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Geschäftsnummer: VB.2003.00263 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.03.2004 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Rückerstattung von an eine unmündige Person ausgerichtete Unterstützungsleistungen nach Erbschaft: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Trotz der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen neuen Fassung bleibt vorliegend das Sozialhilfegesetz in der alten Fassung anwendbar (E. 2). Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe besteht gemäss § 26 SHG und § 27 Abs. 1 aSHG in drei Fällen (E. 3). Wurde die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG ausgerichtet, findet § 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdeführerin verfügte während der wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Beschwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögen eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie die wirtschatliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können (E. 7). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen (E. 8).
Stichworte: ERBSCHAFT KINDESVERMÖGEN RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE VERTRAUENSSCHUTZ VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 20 SHG § 26 SHG § 27 Abs. 1 SHG § 27 Abs. 3 SHG Art. 320 ZGB
Publikationen: RB 2003 Nr. 66 S. 154
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren im Januar 1989, wurde in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 20. August 2002 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt. Bereits im Januar 2000 verstarb D; dieser setzte im Testament vom 19. Februar 1992 A als Alleinerbin ein. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete am 16. Juli 2002 A gestützt auf § 19 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), den Betrag von Fr. 131'350.70 zurückzuerstatten. Dagegen wurde am 21. August 2002 Einsprache mit dem Antrag erhoben, den Entscheid vom 16. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. November 2002 ab.
II. Dagegen liess A 20. Dezember 2002 Rekurs beim Bezirksrat Zürich einreichen. Sie beantragte, den Entscheid vom 18. November 2002 aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es fehle an der erforderlichen Bewilligung durch die Vormundschaftsbehörde, das Kindesvermögen zu verwenden; im Übrigen erweise sich das Vorgehen der Fürsorgebehörde jedenfalls als unverhältnismässig. Ergänzend wurde sodann am 22. Januar 2003 vorgebracht, eine Rückforderung sei auch im Hinblick auf § 27 Abs. 3 SHG ausgeschlossen. Der Bezirksrat Zürich wies in seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 den Rekurs ab.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am 6. August 2003 Beschwerde erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2003 (sowie den Entscheid vom 18. November 2002) aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich beantragte am 8. September 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich in ihrer Eingabe vom 18. September 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert (OS 58, 21 und 25). Weil die hier streitbetroffene Rückerstattungsforderung an den im Januar 2000 erfolgten Erbanfall anknüpft und alle strittigen zurückgeforderten Fürsorgeleistungen vor dem In-Kraft-Treten der neuen Fassung von § 27 SHG erbracht wurden, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51 und § 52 N. 18).
3. Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz in der vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (aSHG) aus drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG infolge einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse zurückzustatten. Andererseits hat die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG unter den Voraussetzungen von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was in der Regel in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermögenswerte gelten nach der Rechtsprechung etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften, Bank- und Postcheckguthaben oder Leistungen der Sozialversicherungen, die kumuliert als Nachzahlungssumme ausgerichtet werden (vgl. RB 1999 Nr. 83; VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431, E. 1a, www.vgrzh.ch).
4. Nach § 27 Abs. 3 aSHG ist wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung bezogen hat, nicht zurückzuerstatten. Es stellt sich zunächst die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall von vornherein die Grundlage entzogen ist.
