Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 17.09.2003 VB.2003.00185

17 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,111 parole·~21 min·4

Riassunto

Kostenübernahme für die Berufswahlschule | Keine Verpflichtung der Schulgemeinde zur Übernahme der Kosten einer auswärtigen Berufswahlschule (für das 8. und 9. Schuljahr) mangels Notwendigkeit des Schulwechsels. Zuständigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst die Berufswahlschule grundsätzlich nicht (E. 2a). Prüfung des Schulwechsels unter dem Gesichtspunkt, ob jener als Sonderschulungsmassnahme während der Dauer der Schulpflicht erforderlich war: Die Beurteilung hat gemäss dem Wissensstand im Zeitpunkt des Schulwechsels zu erfolgen. Wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern hatte die Schulgemeinde keine Gelegenheit, schulische Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Wechsel an die Berufswahlschule kann deshalb vorliegend nicht als "ultima ratio" gelten (E. 2b). Abweisung (der Beschwerde der Eltern).

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2003.00185   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für die Berufswahlschule

Keine Verpflichtung der Schulgemeinde zur Übernahme der Kosten einer auswärtigen Berufswahlschule (für das 8. und 9. Schuljahr) mangels Notwendigkeit des Schulwechsels. Zuständigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst die Berufswahlschule grundsätzlich nicht (E. 2a). Prüfung des Schulwechsels unter dem Gesichtspunkt, ob jener als Sonderschulungsmassnahme während der Dauer der Schulpflicht erforderlich war: Die Beurteilung hat gemäss dem Wissensstand im Zeitpunkt des Schulwechsels zu erfolgen. Wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern hatte die Schulgemeinde keine Gelegenheit, schulische Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Wechsel an die Berufswahlschule kann deshalb vorliegend nicht als "ultima ratio" gelten (E. 2b). Abweisung (der Beschwerde der Eltern).

  Stichworte: BERUFSVORBEREITUNGSKLASSE BERUFSWAHLSCHULE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT HAUSWIRTSCHAFT KOSTENÜBERNAHME NOTWENDIGKEIT SCHULE SCHULKOSTEN SONDERSCHULUNG ÜBRIGE GRUNDRECHTE UNENTGELTLICHKEIT

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV § 4 HauswirtschaftsG § 5 HauswirtschaftsG Art. 62 KV § 15 SchulleistungsG Art./§ 39 SonderklassenR § 11 lit. I VolksschulG § 12 VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. M, geboren 1987, besuchte in den Jahren 1994 bis 2000 die erste bis sechste Primarklasse und bis anfangs Februar 2002 die erste und zweite Klasse an der Gegliederten Sekundarschule D in X. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 wurden die Eltern über eine mögliche Umstufung von der Stammklasse E in die Stammklasse G in Kenntnis gesetzt. Nach Absprache mit der Klassenlehrerin hatte M vom 4. bis 6. Februar 2002 an der Berufswahlschule in Z geschnuppert und wurde dort per 8. Februar in den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung aufgenommen.

Ein Gesuch der Eltern, A1 und A2, an die Schulpflege X um Übernahme der Schul­kosten für den hauswirtschaftlich-gestalterischen Jahreskurs im laufenden Schuljahr 2001/2002 sowie für die bevorstehende Berufsvorbereitungsklasse A im Schuljahr 2002/2003 wurde mit Schreiben vom 24. April 2002 bezüglich des ersteren Kurses abschlägig beantwortet, während die Schulpflege zusicherte, die Schulgemeinde übernehme die Kos­ten für die Berufsvorbereitungsklasse "wie üblich" zur Hälfte. Der negative Entscheid wur­de damit begründet, dass M kurzfristig und ohne Rücksprache mit der Schulpflege an der Sekundarschule abgemeldet worden sei. Infolge des Besuchs des hauswirtschaftlich-gestalte­rischen Jahreskurses werde M keinen ordentlichen Schulabschluss vorweisen können. Dieses Vorgehen sei unüblich und werde von der Schulpflege nicht unterstützt.

