurzsichtbereich" aufgrund seines Alters nicht mehr derart gut sehen würde, um die Schrift noch zu erkennen. Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich zunächst mit den Angaben, die der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme machte. Danach sei es ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht möglich gewesen, den Ausweis zu entziffern. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren ist diese Sehschwä­che allerdings zu vernachlässigen, da die Ärztin ihm den Ausweis aus einer Entfernung von 2 bis 2.5 Metern gezeigt habe. Gemäss dem Rapport der Stadt­polizei soll ihm die Ärztin den Ausweis indessen auf eine wesentlich geringere Distanz (30 cm) vorgelegt haben. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen allerdings auch nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für den Betroffenen nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von der anderen (vgl. Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Mit der augenärztlichen Untersuchung will die Vorinstanz einzig abklären, ob der Beschwerdeführer über die notwendige Fahreignung verfügt. Zweifel an der Fahreignung sind aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport durchaus angebracht. Falls jene Darstellung zutrifft, hatte der Beschwerdeführer auf eine vergleichs­weise kurze Distanz von 30 cm Mühe, einen Ausweis zu entziffern. Der Rapport stellt somit unbesehen von abweichenden Sachverhaltsdarstellungen einen konkreten Anhaltspunkt für eine Sehschwäche dar. Ob diese Sehschwäche tatsächlich eine Pflicht zum Tragen einer Brille nach sich zieht (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. a VZV sowie deren Anhang 1 Ziff. 3), kann die Behörde nur durch eine Untersuchung in Erfahrung bringen. Indem der Regierungsrat eine solche Untersuchung anordnete, hat er nach dem Gesagten sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Regierungsrat habe in seiner Begründung festgehalten, an der Sehkraft drängten sich keine ernsthaften Zweifel auf. Damit habe keine Untersuchung angeordnet werden dürfen. Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Un­tersuchung ist indessen tiefer angesetzt als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV. Während ein vorsorglicher Entzug nur bei ernsthaften Zweifeln gerechtfertigt ist (BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II 359 E. 3a; BGr, 12. Juli 1996, 2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf www.tcs.ch/assista­lex; René Schaffhauser, Band III, Rz. 1996), reichen für die Anordnung einer Untersuchung blosse Zweifel an der Fahreignung aus.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der Regierungsrat habe kein privatärztliches Zeugnis verlangen dürfen.

Die Vorinstanz begründete die angeordnete privatärztliche Untersuchung mit den Angaben, die der Beschwerdeführer im Rekursverfahren machte. Danach erlitt der Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1995 ein Schleudertrauma und nimmt seither gegen auftretende Kopfschmerzen rezeptfreie Schmerzmittel. Weiter stellte der Regierungsrat darauf ab, dass der Beschwerdeführer einem Polizeibeamten gegenüber erklärte, er leide unter Platzangst. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids geht weiter hervor, dass der angeordnete Bericht klären soll, ob der Beschwerdeführer mehrere Präparate gleichzeitig einnimmt. Inwiefern der Regierungsrat damit sein Ermessen missbräuchlich handhabte, ist nicht ersichtlich. Medikamente haben unbesehen davon, ob sie rezeptpflichtig oder im Handel frei erhältlich sind, auf die Fahrfähigkeit bzw. auf die Fahreignung höchst komplexe Auswirkungen. Im Gegensatz zu Alkohol (Art. 2 Abs. 2 VRV) definiert das Strassenverkehrsrecht bei Medikamenten keine Grenzwerte. Die Festlegung von Grenzwerten wäre wohl auch nicht sinnvoll, da die Fahrfähigkeit unter Medikamenteneinfluss (Art. 2 Abs. 1 VRV) immer nur im Einzelfall bestimmt werden kann (Manfred Dähler/René Schaffhauser, Strassenverkehrsdelikte, in: Marcel Alexander Niggli/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Basel/Genf/ Mün­chen 2002, Rz. 11.196). In der verkehrsmedizinischen Literatur fehlen zwar Belege für eine generelle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch potentiell verkehrsbeeinträchtigende Arzneimittel (vgl. die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rz. 507). Andererseits wird in der Fachliteratur auch auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen, die bei der Kombination von mehreren Medikamenten sowie von Medikamenten und Alkohol bestehen (Schaffhauser, Band I, Rz. 508 m.H. in Anm. 92; Expertengruppe Verkehrs­sicher­heit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Leitfaden vom 26. April 2000, Ziff. II 5.1., Dokument Nr. 7002 auf www.tcs.ch/assistalex; abgedruckt auch im Jusletter vom 11. September 2001, www.weblaw.ch). Angesichts der Gefahren, die bei der gleichzeitigen Einnahme von verschiedenen Medikamenten für die Verkehrssicherheit bestehen, liegt es innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen.

