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Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2003 VB.2003.00294

16 dicembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,016 parole·~15 min·4

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiedererwägung Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörden einen in in Rechtskraft erwachsenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Das Verwaltungsgericht könnte auf die erhobene Beschwerde nur eintreten, wenn aus Bundes- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch gegeben wäre. Einen Anspruch aus EMRK 8 hat das Bundesgericht bereits verneint. Im Wiederwägungsbegehren berufen sich die Beschwerdeführenden auf wesentliche Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts. Tatsächlich erging das Bundesgerichtsurteil bereits unter Einbezug des nun als neu geltend gemachten Augenleidens und darin wurde festgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für weitere Untersuchungen nicht unabdingbar und könne durch entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00294   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

Wiedererwägung Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörden einen in in Rechtskraft erwachsenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Das Verwaltungsgericht könnte auf die erhobene Beschwerde nur eintreten, wenn aus Bundes- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch gegeben wäre. Einen Anspruch aus EMRK 8 hat das Bundesgericht bereits verneint. Im Wiederwägungsbegehren berufen sich die Beschwerdeführenden auf wesentliche Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts. Tatsächlich erging das Bundesgerichtsurteil bereits unter Einbezug des nun als neu geltend gemachten Augenleidens und darin wurde festgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für weitere Untersuchungen nicht unabdingbar und könne durch entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BINDUNGSWIRKUNG INVALIDITÄT RECHTSANSPRUCH UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV § 33 BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils als Saisonier in der Schweiz auf. Im Juli 1990 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reiste seine am 15. September 1959 geborene Ehefrau, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, und der am 29. April 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein. Sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann beziehungsweise Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn D der Familie nach.

Wegen eines Rückenleidens meldete sich A ab dem 8. Mai 1993 als arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, sodass er anschliessend arbeitslos war und bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder bezog. Am 17. Januar 1994 reichte A bei der Invalidenversicherung (IV) ein Begehren auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit ein. Bis zum 30. Juli 1995 hielt er sich in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte M in X auf und bezog von August bis Oktober 1995 erneut Arbeitslosentaggelder. In der Folge versah er vorübergehend eine Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete darauf während zweier Monate als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung und meldete sich am 22. Mai 1997 erneut bei der IV an. Am 20. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Als dritte Instanz wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung an die IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002, dass die IV-Stelle aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit im Sinne einer Neuanmeldung eine Wiedereingliederung oder Umschulung prüfen müsse. Während dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV in verschiedenen befristeten Arbeitseinsätzen und Anstellungen mit kleinen Arbeitspensen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der öffentlichen Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von insgesamt über Fr. 100'000.- unterstützt.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für alle Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer Zeit keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während des Verfahrens betreffend einer Invalidenrente nicht erforderlich. Überdies habe die Familie während Jahren erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt betrachtet werden.

Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung am 5. September 2001 auf Rekurs hin. Das Verwaltungsgericht trat am 13. März 2002 auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde mangels eines Rechtsanspruchs nicht ein (VB.2001.00314). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2002 (2A.188/2002). Es befand, die Beschwerdeführenden könnten sich nicht auf den in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) garantierten Schutz des Familienlebens berufen, weil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie wirke und daher die Fortführung des Familienlebens nicht berühre. Es sei auch keine Verletzung der Garantie des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gegeben, fehle es doch an der für diesen Rechtsanspruch erforderlichen besonders intensiven privaten Beziehungen im schweizerischen Umfeld. Seit 1993 sei A praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und seit Dezember 2000 beruhe seine und die Aufenthaltsberechtigung seiner Familie nicht mehr auf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung, sondern allein auf der aufschiebenden Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel. Für die invalidenrechtlichen Abklärungen sei seine dauernde Anwesenheit nicht unabdingbar, sondern diese könnten nötigenfalls während entsprechenden Kurzaufenthalten durchgeführt werden. Die von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Anerkennung als Härtefall bewirke nur eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung, begründe somit keinen Rechtsanspruch dar und sei der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Auch verletze die Nichtverlängerung der Bewilligung weder das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Am 24. September 2001 dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der gesamten Schweiz aus und setzte der Familie A eine Frist zur Ausreise bis zum 30. November 2001. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wurde am 6. August 2002 nicht eingetreten.

II. Am 21. Juni 2002 reichten die Eheleute A in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne bei der Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis eines Au­gen­arzts machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet und befinde sich in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden an beiden Augen. Die Direk­tion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden am 30. September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei. Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen Entscheids nachgesucht und beim Regierungsrat am 1. November 2002 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direk­tion für Soziales und Sicherheit am 18. Dezember 2002 die förmliche Verfügung, dass auf die Gesuche nicht eingetreten werde und ordnete an, dass die Gesuchstellenden die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.