II. Am 21. Mai 2002 gelangten A1 und A2 mit Rekurs an die Bezirksschulpflege T und stellten den Antrag, es seien die Schulkosten der Berufswahlschule Z von der Schulpflege X vollumfänglich zu übernehmen. Als Begründung brachten sie unter anderem vor, M habe in der Mittelstufe erstmals Startprobleme gehabt, da ihr 1986 geborener Bruder H in der fünften Klasse als Querulant gegolten habe. Für H sei ein aufwendiges Verfahren durchgezogen worden, damit er die Möglichkeit bekommen habe, die sechste Klasse in Z zu besuchen. Unter diesem Verfahren habe M gelitten, weil es in der Schule breitgetreten worden sei. Nach Absolvierung der sechsten Klasse in Z habe H die Sekundarschule in X besucht, nach der Probezeit aber mit Genehmigung der Schulpflege und mit voller Kostengutsprache an eine Privatschule (und später in ein Internat) gewechselt. An der Oberstufe sei M wegen der Vorurteile gegenüber dem Bruder wieder unter Druck gestanden und habe dies durch ein kindliches Verhalten kompensiert. Als M vom Entscheid über die Umstufung von der E-Klasse in die G-Klasse erfahren habe, sei sie depressiv geworden. Ihr Verhalten habe auf eine Suizidgefährdung hingewiesen. Da die Lage zu eskalieren gedroht habe, hätten sie nach Absprache mit der Hauptlehrerin nach einer sofortigen Lösungsmöglichkeit gesucht.

Die Schulpflege X ihrerseits äusserte sich dahingehend, die Klassenlehrerin habe M's Mutter klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass sie die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule für das Kind als ungeeignet betrachte. Nach Meinung der Schulpflege hätte M dort gar nicht erst aufgenommen werden sollen, sei dieser Jahreskurs doch als 10. Schul­jahr gedacht. Die Schulpflege verwahrte sich mit aller Entschiedenheit gegen die Behauptung, dass die Lehrkräfte M mit Vorurteilen begegnet seien oder sogar Mobbing betrieben hätten. Schulpflege und Lehrerschaft würden Hinweise auf eine Suizidgefährdung, wie sie von den Eltern geltend gemacht werde, ausserordentlich ernst nehmen. Aus Sicht der Schulpflege habe jedoch kein Grund für überstürzte Massnahmen bestanden, wie sie von den Eltern für M Mitte Februar 2002 getroffen worden seien.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2002 wies die Bezirksschulpflege T den Rekurs ab. Die Bezirksschulpflege ging davon aus, M wäre eine Beendigung des laufenden Schuljahrs in der Stammklasse G bei anderen Lehrkräften und mit neuen Kameraden absolut zumutbar gewesen. Das Mädchen sei von den Eltern ohne Rücksprache mit der Schulpflege aus der Schule genommen und unüblicherweise und sehr kurzfristig während des Schuljahres in den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung angemeldet worden. Dadurch sei der Schulpflege X verunmöglicht worden, eigene Vorschläge zur weiteren Schulung M's zu machen.

III. Mit ihrem Rekurs vom 16. Juli 2002 stellten die nunmehr durch ihren Anwalt vertretenen Eltern von M im Hauptpunkt das Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes. Eventualiter beantragten sie die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz wegen schwerer Verfahrensmängel beziehungsweise ungenügender Abklärung des Sachverhalts, gegebenenfalls seien die Schulkos­ten für M für die Dauer von eineinhalb Jahren der Schulpflege X aufzuerlegen. Nach erfolgtem zweiten Schriftenwechsel wies die Schulrekurskommission des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2003 den Rekurs ab. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Sistierung bis zum Inkrafttreten des neuen Volksschulgesetzes nach der Ablehnung die­ser Vorlage in der Abstimmung vom 24. No­vem­ber 2002 gegenstandslos geworden sei.

