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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2003 VB.2003.00289

13 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,321 parole·~7 min·3

Riassunto

Naturschutzverordnung | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung von drei durch die Schutzverordnung der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesenen Grundstücke. Da eines der Grundstücke nicht im Perimeter der Schutzverordnung liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzuteten (E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seiner Grundstücke zur Landschaftsschutzzone IIIA eine Nutzungsbeschränkung bedeute (E. 3). Schutzziel der Verordnung ist die Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sind Bauten verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können (E. 4a). Unbestritten ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftschutzzone. Ebenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Nachdem auch die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird, sondern nur eine Intensivierung, ist die Massnahme auch verhältnismässig (E. 4b). Abweisung und Kostenfolge (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00289   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Naturschutzverordnung

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung von drei durch die Schutzverordnung der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesenen Grundstücke. Da eines der Grundstücke nicht im Perimeter der Schutzverordnung liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzuteten (E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seiner Grundstücke zur Landschaftsschutzzone IIIA eine Nutzungsbeschränkung bedeute (E. 3). Schutzziel der Verordnung ist die Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sind Bauten verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können (E. 4a). Unbestritten ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftschutzzone. Ebenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Nachdem auch die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird, sondern nur eine Intensivierung, ist die Massnahme auch verhältnismässig (E. 4b). Abweisung und Kostenfolge (E. 5).

  Stichworte: EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT GESETZLICHE GRUNDLAGE LANDSCHAFTSSCHUTZZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ÖFFENTLICHES INTERESSE SCHUTZMASSNAHME SCHUTZVERORDNUNG STÄFA VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 203 Abs. I lit. a PBG § 338a Abs. I PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Baudirektion erliess mit Verfügung vom 27. März 1998 eine Verordnung über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde X (im Folgenden: Verordnung oder SchutzV). Die Baudirektion stellte damit in der Gemeinde X acht Feuchtgebiete und Trockenstandorte sowie die zugehörigen Waldbereiche und Gewässer unter Naturschutz und bezeichnete Naturschutzzonen I, Landschaftsschutzzonen IIIA und Waldschutzzonen IVA und IVL, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten. Die Verordnung wurde am 17. April 1998 amtlich publiziert und sofort in Kraft gesetzt.

II. A ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde X, welche die SchutzV der Landschaftsschutzzone IIIA zuweist. Er gelangte mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 1998 an die Baudirektion des Kantons Zürich und verlangte sinngemäss die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 aus dem Schutzgebiet. Die Eingabe wurde als Rekurs an den Regierungsrat entgegengenommen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen und die angefochtene Anordnung bestätigt.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am 24. August 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Entlassung der Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 sowie 03 aus der Landschaftsschutzzone IIIA. Mit Eingabe vom 11. September 2003 stellte die Staatskanzlei namens des Regierungsrates den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 16. September 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig und zwar ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB 1985 Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ 1985 Nr. 44; RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich ohne weiteres aus § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers vorliegend nicht nur auf die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02, sondern zusätzlich auf die Entlassung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 aus dem Perimeter der SchutzV. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich doch aus den Planunterlagen ohne weiteres, dass das Grundstück Kat.-Nr. 03 ausserhalb des Perimeters der SchutzV liegt, das heisst gar nicht von den Bestimmungen der SchutzV erfasst wird. Die Beschwerde erweist sich daher diesbezüglich als gegenstandslos, sodass auf den Beschwerdeantrag in diesem Umfang von vornherein nicht einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 aus der Landschaftsschutzzone IIIA. Er begründet seinen Beschwerdeantrag damit, dass die SchutzV eine Nutzungsbeschränkung bedeute. Im Rahmen der Gesamtmelioration der Gemeinde X habe er Beitragszahlungen geleistet und Land für den Bau des Flurweges entschädigungslos abgetreten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sei lediglich das Pflanzen von Hochstamm-Obstbäumen erlaubt. Hingegen seien weder Niederstamm- oder Heckenobstbäume noch Buschobstbäume zulässig. Hochstamm-Obstbäume seien indessen nicht zeitgemäss und unwirtschaftlich, da sie mehr Arbeitsaufwand und Pflege benötigten. Ausserdem seien zum Schutze der Obstkulturen – beispielsweise vor Hagelschlag und Vogelfrass – Vorkehrungen, Anlagen und Einrichtungen erforderlich, welche in der Landschaftsschutzzone nicht zulässig seien.