III. Gegen diese Verfügung reichten die Eheleute A für sich und ihre Familie Rekurs ein. Der Regierungsrat hiess am 23. Juli 2003 den Rekurs mit Bezug auf den 1984 geborenen Sohn D gut, indem er anordnete, dass die Direktion für Soziales und Sicherheit über die selbstständige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohns zu befinden habe. Mit Bezug auf die Eheleute A und den minderjährigen Sohn C wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

IV. Mit Beschwerde vom 1. September 2003 stellen Saben und seine Ehefrau B Suljimani für sich und ihren Sohn C dem Verwaltungsgericht die Anträge, der sie betreffende Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise die Direktion für Soziales und Sicherheit zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ihnen bis zum Abschluss des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu bewilligen; eventuell sei die Direktion für So­zia­les und Sicherheit anzuweisen, "beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen bzw. die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung zur Prüfung zu unterbreiten". Endlich beantragen sie, es seien ihnen "allfällige Kosten zu erlassen" und für das vorliegende Beschwerdeund das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 2. September 2003 verfügte der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben hätten.

Am 11. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Einladung zu einer erforderlichen medizinischen Abklärung am Medizinischen Zentrum N zu den Akten.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit zur Beschwerde nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 19. September 2003 dem Verwaltungsgericht, es möge mangels eines Rechtsanspruchs auf die Beschwerde nicht eintreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Streitig ist einzig die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit auf das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2002 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob dieses einen materiellen Sachentscheid hätte fällen müssen. Der Regierungsrat hat den Streitgegenstand richtig umschrieben und den Nichteintretensentscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit bestätigt. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Mit der Beschwerde können auch Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG), wie sie hier sinngemäss geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Beschwerde zulässig ist. Ist die Beschwerde nicht zulässig, kann auch keine Überprüfung von gerügten Verfahrensverletzungen stattfinden.

b) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn eine Anordnung streitig ist, welche sich auf einen Anspruch des Gesetzes- oder Staatsvertragsrechts abstützt (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG und in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

c) Bei den im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüche ist davon auszugehen, dass im vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht als letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden Sachlage kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder nicht selbstständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1 abhängen, gilt dieses Erkenntnis auch für die beschwerdeführenden Familienangehörigen. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht ein.

d) Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht an ein Erkenntnis des Bundesgerichts gebunden ist, hängt davon ab, ob die beschwerdeführende Partei eine Neubeurteilung des identischen Sachverhalts verlangt oder ob sie die Berücksichtigung von neuen Tatsachen fordert. Für Ersteres stehen die formellen Regeln der Revision gegen ein Urteil des Bundesgerichts zur Verfügung oder der formlose, in den Verfahrensordnungen nicht geregelte Rechtsbehelf der Wiedererwägung. Letzterer setzt voraus, dass sich die verfügende Verwaltungsbehörde freiwillig bereit erklärt, trotz Vorliegens einer gerichtlichen Beurteilung, zu Gunsten der gesuchstellenden Partei eine Neuüberprüfung vorzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8-12). Beides liegt hier nicht vor. Weder haben die Beschwerdeführenden eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils angestrebt noch haben sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Direktion für Soziales und Sicherheit möge freiwillig auf die gerichtlich beurteilte Sachfrage zurückkommen.

Vielmehr stellen sie sich auf den Standpunkt, seit der Beurteilung im ersten Verfahren habe sich der Sachverhalt verändert, was die verfügende Behörde verpflichtet hätte, eine geänderte Verfügung zu treffen. Mit Bezug auf behördliche Verfügungen, welche eine Dauerwirkung haben und nicht einen abgeschlossenen Sachverhalt regeln, besteht unter dem Begriff der Anpassung die Möglichkeit, dass Änderungen der massgebenden Sachumstände durch eine neue erstinstanzliche Verfügung berücksichtigt werden müssen (vgl. RB 2002 Nr. 32). Unter diesen Umständen besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Der Beweggrund liegt im geänderten Sachverhalt und nicht in einer als fehlerhaft gerügten Beurteilung im bisherigen Rechtsmittelverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13 und 14). Entsprechend sind die Begriffe der formellen und materiellen Rechtskraft von Verfügungen im Verwaltungsrecht nur bedingt anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5-7). Weil der Anspruch auf einen Widerruf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7, S. 832) im Sinne der Anpassung seit der letzten Beurteilung geänderte Sachverhaltsumstände voraussetzt und sich nur an die erstinstanzlich verfügende Behörde richten kann, ergibt sich für das Verwaltungsgericht eine Bindung an das frühere höchstrichterliche Urteil jedenfalls mit Bezug auf den damals zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Dagegen kann das Urteil des Bundesgerichts für die Frage, ob aufgrund der seither veränderten Verhältnisse nun ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden gegeben sei, keine Bindung bewirken. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass allfällige Rügen der Beschwerdeführenden am früheren Urteil des Bundesgerichts nicht gehört werden können, sondern lediglich eine Beurteilung der neu behaupteten Sachverhaltsumstände im Rahmen der gesamten rechtserheblichen Tatsachen zulässig ist.