IV. Mit Beschwerde vom 14./15. Mai 2003 gelangten A1 und A2 an das Verwaltungsgericht und stellten das Begehren um Aufhebung des Entscheids der Schulrekurs­kommission vom 14. April 2003 und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, wobei die Kosten von der Staatskasse zu übernehmen seien und ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.zuzusprechen sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich gutzu­heis­sen, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführenden liessen unter anderem geltend machen, die schulischen Verhältnisse M's seien zerrüttet und eine Sanierung sei dringlich und notwendig gewesen. Der Vorschlag der Schul­pflege X, das Schulverhältnis dort unter Vornahme einer Herabstufung weiterzuführen, sei untauglich gewesen und hätte die Selbstmordgefahr für das Kind erhöht, was in den vorangegangenen Rekursentscheiden nicht beachtet worden sei. Um eine drohende Katastrophe zu verhindern, seien die Beschwerdeführenden ver­pflichtet gewesen, M von der Schule in X zu trennen. Die Vorinstanz habe sich jedoch geweigert, die Zerrüttung der Schulverhältnisse von M sowie die Untauglichkeit des Vorschlags der Schulpflege X näher zu untersuchen. Insbesondere liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da von den beantragten Befragungen des Schulleiters der Berufswahlschule Z und M's abgesehen worden sei (neu beantragen die Beschwerdeführenden auch die Befragung des Schulpsychologen). Mithin fehle es an jeder gesetzlichen Grundlage für eine Forderung der Schulpflege X beziehungsweise die Erhebung einer öffentlichen Abgabe im Umfang von Fr. 8'000.- gegenüber den Beschwerdeführenden. Im Weiteren rollen diese die Sache dahingehend auf, Prozessgegenstand sei eigentlich eine Leistungsklage der Beschwerdegegnerin aus unerlaubter Handlung. Bestand und Höhe dieser Forderung würden aber von den Beschwerdeführenden bestritten. Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführenden bejaht werden sollte, so wäre wegen Mitverschuldens von Lehrerschaft und Schulpflege nichts geschuldet. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin seien aber auf diese schuldrechtlichen Aspekte eingegangen, womit sie in krasser Weise ihre Begründungspflicht verletzt hätten. Diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich vor zwei Instanzen könne vom Verwaltungsgericht nicht geheilt werden, weshalb eine Rückweisung angezeigt sei.

Die Schulpflege X beantragte als Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4./5. Juni 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und hielt ergänzend fest, bis heute sei keine Rechnungsstellung für das Schulgeld an die Beschwerdeführenden erfolgt. Ebenso beantragte die Schulrekurskommission in ihrer Vernehmlassung vom 5./6. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], LS 175.2).

a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Schulungskos­ten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Aus­nahmen. Es ist daher auf die Anträge der Beschwerdeführenden einzutreten, sofern sie sich im Rahmen des statthaften Streitgegenstands halten. Weil der Streitwert nicht über Fr. 20'000.liegt, fiele der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG). Dem Fall kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb er von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Geschäftsver­ordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

b) Da der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden durch den erstinstanzlichen Streitgegen­stand umrissen wird, ist dieser vorab zu definieren. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was auch Gegen­stand der erstinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtmittelbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Weiter ist die im Rechtsmittelantrag enthaltene Rechtsfolgebehauptung zur Bestimmung des zulässigen Streitgegen­stands massgebend. Wird im Antrag eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der vorinstanzlichen Verfügungen sprengt, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86+88, § 52 N. 3).

aa) Die Beschwerdeführenden bringen drei Rechtsverhältnisse ins Spiel, aus denen sie Rechtsfolgebehauptungen ableiten, nämlich die Beziehungen zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin, ihnen und der Schulgemeinde Z sowie zwischen den beiden Schulgemeinden Z und X.