Weil im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die strittigen Leistungen gestützt auf § 20 SHG gewährt wurden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 5), ist zu prüfen, ob § 27 Abs. 3 aSHG einer Rückforderung auch dann entgegensteht, wenn die fragliche Leistung in Anwendung von § 20 SHG erbracht wurde. Auszugehen ist davon, dass § 27 Abs. 3 aSHG verhindern soll, dass Unmündige oder Personen in Ausbildung später Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie unvermeidbare Abhängigkeit geraten waren (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 5d). Schon seinem Wortlaut nach kann aus § 27 Abs. 3 aSHG nicht abgeleitet werden, dass jedwelche bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückzuerstatten ist. Dies fällt zweifellos etwa dann ausser Betracht, wenn es sich um unrechtmässig bezogene Leistungen handelt. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig und klar; es ist deshalb aufgrund weiterer Aspekte zu prüfen, ob eine Berufung auf § 27 Abs. 3 aSHG auch dann ausser Betracht fällt, wenn die wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe von § 20 SHG gewährt wurde. Diesbezüglich fällt massgebend ins Gewicht, dass Sozialhilfeleistungen im Grundsatz entweder wegen unrechtmässigem Bezug oder wegen späterer Entwicklungen zurückzuerstatten sind. Denn der Tatbestand der Rückerstattung setzt regelmässig voraus, dass die ursprünglich gewährte Leistung entweder anfänglich unrichtig war oder durch eine nachfolgende Entwicklung des Sachverhaltes später zu einer unrichtigen Leistung wurde. Demgegenüber beschlägt die nach § 20 SHG gewährte Leistung eine dritte Kategorie: Hier wird die Leistung nicht etwa durch eine nachfolgende Entwicklung unrechtmässig (und sie war es auch anfänglich nicht); vielmehr wird die nach § 20 SHG erbrachte wirtschaftliche Hilfe mit der begründeten Erwartung erbracht, dass diese später wieder zurückbezahlt werden kann. Insoweit haben Leistungen nach § 20 SHG zum Ziel, eine (regelmässig begrenzte) Zeitspanne zu überbrücken, wobei bereits bei der Ausrichtung der Leistung die zukünftige Entwicklung konkret abgesehen werden kann. Dies lässt erkennen, dass die gestützt auf § 20 SHG zunächst erbrachte und in der Folge zurückzuzahlende Leistung nicht eine Leistung gemäss den beiden vorgenannten Grundtypen der wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Weil – wie aufgezeigt – § 27 Abs. 3 aSHG den späteren Eintritt eines Nachteiles ausschliessen will, zielt diese Bestimmung ihrem Zweck nach nicht auf Fälle ab, in denen der "Nachteil" schon bei Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bestand. So verhält es sich aber bei der Ausrichtung einer auf § 20 SHG gestützten Leistung; denn eine auf dieser Grundlage gewährte Leistung ist von Anfang an mit dem "Nachteil" behaftet, dass sie später wieder zurückbezahlt werden muss.
Mithin kann sich die Beschwerdeführerin auf § 27 Abs. 3 aSHG jedenfalls dann nicht berufen, wenn – was im Folgenden zu klären ist – die fragliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG gewährt wurde.
5. § 20 SHG regelt – nach seinem Randtitel – "die Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte". Danach hat eine hilfesuchende Person mit Vermögenswerten in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihr zurzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Bestimmung sieht im Weiteren vor, dass von der betreffenden Person "in der Regel" die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird.
a) Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum, in welchem ihr Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, über Vermögenswerte in erheblichem Umfange, die freilich nicht realisierbar waren, verfügte. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass der Erbanfall im Januar 2000 erfolgte (Art. 560 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Nach dem Inventar betreffend den Nachlass von D vom 7. April 2000 ergab sich ein Nachlassvermögen in der Höhe von (geschätzt) Fr. 1'113'824.61. Im Erbteilungsvertrag vom 3. Oktober 2002, von dem das Bezirksgericht X am 8. Oktober 2002 Vormerk nahm, wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Erbschaft zur Hälfte berechtigt ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin ein Erbanteil von etwa Fr. 350'000.- bis Fr. 400'000.- zugefallen ist. Zweifellos stellt dies einen Vermögenswert in erheblichem Umfange dar, weshalb die diesbezügliche Voraussetzung von § 20 SHG erfüllt ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass dieser Vermögenswert in der hier massgebenden Unterstützungsperiode noch nicht realisierbar war, da die Erbteilung erst später erfolgte. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung nicht unterschrieben wurde. Allein daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass § 20 SHG keine Anwendung findet. Denn nach der Rechtsprechung bildet das Unterzeichnen einer Rückerstattungsverpflichtung keine formelle Voraussetzung, sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten der Rückerstattung; damit sollen in erster Linie die hilfesuchenden Personen auf die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen aufmerksam gemacht werden (RB 1999 Nr. 82).
b) Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die wirtschaftliche Hilfe sei gar nicht an sie geleistet worden, die Leistung sei definitiv erbracht worden und es fehle die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
aa) Rückerstattungspflichtig ist generell, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. Soweit es sich um Fremdplatzierungskosten handelt, hat die Rechtsprechung offen gelassen, ob solche Kosten bei den Eltern nachträglich zurückgefordert werden können (vgl. RB 2002 Nr. 64). § 20 SHG spricht in offener Weise von hilfesuchenden Personen und schliesst mit Selbstverständlichkeit die Minderjährigen ein; dies kann auch etwa aus § 15 Abs. 3 SHG entnommen werden, in welchem die wirtschaftliche Hilfe, welche Kindern und Jugendlichen selbst zu gewähren ist, im Einzelnen umschrieben ist. Insoweit steht zunächst ohne weiteres fest, dass eine wirtschaftliche Hilfe auch an Minderjährige selbst gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich sodann um eine so erbrachte wirtschaftliche Hilfe. Die Unterstützungsbeiträge, welche erbracht wurden, betreffen ausschliesslich Kosten, welche auf die Beschwerdeführerin selbst zurückgehen. Dem Kontoauszug kann diesbezüglich im Einzelnen entnommen werden, dass sämtliche Zahlungen die Aufenthalte in Z sowie Y bzw. das Pädagogisch-psychologische Zentrum M betrafen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin der infrage stehenden Leistungen zu gelten hat. Ob bei einer entsprechenden Konstellation auch die Eltern ihrerseits als Bezüger zu betrachten sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
bb) Was den Einwand betrifft, die fraglichen Leistungen seien definitiv erbracht worden, ist Folgendes zu bedenken: Die Beschwerdegegnerin erhielt am 3. März 2000 Kenntnis von der fraglichen Erbschaft; damals nämlich vermerkte sie Folgendes: "A machte Erbschaft von ihrem Götti. Dieser hinterliess ein Haus und eine Ferienwohnung. Gegen das Testament erhob der Vater ihres Paten jedoch Einsprache. Die Regelung dieser Erbschaft übergab sie einem Rechtsanwalt. (...). Abwarten der Erbschaft bis allfällige Gesuche wegen der Zahnbehandlung geschrieben werden.". Daraus wird ohne weiteres klar, dass die Beschwerdegegnerin schon unmittelbar nach der Erbschaft Kenntnis davon hatte und ihr zudem bewusst wurde, dass die von ihr zu übernehmenden Leistungen als solche im Hinblick auf die Erbschaft zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin bezieht sich bei der Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung insbesondere auf das Schreiben des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe vom 14. Juni 2001; im Schreiben vom 14. Juni 2001 wird freilich nicht ausgeführt, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht gestützt auf § 20 SHG erbracht wird; vielmehr wurde im letztgenannten Schreiben ausgeführt, dass – bis die Vormundschaftsbehörde entschieden habe – die Elternbeiträge zu erbringen seien und die Stadt Zürich für die Finanzierung der Heimplatzierung aufzukommen habe. Diese Auskunft war durchaus richtig, da im Zeitpunkt des Schreibens die Erbteilung noch nicht erfolgt war und mithin die Stadt Zürich weiterhin für die Finanzierung aufzukommen hatte. Jedenfalls kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass die Stadt Zürich – entgegen der Rechtslage – die fraglichen Leistungen unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbringt. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen bei ihrer Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, bei jedwelcher Leistungsausrichtung darauf zu verweisen, dass eine Rückforderung erfolgen kann; diese Folge ergibt sich vielmehr bereits aus dem Gesetz.