e) Sollte das Gericht feststellen, dass seit der Beurteilung durch das Bundesgericht neue Tatsachen einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden begründen, würde dies lediglich dazu führen, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten müsste und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen hätte. Ein materieller Entscheid ist dem Gericht jedenfalls mangels einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde versagt (§ 41 VRG) und wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht verlangt.

2. a) Für die Rechtsgrundlagen, die einen Rechtsanspruch begründen können, kann vollumfänglich auf das frühere Verfahren, insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts verwiesen werden. Demnach ist ein Rechtsanspruch aufgrund des nationalen Gesetzesrechts nicht ersichtlich. Die einzige mögliche, einen Rechtsanspruch begründende Norm ist in Art. 8 Abs. 1 EMRK und – nicht weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 BV betreffend dem Recht der Achtung des Privatlebens zu erblicken. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann sich bei besonders intensiven privaten Beziehungen zum schweizerischen Umfeld ergeben (BGE 126 II 377 E. 2b+c; vgl. RB 2002 Nr. 29). Dabei haben die Beziehungen innerhalb der Familie der Beschwerdeführenden unbeachtet zu bleiben, denn nach der Feststellung des Bundesgerichts ist durch die behördliche Anordnung eine Fortführung des gemeinsamen Lebens für die Familie nicht in Frage gestellt (BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002 E. 2.1). Dass besonders intensive Beziehungen der Beschwerdeführenden zum hiesigen Umfeld bestünden, die einen Rechtsanspruch aufgrund des geschützten Privatlebens zu begründen vermöchten, hat das Bundesgericht verneint. Diese Feststellung gilt jedenfalls spätestens bis zum Urteilszeitpunkt im Mai 2002. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 bis zu diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt in der Schweiz in der Grössenordnung von zehn Jahren nachweisen könne, sind nach der Feststellung des Bundesgerichts keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine besondere Verwurzelung in der Schweiz ergeben würden. So spreche der Beschwerdeführer 1 offenbar nur beschränkt Deutsch. Sowohl er wie seine Ehefrau vermöchten sich für ihre Verwurzelung einzig auf die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise die für sie nachteiligen Verhältnisse in ihrer Heimat zu berufen. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer 1 offensichtlich keine Einbindung in die Erwerbstätigkeit erfolgt sei. So habe die Familie in der Zeit von 1998 bis März 2001 mit rund Fr. 118'000.- aus der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. Seit Dezember 2000 seien die Beschwerdeführenden rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden und bezögen seither ihre Aufenthaltsberechtigung nur noch aus der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den vorsorglich angeordneten Wegweisungsstopps der von ihnen angerufenen Rechtsmittelbehörden. Einzig der 1988 geborene Beschwerdeführer 3 habe durch den Besuch der hiesigen Primarschule eine gewisse Verankerung erfahren, befinde sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter.

b) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf wesentliche Änderungen seit dem am 2. Mai 2002 ergangenen Urteil des Bundesgerichts. Diese beträfen einerseits eine weitere Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1. Zum Beweis legen sie ein ärztliches Zeugnis des Allgemeinpraktikers Dr. med. F vom 26. August 2003 zu den Akten. Anderseits verweisen sie auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2002, welches, nach ihren Ausführungen, "weder vom kantonalen Verwaltungsgericht noch vom Bundesgericht berücksichtigt worden" sei.

aa) Mit Arztzeugnis vom 26. August 2003 ist beim Beschwerdeführer 1 eine "schwerwiegende, behandlungsbedürftige Polymorbidität" festgestellt und daraufhin vermerkt worden, dass sich die monatlichen Kosten für die benötigten Medikamente auf Fr. 566.15 belaufen, woraus der Arzt geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer 1 in Mazedonien keine finanziellen Mittel dazu hätte, diese Medikamentenkosten bezahlen zu können. Wie einleitend dargelegt, muss sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf den Umstand beschränken, ob seit dem letzten Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen eingetreten sind, die einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers begründen können. Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, nur in der Schweiz sei eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers 1 möglich, wird damit nicht dargetan, dass ein Rechtsanspruch auf eine (dauernde) Aufenthaltsbewilligung für ihn und seine Familienangehörigen in der Schweiz abgeleitet werden kann. Vielmehr gilt das bereits im vorangegangenen Verfahren vom Verwaltungsgericht Ausgeführte, dass für den Fall, dass für medizinische Abklärungen in der Schweiz die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 erforderlich sein sollte, bei den zuständigen (Bundes-) Behörden um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung im Sinne von Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) – Aufenthalte für medizinische Behandlungen – nachzusuchen wäre (VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314).