Was das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin angeht, so haben jene bei dieser ein Gesuch um Kostengutsprache für M's Besuch des 8. und 9. Schuljahrs an der Berufswahlschule Z gestellt. Dem Antrag wurde aber mit Verfügung vom 24. April 2002 nur teilweise entsprochen. Somit ist der Streitgegenstand klar umrissen: Es geht darum, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vollumfängliche Kostengutsprache für die auswärtige Schu­lung von M verlangen können oder nicht.

bb) Hingegen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Schulgemeinde Z finanzielle Leistungen für M erbracht hat, betrifft dies doch das nicht Gegenstand des Verfahrens bildende Verhältnis zwischen den beiden Schulgemeinden. Daher ist auch nicht zu beurteilen, inwieweit und gestützt auf welche Grundlagen die Beschwerdegegnerin zufolge allenfalls erbrachter Leis­tungen Rück­griff auf die Beschwerdeführenden nehmen kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass keinerlei Unterlagen, beispielsweise in Form von Rechnungen und Verfügungen bezüglich gestellter Forderungen seitens der Schulgemeinde Z oder erbrachter Leistungen der Schulgemeinde X, bei den Akten liegen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass sie bisher keine Rechnung an die Beschwerdeführenden gestellt habe, weshalb ein diesbezüglicher Streitgegenstand noch gar nicht vorliegt.

cc) Aber auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Schulgemeinde Z, beziehungsweise inwieweit daraus finanzielle Ansprüche erwachsen, ist vorliegend nicht weiter zu untersuchen, bildet dieser Komplex doch nicht Verfahrensgegenstand.

dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass in diesem Verfahren weder eine Forderung noch eine Leistungsklage – eine solche ist denn auch nicht hängig – der Beschwerdegegnerin oder der Schulgemeinde Z Streitgegenstand bilden. Damit einhergehend ist auch nicht weiter zu prüfen, wie solche Ansprüche rechtlich zu qualifizieren wären und welche Instanzen für die Behandlung entsprechender Streitigkeiten überhaupt zuständig wären. Daher kann offen bleiben, ob die obligationenrechtlichen Bestimmungen aus unerlaubter Handlung zur Anwendung gelangen würden, aber auch, ob es sich um öffentlich­rechtliche Abgaben handeln würde beziehungsweise inwieweit diese auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basierten und den Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz entsprächen. Somit haben die Vorinstanzen auch nicht ihre Begründungspflicht verletzt oder das rechtliche Gehör verweigert, indem sie auf diese Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen sind. Streitgegenstand ist einzig, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf vollumfängliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin für M's Besuch des hauswirtschaftlichen Jahreskurses sowie der Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule Z haben oder nicht.

2. Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleis­tung Art. 62 Abs. 2 BV den Kantonen überträgt. Die Beschwerdeführenden begründen den geltend gemachten Anspruch auf Kos­tengutsprache unter anderem damit, dass es um die Absolvierung der in die Schulpflicht fallenden zwei letzten Schuljahre von M gehe (vgl. act. 2 S. 19 oben; § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [VolksschulG, LS 412.11]).

a) Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht betrifft den allgemeinbildenden, nicht weiterführenden Elementarunterricht für Kinder, also den Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht, nicht aber die Mittelschule oder Berufsausbildungen (Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 19 Rz. 11; Gerhard Schmid/Markus Schott, a.a.O., Art. 62 Rz. 13+22). Entsprechend lässt sich allein gestützt auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht insofern keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für M's Besuch der hauswirtschaftlich-gestal­terischen Klasse beziehungsweise der Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule Z ableiten, als es sich dabei grundsätzlich um Ausbildungen für schul­entlassene Jugendliche handelt.

Im kantonalen Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (HauswirtschaftsG, LS 413.41) ist ausdrücklich festgehalten, dass die hauswirtschaft­lichen Fortbildungs- und Jahreskurse schulentlassenen Jugendlichen dienen sollen (§§ 4 und 5 HauswirtschaftsG). Dies trifft auch für die hauswirtschaftlich-gestalterische Klasse an der Berufswahlschule Z zu. Dass die Schulgemeinden gesetzlich verpflichtet sind, den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht zu gewährleisten und mitzufinanzieren (§ 1 HauswirtschaftsG; vgl. auch RB 1999 Nr. 53), ist eine andere Frage, auf welche hier nicht näher einzugehen ist (vgl. vorn 1b/dd). Der noch nicht schulentlassenen M konnten nämlich die Ansprüche und Wahlfreiheiten betreffend Zusatzausbildungen für schulentlassene Jugendliche nicht gleichermas­sen zustehen, solange sie die neun Jahre dauernde Schulpflicht noch nicht erfüllt hatte.