cc) Zu prüfen bleibt der Einwand, die Vormundschaftsbehörde habe dem hier infrage stehenden Rückgriff auf das Kindesvermögen nicht zugestimmt: Die – gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) – für die Bemessung wirtschaftlicher Hilfe massgebenden Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien) bestimmen, dass das Vermögen von unmündigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden darf. Nach Art. 320 Abs. 2 ZGB darf das Kindesvermögen – unter Vorbehalt der in Absatz 1 genannten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde angezehrt werden. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet, dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls kann auch das Sozialhilfeorgan an die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Daraus ergibt sich, dass das Kindesvermögen auch im Rahmen der Sozialhilfe nur angezehrt werden darf, wenn eine Einwilligung der Vormundschaftsbehörde vorliegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf die Fürsorgebehörde deshalb die Rückerstattung aus den Mitteln des Kindesvermögens erst dann anordnen, wenn sie anstelle der untätig gebliebenen Eltern bei der Vormundschaftsbehörde die notwendige Einwilligung eingeholt hat. Genau betrachtet ist nämlich die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde eine Voraussetzung dafür, dass der infrage stehende Vermögenswert, nämlich das Kindesvermögen, realisierbar wird. Damit ergibt sich aber auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –, dass die Fürsorgebehörde auch zum jetzigen Zeitpunkt, also nach der Heimunterbringung, die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde einholen kann, da ja erst nach der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde das Kindesvermögen realisierbar und einer Rückerstattungsverfügung der Fürsorgebehörde zugänglich gemacht wird.
c) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall von einer nach § 20 SHG ausgerichteten Leistung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Erbanfall im Januar 2000 über Vermögenswerte in erheblichem Umfang. Nachdem die Teilung der Erbschaft erfolgt ist, steht der Realisierbarkeit dieser Vermögenswerte nur, aber immerhin noch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde entgegen. Bevor deshalb die Fürsorgebehörde die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen anordnet, muss sie die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einholen.
6. Die Beschwerdegegnerin beruft sich schliesslich auf Vertrauensschutz, um geltend zu machen, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung nicht zulässig sei.
a) Wie schon vorgängig festgehalten, handelt es sich bei der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nur um eine Durchführungsmodalität. Eine derartige Erklärung entfaltet immerhin insoweit Wirkung, als sie den Einwand des Pflichtigen ausschliesst, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 und VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, www.vrgzh.ch). Umgekehrt muss ein Rückerstattungspflichtiger, der eine derartige Verpflichtung nicht unterzeichnet hat, mit einem solchen Einwand zugelassen werden.
b) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin erst aufgrund einer Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG zu bejahen ist, welche sich nicht schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt. Wie die Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG nämlich ergeben hat, ist die Rückerstattungspflicht zwar ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger nachträglich in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Im Gegensatz dazu kann aber auch der unmündige Hilfeempfänger zur Rückerstattung verpflichtet werden, wenn ihm wirtschaftliche Hilfe in Anwendung von § 20 SHG im Sinne einer Überbrückungshilfe – solange seine Vermögenswerte nicht realisiert werden konnten – ausgerichtet wurde. Bei dieser rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage wäre die Fürsorgebehörde nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern oder Vertreter darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei ihrer Unterstützung nicht um einen Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG handle, welche à fonds perdu geleistet werde, sondern um einen Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG, wonach die Unterstützung nur im Sinne einer Überbrückungshilfe geleistet werde, solange bis die der Hilfeempfängerin gehörenden Vermögenswerte realisiert werden können. Zwar wusste die Behörde seit dem 3. März 2000 von der Erbschaft; da sie diese jedoch der Beschwerdeführerin gegenüber anfänglich nie erwähnte und sie sich zu keinem Zeitpunkt darum bemühte, bei der Vormundschaftsbehörde die notwendige Einwilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens einzuholen, erweckte sie den Anschein, dass sie die Hilfe à fonds perdu zu leisten gedenke. Diesen Eindruck verstärke sie noch dadurch, dass sie über die Hilfe und deren Grundlage nie einen förmlichen Entscheid erliess und die Beschwerdeführerin auch nie auf die Rückerstattungspflicht hinwies. Somit kann sich die Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz berufen.