bb) Der weitere Einwand, wonach das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2003 wesentliche und neue tatsächliche Verhältnisse offenbare, ist nicht zu hören, da offensichtlich aktenwidrig. In seinem früheren Urteil vom 13. März 2002 hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Nachgang zur Beschwerdeschrift am 28. Februar 2002 das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2002 eingereicht habe. Das Gericht hat in der Folge dazu ausgeführt: "Da das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stelle angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund kann eine Prüfung hinsichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität unterbleiben". Folgerichtig ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auch dem nachher urteilenden Bundesgericht bekannt gewesen, welches dann befunden hat, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer 1 einer Behandlung bedürfe, die er nur in der Schweiz erhalten könne. So hat das Bundesgericht festgehalten: "Seine Anwesenheit für die weiteren invalidenrechtlichen Abklärungen ist nicht unabdingbar und kann nötigenfalls über entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden". Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die durch das Sozialversicherungsgericht angeordneten Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Feststellungen der Invalidität des Beschwerdeführers 1 seien zwischenzeitlich abgeklärt beziehungsweise erfolgt. Vielmehr bestätigen sie, dass bis heute noch nicht feststehe, ob dieser in den Genuss einer IV-Rente komme. Demzufolge erweisen sich die (erneuten) Hinweise auf dieses Urteil als Kritik an den Urteilen des Verwaltungs- und Bundesgerichts und nicht als neue wesentliche Tatsache, welche die Direktion für Sicherheit und Soziales verpflichtet hätte, eine Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.

cc) Folgerichtig kann in diesem Verfahren die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Kritik an der Rechtsprechung betreffend die Wegweisung "Invalider samt Familienangehörigen" nicht gehört werden. Eine als falsch gerügte Rechtsprechung steht hier nicht zur Überprüfung an. An einem wesentlich veränderten Sachverhalt fehlt es, zumal eben nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer 1 invalid oder wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Diese Sachlage ist gegenüber dem früheren Verfahren unverändert.

dd) Dasselbe gilt für die Kritik an der nach Meinung der Beschwerdeführenden formalistischen Eintretenspraxis, welche den Schutzanspruch von Art. 8 Abs. 1 EMRK an ein gefestigtes Anwesenheitsrecht knüpft. Auch hierzu fehlt eine Überprüfungsmöglichkeit, da keine seit dem Urteil des Bundesgerichts wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht werden, sondern Kritik an der Rechtsprechung geübt wird.

c) Damit fehlt es an neuen wesentlichen Tatsachen, die Grundlage für einen Rechts­anspruch bilden könnten. Das Verwaltungsgericht ist demzufolge an die Beurteilung des Sachverhalts durch das Bundesgericht gebunden. Nach dessen verbindlichen Feststellungen fehlt es an einem Rechtsanspruch für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Da das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt, ist davon auch der Antrag betreffend vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführenden betroffen. Davon abgesehen ist das Verwaltungsgericht auch nicht dafür zuständig, Massnahmen in diesem Zusammenhang zu beurteilen, geschweige denn, solche anzuordnen (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG).

4. a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je hälftig, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, aufzuerlegen, und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

b) Die Beschwerdeführenden haben beantragt, es seien ihnen "allfällige Kosten zu erlassen" sowie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG für das Beschwerde- und vorangegangene Rekursverfahren angemessene Parteientschädigungen auszurichten. In der Begründung wird präzisiert, dass die Kosten "gestützt auf § 16 VRG in jedem Fall zu erlassen" seien. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG gestellt. Ferner wird am Ende der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich eines Rechtsbeistands bedurft hätten.

Diese ist Privaten zu bewilligen, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Als offensichtlich aussichtslos erscheint ein Begehren, dessen Aussicht auf Erfolg wesentlich geringer als die Möglichkeit des Unterliegens eingeschätzt werden muss. Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden musste bekannt sein, dass angesichts der Bindungswirkung des früheren (bundesgerichtlichen) Verfahrens und der zusätzlichen Eintretensvoraussetzungen, wonach nicht nur wesentliche neue Tatsachen, sondern zusätzlich solche, die einen Rechtsanspruch zu begründen vermögen, vorzutragen waren, die Erfolgsaussichten von Anbeginn an verschwindend klein waren. Damit ist, unbesehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden, die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sowie den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht gegeben.

5. Indem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, hat es einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

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