Ähnlich präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit der Berufsvorbereitungsklasse A, welche in der Regel als 10. Schuljahr besucht wird. Eine kantonale gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Bezahlung eines Schulgelds für den Besuch des 10. Schuljahrs besteht nicht. Erfolgt jedoch ein Kostenbeitrag, ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin denn auch auf freiwilliger Basis (wie für das 10. Schuljahr üblich) die Hälfte des Schulgelds in der Höhe von Fr. 4'000.- übernommen. Die Übernahme des gesamten Schulgelds können die Beschwerdeführenden aber grundsätzlich nicht gestützt auf den Umstand, dass es sich beim Besuch der Berufsvorbereitungsklasse A um das 9. Schuljahr M's handelte, verlangen, gehört doch diese Klasse nicht zur Oberstufe der Volksschule. Unter Umständen kann sich für Schüler und Schülerinnen der Oberschule und der Sonderklassen gestützt auf Gemeindeerlasse, welche diesen Auszubildenden ausdrücklich den Anspruch auf Absolvierung eines Werk- oder Weiterbildungsjahrs gewähren (vorliegend ginge es um die nicht zur Diskussion stehende Berufsvorbereitungsklasse B), eine andere Situation ergeben (vgl. VGr, 19. September 2002, VB.2002.00197, E. 2a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

b) Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden allein gestützt auf den Umstand, dass M noch schulpflichtig im Sinn von § 11 Abs. 1 VolksschulG war, keine weitergehenden Kostengutsprachen von der Beschwerdegegnerin verlangen können, stellt sich als Nächstes die Frage, ob das Kind an der Volksschule nicht angemessen geschult werden konnte beziehungsweise ob kein adäquates Schulungsangebot seitens der Beschwerdegegnerin bestanden hat. Nur bei einem solcherart ungenügenden Angebot der öffentlichen Schule kann die Schulgemeinde zur Übernahme von Privatschulkosten oder Kosten für eine andere öffentliche Schule verpflichtet werden. Zwar kennt die Volksschulgesetzgebung die Übernahme derartiger Schulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten Sonderschulung (§ 39 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 [SonderklassenR, LS 412.13]; § 15 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 [LS.412.32]; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der [heutigen] Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege jedoch laut Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung im Sinn von Ziffer 4.3 Richtlinien und damit ihre Zahlungspflicht. Diese Bestimmungen sind vorliegend sinngemäss anwendbar.

Die Zuweisung eines Kindes in eine Sonderklasse soll nur erfolgen, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt (§ 12 VolksschulG). Allgemein gilt der Grundsatz, dass den individuellen Bedürfnissen der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse Rechnung getragen werden soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in den §§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit anderen Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse entstehen können (vgl. VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2b mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Übernahme der Kosten einer Privatschule oder anderen öffentlichen Schule durch die öffentliche Hand grundsätzlich nur als ultima ratio in Frage kommen (VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2d mit Hinweisen, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf die optimale beziehungsweise geeignetste Schulung des einzelnen Kindes (BGE 129 I 12 E. 6.4). Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen erscheint die Übernahme der Kosten einer Privatschule oder anderen öffentlichen Schule mindestens nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor der Einschulung in eine andere Schule aus überprüft werden müssen. Die Notwendigkeit und Richtigkeit der Privatschulung oder anderen öffentlichen Schulung müssen sich aus dem ungenügenden Angebot der Volksschule ergeben. Wäre eine Beurteilung vom Standpunkt nach der Einschulung in eine andere Schule aus möglich, so wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der anderweitigen Schulung praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel in eine ausgewählte andere Schule hat häufig positive Auswirkungen auf die schulische und persönliche Entwicklung eines Kindes. Der Anspruch auf unentgeltliche Grundschulung erstreckt sich aber wie ausgeführt nicht auf eine optimale, sondern auf eine ausreichende, den persönlichen Bedürfnissen des Kindes möglichst angepasste Schulung im Rahmen der Volksschule (vgl. VGr, 20. August 2002, VB.2003.00067, E. 3d/bb, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

aa) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die schulischen Verhältnisse von M seien in X zerrüttet und eine Sanierung dringlich und notwendig gewesen. Die vorgesehene Umstufung in die Stammklasse G sei ein untauglicher Lösungsvorschlag gewesen, welcher die bestehende Selbstmordgefahr für M erhöht habe. Die Weiterschulung in X habe von vornherein nicht in Frage kommen können, unter anderem auch wegen der Vorbehalte gegenüber M zufolge der Vorgeschichte ihres Bruders H. Die Beschwerdeführenden verweisen auch auf einen schulpsychologischen Bericht betreffend M vom 25. Juni 1999.

Es muss als erstellt gelten, dass im Verlauf des Schuljahrs 2001/02 bei M schu­lische Schwierigkeiten erheblichen Ausmasses aufgetreten sind, weshalb sich eine Umstufung von der Stammklasse E in die Stammklasse G abzeichnete. Ebenso ist davon auszugehen, dass diese Situation für das Kind nicht einfach zu verarbeiten war. Weitere diesbezügliche Abklärungen des Sachverhalts in Form von Befragungen erübrigen sich daher. Entsprechend ist im – allerdings schon über vier Jahre zurückliegenden – Bericht des Schulpsychologen festgehalten, aufgrund der emotionalen Be­las­tungen falle es M schwer, schulisch auf ein Leistungsniveau zu kommen, das ihrem guten kognitiven Potential entspreche. Gemäss Angabe von Eltern und Lehrerin zeige M immer wieder depressiv wirkende Verhaltensweisen; sozial habe sie Anschlussschwierigkeiten – offenbar habe sie in der Schule lange Zeit eine Aussenseiterposition gehabt. Der Schulpsychologe folgte aber nicht dem Gesuch der Eltern um Klassenumteilung in die Parallelklasse in V, sondern stellte den Antrag für einen ein- bis zweistündigen flankierenden Stützunterricht zur Aufarbeitung schulischer Lücken und Unterstützung des Selbstvertrauens sowie der Leistungs­motivation. Weiter beantragte er eine gemeinsame Standortbestimmung während des zweiten Schulquartals. Ob in der Folge ein solcher Stützunterricht sowie eine Standortbestimmung stattgefunden haben, ist nicht bekannt, vorliegend aber auch nicht weiter von Bedeutung. Relevant ist nur, dass bei M an der Oberstufe erneut schulische Schwierigkeiten aufgetreten sind und sie aufgrund ihrer emotionalen Belastungen erhebliche Probleme damit hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass M schon einmal schulpsychologisch abgeklärt worden war, aber auch gestützt auf den Umstand, dass für den Bruder H eine auswärtige Schulung mit voller Kostengutsprache beschlossen wurde, ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden die übliche Vorgehensweise, nämlich Rücksprache mit der Schulbehörde und/oder Auf­suchen des Schulpsychologen vor dem Ergreifen eigener weiterer schulischer Massnahmen, vertraut sein musste. Selbst eine psychische Ausnahmesituation M's vermochte eine sofortige eigenmächtige Anmeldung für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung sowie die Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule nicht zu rechtfertigen. Es ist selbstverständlich, dass sich beim Vorliegen einer psychischen Krise ein sofortiges Handeln aufdrängt. Ebenso liegt aber auf der Hand, dass bei solchen Zuständen primär ärztliche oder psychologische Hilfe erforderlich ist, um alsdann eine adäquate Lösung zu treffen. Dem Argument der Beschwerdeführenden, die weitere Schulung M's an der Volksschule sei unzumutbar beziehungsweise der Besuch des Jahreskurses für Hauswirtschaft und Gestaltung sei die einzig richtige Lösung gewesen, kann daher nicht unbesehen zugestimmt werden, erst recht nicht, nachdem diese Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss M's führte. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch unerheblich, dass der vorzeitige Übertritt von M in die Berufswahlschule Z rechtlich möglich war, denn es ist ein bildungspolitischer Auftrag, den Schülern und Schülerinnen wenn immer möglich zu einem ordentlichen Schulabschluss zu verhelfen, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden soll (vgl. § 11 VolksschulG). Das bedeutet, dass auch eine psychische Ausnahmesituation, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, nicht ohne weiteres einen Anspruch auf auswärtige Schulung begründete, schon gar nicht, wenn dadurch kein ordentlicher Schulabschluss erlangt werden konnte und es sich dabei um ein noch in der Schulpflicht stehendes Kind mit gutem kognitiven Potential handelte.

Die Beschwerdeführenden gehen wie erwähnt davon aus, die vorgesehene Rückstufung M's von der Stammklasse E in die Stammklasse G sei ein untauglicher Vorschlag ge­wesen, der das Kind in den Selbstmord geführt hätte. Dieser Hypothese kann so aber nicht gefolgt werden. Zwar soll hier das Vorhandensein einer gefährlichen psychischen Aus­nah­mesituation M's nicht in Abrede gestellt werden. Einer solchen Krise wäre aber – wie ausgeführt – mit fachlicher Hilfe zu begegnen gewesen. Der Vorschlag, einen Schüler oder eine Schülerin bei nachlassenden Leistungen zurückzustufen, ist im Schulalltag üblich und vorliegend angesichts des unbestrittenen schulischen Misserfolgs M's nicht zu beanstanden. Eine mögliche oder bevorstehende Umstufung kann sich für die Betroffenen belastend auswirken und sogar eine adäquate Betreuung erfordern, was aber nicht dazu führen kann, von einer erforderlichen Umstufung abzusehen. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Beschwerdeführenden mit der sofortigen Anmeldung von M für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Daran ändert nichts, dass M unmittelbar vor der Mitteilung einer möglichen Umstufung, nämlich vom 4. bis zum 6. Februar 2002, im Einverständnis mit der Klassenlehrerin an der Berufswahlschule Z geschnuppert hatte. Unter den gegebenen Umständen konnte zwischen den Parteien über die bevorstehende beziehungsweise vorgeschlagene Umstufung gar keine Diskussion aufkommen, welche die Offenlegung der geltend gemachten akuten psychischen Problematik und allenfalls die Ergreifung anderer oder weiterer Massnahmen erlaubt hätte. Zu denken ist beispielsweise an die Mitbeteiligung des Schulpsychologischen Diens­tes. Dieser Mangel lässt sich heute auch nicht mit den von den Beschwerdeführenden beantragten Befragungen des Schulpsychologen oder weiterer Personen rückgängig machen. Das Aufsuchen beziehungsweise die Befragung des Schulpsychologen wäre zum damaligen Zeitpunkt angebracht gewesen. Indem die Beschwerdeführenden aber ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin sofort gehandelt haben, haben sie die von ihnen getroffene Lösung selber zu verantworten, erst recht nachdem die von ihnen gewählte Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss führte.

bb) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der psychische Zustand M's sei aufgrund einer Mobbingsituation ihr gegenüber entstanden. Sie habe sich von den Lehrkräften und den Mitschülern je länger desto schlechter behandelt und ausgeschlossen gefühlt. Bei 35 Wochenstunden Mobbing wäre auch ein Stützunterricht von ein bis zwei Stunden pro Woche keine wirksame Hilfe gewesen. In diesem Zusammenhang sei die objektive Zerrüttung der Verhältnisse entscheidend. Es gehe nicht um die Schuldzuweisung an bestimmte Einzelpersonen für den zerrütteten Zustand. Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden noch zwei ehemalige Lehrer ihres Sohnes H dafür verantwortlich gemacht, die Lehrkräfte von M negativ beeinflusst zu haben. Aufsichtsrechtliche Fragen betreffend die Lehrerschaft können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht behandelt werden (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43), weshalb die Beschwerdeführenden zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen mehr gemacht haben.

Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich M in der Schule nicht akzeptiert fühlte, so kann den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden doch nicht beigepflichtet werden. Es ist allgemein bekannt, dass sich nicht alle Schüler und Schülerinnen in einem Klassenverband gleich mögen und dass es schwierige und weniger schwierige Klassen gibt. Aber auch solche Schwierigkeiten rechtfertigen kaum einen Schulwechsel. Sollte sich vorliegend tatsächlich eine Mobbingsituation gebildet haben, so wären Lehrkräfte und Schulpflege zu einem adäquaten Eingreifen verpflichtet gewesen, nötigenfalls unter Beizug des Schulpsychologen oder mittels einer Supervision. Bei Nicht­ergreifung entsprechender Massnahmen wäre aufsichtsrechtlich vorzugehen gewesen. Aus­serdem stand für M ein Klassenwechsel im Raum. Die Beschwerdeführenden stören sich daran, dass es sich dabei um eine Rückstufung gehandelt hätte (auf welches Argument schon eingegangen worden ist) und machen zudem geltend, für M habe nur eine Schulung ausserhalb der Gemeinde X in Frage kommen können. Eine auswärtige Schulung auf Kosten der Schulgemeinde kann aber wie erwähnt erst als ultima ratio in Frage kommen. Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden ihre Behauptung nicht zu substanziieren, es habe eine derart ausweglose Situation bestanden, dass die weitere Schulung von M im Rahmen der Oberstufe in X – gegebenenfalls unter Ergreifung besonderer Massnahmen, beispielsweise unter Zuhilfenahme des Schulpsychologischen Dienstes – verunmöglicht worden sei und als Lösung nur noch eine auswärtige Schulung in Frage kommen konnte. Darüber können auch die pauschalen Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Lehrkräften nicht hinwegtäuschen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Konkretes gegen die Lehrkraft vor, welche M allenfalls neu unterrichtet hätte. Ebenso wenig bringen sie etwas gegen die Mitschüler und Mitschülerinnen, welche M in der Stammklasse G gehabt hätte, vor. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführenden in allgemeiner Form darauf, es hätten M gegenüber Vorbehalte bestanden. Selbst wenn gewisse Personen ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sein sollten, so könnte das Verhalten Einzelner nicht einfach auf sämtliche Lehrkräfte sowie Schulkameraden und ‑kame­ra­dinnen projiziert werden. Damit sollen M's Vorbehalte und Ängste gegenüber Lehrkräften sowie Schulkolleginnen und ‑kollegen nicht bagatellisiert werden. Es ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen einer solchen Situation primär der Beizug fachlicher Hilfe erforderlich oder allenfalls aufsichtsrechtlich vorzugehen ist und nicht auf Kosten der Schulgemeinde ohne deren Einbezug in die Entscheidfindung und ohne fachliche Empfehlung die auswärtige Schulung verlangt werden kann.

cc) Da der massgebliche Sachverhalt erstellt ist, erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere die Einvernahme der von den Beschwerdeführenden angegebenen Personen als Gutachter bzw. Zeugen. Ebenso wenig erweist sich die Befragung M's zur Abklärung des Sachverhalts als erforderlich – wobei nicht angezweifelt wird, dass Kinder und Jugendliche als Auskunftspersonen grundsätzlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Demnach hat auch die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf Befragungen verzichtet hat. Anzufügen ist, dass die beantragten Befragungen zur Erhellung des massgeblichen Sachverhalts – soweit er überhaupt umstritten ist – auch nichts beitragen würden: So ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Beschwerdeführenden gar nicht die Möglichkeit hatte, Massnahmen zur Verbesserung der schulischen Situation zu ergreifen. Es würde deshalb nichts helfen, wenn sich der Schulleiter der Berufswahlschule Z zur schulischen Situation und zum Vorschlag der Umstufung, der in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend ist, äussern würde. Die Depressionen M's und die spätere positive Entwicklung von M an der Berufswahlschule Z, zu denen sich der Schulleiter und M nach dem Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern hätten, sind ohnehin unbestritten. Der Schulpsychologe, der M 1999 begutachtet hatte, kann wiederum zur Situation im Februar 2002 nichts Klärendes aussagen, da er damals aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführenden gerade nicht beigezogen wurde.

3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

...

VB.2003.00185 — Zürich Verwaltungsgericht 17.09.2003 VB.2003.00185 — Swissrulings