Der Regierungsrat durfte im Übrigen auch darauf abstellen, dass die stellvertretende Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Fahreignung empfahl. Die Bindungswirkung eines vergleichsweise kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht mit jener eines ausführlicheren Gutachtens gleichzusetzen (zur Bindungswirkung eines Gutachtens Kölz/Boss­hart/Röhl § 60 Rz. 18; VGr, 3. Juli 2002, VB.2002.00073, E. 2b, www.vgrzh.ch; BGE 118 Ia 144, 146 f.; je mit weiteren Hinweisen). Andererseits ist die Behörde gerade bei komplexeren Sachverhalten wie dem Verdacht auf den Konsum mehrerer Medikamente auf den Sachverstand von Fachpersonen angewiesen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch insofern nicht zu beanstanden, als er im Ergebnis der Empfehlung der Amtsärztin folgt.

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Zeugnis seines langjährigen Hausarztes nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer andererseits, nicht ein amtsärztliches, sondern ein privatärztliches Zeugnis einzureichen. Damit nimmt die Vorinstanz in Kauf, dass der Beschwerdeführer ein Zeugnis seines Hausarztes einreicht. Weil der Hausarzt bis zu einem gewissen Grad stets die Interessen seines Patienten im Auge haben wird, besteht somit die Möglichkeit, dass dieser einen für den Beschwerdeführer günstigen Bericht abliefern wird (René Schaff­hauser, Band III, Rz. 2653; vgl. BGE 127 II 122 E. 4b). Deshalb behielt der Regierungsrat die Möglichkeit vor, dass der Bericht des Hausarztes dem Amtsarzt zur Stellungnahme überwiesen wird. Der Regierungsrat weist somit nicht generell jede Stellungnahme des Hausarztes aus dem Recht; er erachtete einzig das (offenbar vorgängig eingereichte) ärzt­liche Zeugnis für die Frage der Anordnung einer Untersuchung als nicht ausschlaggebend. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

3.  

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Entschädigungsregelung des vor­instanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz durfte indessen von einer Entschädigung absehen, da sie die angeordnete amtsärztliche Untersuchung zwar aufhob, an deren Stelle jedoch die Anordnung einer privatärztlichen Untersuchung setzte. Der Beschwerdeführer hat damit im Rekursverfahren nur teilweise obsiegt, nicht dagegen, wie für die Zusprechung einer Parteientschädigung erforderlich, überwiegend oder mehrheitlich (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 17 Rz. 32).

4.  

Der Beschwerdeführer stellt in einem Eventualantrag das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Eine solche Sistierung wäre dann sinnvoll, wenn der Entscheid in diesem Verfahren von einem Entscheid in einem anderen Verfahren abhängt oder von ihm wesentlich beeinflusst wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, Rz. 29). Inwiefern das vom Beschwerdeführer gegen die stellvertretende Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin durch Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von präjudizieller Bedeutung sein sollte, wird aus der Begründung der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist somit ebenfalls abzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Weil das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid bestätigt, beträgt die Frist für die Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

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