4.a) Die angefochtene SchutzV stellt insgesamt acht Objekte in der Gemeinde X unter Naturschutz, wobei es sich um Feuchtgebiete und Trockenstandorte mit den dazugehörigen Waldbereichen bzw. Gewässern handelt. Die Grundstücke des Beschwerdeführers Kat.-Nrn. 01 und 02 sind Bestandteil des Schutzobjektes L. Bei den streitbetroffenen Parzellen handelt es sich indessen nicht um die Schutz erheischende Parzelle selber, sondern um die daran angrenzende Verlandungszone. Schutzziel der Verordnung ist die umfassende und ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen (vgl. Ziff. 3 SchutzV). Das Gebiet L wird der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesen, welche der ungestörten Erhaltung der landschaftlichen Eigenart des Gebiets im Besonderen dient (vgl. Ziff. 3 Abs. 3 SchutzV). Verboten sind in dieser Zone grundsätzlich alle Bauten und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 SchutzV).

b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stützt sich die SchutzV teilweise direkt auf Bundesrecht (Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]) sowie teilweise auf kantonales Recht (§§ 203 ff. PBG). Die beiden streitbetroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers sind nicht direkt Gegenstand der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Sie sind ausserdem nicht als "Biotop" im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes qualifiziert. Die Festsetzung der Landschaftsschutzzone stützt sich demzufolge auf die Bestimmungen von § 203 ff. PBG. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. a PBG sind Schutzobjekte im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung.

Dass die genannten Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftsschutzzone darstellen, wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist das öffentliche Interesse am Erlass der SchutzV bzw. die Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Grundstücke. Beim Weiher N samt Riedfläche handelt es sich um ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Die streitbetroffenen Grundstücke gehören zur landschaftlichen Umgebung des Weihers samt Ried. Ihr Wert besteht in der Eigenschaft als landschaftliche Umgebung des nationalen Schutzobjektes einerseits sowie als naturnah gebliebener Landschaftsraum mit biologischer Bedeutung anderseits. Nicht von ungefähr waren die Parzellen des Beschwerdeführers mit einer gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre 1972 einer Zone II, Landschaftsschutzgebiet, zugewiesen worden, welche jene Teile des Schutzgebiets umfasste, deren ungeschmälerte Erhaltung bereits damals als für das Landschaftsbild von entscheidender Bedeutung betrachtet wurde.

Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der zur Erreichung des Schutzziels angeordneten Massnahmen infrage. Er macht weder geltend, das in Ziffer 5 der Verordnung statuierte Verbot des Aufforstens oder Anlegens von Baumbeständen ausserhalb des Waldes, außer Hochstammobstbäumen und Hecken, sei für die Erreichung des Schutzziels nicht tauglich noch betrachtet er die statuierten Vorschriften als nicht notwendig für die Erhaltung des Landschaftsbildes. Der Beschwerdeführer beanstandet vielmehr die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Festlegung, indem er vorbringt, die zu seinen Lasten resultierende Nutzungsbeschränkung sei nicht zumutbar, da es ihm nicht mehr möglich sei, die streitbetroffenen Grundstücke für den Obstbau in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu nutzen. Dieser Einwand ist unberechtigt. Zwar gehen die mit dem Einbezug in den Perimeter der SchutzV verbundenen Einschränkungen in der Grundstücknutzung über jene hinaus, welche sich daraus ergeben, dass die Grundstücke nutzungsplanerisch der Landwirtschaftszone (übergeordnete Festlegung) zugewiesen sind. Mit der Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geniessen die Bauwerke der Güterzusammenlegung der Gemeinde X Besitzstandsgarantie. Vorkehren für die landwirtschaftliche Nutzung wie einfache Zäune oder Hecken mit standortgemässen Gehölzen bleiben möglich. Dass Einschränkungen hinsichtlich einer Intensivierung der landschaftlichen Nutzung bestehen, ist im Rahmen einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zu beanstanden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die streitbetroffenen Grundstücke bereits Gegenstand der gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre 1972 waren, welche ebenfalls die ungeschmälerte Erhaltung des Landschaftsbildes zum Ziele hatte und verschiedene Vorkehren innerhalb des Schutzgebiets einer speziellen Bewilligungspflicht unterwarf. Der Beschwerdeführer musste damit mit dem Erlass einer kantonalen SchutzV rechnen und hatte ausreichend Zeit, sich auf die verschiedenen Einschränkungen einzurichten. Damit hält die angefochtene Anordnung auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.   …

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