c) Eine solche Vertrauensgrundlage kann jedoch nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum angenommen werden. Mit Schreiben vom 27. April 2001 bat der Rechtsvertreter der Mutter der Beschwerdeführerin das Amt für Jugend- und Sozialhilfe um eine subsidiäre Kostengutsprache für die Heimunterbringung und den Unterhalt der Beschwerdeführerin. Der Rückgriff auf das Vermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin solle nach den gesetzlichen Regeln erfolgen, sobald die Erbteilung abgeschlossen sei und der Beschwerdeführerin der ihr zustehende Erbteil zur Verfügung stehe. Der Rechtsvertreter des Vaters der Beschwerdeführerin teilte sodann am 8. Mai 2001 mit, dass sich die Elternteile und auch die Beschwerdeführerin für das Internat in Y entschieden hätten. Ausserdem unterstütze er den Antrag, die Kosten für die Heimunterbringung seien einstweilen vom Kanton Zürich zu übernehmen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf das Kindesvermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin. Mit diesen Schreiben unterstellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern und deren Rechtsvertreter, die Kosten ihrer Heimunterbringung in Y selber der Rückerstattungspflicht. Daraus ergibt sich, dass für die Heimunterbringung in Y keine Vertrauensgrundlage mehr dafür besteht, dass das Amt für Jugend- und Sozialhilfe diese Kosten à fonds perdu übernommen habe. Daran ändert auch das Schreiben des Amtes vom 14. Juni 2001 nichts, in welchem festgehalten wird, dass allenfalls Erträge aus der Erbschaft zur Finanzierung des Heimaufenthalts herangezogen werden können. Damit wird nämlich eine konkludente Zustimmung zum Antrag der Beschwerdeführerin, auch auf das Kindesvermögen zurückzugreifen, nicht ausgeschlossen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vertrauen in eine vorbehaltslose und nicht rückerstattungspflichtige Übernahme der Kosten für das Internat in Z, aber nicht für diejenigen des Internats in Y zu schützen ist.
7. Stichhaltig ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde im Einzelnen belegen müsse, welche Zahlungen sie ausgerichtet habe, und darlegen müsse, welche Beiträge sie von den Eltern in Form von Elternbeiträgen erhoben habe. Selbst wenn ein Kind vermögend ist, entbindet dies die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht. Wenn es sich nämlich herausstellen sollte, dass die Fürsorgebehörde nicht während der ganzen Zeit Elternbeiträge erhoben hat, so scheidet eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in dem Umfang, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können, von vornherein aus.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen ist. Dabei hat die Fürsorgebehörde folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zunächst hat sie auszuscheiden, welche Beiträge sie an die Kosten des Internats in Z und welche an diejenigen des Internats in Y geleistet hat, da eine Rückerstattung nur für die an das Internat in Y geleisteten Beträge infrage kommt. Sodann hat sie die an das Internat in Y geleisteten Beiträge besser zu substanziieren und daraufhin zu überprüfen, ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht uneingeschränkt nachgekommen sind. Sollte sich herausstellen, dass die Eltern mit einzelnen Beiträgen im Rückstand wären, wären diese Beiträge von den Kosten in Abzug zu bringen, da es unzulässig wäre, das Kindesvermögen in dem Umfang zu belasten, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden müssen. Steht schliesslich der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machende Saldo fest, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einzuholen. Erst nach erfolgter Zustimmung liegt ein realisierter Vermögenswert vor, der einer Rückerstattungsforderung zugänglich wäre.
9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine Partei mehrheitlich obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …